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Document 32004R0802

Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 133, 30.4.2004, p. 1–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 08 Volume 003 P. 88 - 126
Special edition in Estonian: Chapter 08 Volume 003 P. 88 - 126
Special edition in Latvian: Chapter 08 Volume 003 P. 88 - 126
Special edition in Lithuanian: Chapter 08 Volume 003 P. 88 - 126
Special edition in Hungarian Chapter 08 Volume 003 P. 88 - 126
Special edition in Maltese: Chapter 08 Volume 003 P. 88 - 126
Special edition in Polish: Chapter 08 Volume 003 P. 88 - 126
Special edition in Slovak: Chapter 08 Volume 003 P. 88 - 126
Special edition in Slovene: Chapter 08 Volume 003 P. 88 - 126
Special edition in Bulgarian: Chapter 08 Volume 002 P. 3 - 41
Special edition in Romanian: Chapter 08 Volume 002 P. 3 - 41
Special edition in Croatian: Chapter 08 Volume 005 P. 95 - 133

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2023; Aufgehoben durch 32023R0914

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/802/oj

32004R0802

Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 133 vom 30/04/2004 S. 0001 - 0039


Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission

vom 7. April 2004

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-Fusionskontrollverordnung")(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(3), insbesondere auf Artikel 23,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Neufassung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wurden verschiedene Bestimmungen dieser Verordnung erheblich geändert.

(2) Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, muss auch die Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(4) geändert werden. Deshalb sollte sie aus Gründen der Klarheit aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(3) Die Kommission hat Maßnahmen zum Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren erlassen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 geht von dem Grundsatz aus, dass Zusammenschlüsse anzumelden sind, bevor sie vollzogen werden. Von einer ordnungsgemäßen Anmeldung hängen einerseits wichtige, für die an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten vorteilhafte Rechtsfolgen ab. Andererseits stellt die Verletzung der Anmeldepflicht eine mit Geldbußen bedrohte Handlung dar; sie kann für die Anmelder auch nachteilige Rechtsfolgen zivilrechtlicher Art mit sich bringen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es deshalb geboten, den Gegenstand und Inhalt der bei der Anmeldung vorzulegenden Angaben genau zu umschreiben.

(5) Es obliegt den Anmeldern, die Kommission wahrheitsgemäß und vollständig über die Tatsachen und Umstände zu unterrichten, die für die Entscheidung über den angemeldeten Zusammenschluss von Bedeutung sind.

(6) Ferner gewährt die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 den betroffenen Unternehmen das Recht, vor der Anmeldung mit begründetem Antrag um eine Verweisung der Sache von einem oder mehreren Mitgliedstaaten an die Kommission oder umgekehrt zu ersuchen, wenn der Zusammenschluss die Voraussetzungen der genannten Verordnung erfuellt. Es ist wichtig, dass die Kommission und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über ausreichende Informationen verfügen, um binnen einer kurzen Frist darüber zu entscheiden, ob eine Verweisung erfolgen sollte. Deswegen sollte der begründete Antrag auf Verweisung genaue Angaben zu diesem Punkt enthalten.

(7) Um die Bearbeitung von Anmeldungen zu vereinfachen und zu beschleunigen, empfiehlt es sich, die Verwendung von Formblättern vorzuschreiben.

(8) Da die Anmeldung gesetzliche Fristen in Gang setzt, die in der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorgesehen sind, sind außerdem die Bedingungen, under denen diese Fristen zu laufen beginnen, und der Zeitpunkt des Fristbeginns festzulegen.

(9) Im Interesse der Rechtssicherheit müssen Regeln für die Berechnung der in der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorgesehenen Fristen festgelegt werden. Dabei sind insbesondere der Beginn und das Ende der Fristen sowie die ihren Lauf hemmenden Umstände unter Berücksichtigung der Erfordernisse zu bestimmen, die sich aus dem außergewöhnlich engen Zeitrahmen für die Fusionskontrollverfahren ergeben.

(10) Die Vorschriften über das Verfahren bei der Kommission sind in einer Weise zu gestalten, die das rechtliche Gehör und das Recht auf Verteidigung in vollem Umfang gewährleistet. Zu diesem Zweck unterscheidet die Kommission zwischen den Anmeldern, den anderen an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten, Dritten und den Beteiligten, in Bezug auf die von der Kommission die Festsetzung einer Geldbuße oder von Zwangsgeldern beabsichtigt wird.

(11) Die Kommission sollte den Anmeldern und anderen an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten auf deren Wunsch bereits vor der Anmeldung Gelegenheit zu informellen und vertraulichen Gesprächen über den beabsichtigten Zusammenschluss geben. Außerdem sollte die Kommission nach der Anmeldung enge Verbindung zu diesen Beteiligten aufrechterhalten, soweit dies erforderlich ist, um etwaige tatsächliche oder rechtliche Probleme, die sie bei der ersten Prüfung des Falles entdeckt hat, mit ihnen zu erörtern und wenn möglich im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen.

(12) Entsprechend dem Grundsatz der Wahrung des Rechts auf Verteidigung müssen die Anmelder Gelegenheit haben, sich zu allen Einwänden zu äußern, welche die Kommission in ihren Entscheidungen in Betracht ziehen will. Den anderen am Zusammenschlussvorhaben Beteiligten sollten die Einwände der Kommission auch mitgeteilt werden, und sie sollten Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

(13) Auch Dritte, die ein hinreichendes Interesse nachweisen, müssen Gelegenheit zur Äußerung erhalten, falls sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen.

(14) Alle zur Stellungnahme berechtigten Personen sollten sich sowohl in ihrem eigenen als auch im Interesse eines ordentlichen Verfahrens schriftlich äußern, unbeschadet ihres Rechts, gegebenenfalls eine förmliche mündliche Anhörung zu beantragen, die das schriftliche Verfahren ergänzt. In Eilfällen muss die Kommission jedoch die Möglichkeit haben, sofort eine förmliche mündliche Anhörung der Anmelder, anderer Beteiligter oder Dritter durchzuführen.

(15) Es ist festzulegen, welche Rechte den Personen zustehen, die angehört werden sollen, inwieweit ihnen Akteneinsicht zu gewähren ist und unter welchen Voraussetzungen Vertretung und Beistand zulässig sind.

(16) Gewährt die Kommission Akteneinsicht, sollte sie den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Angaben sicherstellen. Die Kommission sollte von den Unternehmen, die Schriftstücke oder Erklärungen vorgelegt haben, die Kenntlichmachung vertraulicher Angaben verlangen können.

(17) Damit die Kommission Verpflichtungen, die von den Anmeldern angeboten werden und dazu bestimmt sind, den Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen, ordnungsgemäß würdigen und die erforderliche Konsultierung mit den anderen Beteiligten, Dritten und den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und insbesondere deren Artikel 18 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 19 Absätze 1, 2, 3 und 5 gewährleisten kann, sind das Verfahren und die Fristen für die Vorlage der Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 festzulegen.

(18) Außerdem sind die Regeln für bestimmte von der Kommission festzusetzende Fristen festzulegen.

(19) Der Beratende Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nimmt auf der Grundlage eines vorläufigen Entscheidungsentwurfs Stellung. Er ist daher stets nach Abschluss der Ermittlung des Falles anzuhören. Diese Anhörung hindert die Kommission jedoch nicht daran, ihre Ermittlungen nötigenfalls später wieder aufzunehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 durchgeführt wird.

KAPITEL II ANMELDUNGEN UND ANDERE VORLAGEN

Artikel 2

Anmeldungsbefugnis

(1) Anmeldungen sind von den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Personen oder Unternehmen einzureichen.

(2) Unterzeichnen Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung, so haben sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

(3) Gemeinsame Anmeldungen müssen von einem gemeinsamen Vertreter eingereicht werden, der ermächtigt ist, im Namen aller Anmelder Schriftstücke zu übermitteln und zu empfangen.

Artikel 3

Vorlage der Anmeldungen

(1) Für Anmeldungen ist das im Anhang I abgedruckte Formblatt CO in der darin beschriebenen Art und Weise zu verwenden. Unter den in Anhang II aufgeführten Voraussetzungen können Anmeldungen in der dort beschriebenen Kurzfassung eingereicht werden. Bei gemeinsamen Anmeldungen ist ein einziges Formblatt zu verwenden.

(2) Das Formblatt CO ist der Kommission zusammen mit allen Schriftstücken im Original und in 35facher Ausfertigung vorzulegen. Die Anmeldung ist in der von der Kommission angegebenen Form an die in Artikel 23 Absatz 1 bezeichnete Anschrift zu übermitteln.

(3) Als Anlagen beigefügte Schriftstücke sind im Original oder in Abschrift einzureichen. Die Vollständigkeit der Abschrift und ihre Übereinstimmung mit dem Original sind von den Anmeldern zu bestätigen.

(4) Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen, die für die Anmelder zugleich die Verfahrenssprache - auch für spätere Verfahren im Zusammenhang mit dem selben Zusammenschluss - ist. Beigefügte Schriftstücke sind in der Originalsprache einzureichen. Ist die Originalsprache keine der Amtssprachen der Gemeinschaft, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen.

(5) Anmeldungen gemäß Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können in einer der Amtssprachen der EFTA-Staaten oder der Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde vorgelegt werden. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Gemeinschaft, haben die Anmelder sämtlichen Unterlagen eine Übersetzung in eine der Amtssprachen der Gemeinschaft beizufügen. Die für die Übersetzung gewählte Sprache wird von der Kommission als Verfahrenssprache gegenüber den Anmeldern verwendet.

Artikel 4

Angaben und Unterlagen

(1) Die Anmeldungen müssen die in den einschlägigen im Anhang abgedruckten Formblättern verlangten Angaben und Unterlagen enthalten. Diese Angaben müssen richtig und vollständig sein.

(2) Die Kommission kann von der Pflicht zur Vorlage einzelner verlangter Angaben einschließlich aller Unterlagen oder von anderen in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen befreien, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einhaltung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falles nicht notwendig sind.

(3) Die Kommission bestätigt den Anmeldern oder ihren Vertretern unverzüglich schriftlich den Eingang der Anmeldung und einer Antwort auf ein Schreiben der Kommission gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3.

Artikel 5

Wirksamwerden der Anmeldung

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 werden Anmeldungen am Tag ihres Eingangs bei der Kommission wirksam.

(2) Sind die in der Anmeldung enthaltenen Angaben oder Unterlagen in einem wesentlichen Punkt unvollständig, so teilt die Kommission dies den Anmeldern oder ihren Vertretern umgehend schriftlich mit. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Angaben oder Unterlagen bei der Kommission wirksam.

(3) Ergeben sich nach der Anmeldung Änderungen an den dort angegebenen Tatsachen oder werden neue Informationen bekannt, welche die Anmelder kennen oder kennen müssen und die anmeldepflichtig gewesen wären, wenn sie zum Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen wären, so sind diese Änderungen und neuen Informationen der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Wenn diese Änderungen oder neuen Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des Zusammenschlusses haben könnten, kann die Kommission die Anmeldung als am Tage des Eingangs der entsprechenden Mitteilung wirksam geworden ansehen; die Kommission setzt die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis.

(4) Unrichtige oder irreführende Angaben oder Unterlagen werden als unvollständige Angaben oder Unterlagen angesehen.

(5) Wenn die Kommission die erfolgte Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 veröffentlicht, gibt sie den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung an. Ist die Anmeldung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels später als zu dem in der Veröffentlichung genannten Zeitpunkt wirksam erfolgt, so gibt die Kommission den Zeitpunkt der wirksam erfolgten Anmeldung in einer weiteren Veröffentlichung bekannt.

Artikel 6

Besondere Bestimmungen über begründete Anträge, Ergänzungen und Bestätigungen

(1) Begründete Anträge im Sinne von Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 enthalten die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben und Unterlagen.

(2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 und Absätze 2 bis 5, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absätze 3 und 4 sowie Artikel 21 und 23 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für begründete Anträge im Sinne von Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 und Absätze 2 bis 5, Artikel 4, Artikel 5 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 21 und 23 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für Ergänzungen von Anmeldungen und Bestätigungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

KAPITEL III FRISTEN

Artikel 7

Beginn der Fristen

Fristen beginnen am ersten Arbeitstag im Sinne von Artikel 24 der vorliegenden Verordnung, der auf den Vorgang folgt, auf den sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezieht.

Artikel 8

Ende der Fristen

Eine in Arbeitstagen bemessene Frist endet mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieser Frist.

Eine von der Kommission auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzte Frist endet mit Ablauf dieses Kalendertages.

Artikel 9

Fristhemmung

(1) Die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Fristen werden gehemmt, wenn die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 4 der genannten Verordnung zu erlassen hat, weil

a) eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 von einem der Anmelder oder einem anderen Beteiligten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung verlangt hat, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist;

b) eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 von einem Dritten gemäß der Definition in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung verlangt hat, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist und dies auf Umstände zurückzuführen ist, für die einer der Anmelder oder der anderen Beteiligten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung verantwortlich ist;

c) einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung sich weigert, eine von der Kommission aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 für erforderlich gehaltene Nachprüfung zu dulden oder bei ihrer Durchführung nach Maßgabe von Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung mitzuwirken;

d) die Anmelder es unterlassen haben, Änderungen an den in der Anmeldung enthaltenen Tatsachen oder neue Informationen der in Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung bezeichneten Art der Kommission mitzuteilen.

(2) Die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Fristen werden gehemmt, wenn die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung zu erlassen hat, ohne zuvor auf ein einfaches Auskunftsverlangen zurückzugreifen, sofern sie dazu durch Umstände veranlasst wird, für die ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen verantwortlich ist.

(3) Die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Fristen werden gehemmt:

a) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) während des Zeitraums zwischen dem Ende der im einfachen Auskunftsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft;

b) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c) während des Zeitraums zwischen dem gescheiterten Nachprüfungsversuch und der Beendigung der durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung;

c) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe d) während des Zeitraums zwischen dem Eintritt der Änderung der dort bezeichneten Tatsachen und dem Eingang der vollständigen und richtigen Auskunft.

d) in den Fällen des Absatzes 2 während des Zeitraums zwischen dem Ende der in der Entscheidung festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft.

(4) Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Arbeitstag, der auf den Tag der Entstehung des Hemmnisses folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Tages der Beseitigung des Hemmnisses. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so endet die Hemmung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.

Artikel 10

Wahrung der Fristen

(1) Die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absätze 1 und 3 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Fristen sind gewahrt, wenn die Kommission vor Fristablauf die jeweilige Entscheidung erlassen hat.

(2) Die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Fristen gelten als vom Mitgliedstaat gewahrt, wenn dieser vor Fristablauf die Kommission schriftlich unterrichtet bzw. den schriftlichen Antrag einreicht oder sich diesem anschließt.

(3) Die in Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichnete Frist ist gewahrt, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vor Fristablauf die betroffenen Unternehmen gemäß den dort festgelegten Bestimmungen unterrichtet.

KAPITEL IV WAHRNEHMUNG DES ANSPRUCHS AUF RECHTLICHES GEHÖR; ANHÖRUNGEN

Artikel 11

Anzuhörende

In Hinblick auf das Recht auf Anhörung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 wird unterschieden zwischen

a) Anmeldern: die Personen oder Unternehmen, die eine Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unterbreiten;

b) anderen Beteiligten: die an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten, die keine Anmelder sind, wie der Veräußerer und das Unternehmen, das übernommen werden soll;

c) Dritten: natürliche oder juristische Personen einschließlich Kunden, Lieferanten und Wettbewerber, sofern diese ein hinreichendes Interesse im Sinne von Artikel 18 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 darlegen können; ein derartiges Interesse können insbesondere darlegen

- die Mitglieder der Aufsichts- oder Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder die anerkannten Vertreter ihrer Arbeitnehmer,

- Verbraucherverbände, wenn das Zusammenschlussvorhaben von Endverbrauchern genutzte Waren oder Dienstleistungen betrifft;

d) den Beteiligten, bezüglich derer die Kommission den Erlass einer Entscheidung nach Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 beabsichtigt.

Artikel 12

Entscheidungen über den Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen

(1) Beabsichtigt die Kommission, eine einen oder mehrere Beteiligte beschwerende Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu erlassen, so teilt sie nach Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung den Anmeldern und anderen Beteiligten ihre Einwände schriftlich mit und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Äußerung.

(2) Hat die Kommission eine der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Entscheidungen nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorläufig erlassen, ohne den Anmeldern und anderen Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben, so übermittelt sie diesen unverzüglich den vollen Wortlaut der vorläufigen Entscheidung und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Äußerung.

Im Anschluss an die Äußerung der Anmelder und anderen Beteiligten erlässt die Kommission eine endgültige Entscheidung, mit der sie die vorläufige Entscheidung aufhebt, ändert oder bestätigt. Haben diese sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht schriftlich geäußert, so wird die vorläufige Entscheidung der Kommission mit dem Ablauf dieser Frist zu einer endgültigen.

Artikel 13

Entscheidungen in der Hauptsache

(1) Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 zu erlassen, so führt sie, bevor sie den Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen konsultiert, eine Anhörung der Beteiligten nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung durch.

Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt entsprechend, wenn die Kommission in Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eine vorläufige Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassen hat.

(2) Die Kommission teilt ihre Einwände den Anmeldern schriftlich mit.

In der Mitteilung der Einwände setzt die Kommission den Anmeldern eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Die Kommission teilt ihre Einwände anderen Beteiligten schriftlich mit.

Die Kommission setzt eine Frist, innerhalb derer die anderen Beteiligten schriftlich Stellung nehmen können.

Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist erhaltene Stellungnahmen zu berücksichtigen.

(3) Die Anmelder und die anderen Beteiligten, denen die Einwände der Kommission mitgeteilt oder die davon in Kenntnis gesetzt wurden, nehmen zu den Einwänden der Kommission schriftlich innerhalb der ihnen gesetzten Frist Stellung. Sie können in ihren schriftlichen Stellungnahmen alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen; sie fügen alle zum Nachweis vorgetragener Tatsachen alle zweckdienlichen Unterlagen bei. Sie können der Kommission die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können. Sie übermitteln der Kommission ihre Stellungnahmen im Original und in zehn weiteren Ausfertigungen an die Anschrift der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission. Eine Ausfertigung ist zusätzlich in elektronischer Form und dem von der Kommission angegebenen Format an diese Anschrift zu übermitteln. Die Kommission leitet Kopien dieser schriftlichen Unterlagen unverzüglich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.

(4) Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung nach Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu erlassen, so hört sie nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung vor der Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse diejenigen Beteiligten an, in Bezug auf die eine Entscheidung erlassen werden soll.

Das Verfahren nach Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

Artikel 14

Mündliche Anhörungen

(1) Vor Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gibt sie den Anmeldern, die dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen beantragt haben, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

(2) Vor Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gibt sie den anderen Beteiligten, die dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen beantragt haben, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

(3) Vor Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gibt die Kommission Beteiligten, gegen die sie Geldbußen oder Zwangsgelder festzusetzen beabsichtigt, Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen beantragt haben. Sie kann ihnen ebenfalls in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

Artikel 15

Durchführung der förmlichen mündlichen Anhörungen

(1) Der Anhörungsbeauftragte führt die förmliche Anhörung in voller Unabhängigkeit durch.

(2) Die Kommission lädt die anzuhörenden Personen an einem von ihr festgesetzten Termin zu der förmlichen Anhörung.

(3) Die Kommission lädt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Teilnahme an allen förmlichen mündlichen Anhörungen ein.

(4) Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden gegebenenfalls durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich auch durch einen mit ordnungsgemäßer Vollmacht versehenen Vertreter vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht.

(5) Die von der Kommission anzuhörenden Personen können ihre Rechtsberater oder andere vom Anhörungsbeauftragten zugelassene qualifizierte und mit ordnungsgemäßer Vollmacht versehene Personen hinzuziehen.

(6) Förmliche mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich. Jede Person kann allein oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung zu tragen.

(7) Der Anhörungsbeauftragte kann allen Anzuhörenden im Sinne von Artikel 11, den Dienststellen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, während der förmlichen Anhörung Fragen zu stellen.

Der Anhörungsbeauftragte kann eine vorbereitende Sitzung mit den Anzuhörenden und den Dienststellen der Kommission abhalten, um den Ablauf der förmlichen mündlichen Anhörung zu erleichtern.

(8) Die Aussagen jeder angehörten Person werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung der Anhörung wird den Personen, die an der Anhörung teilgenommen haben, auf Antrag zur Verfügung gestellt. Dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung zu tragen.

Artikel 16

Anhörung Dritter

(1) Beantragen Dritte nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 schriftlich ihre Anhörung, so unterrichtet die Kommission sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Dritten legen ihre schriftlichen Äußerungen innerhalb der festgesetzten Frist vor. Die Kommission kann gegebenenfalls Dritten, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur Teilnahme an einer förmlichen mündlichen Anhörung geben. Sie kann Dritten auch in anderen Fällen die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

(3) Die Kommission kann ferner jede andere natürliche oder juristische Person auffordern, ihre Argumente schriftlich und mündlich, auch in einer förmlichen mündlichen Anhörung, vorzutragen.

KAPITEL V AKTENEINSICHT UND BEHANDLUNG VERTRAULICHER ANGABEN

Artikel 17

Akteneinsicht und Verwendung der Schriftstücke

(1) Die Kommission gewährt den Beteiligten, an die sie eine Mitteilung ihrer Einwände gerichtet hat, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, um ihre Verteidigungsrechte zu gewährleisten. Die Akteneinsicht wird nach Zustellung der Mitteilung der Einwände gewährt.

(2) Die Kommission gewährt auch den anderen Beteiligten, denen die Einwände mitgeteilt wurden, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, soweit dies zur Vorbereitung ihrer Stellungnahmen erforderlich ist.

(3) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der Kommission und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen ist die Korrespondenz zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Letztgenannten unter einander.

(4) Die durch Akteneinsicht gemäß der vorliegenden Verordnung erhaltenen Unterlagen dürfen nur für die Zwecke des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verwendet werden.

Artikel 18

Vertrauliche Informationen

(1) Angaben einschließlich von Unterlagen werden von der Kommission nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben enthalten, deren Preisgabe für die Zwecke des Verfahrens von der Kommission nicht für erforderlich gehalten wird.

(2) Jede Person, die sich gemäß der Artikel 12, 13 und 16 der vorliegenden Verordnung schriftlich äußert oder gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 oder anschließend im Zuge des gleichen Verfahrens der Kommission Angaben vorlegt, hat Informationen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar zu kennzeichnen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte nicht vertrauliche Fassung vorzulegen.

(3) Unbeschadet von Absatz 2 kann die Kommission die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Personen sowie die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Unterlagen oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, auffordern, die Unterlagen oder Teile davon zu kennzeichnen, die sie als in ihrem Eigentum befindliche Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben betrachten, und jene Unternehmen zu benennen, denen gegenüber sie die Vertraulichkeit dieser Informationen gewahrt sehen möchten.

Die Kommission kann die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Personen sowie Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auffordern, alle Auszüge einer Mitteilung der Einwände, einer Zusammenfassung der Sache oder einer von der Kommission erlassenen Entscheidungen zu kennzeichnen, die ihrer Auffassung nach Geschäftsgeheimnisse enthalten.

Werden bestimmte Angaben als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich gekennzeichnet, so begründen die betreffenden Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen diese Kennzeichnung und übermitteln der Kommission innerhalb der von dieser festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung.

KAPITEL VI ANGEBOT VON VERPFLICHTUNGEN DURCH DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

Artikel 19

Frist für die Vorlage von Verpflichtungsangeboten

(1) Die von den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorgeschlagenen Verpflichtungen sind der Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs der Anmeldung zu übermitteln.

(2) Die von den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorgeschlagenen Verpflichtungen sind der Kommission binnen 65 Arbeitstagen ab dem Datum der Einleitung des Verfahrens zu übermitteln.

Verlängert sich gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 die Frist für eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatze 1, 2 und 3, so verlängert sich die Äußerungsfrist von 65 Arbeitstagen um die gleiche Anzahl von Arbeitstagen.

Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission Verpflichtungsvorschläge auch nach Ablauf der Vorlagefrist im Sinne dieses Absatzes akzeptieren, sofern das Verfahren nach Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eingehalten wird.

(3) Die Artikel 7, 8 und 9 gelten entsprechend.

Artikel 20

Verfahren für die Vorlage von Verpflichtungsangeboten

(1) Die von den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorgeschlagenen Verpflichtungen sind der Kommission an die Anschrift der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission zu übermitteln. Eine Ausfertigung ist zusätzlich in elektronischer Form und dem von der Kommission angegebenen Format an diese Anschrift zu übermitteln. Die Kommission leitet Kopien dieser Verpflichtungsangebote unverzüglich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.

(2) Beim Vorschlag von Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 machen die beteiligten Unternehmen Informationen, die sie für vertraulich halten, unter Angabe der Gründe eindeutig kenntlich und legen gleichzeitig eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vor.

KAPITEL VII SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 21

Übermittlung von Schriftstücken

(1) Schriftstücke und Ladungen der Kommission werden den Empfängern auf einem der folgenden Wege übermittelt:

a) durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis;

b) durch Einschreiben mit Rückschein;

c) durch Telefax mit Aufforderung zur Bestätigung des Eingangs;

d) durch Fernschreiben;

e) durch elektronische Post mit Aufforderung zur Bestätigung des Eingangs.

(2) Soweit in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, gilt Absatz 1 auch für die Übermittlung von Schriftstücken der Anmelder, der anderen Beteiligten oder von Dritten an die Kommission.

(3) Im Fall der Übermittlung durch Fernschreiben, Telefax oder elektronische Post wird vermutet, dass das Schriftstück am Tag seiner Absendung bei dem Empfänger eingegangen ist.

Artikel 22

Festsetzung von Fristen

Bei der Festsetzung der in Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Fristen trägt die Kommission dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Sie berücksichtigt außerdem die Arbeitstage und die gesetzlichen Feiertages des Landes, in dem die Mitteilung der Kommission empfangen wird.

Die Fristen sind auf einen bestimmten Kalendertag festzusetzen.

Artikel 23

Eingang von Schriftstücken bei der Kommission

(1) Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sind Anmeldungen an die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Anschrift der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission zu richten.

(2) Für die Vollständigkeit der Anmeldung erforderliche ergänzende Angaben sind an die in Absatz 1 genannte Anschrift zu richten.

(3) Schriftliche Äußerungen zu Mitteilungen der Kommission nach Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 müssen vor Ablauf der jeweils festgesetzten Frist bei der in Absatz 1 genannten Anschrift der Kommission eingegangen sein.

Artikel 24

Definition der Arbeitstage

"Arbeitstage" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und der vorliegenden Verordnung sind alle Tage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage und der Feiertage der Kommission, welche vor Beginn jeden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden.

Artikel 25

Aufhebungen und Übergangsbestimmungen

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 447/98 wird unbeschadet der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 447/98 gilt weiterhin für Zusammenschlüsse, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fallen.

(3) Für Zwecke des Absatzes 2 gelangen anstelle der Abschnitte 1 bis 12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 447/98 die Abschnitte 1 bis 11 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung zur Anwendung. Die in diesen Abschnitten enthaltenen Verweise auf die "EG-Fusionskontrollverordnung" und die "Durchführungsverordnung" sind als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 4064/89 und (EG) Nr. 447/98 zu lesen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1.

(3) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1.

(4) ABl. L 61 vom 2.3.1998, S. 1; Verordnung geändert durch die Akte über den Beitritt 2003.

ANHANG I

FORMBLATT CO ZUR ANMELDUNG EINES ZUSAMMENSCHLUSSES GEMÄß VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 DES RATES

1. EINLEITUNG

1.1. Der Zweck dieses Formblattes

Dieses Formblatt erläutert im Einzelnen, welche Angaben die Anmelder bei der Anmeldung einer Fusion, einer Übernahme oder eines sonstigen Zusammenschlusses der Europäischen Kommission zu übermitteln haben. Die Fusionskontrolle der Europäischen Union ist in der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (nachstehend "EG-Fusionskontrollverordnung") und in der Verordnung (EG) Nr. xx/2004 der Kommission (nachstehend "Durchführungsverordnung"), der dieses Formblatt als Anlage beigefügt ist, geregelt(1). Der Wortlaut dieser Verordnungen und sonstiger einschlägiger Unterlagen kann der Internet-Seite der Generaldirektion Wettbewerb auf der Website Europa der Europäischen Kommission entnommen werden.

Um den Zeit- und Kostenaufwand zu reduzieren, der entsteht, wenn verschiedene Fusionskontrollverfahren in mehreren Ländern eingehalten werden müssen, hat die Europäische Union ein System der Fusionskontrolle eingeführt, bei dem Unternehmenszusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung (die in der Regel dann gegeben ist, wenn die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen erreichen)(2) von der Europäischen Kommission in einem einzigen Verfahren geprüft werden (Prinzip der einzigen Anlaufstelle). Die Prüfung von Zusammenschlüssen, bei denen die Umsatzschwellen nicht erreicht werden, obliegt normalerweise den nationalen Kartellbehörden.

Die EG-Fusionskontrollverordnung schreibt die Einhaltung bestimmter Fristen für die von der Kommission zu treffenden Entscheidungen vor. In der ersten Phase hat die Kommission in der Regel 25 Arbeitstage Zeit, um zu entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt oder das mit umfangreichen Untersuchungen einhergehende Prüfverfahren einleitet(3).

Beschließt die Kommission die Einleitung eines Verfahrens, so muss sie innerhalb von höchstens 90 Arbeitstagen ab dessen Einleitung eine abschließende Entscheidung erlassen(4). Damit diese Fristen eingehalten werden können und das Prinzip einer einzigen Anlaufstelle funktioniert, ist es wichtig, dass die Kommission rechtzeitig mit den Informationen versorgt wird, die sie braucht, um die nötigen Nachforschungen anstellen und die Auswirkungen des Zuammenschlusses auf die betroffenen Märkte bewerten zu können. Deshalb benötigt sie zum Zeitpunkt der Anmeldung eine bestimmte Menge an Informationen.

Die in diesem Formblatt geforderten Informationen sind relativ umfangreich. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass je nach den Besonderheiten des Falles nicht immer alle verlangten Angaben für eine angemessene Untersuchung des Zusammenschlussvorhabens nötig sind. Sollten bestimmte in diesem Formblatt verlangte Angaben nach Ihrem Dafürhalten für die Untersuchung des Falles nicht erforderlich sein, empfehlen wir Ihnen daher, sich von der Kommission von der Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Informationen entbinden zu lassen (Befreiung). Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt 1 Ziffer 3 Buchstabe g).

Kontakte vor der Anmeldung sind sowohl für die Anmelder als auch für die Kommission äußerst nützlich, um den genauen Informationsbedarf in der Anmeldung bestimmen zu können, und verringern in den meisten Fällen die Menge der verlangten Angaben spürbar. Die Anmelder können hierzu das Dokument "DG Competition's Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" konsultieren, das Orientierungshilfen für Kontakte vor der Anmeldung und die Vorbereitung der Anmeldung gibt.

Zu beachten ist ferner, dass bestimmte Zusammenschlüsse, die kaum Wettbewerbsbedenken verursachen dürften, unter Verwendung eines vereinfachten Formblattes angemeldet werden können. Dieses Formblatt ist der Durchführungsverordnung als Anhang II beigefügt.

1.2. Wer muss anmelden?

Im Falle eines Zusammenschlusses im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) EG-Fusionskontrollverordnung oder der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle an einem Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der EG-Fusionskontrollverordnung ist die Anmeldung von allen an dem Zusammenschluss beteiligten bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorzunehmen(5).

Beim Erwerb einer die Kontrolle an einem anderen Unternehmen verleihenden Beteiligung ist die Anmeldung von dem Erwerber vorzunehmen.

Bei einem öffentlichen Übernahmeangebot ist die Anmeldung vom Bieter vorzunehmen.

Jeder Anmelder haftet für die Richtigkeit der von ihm in der Anmeldung gemachten Angaben.

1.3. Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung

Sämtliche Angaben in diesem Formblatt müssen wahrheitsgetreu und vollständig sein. Sie sind unter den einschlägigen Rubriken in diesem Formblatt einzufügen.

Hierbei ist folgendes zu beachten:

a) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung und Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung beginnen die für die Anmeldung geltenden Fristen der EG-Fusionskontrollverordnung erst mit dem Eingang aller geforderten Angaben bei der Kommission zu laufen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kommission den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb der in der EG-Fusionskontrollverordnung vorgesehenen strengen Fristen würdigen kann.

b) Die Anmelder sollten beim Ausfuellen der Anmeldung darauf achten, dass Namen und andere Angaben, insbesondere Faxnummern und E-Mail-Adressen, richtig, einschlägig und auf dem neuesten Stand sind.

c) Unrichtige oder irreführende Angaben in der Anmeldung gelten als unvollständige Angaben (Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung).

d) Ist eine Anmeldung unvollständig, so wird die Kommission die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen. Die Anmeldung wird dann erst an dem Tag wirksam, an dem die vollständigen und genauen Angaben bei der Kommission eingehen (Artikel 10 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung, Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung).

e) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der EG-Fusionskontrollverordnung kann die Kommission bei vorsätzlich oder fahrlässig unterbreiteten unrichtigen oder irreführenden Angaben gegen die Anmelder Geldbußen in Höhe von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes aller beteiligten Unternehmen festsetzen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a) der EG-Fusionskontrollverordnung kann sie außerdem ihre Entscheidung über die Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses widerrufen, wenn diese auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.

f) Die Anmelder können schriftlich beantragen, dass die Kommission trotz fehlender, in diesem Formblatt verlangter Angaben die Anmeldung als vollständig anerkennt, wenn diese Angaben ganz oder teilweise davon nicht in zumutbarer Weise zugänglich sind (z. B. Angaben über das zu übernehmende Unternehmen bei einer feindlichen Übernahme).

Die Kommission wird einen solchen Antrag prüfen, sofern Gründe für das Fehlen der besagten Angaben angeführt und diese durch bestmögliche Schätzungen unter Angabe der Quellen ersetzt werden. Außerdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo die Kommission die fehlenden Informationen einholen kann.

g) Die Anmelder können schriftlich beantragen, dass die Kommission trotz fehlender, in diesem Formblatt verlangter Angaben die Anmeldung als vollständig anerkennt, wenn bestimmte in der ausführlichen oder vereinfachten Anmeldung verlangte Informationen ihrer Ansicht nach für die Prüfung der Sache durch die Kommission nicht erforderlich sind.

Die Kommission wird einen solchen Antrag prüfen, wenn angemessen begründet wird, warum die besagten Angaben für die Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses durch die Kommission irrelevant und nicht erforderlich sind.Die Gründe hierfür sind in Gesprächen mit der Kommission vor der Anmeldung anzuführen;außerdem ist ein schriftlicher Antrag auf eine Befreiung zu stellen, in der die Kommission gebeten wird, die Anmelder von der Verpflichtung zur Vorlage vollständiger Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zu entbinden.

1.4. Anmeldeverfahren

Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen. Diese Sprache wird dann für alle Anmelder zur Verfahrenssprache. Erfolgt die Anmeldung gemäß Artikel 12 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen in einer Amtssprache eines EFTA-Staates, die keine Amtssprache der Gemeinschaft ist, so ist der Anmeldung eine Übersetzung in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft beizufügen.

Die in diesem Formblatt verlangten Angaben sind gemäß den entsprechenden Abschnitten und Ziffern des Formblatts zu numerieren; außerdem sind die in Abschnitt 11 verlangte Erklärung zu unterzeichnen) sowie etwaiges Begleitmaterialbeizufügen. Beim Ausfuellen der Abschnitte 7 bis 9 ist zu erwägen, ob der Klarheit halber die numerische Reihenfolge eingehalten wird oder ob sich für jeden einzelnen betroffenen Markt (oder jede Gruppe von betroffenen Märkten) eine separate Darstellung anbietet.

Bestimmte Informationen können der besseren Übersichtlichkeit wegen in Form einer Anlage übermittelt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass sich die wesentlichen Informationen, darunter vor allem die Angabe der Marktanteile der beteiligten Unternehmen und ihrer Hauptwettbewerber, im Hauptteil des Formblattes CO befinden. Anlagen sind nur als Ergänzung zu den im Formblatt selbst gelieferten Angaben zu verwenden.

Die Angaben zu den Kontaktpersonen müssen in dem von der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission (GD Wettbewerb) vorgegebenen Format erfolgen. Um ordentliche Nachforschungen anstellen zu können, ist es zentraler Bedeutung, dass die Angaben hierzu stimmen. Mehrfache Fehler in den Angaben zu den Kontaktpersonen können dazu führen, dass die Anmeldung für unvollständig erklärt wird.

Etwaiges Begleitmaterial ist in der Originalsprache vorzulegen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Gemeinschaft, so sind die betreffenden Unterlagen in die Verfahrenssprache zu übersetzen (Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung).

Die beigefügten Unterlagen können Originale oder Abschriften sein. In letzterem Fall hat der Anmelder deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen.

Das Formblatt CO ist zusammen mit allen Unterlagen im Original und in 35facher Ausfertigung bei der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission einzureichen.

Die Anmeldung ist in dem von der Kommission vorgebenen Format an die in Artikel 23 Absatz 1 der Durchführungsverordnung angegebene Anschrift zu richten. Die genaue Anschrift ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Anmeldung muss der Kommission an einem Arbeitstag im Sinne von Artikel 24 der Durchführungsverordnung zugehen. Um die Registrierung am selben Tage zu gewährleisten, muss die Anmeldung montags bis donnerstags vor 17.00 Uhr sowie freitags und an Arbeitstagen, die einem der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen gesetzlichen Feiertage oder von der Kommission festgesetzten arbeitsfreien Tage vorausgehen, vor 16.00 Uhr eingehen. Bei der Übermittlung ist den auf dem Website der GD Wettbewerb veröffentlichten Sicherheitsanweisungen Folge zu leisten.

1.5. Geheimhaltungspflicht

Gemäß Artikel 287 des Vertrages und Artikel 17 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung sowie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens(6) ist es der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten sowie deren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei der Anwendung der Verordnung erlangt haben und die unter das Geschäftsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern.

Sollten Sie der Auffassung sein, daß Ihre Interessen gefährdet würden, wenn die von Ihnen verlangten Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so reichen Sie die betreffenden Angaben in einer getrennten Anlage mit dem deutlichen Vermerk "Geschäftsgeheimnis" auf jeder Seite ein. Außerdem ist zu begründen, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.

Bei einer Fusion oder einem gemeinsamen Erwerb oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einer Partei vorgenommen wird, können Geschäftsgeheimnisse enthaltende Unterlagen in einem gesonderten Umschlag als Anlage mit einem entsprechenden Vermerk in der Anmeldung eingereicht werden. Damit die Anmeldung vollständig ist, müssen ihr sämtliche Anlagen dieser Art beigefügt sein.

1.6. Begriffsbestimmungen und Hinweise

Anmelder: Wenn eine Anmeldung nur von einem der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, bezieht sich der Begriff "Anmelder" nur auf das Unternehmen, welches die Anmeldung tatsächlich vornimmt.

(An dem Zusammenschluss) beteiligte Unternehmen bzw. Beteiligte: Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die erwerbenden als auch die zu erwerbenden oder die sich zusammenschließenden Unternehmen, einschließlich der Unternehmen, an denen eine Mehrheitsbeteiligung erworben oder in bezug auf die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird.

Wenn nicht anders angegeben, schließen die Begriffe "Anmelder" bzw. "beteiligte Unternehmen" alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie die Anmelder bzw. beteiligten Unternehmen angehören.

Betroffene Märkte: Gemäß Abschnitt 6 dieses Formblatts müssen die Anmelder die relevanten Produktmärkte definieren und angeben, welche dieser relevanten Märkte von der angemeldeten Transaktion voraussichtlich betroffen sein werden. Diese Definition der betroffenen Märkte dient als Grundlage für eine Reihe weiterer Fragen in diesem Formblatt. Für die Zwecke dieses Formblatts gelten die Märkte, so wie sie von den Anmeldern definiert werden, als die betroffenen Märkte. Hierbei kann es sich sowohl um Produkt- als auch um Dienstleistungsmärkte handeln.

Jahr: In diesem Formblatt ist Jahr, sofern nicht anders angegeben, gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Alle in diesem Formblatt verlangten Angaben beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf das dem Jahr der Anmeldung vorausgehende Jahr.

Die unter den Ziffern 3.3 bis 3.5verlangten Finanzdaten sind in EUR zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder dem betreffenden Zeitraum anzugeben.

Alle Verweise in diesem Formblatt beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die entsprechenden Artikel und Absätze in der EG-Fusionskontrollverordnung.

1.7. Unterrichtung der Belegschaft und ihrer Vertreter

Die Kommission weist darauf hin, dass bei Transaktionen, die einen Zusammenschlussdarstellen, für die beteiligten Unternehmen gemäß einzelstaatlicher oder EG-Vorschriften gegebenenfalls eine Verpflichtung zur Unterrichtung und/oder Anhörung ihrer Beschäftigten oder deren Vertretern besteht.

ABSCHNITT 1

Beschreibung des Zusammenschlusses

1.1. Geben Sie eine Kurzübersicht über den geplanten Zusammenschluss unter Angabe der beteiligten Unternehmen, der Art des Zuammenschlusses (z.B. Fusion, Übernahme, Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen, der von dem Zusammenschluss generell und schwerpunktmäßig betroffenen Märkte(7) sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.

1.2. Erstellen Sie eine Zusammenfassung (bis zu 500 Worte) zu den Angaben unter Punkt 1.1.. Diese Zusammenfassung soll am Tag der Anmeldung auf der Website der Kommission veröffentlicht werden und darf keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

ABSCHNITT 2

Angaben zu den beteiligten Unternehmen

2.1. Angaben zu dem/den Anmelder(n)

Geben Sie Folgendes an:

2.1.1. Namen und Anschrift des Unternehmens

2.1.2. Art der Geschäftstätigkeit

2.1.3. Namen, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Anschrift und berufliche Stellung einer Kontaktperson und

2.1.4. eine Zustelladresse für jeden Anmelder, an die alle Unterlagen und insbesondere die Kommissionsentscheidungen gerichtet werden können. Dabei sind Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer unter dieser Anschrift erreichbaren empfangsberechtigten Person anzugeben.

2.2. Angaben zu anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen(8):

Geben Sie für jedes beteiligte Unternehmen (ausgenommen den/die Anmelder) Folgendes an:

2.2.1. Namen und Anschrift des Unternehmens

2.2.2. Art der Geschäftstätigkeit

2.2.3. Namen, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Anschrift und berufliche Stellung einer Kontaktperson sowie

2.2.4. eine Zustelladresse für jedes beteiligte Unternehmen, an die alle Unterlagen und insbesondere die Kommissionsentscheidungen gerichtet werden können. Dabei sind Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer unter dieser Anschrift erreichbaren empfangsberechtigten Person anzugeben.

2.3. Bestellung von Vertretern

Anmeldungen, die von Vertretern der Unternehmen unterzeichnet sind, ist eine schriftliche Vollmacht über die Vertretungsbefugnis beizufügen. In der Vollmacht müssen Name und Stellung der Vollmachtgeber ausgewiesen werden.

Machen Sie folgende Angaben zu den von den beteiligten Untrenehmen bevollmächtigten Vertretern unter Bezeichnung des jeweils von ihnen vertretenen Unternehmens:

2.3.1. Name der Vertreters

2.3.2. Anschrift des Vertreters

2.3.3. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift der Kontaktperson und

2.3.4. eine Anschrift des Vertreters (in Brüssel, sofern vorhanden), an die der Schriftverkehr und sämtliche Unterlagen gesandt werden können.

ABSCHNITT 3

Einzelheiten des Zusammenschlusses

3.1. Beschreiben Sie kurz die Art des angemeldeten Zusammenschlusses und geben Sie dabei Folgendes an:

a) ob es sich um eine Fusion im rechtlichen Sinne, den Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle, ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung, einen Vertrag oder einen anderen Vorgang handelt, durch den die mittelbare oder unmittelbare Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung erworben wird,

b) ob die beteiligten Unternehmen insgesamt oder nur Teile davon von dem Zusammenschluss betroffen sind,

c) die Wirtschafts- und Finanzstruktur des Zusammenschlusses (Kurzdarstellung),

d) ob ein öffentliches Angebot eines beteiligten Unternehmens zum Erwerb der Aktien eines anderen beteiligten Unternehmens die Unterstützung der Aufsichtsorgane oder eines anderen vertretungsberechtigten Organs der letztgenannten Partei findet,

e) den Zeitplan für den Vollzug des Zusammenschlusses unter Angabe der wischtigsten Teilschritte,

f) die voraussichtlichen Eigentumsverhältnisse und die Kontrollverhältnisse nach Vollendung des Zusammenschlusses und

g) Art und Umfang etwaiger finanzieller oder sonstiger Hilfen, die die beteiligten Unternehmen aus irgendwelchen Quellen gleich welchen Ursprungs (einschließlich der Öffentlichen Hand) erhalten haben und

h) h) die von dem Zusammenschluss berührten Wirtschaftssektoren.

3.2. Geben Sie den Wert der Transaktion an (je nach Konstellation des Falles den Kaufpreis oder den Wert sämtlicher betroffenen Vermögenswerte).

3.3. Geben Sie für jedes an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen(9) für das letzte Geschäftsjahr an(10):

3.3.1. den weltweiten Gesamtumsatz,

3.3.2. den gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz,

3.3.3. den Gesamtumsatz im EFTA-Gebiet,

3.3.4. den Gesamtumsatz in jedem Mitgliedstaat,

3.3.5. den Gesamtumsatz in jedem EFTA-Staat,

3.3.6. gegebenenfalls den Mitgliedstaat, in dem mehr als zwei Drittel des gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes erzielt werden,

3.3.7. gegebenenfalls den EFTA-Staat, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA-weiten Gesamtumsatzes erzielt werden.

3.4. Werden die in Artikel 1 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung festgesetzten Schwellen nicht erreicht, sind gemäß Artikel 1 Absatz 3 der EG-Fusionskontrollverordnung bezogen auf das letzte Geschäftsjahr anzugeben:

3.4.1. die Mitgliedstaaten, in denen der kumulierte Gesamtumsatz aller an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen jeweils 100 Mio. EUR übersteigt, sowie

3.4.2. die Mitgliedstaaten, in denen der individuelle Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Mio. EUR beträgt.

3.5. Um festzustellen, ob der Zusammenschluss ein Fall für eine Zusammenarbeit mit der EFTA ist, beantworten Sie bitte folgende Fragen bezogen auf das letzte Geschäftsjahr(11):

3.5.1. Beläuft sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im EFTA-Gebiet auf 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im EWR?

3.5.2. Erzielen mindestens zwei der beteiligten Unternehmen im EFTA-Gebiet jeweils einen Gesamtumsatz von über 250 Mio. EUR?

3.6. Erläutern Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.

ABSCHNITT 4

Eigentumsverhältnisse und Kontrolle(12)

4.1. Fügen Sie für jedes der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Liste sämtlicher demselben Konzern angehörenden Unternehmen bei.

In der Liste sind aufzuführen:

4.1.1. alle Unternehmen oder Personen, welche unmittelbar oder mittelbar die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen kontrollieren;

4.1.2. alle auf den betroffenen Märkten(13) tätigen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar:

a) von den beteiligten Unternehmen,

b) einem anderen in 4.1.1. bezeichneten Unternehmen kontrolliert werden.

Dabei sind jeweils die Art der Kontrolle und die Mittel zu ihrer Ausübung anzugeben.

Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Diagrammen veranschaulicht werden, aus denen die Beteiligungsverhältnisse und die Art der Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen hervorgehen.

4.2. Geben Sie für die an dem Zusammenschluss beteiligten und für alle unter Ziffer 4.1 genannten Unternehmen oder Personen Folgendes an:

4.2.1. eine Liste aller anderen Unternehmen, die auf den betroffenen Märkten (Definition in Abschnitt 6) tätig sind und an denen die Unternehmen oder Personen des Konzerns einzeln oder gemeinsam 10 % oder mehr der Stimmrechte, des Aktienkapitals oder sonstiger Anteile halten;

Führen Sie aus, wer die Anteilseigner sind und wie hoch ihre Beteiligung ist.

4.2.2. für jedes Unternehmen ein Verzeichnis derjenigen Mitglieder ihrer Geschäftsführung, die gleichzeitig in der Geschäftsführung oder im Aufsichtsorgan eines anderen Unternehmens vertreten sind, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist; ferner, falls einschlägig, für jedes Unternehmen ein Verzeichnis derjenigen Mitglieder ihrer Aufsichtsorgane, die gleichzeitig der Geschäftsführung eines anderen Unternehmens angehören, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist.

Geben Sie jeweils die Namen dieser anderen Unternehmen und die dort eingenommenen Positionen an.

4.2.3. die Beteiligungen, die in den vergangenen drei Jahren von den unter Ziffer 4.1 genannten Konzernen an Unternehmen in den betroffenen Märkten gemäß der Definition in Abschnitt 6 erworben wurden.

Zum besseren Verständnis können diese Angaben durch Organigramme oder Schaubilder veranschaulicht werden.

ABSCHNITT 5

Erläuternde Unterlagen

Die Anmelder müssen folgende Unterlagen beifügen:

5.1. Kopien der endgültigen oder aktuellsten Fassung aller Unterlagen, mit denen der Zusammenschluss - sei es durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten, Kontrollerwerb oder öffentliches Übernahmeangebot - herbeigeführt wird,

5.2. im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots eine Kopie der Angebotsunterlagen. Sind diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht verfügbar, so müssen sie so bald wie möglich nachgereicht werden, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Anteilseignern zugesandt werden,

5.3. Kopien der letzten Jahresabschlüsse und -berichte aller beteiligten Unternehmen und

5.4. Kopien aller Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen und sonstigen vergleichbaren Unterlagen, die für ein Mitglied oder von einem Mitglied der Geschäftsführung oder der Aufsichtsorgane, für oder von einer Person, die ähnliche Funktionen ausübt (oder der solche Funktionen übertragen oder anvertraut wurden), oder für die Hauptversammlung mit dem Ziel erstellt worden sind, den Zusammenschluss im Hinblick auf Marktanteile, Wettbewerbsbedingungen, vorhandene und potenzielle Wettbewerber, Beweggründe, Möglichkeiten der Absatzsteigerung oder Eroberung anderer Produktmärkte oder Absatzgebiete und/oder allgemeine Marktbedingungen zu analysieren und zu bewerten(14).

Geben Sie für jedes dieser Dokumente das Entstehungsdatum sowie Namen und Funktion des Verfassers an (soweit dies nicht aus dem Dokument selbst hervorgeht).

ABSCHNITT 6

Marktdefinitionen

Die Marktmacht der neuen aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Einheit wird anhand der relevanten Produktmärkte und der relevanten geographischen Märkte bewertet(15).

Der/die Anmelder müssen die geforderten Angaben gemäß der folgenden Definitionen machen:

I. Relevante Produktmärkte:

Der relevante Produktmarkt umfasst sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Ein relevanter Produktmarkt kann bisweilen aus einer Reihe von Erzeugnissen und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und voll austauschbar sind.

Zur Bestimmung des relevanten Produktmarktes nach Maßgabe der vorstehenden Definition wird unter anderem untersucht, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einbezogen und andere davon ausgenommen werden, wobei die Substituierbarkeit auf der Verbraucherseite, die Wettbewerbsbedingungen, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige für die Definition der Produktmärkte erheblichen Faktoren (z.B. in geeigneten Fällen die Substituierbarkeit auf der Angebotsseite) herangezogen werden.

II. Die räumlich relevanten Märkte:

Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.

Maßgebliche Faktoren für die Bestimmung des geographisch relevanten Marktes sind unter anderem Art und Eigenschaften der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen, die Existenz von Marktzutrittsschranken oder Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen zwischen räumlich benachbarten Gebieten oder wesentliche Preisunterschiede.

III. Betroffene Märkte:

Zum Zwecke der in diesem Formblatt verlangten Angaben gelten als betroffene Märkte die sachlich relevanten Produktmärkte im EWR, in der Gemeinschaft, im Gebiet der EFTA-Staaten, in einem Mitgliedstaat oder in einem EFTA-Staat, wenn:

a) zwei oder mehr der Beteiligten in demselben Produktmarkt tätig sind und der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Marktanteil von 15 % oder mehr führt (horizontale Beziehungen),

b) ein oder mehrere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen auf einem Produktmarkt tätig sind, der einem anderen Produktmarkt vor- oder nachgelagert ist, auf dem sich ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen betätigt, und ihr Marktanteil auf dem einen oder anderen Markt einzeln oder gemeinsam 25 % oder mehr beträgt, und zwar unabhängig davon, ob sie als Zulieferer bzw. Abnehmer des jeweils anderen Unternehmens fungieren oder nicht(16) (vertikale Beziehungen).

Geben Sie anhand dieser Definitionen und Marktanteilsschwellen an(17):

- alle betroffenen Märkte im Sinne von Ziffer III dieses Abschnitts

- auf EWR-, Gemeinschafts- oder EFTA-Ebene;

- auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten.

6.2. den Umfang des bzw. der räumlich relevanten Märkte für jeden einzelnen betroffenen Produktmarkt.

IV. Führen Sie aus, wie die beteiligten Unternehmen den Umfang des räumlich relevanten Marktes im Sinne von Ziffer II dieses Abschnitts in Bezug auf die einzelnen oben ausgemachten betroffenen Märkte einschätzen.

6.3. Sonstige Märkte, auf die der angemeldete Zuammenschluss nennenswerte Auswirkungen hat

a) Beschreiben Sie ausgehend von der vorstehenden Definition alle Produktmärkte und räumlich relevanten Märkte, sofern sie den gesamten oder einen Teil des EWR abdecken, die nicht zu den gemäß Ziffer 6.1. ausgemachten betroffenen Märkten zählen und auf die der angemeldete Zusammenschluss nennenswerte Auswirkungen hat, d.h. beispielsweise Märkte, auf denen

b) irgendein beteiligtes Unternehmen einen Marktanteil von über 25 % hat und ein anderes beteiligtes Unternehmen ein potenzieller Wettbewerber ist. Das betreffende Unternehmen ist vor allem dann ein potenzieller Wettbewerber, wenn Pläne für eine Betätigung auf diesem Markt bestehen oder in den vergangenen zwei Jahren konkrete Pläne dieser Art verfolgt wurden,

c) irgendein beteiligtes Unternehmen einen Marktanteil von über 25 % hat und ein anderes beteiligtes Unternehmen Inhaber nennenswerter geistiger Eigentumsrechte ist oder

wenn ein beteiligtes Unternehmen auf einem benachbarten Produktmarkt tätig ist, der mit dem Produktmarkt eng verknüpft ist, auf dem sich ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen betätigt, und ihr Marktanteil auf einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 25 % oder mehr beträgt. Produkmärkte sind als eng miteinander verknüpfte benachbarte Märkte zu betrachten, wenn die Produkte einander ergänzen(18) oder zu einer Produktpalette gehören, die generell von der gleichen Abnehmerkategorie gekauft und der gleichen Endnutzung zugeführt werden(19).

Damit sich die Kommission von Anfang an ein Bild von den Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den gemäß Ziffer 6.3. ermittelten Märkten machen kann, werden die Anmelder gebeten, die in den nachstehenden Abschnitten 7 und 8 verlangten Angaben auch für diese Märkte zu machen.

ABSCHNITT 7

Angaben zu den betroffenen Märkten

Geben Sie für jeden betroffenen relevanten Produktmarkt und jedes der letzten drei Geschäftsjahre(20)

a) für den EWR

b) für die Gemeinschaft insgesamt

c) für das gesamte EFTA-Gebiet,

d) einzeln für jeden Mitgliedstaat und EFTA-Staat, in dem die beteiligten Unternehmen tätig sind, sowie

e) für jeden anderen geographischen Markt, der nach Ansicht der Anmelder relevant ist,

Folgendes an:

7.1. die geschätzte Gesamtgröße des Marktes nach Umsatzerlösen (in EUR) und Absatzvolumen (Stückzahlen)(21). Geben Sie die Grundlage und Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen.

7.2. die Umsätze gemessen am Erlös und am Volumen sowie die geschätzten Marktanteile eines jeden an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmens,

7.3. die geschätzten Marktanteile (gemessen am Umsatz, und gegebenenfalls am Volumen) sämtlicher Wettbewerber (einschließlich Importeure) mit einem Marktanteil von wenigstens 5 % in dem betreffenden geographischen Markt. Berechnen Sie hiervon ausgehend den HHI-Index(22) vor und nach dem Zusammenschluss sowie die Differenz zwischen beiden Werten (Delta)(23).Geben sie an, anhand welcher Marktanteile Sie den HHI berechnet haben und. worauf Sie sich bei deren Berechnung gestützt haben. Fügen Sie gegebenenfalls Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen.

7.4. Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Leiters der Rechtsabteilung (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, falls vorhanden, bzw. andernfalls des Konzern- oder Unternehmenschefs) bei den unter Ziffer 7.3. aufgeführten Wettbewerbern,

7.5. den geschätzten Gesamtwert und -umfang sowie die Herkunft der Einfuhren von außerhalb des EWR unter Angabe:

a) des Anteils der Einfuhren, die von den Unternehmensgruppen stammen, denen die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angehören,

b) der voraussichtlichen Auswirkungen von Kontingenten, Zöllen oder nichttarifären Handelshemmnissen auf diese Einfuhren und

c) der voraussichtlichen Auswirkungen von Beförderungskosten und sonstigen Kosten auf diese Einfuhren;

7.6. die Auswirkungen von

a) Transportkosten und sonstigen Kosten und

b) nichttarifären Handelshemmnissen

auf den zwischenstaatlichen Handel im EWR;

7.7. auf welche Weise die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Produkte und/oder Dienstleistungen herstellen, verkaufen und deren Preis bestimmen, z. B. ob sie vor Ort produzieren und die Preise dezentral festsetzen oder ob sie sich örtlicher Vertriebseinrichtungen bedienen;

7.8. eine vergleichende Übersicht über das Preisniveau in den einzelnen Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten für jedes beteiligte Unternehmen und über die Preise in der Gemeinschaft, den EFTA-Staaten und anderen Gebieten, in denen die Erzeugnisse hergestellt werden (z. B. Russland, Vereinigte Staaten, Japan und andere relevante Gebiete) sowie

7.9. Art und Umfang der vertikalen Integration aller an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Vergleich zu ihren Hauptwettbewerbern.

ABSCHNITT 8

Allgemeine Bedingungen in den betroffenen Märkten

8.1. Nennen Sie die fünf größten unabhängigen(24) Zulieferer der einzelnen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und geben Sie jeweils an, wie hoch der Anteil der von ihnen bezogenen Rohstoffe oder Waren ist, die für die Herstellung der sachlich relevanten Produkte verwendet werden. Nennen Sie Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Leiters der Rechtsabteilung (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, falls vorhanden, bzw. andernfalls des Konzern- oder Unternehmenschefs) bei diesen Zulieferern.

Angebotsstruktur auf den betroffenen Märkten

8.2. Beschreiben Sie die Vertriebswege und die Kundendienstnetze in den betroffenen Märkten und gehen Sie dabei gegebenenfalls auf Folgendes ein:

a) die auf dem Markt vorherrschenden Vertriebssysteme und deren Bedeutung. Inwieweit erfolgt der Vertrieb durch Dritte und/oder Unternehmen, die demselben Konzern wie die in Abschnitt 4 genannten beteiligten Unternehmen angehören?

b) die auf diesen Märkten vorherrschenden Kundendienststrukturen (z. B. Wartung und Reparatur) und deren Bedeutung. Inwieweit werden diese Dienstleistungen von Dritten und/oder Unternehmen erbracht, die demselben Konzern wie die in Abschnitt 4 genannten beteiligten Unternehmen angehören?

8.3. Schätzen Sie die in der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten vorhandenen Gesamtkapazitäten in den vergangenen drei Jahren. Welcher Anteil entfiel dabei auf die beteiligten Unternehmen und wie hoch war ihre jeweilige Kapazitätsauslastung? Geben Sie gegebenenfalls Standort und Kapazitäten der Produktionsstätten der beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten an.

8.4. Geben Sie an, ob die beteiligten Unternehmen oder ein Wettbewerber über neue Produkte kurz vor der Marktreife verfügen oder die Absicht haben, Produktions- oder Verkaufskapazitäten auszuweiten (oder neu zu schaffen). Wenn ja, veranschlagen Sie die vorausichtlichen Verkaufs- und Marktanteile der beteiligten Unternehmen für die kommenden drei bis fünf Jahre.

8.5. Erläutern Sie gegebenenfalls sonstige Faktoren auf der Angebotsseite, die Ihnen wichtig erscheinen.

Nachfragestruktur auf den betroffenen Märkten

8.6. Nennen Sie die fünf(25) größten unabhängigen Abnehmer der beteiligten Unternehmen auf jedem der betroffenen Märkte und geben Sie deren jeweiligen Anteil am Gesamtabsatz der betreffenden Erzeugnisse an. Nennen Sie für diese Kunden Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Anschrift des Leiters der Rechtsabteilung (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, falls vorhanden, bzw. andernfalls des Konzern- oder Unternehmenschefs).

8.7. Beschreiben Sie die Nachfragestruktur anhand folgender Faktoren:

a) Entwicklungsphasen des Marktes, beispielsweise Anlauf-, Wachstums-, Reife- oder Rückgangsphase, und schätzen Sie die künftige Steigerung der Nachfrage ein,

b) Bedeutung von Kundenpräferenzen, beispielsweise im Hinblick auf Markentreue, Kundendienstleistungen vor und nach Verkauf des Erzeugnisses, das Vorhandensein einer vollständigen Produktpalette oder Netzwerkeffekte,

c) Bedeutung der Produktdifferenzierung nach Eigenschaften oder Qualität und Grad der Substituierbarkeit der Produkte der beteiligten Unternehmen,

d) erforderlicher zeitlicher und finanzieller Aufwand bei einem Wechsel des Kunden von einem Anbieter zu einem anderen,

e) Grad der Konzentration bzw. Streuung der Kunden;

f) Unterteilung der Kunden in einzelne Segmente mit einer Beschreibung des "typischen Kunden" für jedes Segment,

g) Bedeutung von Alleinvertriebsverträgen und sonstigen Arten langfristiger Verträge;

h) Ausmaß der Nachfrage durch Behörden, Regierungsstellen, staatliche Unternehmen oder ähnliche Einrichtungen.

Markteintritt

8.8. Ist in den letzten fünf Jahren ein nennenswerter Markteintritt auf einem der betroffenen Märkte erfolgt? Wenn ja, geben Sie an, um welche Unternehmen es sich dabei handelt einschließlich einer Schätzung ihres jeweiligen gegenwärtigen Marktanteils, und nennen Sie Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Leiters der Rechtsabteilung (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, falls vorhanden, bzw. andernfalls des Konzern- oder Unternehmenschefs) bei dem betreffenden Unternehmen. Für den Fall, dass sich ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen in den letzten fünf Jahren neu auf einem betroffenen Markt betätigt hat, schildern Sie die dabei aufgetretenen Marktzutrittsschranken.

8.9. Gibt es Ihrer Ansicht nach Unternehmen (einschließlich solcher, die gegenwärtig nur auf Märkten außerhalb der Gemeinschaft bzw. außerhalb des EWR tätig sind), von denen ein Markteintritt zu erwarten ist? Wenn ja, geben Sie an, um welche Unternehmen es sich dabei handelt, und nennen Sie Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Leiters der Rechtsabteilung (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, falls vorhanden, bzw. andernfalls des Konzern- oder Unternehmenschefs). Erläutern Sie, warum ein solcher Markteintritt wahrscheinlich ist, und nennen Sie den voraussichtlichen Zeitpunkt, zu dem er zu erwarten ist.

8.10. Beschreiben Sie die verschiedenen Faktoren, die den Eintritt in die betroffenen Märkte aus räumlicher und produktmäßiger Sicht beeinflussen und berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls Folgendes:

a) die Gesamtkosten des Markteintritts (FuE, Produktion, Errichtung von Vertriebssystemen, Verkaufsförderung, Werbung, Kundendienst usw.) gemessen an einem konkurrenzfähigen Wettbewerber mit Angabe seines Marktanteils;

b) etwaige rechtliche oder behördliche Eintrittsschranken wie z. B. Zulassungen, Genehmigungen oder Normen jeglicher Art, sowie Schranken in Form von Vorschriften über Produktzertifizierungsverfahren oder den Nachweis langjähriger Erfahrungen,

c) Beschränkungen aufgrund bestehender Patente, vorhandenen Know-hows und anderer geistiger Eigentumsrechte auf den betroffenen Märkten sowie infolge der Vergabe von Lizenzen für derartige Rechte,

d) bis zu welchem Grad die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Inhaber, Lizenznehmer oder Lizenzgeber von Patenten, Know-how und sonstigen Schutzrechten auf den relevanten Märkten sind,

e) die Bedeutung von Größenvorteilen für die Herstellung bzw. den Vertrieb der Erzeugnisse auf den betroffenen Märkten sowie

f) die Möglichkeiten des Zugangs zu Bezugsquellen, beispielsweise zu Rohstoffen oder der erforderlichen Infrastruktur.

Forschung und Entwicklung

8.11. Erläutern Sie die Bedeutung von Forschung und Entwicklung für die Fähigkeit eines auf dem bzw. den betroffenen Märkten tätigen Unternehmens, auf Dauer im Wettbewerb bestehen zu können. Schildern Sie, welche Art der Forschung und Entwicklung die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten betreiben.

Berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls Folgendes:

a) Forschungs- und Entwicklungstrends und -intensität(26) auf diesen Märkten und bei den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen,

b) den Verlauf der technischen Entwicklung auf diesen Märkten innerhalb eines aussagekräftigen Zeitraums (einschließlich Weiterentwicklungen bei Erzeugnissen und/oder Dienstleistungen, Herstellungsverfahren, Vertriebssystemen usw.);

c) die wichtigsten Innovationen auf den relevanten Märkten und deren Urheber sowie

d) den Innovationszyklus auf den betreffenden Märkten und die Phase, in der sich die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in diesem Zyklus befinden.

Kooperationsvereinbarungen

8.12. In welchem Umfang gibt es auf den betroffenen Märkten (horizontale, vertikale oder sonstige) Kooperationsvereinbarungen?

8.13. Machen Sie Angaben zu den wichtigsten Kooperationsvereinbarungen, die von den beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten geschlossen wurden, z. B. Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, Lizenzen, gemeinsame Produktion, Aufgabenteilung, Vertrieb, langfristige Belieferung und Informationsaustausch, und fügen Sie gegebenenfalls eine Kopie dieser Vereinbarungen bei.

Verbände

8.14. Nennen Sie aufgeschlüsselt nach betroffenen Märkten:

a) diejenigen Verbände, bei denen die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Mitglied sind, sowie

b) die wichtigsten Verbände, denen die Kunden und Zulieferer der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angehören.

Nennen Sie Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse einer geeigneten Kontaktperson bei sämtlichen aufgeführten Verbänden.

ABSCHNITT 9

Gesamtsituation des Marktes und Effizienzgewinne

9.1. Beschreiben Sie das Zusammenschlussvorhaben im weltweiten Kontext und geben Sie die Stellung jedes der beteiligten Unternehmen außerhalb des EWR nach Größe und Wettbewerbsstärke an.

9.2. Beschreiben Sie die zu erwartenden Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf Zwischen- und Endverbraucher sowie auf die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts.

9.3. Sollten Sie darauf Wert legen, dass die Kommission von Anfang an(27) speziell prüft, ob fusionsbedingte Effizienzvorteile die Fähigkeit und Bereitschaft des fusionierten Unternehmen zu einem wettbewerbsfördernden, für die Verbraucher profitablen Verhalten verbessern, müssen die erwarteten Vorteile (z.B. Kosteneinsparungen, Einführung neuer Produkte, Verbesserung der Produkte oder Serviceleistungen) für jedes relevante Produkt einzeln beschrieben und durch entsprechende Unterlagen belegt werden(28).

Für den Fall, dass Effizienzvorteile geltend gemacht werden, sind beizufügen:

i) eine ausführliche Beschreibung der Art und Weise, wie das fusionierte Unternehmen durch den Zusammenschluss Effizienzgewinne erzielen will. Führen Sie aus, welche Schritte die Beteiligten im Einzelnen zu diesem Zweck zu unternehmen gedenken, welche Risiken damit verbunden sind und in welchem Zeit- und Kostenrahmen dieses Ziel erreicht werden soll.

ii) sofern mit vertretbarem Aufwand machbar, eine Beschreibung der Effizienzgewinne in Zahlen und die Art ihrer Berechnung. Veranschlagen Sie gegebenenfalls die Höhe der durch die Einführung neuer Produkte oder Qualitätsverbesserungen bedingten Effizienzgewinne. Bei Effizienzvorteilen in Form von Kosteneinsparungen sind die Einsparungen aufgeschlüsselt nach einmaligen Fixkosten, laufenden Fixkosten und variablen Kosten auszuweisen (in EUR pro Stück und EUR pro Jahr),

iii) den voraussichtlichen Umfang des Nutzens für die Verbraucher und eine ausführliche Erläuterung, worauf sich diese Annahme stützt,

iv) die Gründe, weshalb das oder die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Effizienzvorteile in ähnlichem Umfang nicht auf andere Weise als durch den Zusammenschluss und ohne Risiken für den Wettbewerb erzielen könnten.

ABSCHNITT 10

Kooperative Wirkungen eines Gemeinschaftsunternehmens

10. Beantworten Sie im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung folgende Fragen:

a) Sind zwei oder mehr der Muttergesellschaften auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng mit ihm verknüpften benachbarten Markt in nennenswerter Weise präsent(29)?

Falls ja, geben Sie für jeden dieser Märkte Folgendes an:

- den Umsatz der einzelnen Muttergesellschaften im vorangangenen Geschäftsjahr,

- die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis zu diesem Umsatz;

- den Marktanteil der einzelnen Muttergesellschaften.

Sofern die Frage zu verneinen ist, begründen Sie Ihre Antwort.

b) Sofern Frage a) zu bejahen ist, begründen Sie, warum Ihrer Ansicht nach die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen führt, die den Wettbewerb gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag einschränkt.

c) Um der Kommission eine vollständige Prüfung der Anmeldung zu ermöglichen, erläutern Sie die Anwendbarkeit der Kriterien des Artikels 81 Absatz 3 unabhängig davon, wie Sie die Fragen a) und b) beantwortet haben. Aufgrund dieser Vorschrift kann Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden, falls das Vorhaben

i) dazu beiträgt, die Warenerzeugung oder -verteilung zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern,

ii) die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt,

iii) den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, und

iv) keine Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ABSCHNITT 11

Erklärung

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung ist Anmeldungen, die von Vertretern der Unternehmen unterzeichnet worden sind, eine schriftliche Vollmacht über die Vertretungsbefugnis beizufügen.

Die Anmeldung muss mit der folgenden Erklärung schließen, die von allen oder im Namen aller anmeldenden Unternehmen zu unterzeichnen ist:

Der bzw. die Anmelder erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Anmeldung wahr, richtig, und vollständig sind, dass vollständige Kopien der nach dem Formblatt CO vorzulegenden Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und nach bestem Ermessen anhand der zugrundeliegenden Tatsachen abgegeben wurden und dass alle geäußerten Ansichten der aufrichtigen Überzeugung der Unterzeichneten entsprechen.

Den Unterzeichneten sind die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der EG-EG-Fusionskontrollverordnung bekannt.

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(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vom 20.01.04, ABl. L 24 vom 29.01.2004, S. 1. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR-Abkommen"). Siehe hierzu insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens und Protokoll 4 der Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten über die Einrichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, die Protokolle 21 und 24 des EWR-Abkommens sowie Artikel 1 und die Vereinbarte Niederschrift des Protokolls zur Anpassung des EWR-Abkommens. Unter EFTA-Staaten sind diejenigen Länder zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 sind dies Island, Liechtenstein und Norwegen.

(2) Die Begriffe "Zusammenschluss" und "gemeinschaftsweite Bedeutung" sind in Artikel 3 bzw. Artikel 1 der EG-Fusionskontrollverordnung definiert. Unter bestimmten Umständen können die Anmelder, selbst wenn die für die gemeinschaftsweite Bedeutung relevanten Umsatzschwellen nicht erreicht werden, gemäß Artikel 4 Absatz 5 beantragen, dass die Kommission das Zusammenschlussvorhaben als ein solches mit gemeinschaftsweiter Bedeutung behandelt..

(3) Siehe Artikel 10 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung

(4) Siehe Artikel 10 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung.

(5) Siehe Artikel 4 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung.

(6) Siehe insbesondere Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und Artikel 17 Absatz 2 in Kapitel XIII des Protokolls 4 zur Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten über die Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.

(7) Siehe Abschnitt 6.III - Betroffene Märkte.

(8) Bei einem feindlichen Übernahmeangebot gehört hierzu auch das Unternehmen, das übernommen werden soll; in diesem Fall sind die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

(9) Siehe Bekanntmachung der Kommission über den Begriff der beteiligten Unternehmen.

(10) Siehe Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes. Bei der Berechnung des Umsatzes des/der erwerbenden Unternehmen ist der Gesamtumsatz sämtlicher Unternehmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung anzuführen. Beim Umsatz des/der erworbenen Unternehmen ist der Umsatz der von dem Zusammenschluss betroffenen Unternehmensteile im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung aufzuführen. Besondere Bestimmungen gelten gemäß Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 der EG-Fusionskontrollverordnung für Kredit-, Versicherungs- und sonstige Finanzinstitute sowie Gemeinschaftsunternehmen.

(11) Siehe Artikel 57 EWR-Abkommen sowie vor allem Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen. Danach findet eine Zusammenarbeit statt, wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ausmacht oder mindestens zwei der beteiligten Unternehmen jeweils einen Gesamtumsatz von über 250 Millionen EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen oder der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken könnte und dadurch der wirksame Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert würde.

(12) Vgl. Artikel 3 Absätz 3, 4 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverodnung.

(13) Siehe Abschnitt 6 - Marktdefinitionen.

(14) Wie in dem einleitenden Teil unter Ziffer 1.1. und 1.3. Buchstabe g) ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit die verlangten Unterlagen eventuell verzichtbar sind. Soweit eine Befreiung beantragt wird, kann die Kommission die gegebenenfalls nötigen Unterlagen in einem Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der EG-Fusionskontrollverordnung anfordern.

(15) Siehe Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft.

(16) Verfügt beispielsweise ein beteiligtes Unternehmen über einen Marktanteil von mindestens 25 % auf einem Markt, der einem Markt, auf dem das andere beteiligte Unternehmen tätig ist, vorgelagert ist, dann sind sowohl der vor- als auch der nachgelagerte Markt betroffene Märkte. Fusioniert ein vertikal integriertes Unternehmen mit einem anderen auf einem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmen und führt die Fusion auf dem nachgelagerten Markt zu einem gemeinsamen Marktantiel von 25 % oder mehr, dann sind ebenfalls der vor- und der nachgelagerte Markt betroffene Märkte.

(17) Wie im einleitenden Teil unter den Ziffern 1.1. und 1.3. ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit bei bestimmten betroffenen Märkten oder sonstigen Märkten im Sinne von Ziffer IV die verlangten Angaben eventuell verzichtbar sind.

(18) Produkte oder Dienstleistungen ergänzen sich dann, wenn sie zusammen verwendet oder verbraucht für den Abnehmer wertvoller sind als einzeln. Dies gilt beispielsweise für sich in technischer Hinsicht ergänzende Komponenten wie etwa Hefter und Heftklammern, Autoreifen und Autotüren, Bolzenschussgewehre und Bolzen oder Triebwerke und Luftfahrtelektronik.

(19) Produkte, die zu derselben Produktpalette gehören, wären beispielsweise Whisky und Gin, verschiedene Verpackungsmaterialien für eine bestimmte Warenkategorie oder verschiedene Arten von Baustoffen für das Baugewerbe.

(20) Unbeschadet Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

(21) Bei dem Umsatzerlös und dem Absatzvoulumen eines Marktes ist die Gesamtproduktion abzüglich Ausfuhren zuzüglich Einfuhren für die jeweiligen geographischen Gebiete anzugeben. Wenn möglich, sind die Einfuhr- und Ausfuhrdaten aufgeschlüsselt nach Herkunfts- bzw. Bestimmungsland anzugeben.

(22) HHI steht für Herfindahl-Hirschman Index, mit dem der Grad der Marktkonzentration gemessen wird. Der HHI ergibt sich durch Addition der quadrierten Marktanteile der einzelnen auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen. Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Bei fünf Marktteilnehmern mit Marktanteilen von 40 %, 20 %, 15 %, 15 % und 10 % ergibt sich ein HHI von 2550 (402 + 202 + 152 + 152 + 102 = 2550). Der HHI reicht von einem Wert nahe Null (bei einem in unzählige Unternehmen aufgesplitterten Markt) bis 10000 (bei einem reinen Monopol). Der Berechung des HHI nach dem Zusammenschluss liegt die Hypothese zugrunde, dass die einzelnen Marktanteile der Unternehmen unverändert bleiben. Auch wenn grundsätzlich sämtliche Unternehmen in die Berechnung einbezogen werden sollten, wird das Ergebnis durch fehlende Angaben über kleine Unternehmen kaum verfälscht, da diese den HHI nicht in nennenswerter Weise beeinflussen.

(23) Die nach dem HHI gemessene Erhöhung des Konzentrationsgrads kann unabhängig vom Konzentrationsgrad des Gesamtmarktes durch Multiplikation des Produkts der Marktanteile der fusionierenden Unternehmen mit 2 errechnet werden. Bei der Fusion zweier Unternehmen mit Anteilen von 30 und 15 % würde sich der HHI um 900 (30 × 15 × 2 = 900) erhöhen. Dieser Berechnung liegt folgende Formel zugrunde: Vor der Fusion wurden die Quadrate der Marktanteile der fusionierenden Unternehmen einzeln berücksichtigt: (a)2 + (b)2. Nach der Fusion tragen sie zum HHI in der Höhe des Quadrats ihrer Summe bei: (a + b)2, d. h. (a)2 + 2ab + (b)2. Der HHI steigt somit um den Wert 2ab.

(24) Das heißt keine Tochtergesellschaften, Handelshäuser oder Unternehmen, die zum Konzern oder zur Gruppe des beteiligten Unternehmen gehören. Die Anmelder können neben diesen fünf unabhängigen Zulieferern auch die konzerninternen Zulieferer nennen, wenn sie dies für eine ordnungsgemäße Beurteilung des Vorhabens für notwendig erachten. Dasselbe gilt in Ziffer 8.6 für die Abnehmer.

(25) Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei der Untersuchung komplexer Fälle häufig noch detailliertere Angaben erforderlich sind. Es ist daher möglich, dass die Kommissionsdienststellen bei den Kontakten im Vorfeld der Anmeldung für bestimmte betroffene Märkte weitere Kundendetails anfordern.

(26) Die Forschungs- und Entwicklungsintensität entspricht dem Anteil der FuE-Aufwendungen am Umsatz.

(27) Es sei darauf verwiesen, dass die Beantwortung von Ziffer 9.3. freiwillig ist. Das Offenlassen dieser Rubrik braucht nicht weiter begründet zu werden. Aus dem Fehlen von Angaben zu diesem Punkt wird nicht geschlossen, dass das Zusammenschlussvorhaben keine Effizienzgewinne mit sich bringt oder dass der Grund für den Zusammenschluss der Ausbau der Marktmacht ist. Ein Verzicht auf Angaben zu den Effizienzgewinnen im Stadium der Anmeldung schließt jedoch nicht aus, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden können. Je früher die Angaben gemacht werden, desto besser kann die Kommission jedoch das Effizienz-Argument nachprüfen.

(28) Zur Bewertung von Effizienzgewinnen siehe auch die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse.

(29) Zu den Marktdefinitionen siehe Abschnitt 6.

ANHANG II

VEREINFACHTES FORMBLATT ZUR ANMELDUNG EINES ZUSAMMENSCHLUSSES GEMÄß DER VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 DES RATES

1. EINLEITUNG

1.1. Der Zweck dieses vereinfachten Formblattes

Dieses Formblatt erläutert im Einzelnen, welche Angaben der Europäischen Kommission von den Anmeldern bei der Anmeldung einer Fusion, einer Übernahme oder eines sonstigen Zusammenschlusses zu übermitteln sind, wenn das Vorhaben wahrscheinlich wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist.

Bei der Ausfuellung dieses Formblatts sind die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (nachstehend "EG-Fusionskontrollverordnung") und die Verordnung (EG) Nr. xx/2004 der Kommission (nachstehend "Durchführungsverordnung")(1), der dieses Formblatt angefügt ist, zu beachten. Diese Verordnungen sowie alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf den Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb auf dem Server "Europa" der Kommission abgerufen werden.

Grundsätzlich kann das vereinfachte Formblatt zur Anmeldung von Zusammenschlüssen verwendet werden, wenn

1. bei Gemeinschaftsunternehmen (GU) mit keinen oder geringfügigen gegenwärtigen oder zukünftigen Tätigkeiten im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Dies ist der Fall, wenn

a) der EWR-Umsatz des GU und/oder der Umsatz der beigesteuerten Tätigkeiten weniger als 100 Mio. EUR beträgt und

b) der Gesamtwert der in das GU eingebrachten Vermögenswerte im EWR-Gebiet weniger als 100 Mio. EUR beträgt

2. keiner der Beteiligten im gleichen sachlich und räumlich relevanten Markt (keine horizontale Überschneidung) oder in einem Markt tätig ist, der einem anderen Markt vor- oder nachgelagert ist, in dem ein anderer Beteiligter vertreten ist (keine vertikale Beziehung);

3. zwei oder mehr der Beteiligten in demselben sachlich und räumlich relevanten Markt tätig sind (horizontale Überschneidung) und der gemeinsame Marktanteil weniger als 15 % beträgt; und/oder mindestens ein Beteiligter in einem sachlichen Markt tätig ist, der einem anderen sachlichen Markt vor- oder nachgelagert ist, in dem ein anderer Beteiligter vertreten ist (vertikale Beziehung), und die Marktanteile auf keinem der Märkte einzeln oder gemeinsam 25 % oder mehr betragen; oder

4. ein Beteiligter die alleinige Kontrolle über ein Unternehmen erlangt, über das er bereits eine Mitkontrolle ausübt.

Die Kommission kann eine Anmeldung mittels des vollständigen Formblatts verlangen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Verwendung des vereinfachten Formblatts nicht erfuellt sind oder ausnahmsweise eine Anmeldung mittels des CO-Formblatts trotz ihrer Erfuellung für eine angemessene Untersuchung möglicher Wettbewerbsprobleme erforderlich ist.

Eine Anmeldung mittels des Formblatts CO kann beispielsweise bei Zusammenschlüssen erforderlich sein, bei denen die Abgrenzung der relevanten Märkte schwierig ist (Märkte im Entwicklungsstadium Märkte oder Märkte ohne etablierte Fallpraxis); ferner wenn es sich bei einem der Beteiligten um einen Marktneuling oder den Inhaber wichtiger Patente handelt; wenn die Marktanteile der Beteiligten nicht genau ermittelt werden können, wenn die Märkte durch hohe Zutrittsschranken, einen hohen Konzentrationsgrad oder eine bekanntermaßen schwierige Wettbewerbslage geprägt werden, mindestens zwei Beteiligte auf eng miteinander verbundenen benachbarten Märkten vertreten sind(2); und schließlich bei Zusammenschlüssen, die die Gefahr einer Verhaltenskoordinierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung aufweisen. Zudem kann sich eine Anmeldung mit dem CO-Formblatt als erforderlich erweisen, wenn ein Unternehmen die alleinige Kontrolle über ein bisher gemeinsam kontrolliertes Gemeinschaftsunternehmen erwirbt und zusammen mit dem Gemeinschaftsunternehmen über eine starke Marktstellung verfügt oder beide Unternehmen jeweils auf Märkten stark positioniert sind, die zueinander in einer vertikalen Beziehung stehen.

1.2. Verpflichtung zur Anmeldung mittels des CO-Formblatts

Die Kommission gewährleistet bei der Prüfung, ob ein Zusammenschluss mit dem vereinfachten Formblatt angemeldet werden kann, dass sämtliche einschlägigen Voraussetzungen ausreichend geklärt sind. Für unrichtige und unvollständige Anlagen haften die Anmelder.

Gelangt die Kommission nach der Anmeldung zu der Auffassung, dass das Vorhaben nicht für die vereinfachte Anmeldung in Frage kommt, kann sie eine vollständige oder gegebenenfalls eine teilweise Anmeldung mittels des CO-Formblatts verlangen. Dazu können sie u. a. folgende Gründe veranlassen:

- die Voraussetzungen für die Verwendung des vereinfachten Formulars sind nicht erfuellt;

- eine vollständige oder teilweise Anmeldung mittels des CO-Formblatts ist für eine angemessene Untersuchung möglicher Wettbewerbsprobleme oder für den Nachweis eines Zusammenschlusstatbestands im Sinne von Artikel 3 der EG-Fusionskontrollverordnung erforderlich, obwohl die Voraussetzungen für eine vereinfachte Anmeldung erfuellt wären;

- die vereinfachte Anmeldung enthält unrichtige oder irreführende Angaben;

- ein Mitgliedstaat macht binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt eines Exemplars der Anmeldung begründete Wettbewerbsbedenken geltend; oder

- ein Dritter macht binnen der ihm von der Kommission gesetzten Äußerungsfrist begründete Wettbewerbsbedenken geltend.

In derartigen Fällen kann die Anmeldung als in einem wesentlichen Gesichtspunkt unvollständig im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung behandelt werden. Die Kommission setzt die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis. Die Anmeldung wird erst dann wirksam, wenn sämtliche erforderlichen Angaben eingegangen sind.

1.3. Bedeutung der Zusammenkünfte vor einer Anmeldung

Die Erfahrung hat gezeigt, dass Kontakte vor der Anmeldung sowohl für den/die Anmelder als auch für die Kommission äußerst wertvoll sind, um den genauen Umfang der in der Anmeldung zu machenden Angaben zu bestimmen. Insbesondere wenn die Beteiligten eine vereinfachte Anmeldung planen, sollten sie mit der Kommission vor der Anmeldung besprechen, ob das Vorhaben für eine Anmeldung mit dem vereinfachten Formblatt geeignet ist. Die Anmelder können dabei auf "DG Competition's Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" Bezug nehmen, welche auch Orientierungshilfen für die Kontakte mit der Kommission vor der Anmeldung eines Fusionsvorhabens und die Abfassung einer Anmeldung enthalten.

1.4. Wer muß anmelden

Im Falle eines Zusammenschlusses im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) EG-Fusionskontrollverordnung oder der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle an einem Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der EG-Fusionskontrollverordnung ist die Anmeldung von allen an dem Zusammenschluss beteiligten bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorzunehmen(3).

Bei dem Erwerb einer die Kontrolle an einem anderen Unternehmen begründenden Beteiligung ist die Anmeldung von dem Erwerber vorzunehmen.

Bei einem öffentlichen Übernahmeangebot ist die Anmeldung vom Bieter vorzunehmen.

Jeder Anmelder haftet für die Richtigkeit der in der anmeldung enthaltenen Angaben.

1.5. Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung

Sämtliche Angaben in diesem Formblatt müssen richtig und vollständig sein. Sie sind unter den einschlägigen Rubriken in diesem Formblatt einzufügen.

Hierbei ist folgendes zu bedenken:

a) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung und Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung beginnen die für die Anmeldung geltenden Fristen der EG-Fusionskontrollverordnung erst mit dem Eingang aller geforderten Angaben bei der Kommission zu laufen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kommission den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb der in der EG-Fusionskontrollverordnung vorgesehenen strengen Fristen würdigen kann.

b) Die Anmelder sollten beim Ausfuellen der Anmeldung darauf achten, dass Namen und andere Angaben, insbesondere Faxnummern und E-Mail-Adressen, richtig, sachdienlich und auf dem neuesten Stand sind.

c) Unrichtige oder entstellte Angaben in der Anmeldung gelten als unvollständige Angaben (Artikel 5 Absatz 4 Durchführungsverordnung).

d) Ist eine Anmeldung unvollständig, so wird die Kommission die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen. Die Anmeldung wird erst an dem Tag wirksam, an dem die vollständigen und genauen Angaben bei der Kommission eingegangen sind (Artikel 10 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung, Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung).

e) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der EG-Fusionskontrollverordnung kann die Kommission bei vorsätzlich oder fahrlässig unterbreiteten unrichtigen oder irreführenden Angaben gegen die Anmelder Geldbußen von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes aller beteiligten Unternehmen festsetzen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a) der EG-Fusionskontrollverordnung kann sie außerdem ihre Entscheidung über die Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses widerrufen, wenn diese auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.

f) Die Anmelder können schriftlich beantragen, dass die Kommission trotz fehlender, in diesem Formblatt verlangter Angaben die Anmeldung als vollständig anerkennt, wenn diese Angaben oder Teile davon nicht in zumutbarer Weise zugänglich sind (z. B. Angaben über das zu übernehmende Unternehmen bei einer feindlichen Übernahme).

Die Kommission wird einen solchen Antrag prüfen, sofern Gründe für das Fehlen der besagten Angaben angeführt und diese durch bestmögliche Schätzungen unter Angabe der Quellen ersetzt werden. Außerdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo die Kommission die fehlenden Informationen einholen kann.

g) Die Anmelder können schriftlich beantragen, dass die Kommission trotz fehlender, in diesem Formblatt verlangter Angaben die Anmeldung als vollständig anerkennt, wenn bestimmte in der Anmeldung verlangte Informationen ihrer Ansicht nach für die Prüfung der Sache durch die Kommission verzichtbar sind.

Die Kommission wird einen solchen Antrag prüfen, wenn angemessen begründet wird, warum die besagten Angaben für die Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses durch die Kommission irrelevant oder verzichtbar sind. Die Gründe hierfür sind in Kontakten mit der Kommission vor der Anmeldung anzuführen; außerdem ist ein schriftlicher Antrag auf eine Verzichtserklärung zu stellen, in der die Kommission gebeten wird, die Anmelder von der Verpflichtung zur Vorlage vollständiger Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zu entbinden.

1.6. Anmeldeverfahren

Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen. Diese Sprache wird dann für alle Anmelder zur Verfahrenssprache. Erfolgt die Anmeldung gemäß Artikel 12 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen in einer Amtssprache eines EFTA-Staates, die keine Amtssprache der Gemeinschaft ist, so ist der Anmeldung eine Übersetzung in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft beizufügen.

Die in diesem Formblatt verlangten Angaben sind gemäß den entsprechenden Abschnitten und Ziffern des Formblatts zu nummerieren; beizufügen sind außerdem die in Abschnitt 9 verlangte Erklärung (unterzeichnet) sowie etwaiges Begleitmaterial. Beim Ausfuellen des Abschnitts 7 ist zu überlegen, ob der Klarheit halber die numerische Reihenfolge eingehalten wird oder ob sich für jeden einzelnen betroffenen Markt (oder jede Gruppe von betroffenen Märkten) eine summarische Darstellung anbietet.

Bestimmte Informationen können der besseren Übersichtlichkeit wegen in einer Anlage übermittelt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass sich die Kerninformationen, darunter vor allem die Angabe der Marktanteile der Beteiligten und ihrer Hauptwettbewerber, im Korpus dieses Formblattes befinden. Anlagen sind nur als Ergänzung zu den im Formblatt selbst gelieferten Angaben zu verwenden.

Die Angaben zu den Ansprechpartnern müssen in der von der GD Wettbewerb vorgeschriebenen Form erfolgen. Um ordentliche Nachforschungen anstellen zu können, ist es zentraler Bedeutung, dass die Angaben hierzu stimmen. Mehrfache Fehler bei diesen Angaben können dazu führen, dass die Anmeldung für unvollständig erklärt wird.

Etwaiges Begleitmaterial ist in der Originalsprache vorzulegen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Gemeinschaft, so sind die betreffenden Unterlagen in die Verfahrenssprache zu übersetzen (Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung).

Beigefügte Unterlagen können Originale oder Abschriften sein. In letzterem Fall hat der Anmelder deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen.

Das vereinfachte Formblatt ist zusammen mit allen Schriftstücken im Original und in 35facher Ausfertigung an die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission zu richten.

Die Anmeldung ist in der von der Kommission aktuell angegebenen Form an die in Artikel 23 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezeichnete Anschrift zu entrichten. Diese Anschrift ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Anmeldung muss der Kommission an einem Arbeitstag nach Maßgabe von Artikel 24 der Durchführungsverordnung zugehen. Um die Registrierung am selben Tage zu gewährleisten, muss die Anmeldung montags bis donnerstags vor 17.00 Uhr sowie freitags und an Arbeitstagen, die einem der im Amtsblatt veröffentlichen Feier- oder Ruhetage vorausgehen, vor 16.00 Uhr eingehen. Bei der Übermittlung ist den auf Website der GD Wettbewerb veröffentlichten Sicherheitsanweisungen Folge zu leisten.

1.7. Geheimhaltungspflicht

Gemäß Artikel 287 des Vertrages und Artikel 17 Absatz 2 der EGFusionskontrollverordnung sowie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens(4) ist es der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten sowie deren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei der Anwendung der Verordnung erlangt haben und die unter das Geschäftsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen gefährdet würden, wenn die von Ihnen verlangten Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so reichen Sie die betreffenden Angaben in einer getrennten Anlage mit dem deutlichen Vermerk "Geschäftsgeheimnis" auf jeder Seite ein. Außerdem ist zu begründen, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.

Bei einer Fusion oder einem gemeinsamen Erwerb oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem Unternehmen vorgenommen wird, können Geschäftsgeheimnisse enthaltende Unterlagen gesondert als Anlage mit einem entsprechenden Vermerk in der Anmeldung eingereicht werden. Damit die Anmeldung vollständig ist, müssen ihr sämtliche Anlagen beigefügt sein.

1.8. Begriffsbestimmungen und Hinweise

Anmelder: Wenn eine Anmeldung nur von einem der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, bezieht sich der Begriff "Anmelder" nur auf das Unternehmen, welches die Anmeldung tatsächlich vornimmt.

Beteiligte: Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die erwerbenden als auch die zu erwerbenden oder die sich zusammenschließenden Unternehmen einschließlich der Unternehmen, an denen eine Mehrheitsbeteiligung erworben oder in Bezug auf die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird.

Wenn nicht anders angegeben, schließen die Begriffe "Anmelder" bzw. "Beteiligte" alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie diese angehören.

Jahr: In diesem Formblatt ist Jahr, sofern nicht anders angegeben, gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Alle in diesem Formblatt verlangten Angaben beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf das dem Jahr der Anmeldung vorausgehende Jahr.

Die in den Abschnitten 3.3 bis 3.5 verlangten Finanzdaten sind in EUR zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder dem betreffenden Zeitraum anzugeben.

Alle Verweise in diesem Formblatt beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die entsprechenden Artikel und Absätze in der EG-Fusionskontrollverordnung.

1.9. Unterrichtung der Belegschaft und ihrer Vertreter

Die Kommission weist darauf hin, dass bei Transaktionen, die einen Zusammenschluss darstellen, für die Beteiligte gemäß einzelstaatlicher oder EG-Vorschriften gegebenenfalls eine Verpflichtung zur Unterrichtung und/oder Anhörung ihrer Beschäftigten oder deren Vertretern besteht.

ABSCHNITT 1 Beschreibung des Zusammenschlusses

1.1. Beschreiben Sie kurz den geplanten Zusammenschluss unter Angabe der Beteiligten, der Art des Zusammenschlusses (Fusion, Übernahme, Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der Beteiligten, der von dem Zusammenschluss generell und wichtigsten anzeigepflichtigen Märkte(5) sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.

1.2. Erstellen Sie eine Zusammenfassung (ca. 500 Wörter) zu den Angaben unter Punkt 1.1. Die Zusammenfassung soll am Tag der Anmeldung auf der Website der Kommission veröffentlicht werden und darf keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

ABSCHNITT 2 Angaben zu den Beteiligten

2.1. Angaben zu den Anmeldern

Geben Sie Folgendes an:

2.1.1. Name und Anschrift des Unternehmens

2.1.2. Art der Geschäftstätigkeit

2.1.3. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Anschrift und berufliche Stellung der Kontaktperson in dem Unternehmen und

2.1.4. eine Anschrift des Anmelders bzw. der Anmelder, an die alle Unterlagen und insbesondere die Kommissionsentscheidungen gerichtet werden können; Dabei sind Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer unter dieser Anschrift erreichbaren empfangsberechtigten Person anzugeben

2.2. Angaben zu den anderen Beteiligten(6)

Geben Sie für jeden Beteiligten (ausgenommen die Anmelder) Folgendes an:

2.2.1. Name und Anschrift des Unternehmens

2.2.2. Art der Geschäftstätigkeit

2.2.3. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Anschrift und berufliche Stellung der Kontaktperson in dem Unternehmen und

2.2.4. eine Anschrift des (oder der) Beteiligten, an die alle Unterlagen und insbesondere die Kommissionsentscheidungen gerichtet werden können; Dabei sind Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer unter dieser Anschrift erreichbaren empfangsberechtigten Person anzugeben

2.3. Bestellung von Vertretern

Anmeldungen, die von Vertretern der Unternehmen unterzeichnet worden sind, ist eine schriftliche Vollmacht über die Vertretungsbefugnis beizufügen. In der Vollmacht müssen Name und Stellung der Vollmachtgeber ausgewiesen werden.

Machen Sie folgende Angaben zu den von den Beteiligten bevollmächtigten Vertretern unter Bezeichnung des jeweils von ihnen vertretenen Unternehmens:

2.3.1. Name der Vertreters

2.3.2. Anschrift des Vertreters

2.3.3. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift der Kontaktperson und

2.3.4. eine Anschrift des Vertreters (in Brüssel, sofern vorhanden), an die sämtlicher Schriftverkehr und Unterlagen zu übermitteln sind.

ABSCHNITT 3 Einzelheiten des Zusammenschlusses

3.1. Beschreiben Sie kurz die Art des angemeldeten Zusammenschlusses und geben Sie folgendes an:

a) ob es sich um eine Fusion im rechtlichen Sinne, den Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle, ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung, oder um einen Vertrag oder einen anderen Vorgang handelt, der die mittelbare oder unmittelbare Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung bewirkt;

b) ob die Beteiligten in ihrer Gesamtheit oder nur Teile davon an dem Zusammenschluss beteiligt sind,

c) die wirtschaftliche und finanzielle Struktur des Zusammenschlusses (Kurzdarstellung),

d) ob ein öffentliches Angebot eines der Beteiligten zum Erwerb der Anteile eines anderen Beteiligten die Zustimmung des Aufsichtsorgans, der Geschäftsleitung oder eines anderen zur Vertretung berechtigten Organs jenes Beteiligten hat;

e) den Zeitplan für den Vollzug des Zusammenschlusses unter Angabe der wesentlichen Schritte;

f) die nach Vollendung des Zusammenschlusses vorgesehene Eigentumsstruktur und Ausgestaltung der Kontrolle;

g) Art und Umfang jedweder finanzieller oder sonstiger Unterstützung, die die Beteiligten aus Quellen gleich welchen Ursprungs (einschließlich öffentlicher Stellen) erhalten haben. und

h) Geben Sie an, welche Wirtschaftszweige von dem Zusammenschluss betroffen sind.

3.2. Geben Sie den Wert der Transaktion an (fallweise Kaufpreis oder Wert sämtlicher Vermögenswerte).

3.3. Geben Sie für jedes an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen(7) für das letzte Geschäftsjahr an(8):

3.3.1. den weltweiten Gesamtumsatz;

3.3.2. den gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz;

3.3.3. den Gesamtumsatz im EFTA-Raum;

3.3.4. den Umsatz in jedem einzelnen Mitgliedstaat;

3.3.5. den Umsatz in jedem einzelnen EFTA-Staat;

3.3.6. gegebenenfalls den Mitgliedstaat, in dem mehr als zwei Drittel des gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes erzielt werden; und

3.3.7. gegebenenfalls den EFTA-Staat, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA-weiten Gesamtumsatzes erzielt werden,

3.4. Werden die in Artikel 1 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung festgelegten Schwellen nicht erreicht, sind gemäß Artikel 1 Absatz 3 der EG-Fusionskontrollverordnung bezogen auf das vorangegangene Geschäftsjahr anzugeben:

3.4.1. Nennen Sie die Mitgliedstaaten, in denen der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen jeweils 100 Mio. EUR übersteigt; und

3.4.2. nennen Sie die Mitgliedstaaten, in denen der Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Mio. EUR beträgt.

3.5. Um festzustellen, ob der Zusammenschluss ein Fall für eine Zusammenarbeit mit der EFTA ist, beantworten Sie bitte folgende Fragen bezogen auf das letzte Geschäftsjahr(9):

3.5.1. Beläuft sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im EWR-Gebiet?

3.5.2. Erzielt jedes von zumindest zwei der beteiligten Unternehmen einen Gesamtumsatz von über 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten?

3.6. Wenn das Vorhaben den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen betrifft, ist Folgendes anzugeben:

3.6.1. der Gesamtumsatz des GU und/oder der Umsatz der beigesteuerten Tätigkeiten; und/oder

3.6.2. der Gesamtwert der in das Gemeinschaftsunternehmens eingebrachten Vermögenswerte.

3.7. Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Gründe für den Zusammenschluss.

ABSCHNITT 4 Eigentumsverhältnisse und Kontrolle(10)

Fügen Sie für jedes der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Liste sämtlicher demselben Konzern angehörenden Unternehmen bei.

In der Liste sind aufzuführen:

4.1. alle Unternehmen oder Personen, welche unmittelbar oder mittelbar die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen kontrollieren;

4.2. alle auf den betroffenen Märkten(11) tätigen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar:

a) von den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen,

b) von einem anderen der in 4,1 bezeichneten Unternehmen

kontrolliert werden.

Dabei sind jeweils die Art der Kontrolle und die Mittel zu ihrer Ausübung anzugeben.

Die nach diesem Abschnitt vorzulegenden Angaben können anhand von Tabellen oder Schaubildern verdeutlicht werden, aus denen die Zusammensetzung von Eigentum und Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen hervorgeht.

ABSCHNITT 5 Belege

Die Anmelder müssen folgende Belege beifügen:

5.1. Kopien der end- oder letztgültigen Fassung aller Unterlagen, mit denen der Zusammenschluss - sei es durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten, Kontrollerwerb oder öffentliches Übernahmeangebot - herbeigeführt wird; und

5.2. Kopien der letzten Jahresabschlüsse und -berichte aller beteiligten Unternehmen;

ABSCHNITT 6 Marktdefinitionen

Die Marktmacht der neuen aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Einheit wird anhand der relevanten Produktmärkte und der relevanten geographischen Märkte bewertet(12).

Für die Angaben des/der Anmelder gelten folgende Definitionen:

I. Sachlich relevante Märkte

Der relevante Produktmarkt umfasst sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Ein relevanter Produktmarkt kann bisweilen aus einer Reihe von Erzeugnissen und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und voll austauschbar sind.

Zur Bestimmung des relevanten Produktmarktes wird nach Maßgabe der oben genannten Definition unter anderem geprüft, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einbezogen und andere davon ausgenommen werden, wobei die Substituierbarkeit, die Wettbewerbsbedingungen, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige für die Definition der Produktmärkte erheblichen Faktoren (z.B. angebotsseitige Substituierbarkeit) herangezogen werden.

II. Räumlich relevante Märkte

Der geographisch relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.

Maßgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Eigenschaften der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen, die Existenz von Marktzutrittsschranken oder Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen zwischen räumlich benachbarten Gebieten oder wesentliche Preisunterschiede.

III. Anzeigepflichtige Märkte

Als anzeigepflichtige Märkte, zu denen in diesem Formblatt Angaben zu machen sind, gelten jene (sachlich und räumlich) relevanten Märkte (einschließlich alternativer Marktdefinitionen), in denen

a) zwei oder mehr der Beteiligten wirtschaftlich tätig sind (horizontale Überschneidung);

b) ein oder mehrere an dem Zusammenschluss Beteiligte in einem sachlichen Markt tätig sind, der einem anderen Markt vor- oder nachgelagert ist, in dem ein anderer Beteiligter tätig ist, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den Beteiligten Lieferanten- oder Kundenbeziehungen bestehen (vertikale Beziehung).

6.1. Führen Sie auf der Grundlage der obigen Marktdefinitionen alle anzeigepflichtigen Märkte auf.

ABSCHNITT 7 Angaben zu den betroffenen Märkten

Machen Sie für jeden betroffenen Markt im Sinne von Abschnitt 6 folgende Angaben für das letzte Geschäftsjahr(13):

7.1. die geschätzte Gesamtgröße des Marktes nach Umsatzerlös (in EUR) und Absatzvolumen (Stückzahlen)(14). Geben Sie die Grundlage und Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;

7.2. die Umsätze gemessen am Erlös und am Volumen sowie die geschätzten Marktanteile eines jeden an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmens, und gegebenenfalls signifikante Änderungen bei Umsätzen und Marktanteilen in den letzten drei Geschäftsjahren; und

7.3. im Falle horizontaler Überschneidungen oder vertikaler Beziehungen die geschätzten Marktanteile gemessen am Erlös (und gegebenenfalls am Volumen) der drei größten Wettbewerber (sowie die Berechnungsgrundlage). Nennen Sie Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Leiters der Rechtsabteilung (oder einer Person in ähnlichen Funktionen, falls vorhanden, oder ansonsten den Leiter des Unternehmens) bei diesen Wettbewerbern.

ABSCHNITT 8 Kooperative Wirkungen eines Gemeinschaftsunternehmens

8. Beantworten Sie im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung folgende Fragen:

a) Sind zwei oder mehr der Mütter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt, auf einem diesem benachbarten oder eng mit ihm verknüpften benachbarten Markt in nennenswerter Weise präsent(15)?

Falls ja, geben Sie für jeden dieser Märkte Folgendes an:

- den Umsatz der einzelnen Muttergesellschaften im vorangegangenen Geschäftsjahr,

- die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis zu diesem Umsatz;

- den Marktanteil der einzelnen Muttergesellschaften.

Sofern die Frage zu verneinen ist, begründen Sie Ihre Antwort.

b) Sofern Frage a) zu bejahen ist: Sind Sie der Auffassung, dass die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen, die den Wettbewerb gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag einschränkt, führt? Bitte begründen Sie Ihre Ansicht.

c) Um der Kommission eine vollständige Prüfung der Anmeldung zu ermöglichen, erläutern Sie die Anwendbarkeit der Kriterien des Artikels 81 Absatz 3 unabhängig davon, wie Sie die Fragen a) und b) beantwortet haben. Aufgrund dieser Vorschrift kann Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden, falls das Vorhaben

i) dazu beiträgt, die Warenerzeugung oder -verteilung zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern,

ii) die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt,

iii) den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, und

iv) keine Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ABSCHNITT 9 Erklärung

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung ist Anmeldungen, die von Vertretern der Unternehmen unterzeichnet worden sind, eine schriftliche Vollmacht über die Vertretungsbefugnis beizufügen.

Die Anmeldung muss mit der folgenden Erklärung schließen, die von allen oder im Namen aller anmeldenden Unternehmen zu unterzeichnen ist:

Der bzw. die Anmelder erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Anmeldung wahr, richtig, und vollständig sind, dass originalgetreue und vollständige Kopien der nach diesem Formblatt vorzulegenden Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und nach bestem Ermessen anhand der zugrunde liegenden Tatsachen abgegeben wurden und dass alle Auffassungen der aufrichtigen Überzeugung der Unterzeichneten entsprechen.

Den Unterzeichneten sind die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der EG-Fusionskontrollverordnung bekannt.

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(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vom 20.1.04, ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR-Abkommen"). Siehe hierzu insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens und Protokoll 4 der Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten über die Einrichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, die Protokolle 21 und 24 des EWR-Abkommens sowie Artikel 1 und die Vereinbarte Niederschrift des Protokolls zur Anpassung des EWR-Abkommens. Unter EFTA-Staaten sind diejenigen Länder zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Ab 1. Mai sind dies Island, Liechtenstein und Norwegen.

(2) Sachliche Märkte sind als in enger Beziehung stehende benachbarte Märkte zu betrachten, wenn die Produkte einander ergänzen oder zu einer Produktpalette gehören, die generell von der gleichen Abnehmerkategorie gekauft und der gleichen Endnutzung zugeführt werden.

(3) Siehe Artikel 4 Absatz 2 Fusionskontrollverordnung.

(4) Insbesondere Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und Artikel 17 Absatz 2 von Kapitel XIII des Protokolls 4 zur Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten über die Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.

(5) Siehe Abschnitt 6.III - Definition der anzeigepflichtigen Märkte.

(6) Bei einem feindlichen Übernahmeangebot gehört hierzu auch das Unternehmen, das übernommen werden soll; hierzu sind Angaben im Bereich des Möglichen zu machen.

(7) Siehe Bekanntmachung der Kommission über den Begriff der beteiligten Unternehmen.

(8) Siehe Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes. Bei der Berechnung des Umsatzes des/der erwerbenden Unternehmen ist der Gesamtumsatz sämtlicher Unternehmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Fusionskontrollverordnung anzuführen. Beim Umsatz des/der erworbenen Unternehmen ist der Umsatz der von dem Zusammenschluss betroffenen Unternehmensteile im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Fusionskontrollverordnung aufzuführen. Besondere Bestimmungen gelten gemäß Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 Fusionskontrollverordnung für Kredit-, Versicherungs- und sonstige Finanzinstitute sowie Gemeinschaftsunternehmen.

(9) Siehe Artikel 57 EWR-Abkommen sowie vor allem Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen. Danach ist das Verfahren zur Zusammenarbeit anzuwenden, wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ausmacht oder mindestens zwei der beteiligten Unternehmen jeweils einen Gesamtumsatz von über 250 Millionen EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen oder der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken könnte und dadurch der wirksame Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert würde.

(10) Vgl. Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 4 Fusionskontrollverordnung.

(11) Siehe Abschnitt 6.III - Definition der betroffenen Märkte.

(12) Siehe Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Hinblick auf die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln.

(13) Gegebenenfalls können Sie vor der Anmeldung mit der Kommission erörtern, inwieweit bei bestimmten betroffenen Märkten eventuell auf die verlangten Angaben verzichtet werden kann ("Befreiungen").

(14) Bei dem Umsatzerlös und dem Absatzvolumen eines Marktes ist die Gesamterzeugung abzüglich Ausfuhren zuzüglich Einfuhren für die jeweiligen geographischen Gebiete anzugeben.

(15) Zu den Marktdefinitionen siehe Abschnitt 6.

ANHANG III

FORMBLATT RS

(RS = begründeter Antrag im Sinne von Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004)

FORMBLATT RS FÜR BEGRÜNDETE ANTRAEGE

NACH ARTIKEL 4 ABSÄTZE 4 UND 5 DER VERORDNUNG (EG) NR. 139/2004

EINLEITUNG

A. Der Zweck dieses Formblattes

In diesem Formblatt sind die Angaben aufgeführt, die von den Antragstellern einem begründeten Antrag für eine Verweisung eines noch nicht angemeldeten Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 Absätze 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ("EG-Fusionskontrollverordnung") beizufügen sind.

Zu beachten sind hierbei die EG-Fusionskontrollverordnung und die Verordnung (EG) Nr. [.../2004] der Kommission ("Durchführungsverordnung"). Diese Verordnungen sowie alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf den Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb auf dem Server "Europa" der Kommission abgerufen werden.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass vorherige Kontakte sowohl für den/die Beteiligten als auch für die zuständigen Behörden äußerst wertvoll sind, um den genauen Umfang und die genaue Art der erforderlichen Angaben zu bestimmen. Deshalb sollten sich die Beteiligten bei der Kommission und den zuständigen Mitgliedstaaten über Umfang und Art der Angaben erkundigen, die sie ihrem begründeten Antrag zugrunde zu legen gedenken.

B. Richtigkeit und Vollständigkeit des begründeten Antrags

Sämtliche Angaben in diesem Formblatt müssen wahrheitsgetreu und vollständig sein. Die Angaben sind in den einschlägigen Abschnitten des Formblatts zu machen.

Unrichtige oder irreführende Angaben im begründeten Antrag gelten als unvollständige Angaben (Artikel 5 Absatz 4 Durchführungsverordnung).

Im Falle unrichtiger Angaben kann die Kommission eine auf eine Verweisung gemäß Artikel 4 Absatz 5 folgende Entscheidung nach Artikel 6 oder 8 gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a der EG-Fusionskontrollverordnung widerrufen. Nach dem Widerruf gilt für das Vorhaben erneut innerstaatliches Wettbewerbsrecht. Beruht eine Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 auf unrichtigen Angaben, kann die Kommission eine Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 1 verlangen. Ferner ist die Kommission befugt, für unrichtige oder irreführende Angaben eine Geldbuße gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Fusionskontrollverordnung zu verhängen. (S.u. Buchstabe d)). Schließlich können die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten, wenn eine Verweisung aufgrund unrichtiger, irreführender oder unvollständiger Angaben einschließlich jener im Formblatt RS vorgenommen wurde, die Sache nach der Anmeldung erneut verweisen, um die vor der Anmeldung erfolgte Verweisung zu korrigieren.

Hierbei ist folgendes zu bedenken:

a) Im Einklang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5 der EG-Fusionskontrollverordnung ist die Kommission verpflichtet, begründete Anträge unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Die Frist für die Beurteilung eines begründeten Antrags setzt mit Eingang des Antrags bei dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten ein. Über den Antrag wird in der Regel aufgrund der darin enthaltenen Angaben ohne weitere Nachforschungen seitens der Behörden entschieden.

b) Die Antragsteller sollten daher bei der Ausarbeitung ihres begründeten Antrags nachprüfen, ob alle zugrunde liegenden Angaben und Argumente in ausreichendem Umfang durch unabhängige Quellen bestätigt werden.

c) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der EG-Fusionskontrollverordnung kann die Kommission bei vorsätzlich oder fahrlässig unterbreiteten unrichtigen oder irreführenden Angaben gegen die Antragsteller Geldbußen von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens festsetzen.

d) Die Antragsteller können schriftlich beantragen, dass die Kommission trotz fehlender, in diesem Formblatt verlangter Angaben den begründeten Antrag als vollständig anerkennt, wenn diese Angaben oder Teile davon nicht in zumutbarer Weise zugänglich sind (z. B. Angaben über das zu übernehmende Unternehmen bei einer feindlichen Übernahme).

Die Kommission wird einen solchen Antrag prüfen, sofern Gründe für das Fehlen der besagten Angaben angeführt und diese durch bestmögliche Schätzungen unter Angabe der Quellen ersetzt werden. Außerdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo die Kommission oder die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die fehlenden Informationen einholen können.

e) Die Antragsteller können beantragen, dass die Kommission trotz fehlender, in diesem Formblatt verlangter Angaben den begründeten als vollständig anerkennt, wenn bestimmte in der Anmeldung verlangte Informationen ihrer Ansicht nach für die Prüfung der Sache durch die Kommission bzw. den oder die betreffenden Mitgliedstaaten verzichtbar sind.

Die Kommission wird einen solchen Antrag prüfen, wenn angemessen begründet wird, warum die besagten Angaben für die Prüfung des Verweisungsantrags irrelevant oder verzichtbar sind. Die Gründe hierfür sind in Gesprächen mit der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten vor dem Antrag anzuführen; außerdem ist ein schriftlicher Antrag auf eine Verzichtserklärung zu stellen, in der die Kommission gebeten wird, die Antragsteller von der Verpflichtung zur Vorlage vollständiger Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zu entbinden. Die Kommission kann sich mit den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten abstimmen, bevor sie über einen solchen Antrag befindet.

C. Antragsbefugnis

Im Falle eines Zusammenschlusses im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der EG-Fusionskontrollverordnung oder der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle an einem Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der EG-Fusionskontrollverordnung ist der begründete Antrag von allen an dem Zusammenschluss Beteiligten bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorzunehmen.

Bei dem Erwerb einer die Kontrolle an einem anderen Unternehmen begründenden Beteiligung ist der begründete Antrag von dem Erwerber vorzunehmen.

Bei einem öffentlichen Übernahmeangebot ist der begründete Antrag vom Bieter vorzunehmen.

Jeder Antragsteller haftet für die Richtigkeit der Angaben, die in einem von ihm gestellten begründeten Antrag enthalten sind.

D. Abfassung eines begründeten Antrags

Der begründete Antrag ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union vorzunehmen. Diese Sprache wird dann für alle Antragsteller zur Verfahrenssprache.

Um die Bearbeitung des Formblatts RS durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird den Beteiligten dringend nahe gelegt, dem begründeten Antrag eine Übersetzung in eine oder mehrere Sprachen beizufügen, die von allen Empfängern des Antrags verstanden wird. Anträge auf Verweisung an einen oder mehrere Mitgliedstaaten sollten auch in den Sprachen dieses Staates/dieser Staaten eingereicht werden.

Die in diesem Formblatt verlangten Angaben sind gemäß den entsprechenden Abschnitten und Ziffern des Formblatts zu nummerieren, die am Ende des Formblatts verlangte Erklärung ist zuu unterzeichnen und die Unterlagen sind beizufügen. Bestimmte Informationen können der besseren Übersichtlichkeit wegen in einer Anlage übermittelt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass sich die Kerninformationen im Korpus des Formblattes RS befinden. Anlagen sind nur als Ergänzung zu den im Formblatt selbst gelieferten Angaben zu verwenden.

Beigefügte Schriftstücke sind in der Originalsprache einzureichen; ist die Originalsprache keine Amtssprache der Europäischen Union, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen.

Beigefügte Unterlagen können Originale oder Abschriften sein. In letzterem Fall hat der Antragsteller deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen.

Das Formblatt RS ist der Kommission zusammen mit allen Schriftstücken im Original und in 35facher Ausfertigung vorzulegen. Der begründete Antrag ist in der von den Dienststellen der Kommission angegebenen Form an die in Artikel 23 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezeichnete Anschrift zu entrichten.

Der Antrag ist an die Generaldirektion Wettbewerb (GD Wettbewerb) der Kommission zu richten. Die genaue Anschrift ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Antrag muss der Kommission an Arbeitstagen im Sinne von Artikel 24 der Durchführungsverordnung zugehen. Um die Registrierung am selben Tage zu gewährleisten, muss die Anmeldung montags bis donnerstags vor 17.00 Uhr sowie freitags und an Arbeitstagen, die einem der im Amtsblatt veröffentlichen Feier- oder Ruhetage vorausgehen, vor 16.00 Uhr eingehen. Bei der Übermittlung ist den auf Website der GD Wettbewerb veröffentlichten Sicherheitsanweisungen Folge zu leisten.

E. Geheimhaltungspflicht

Gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und Artikel 17 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung ist es der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Beamten und sonstigen Bediensteten, anderen unter Aufsicht dieser Behörden tätigen Personen und Beamten und Bediensteten anderer Behörden der Mitgliedstaaten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und die sie bei der Anwendung der Verordnung erlangt haben. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Antragstellern.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen gefährdet würden, wenn Ihre Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so reichen Sie die betreffenden Angaben in einer getrennten Anlage ein mit dem deutlich sichtbaren Vermerk "Geschäftsgeheimnis" auf jeder Seite. Außerdem ist zu begründen, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.

Bei einer Fusion oder einem gemeinsamen Erwerb oder in anderen Fällen, in denen der begründete Antrag von mehr als einem Beteiligten vorgenommen wird, können Geschäftsgeheimnisse enthaltende Unterlagen gesondert als Anlage mit einem entsprechenden Vermerk im Antrag eingereicht werden. Diese Anlage sind dem begründeten Antrag beizufügen.

F. Begriffsbestimmungen und Hinweise

Antragsteller: Wenn ein begründeter Antrag nur von einem der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, bezieht sich der Begriff "Antragsteller" nur auf das Unternehmen, das den Antrag tatsächlich vornimmt.

Beteiligte Unternehmen oder Beteiligte: dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die erwerbenden als auch die zu erwerbenden oder die sich zusammenschließenden Unternehmen einschließlich der Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben oder in Bezug auf die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird.

Wenn nicht anders angegeben, schließen die Begriffe "Antragsteller" und "beteiligte Unternehmen" jeweils alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie diese angehören.

Betroffene Märkte: Gemäß Abschnitt 4 dieses Formblatts müssen die Antragsteller die sachlich relevanten Märkte definieren und angeben, welche dieser relevanten Märkte von der angemeldeten Transaktion voraussichtlich betroffen sein werden. Diese Definition der betroffenen Märkte dient als Grundlage für eine Reihe weiterer Fragen in diesem Formblatt. Für die Zwecke dieses Formblatts gelten die Märkte, so wie sie von den Antragstellern definiert wurden, als die betroffenen Märkte. Hierbei kann es sich sowohl um Produkt- als auch um Dienstleistungsmärkte handeln.

Jahr: In diesem Formblatt ist "Jahr", sofern nicht anders angegeben, gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Alle in diesem Formblatt verlangten Angaben beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf das dem Jahr des begründeten Antrags vorausgehende Jahr.

Die Wertangaben in diesem Formblatt sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder dem betreffenden Zeitraum zu machen.

Alle Verweise in diesem Formblatt beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die entsprechenden Artikel und Absätze in der EG-Fusionskontrollverordnung.

ABSCHNITT 1 Hintergrundinformationen

1.0. Bitte geben Sie an, ob der begründete Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 oder Absatz 5 erfolgt.

- Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4

- Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5

1.1. Angaben zu dem (den) Antragsteller(n)

Geben Sie Folgendes an:

1.1.1. Name und Anschrift des Unternehmens

1.1.2. Art der Geschäftstätigkeit

1.1.3. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse und Stellung der Kontaktperson in dem Unternehmen und

1.1.4. eine Anschrift des oder der Antragsteller, an die alle Schriftstücke und insbesondere die Entscheidungen der Kommission gerichtet werden können. Dabei sind Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer unter dieser Anschrift erreichbaren empfangsberechtigten Person anzugeben

1.2. Angaben zu den anderen Beteiligten(1)

Geben Sie für jeden Beteiligten (ausgenommen Antragsteller) an:

1.2.1. Name und Anschrift des Unternehmens

1.2.2. Art der Geschäftstätigkeit

1.2.3. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse und Stellung der Kontaktperson in dem Unternehmen

1.2.4. 1.2.4. eine Anschrift des (oder der) Beteiligten, an die alle Schriftstücke und insbesondere die Entscheidungen der Kommission gerichtet werden können; Dabei sind Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer einer unter dieser Anschrift erreichbaren empfangsberechtigten Person anzugeben

1.3. 1.3. Bestellung von Vertretern

Begründeten Anträgen, die von Vertretern von Unternehmen unterzeichnet worden sind, ist eine schriftliche Vollmacht über die Vertretungsbefugnis beizufügen. In der Vollmacht müssen Name und Stellung der Vollmachtgeber ausgewiesen werden.

Machen Sie folgende Angaben zu den von den Parteien bevollmächtigten Vertretern unter Bezeichnung des jeweils von ihnen vertretenen Unternehmens:

1.3.1. Name des Vertreters,

1.3.2. Anschrift des Vertreters,

1.3.3. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift der Kontaktperson und

1.3.4. eine Anschrift des Vertreters (in Brüssel, sofern vorhanden), an die sämtliche Korrespondenz und Schriftstücke übermittelt werden können.

ABSCHNITT 2 Allgemeiner Hintergrund und Einzelheiten des Zusammenschlusses

2.1. Beschreiben Sie die allgemeinen Hintergründe des Vorhabens. Geben Sie insbesondere die wichtigsten Gründe für den Zusammenschluss an, vor allem die wirtschaftlichen und strategischen Beweggründe.

Beschreiben Sie kurz den geplanten Zusammenschluss unter Angabe der Beteiligten, der Art des Zusammenschlusses (Fusion, Übernahme, Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der Antragsteller, der Märkte, auf die sich der Zusammenschluss auswirkt (einschließlich der wichtigsten betroffenen Märkte(2)) sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.

2.2. Beschreiben Sie die Rechtsnatur des Vorhabens, für das Sie einen begründeten Antrag einreichen. Geben Sie dabei an:

a) ob die Beteiligten in ihrer Gesamtheit oder nur Teile davon an dem Zusammenschluss beteiligt sind,

b) den Zeitplan für den Vollzug des Zusammenschlusses unter Angabe der wesentlichen Schritte;

c) die nach Vollendung des Zusammenschlusses vorgesehene Eigentumsstruktur und Ausgestaltung der Kontrolle; und

d) ob das Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der EG-Fusionskontrollverordnung darstellt.

2.3. Geben Sie an, welche Wirtschaftszweige von dem Zusammenschluss betroffen sind.

2.3.1. Geben Sie den Wert der Transaktion an (fallweise Kaufpreis oder Wert sämtlicher betroffener Vermögenswerte).

2.4. Belegen Sie mittels ausreichender Wirtschafts- oder anderer Daten, dass der Zusammenschluss die Schwellenwerte nach Artikel 1 EG-Fusionskontrollverordnung erreicht ODER nicht erreicht.

2.4.1. Schlüsseln Sie den gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen auf und geben Sie gegebenenfalls den Mitgliedstaat an, in dem mehr als zwei Drittel des gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes erzielt werden.

ABSCHNITT 3 Eigentumsverhältnisse und Kontrolle(3)

Fügen Sie für jedes der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Liste sämtlicher demselben Konzern angehörenden Unternehmen bei.

In der Liste sind aufzuführen:

3.1. alle Unternehmen oder Personen, welche unmittelbar oder mittelbar die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen kontrollieren;

3.2. alle auf den betroffenen Märkten(4) tätigen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar:

a) von den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen,

b) von einem anderen der in 3.1 bezeichneten Unternehmen kontrolliert werden.

Dabei sind jeweils die Art der Kontrolle und die Mittel zu ihrer Ausübung anzugeben.

Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Diagrammen veranschaulicht werden, die die Beteiligungsverhältnisse und die Art der Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen zeigen.

ABSCHNITT 4 Marktdefinitionen

Die Marktmacht der neuen aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Einheit wird anhand der sachlich und räumlich relevanten Märkte bewertet(5).

Für die Angaben des/der Antragsteller gelten folgende Definitionen:

I. Sachlich relevante Märkte

Der sachlich relevante Markt umfasst sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Ein sachlich relevanter Markt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Erzeugnissen und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und voll austauschbar sind.

Zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes wird nach Maßgabe der oben genannten Definition unter anderem geprüft, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einbezogen und andere davon ausgenommen werden, wobei die Substituierbarkeit, die Wettbewerbsbedingungen, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige für die Definition der Produktmärkte erheblichen Faktoren (z.B. in geeigneten Fällen angebotsseitige Substituierbarkeit) herangezogen werden.

II. Räumlich relevante Märkte

Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.

Maßgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Eigenschaften der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen, die Existenz von Marktzutrittsschranken, Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen zwischen räumlich benachbarten Gebieten oder wesentliche Preisunterschiede.

III. Betroffene Märkte

Zum Zwecke der in diesem Formblatt verlangten Angaben gelten als betroffene Märkte die sachlich relevanten Märkte in der Gemeinschaft und in einem Mitgliedstaat, wenn:

a) zwei oder mehr der Beteiligten in demselben Produktmarkt tätig sind und der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Marktanteil von 15 % oder mehr führt (horizontale Beziehungen);

b) ein oder mehrere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen auf einem Produktmarkt tätig sind, der einem anderen Produktmarkt vor- oder nachgelagert ist, auf dem sich ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen betätigt, und ihr Marktanteil auf einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 25 % oder darüber beträgt, und zwar unabhängig davon, ob sie als Zulieferer bzw. Abnehmer des jeweils anderen Unternehmens fungieren oder nicht(6) (vertikale Beziehungen),

Machen Sie auf der Grundlage dieser Definitionen und Schwellenwerte für die Marktanteile folgende Angaben:

4.1. Nennen Sie alle betroffenen Märkte im Sinne von Abschnitt III

a) auf Gemeinschaftsebene;

b) im Falle einer Verweisung gemäß Artikel 4 Absatz 4 auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten;

c) im Falle einer Verweisung gemäß Artikel 4 Absatz 5 auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten, die in Abschnitt 6.3.1 dieses Formblatts als möglicherweise zuständig für die Prüfung des Zusammenschlusses bezeichnet werden.

4.2. Führen Sie ferner aus, welchen Umfang nach Ansicht der Antragsteller der räumlich relevante Markt im Verhältnis zu den einzelnen betroffenen Märkten im Sinne von Abschnitt 4.1 hat.

ABSCHNITT 5 Angaben zu den betroffenen Märkten

Geben Sie für jeden betroffenen relevanten Produktmarkt und das letzte Geschäftsjahr

a) für die Gemeinschaft insgesamt,

b) im Falle einer Verweisung gemäß Artikel 4 Absatz 4 auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die Beteiligten tätig sind; und

c) im Falle einer Verweisung gemäß Artikel 4 Absatz 5 auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten, die in Abschnitt 6.3.1 dieses Formblatts als möglicherweise zuständig für die Prüfung des Zusammenschlusses bezeichnet werden und in denen die Parteien tätig sind, sowie

d) für jeden anderen räumlichen Markt, der nach Ansicht der Antragsteller relevant ist,

Folgendes an:

5.1. die geschätzte Gesamtgröße des Marktes nach Umsatzerlös (in EUR) und Absatzvolumen (Stückzahlen)(7); Geben Sie die Grundlage und Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen.

5.2. die Umsätze gemessen am Erlös und am Volumen sowie die geschätzten Marktanteile eines jeden an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmens,

5.3. die geschätzten Marktanteile gemessen am Erlös (und gegebenenfalls am Volumen) sämtlicher Wettbewerber (einschließlich Importeure) mit einem Marktanteil von wenigstens 5 % in dem betreffenden räumlichen Markt.

Berechnen Sie hiervon ausgehend den HHI-Index(8) vor und nach dem Zusammenschluss sowie die Differenz zwischen beiden Werten (Delta)(9).Geben sie an, anhand welcher Marktanteile Sie den HHI berechnet haben und. worauf Sie sich bei deren Berechnung gestützt haben. Fügen Sie gegebenenfalls Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen.

5.4. die fünf größten unabhängigen Kunden der Antragsteller in jedem betroffenen Markt und den jeweiligen Anteil am Gesamtabsatz der von jedem einzelnen dieser Kunden abgenommenen Erzeugnisse.

5.5. Art und Umfang der vertikalen Integration aller an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Vergleich zu ihren Hauptwettbewerbern.

5.6. Nennen Sie die fünf größten unabhängigen(10) Lieferanten der Beteiligten.

5.7. Ist in den letzten fünf Jahren ein nennenswerter Markteintritt auf einem der betroffenen Märkte erfolgt? Gibt es nach Ihrer Ansicht Unternehmen (einschließlich der gegenwärtig nur in Märkten außerhalb der Gemeinschaft tätigen), von denen ein Markteintritt zu erwarten ist? Bitte erläutern.

5.8. In welchem Umfang gibt es in den betroffenen Märkten (horizontale oder vertikale) Kooperationsvereinbarungen?

5.9. Im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens: Sind zwei oder mehr der Mütter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng mit ihm verknüpften benachbarten Markt in nennenswerter Weise tätig(11)?

5.10. Beschreiben Sie die zu erwartenden Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb in den betroffenen Märkten, auf die Zwischen- und Endverbraucher sowie auf die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts.

ABSCHNITT 6 Einzelheiten zum Verweisungsantrag und Gründe für eine Verweisung

6.1. Geben Sie an, ob Sie einen Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 oder nach Artikel 4 Absatz 5 der EG-Fusionskontrollverordnung einreichen, und fuellen Sie ausschließlich den entsprechenden Teilabschnitt aus:

- Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4

- Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5

Teilabschnitt 6.2 Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4

6.2.1. Geben Sie an, welcher Mitgliedstaat bzw. welche Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 4 das Vorhaben prüfen sollten, und ob Sie mit dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) bereits informelle Kontakte aufgenommen haben.

6.2.2. 6.2.2. Geben Sie an, ob die Sache ganz oder teilweise verwiesen werden soll.

Bei Antrag auf Verweisung von Teilen der Sache ist genau anzugeben, auf welche Teile des Vorhabens sich der Antrag bezieht.

Bei Antrag auf Verweisung der gesamten Sache ist zu bestätigen, dass außerhalb des Hoheitsgebiets des (der) betreffenden Mitgliedstaates (-en) keine Märkte betroffen sind.

6.2.3. 6.2.3 Erläutern Sie, inwieweit die betroffenen Märkte in dem oder den Mitgliedstaaten, an die verwiesen werden soll, alle Merkmale eines eigenständigen Marktes im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 aufweisen.

6.2.4. 6.2.4 Erläutern Sie, inwiefern der Wettbewerb auf diesen eigenständigen Märkten im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 erheblich beeinträchtigt werden kann.

6.2.5. 6.2.5 Werden Mitgliedstaaten aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 Fusionskontrollverordnung für die Prüfung eines Vorhabens zuständig, stimmen Sie zu, dass diese sich in ihren innerstaatlichen Verfahren auf die in diesem Formblatt enthaltenen Angaben stützen? JA oder NEIN

Teilabschnitt 6.3 Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5

6.3.1. Geben Sie zu jedem einzelnen Mitgliedstaat an, ob das Vorhaben nach innerstaatlichem Wettbewerbsrecht geprüft werden kann oder nicht. Dazu ist neben jedem Mitgliedstaat eines der Felder anzukreuzen.

Kann der Zusammenschluss nach innerstaatlichem Wettbewerbsrecht der nachstehend aufgeführten Mitgliedstaaten geprüft werden? Diese Frage ist in Bezug auf sämtliche Mitgliedstaaten zu beantworten. Hinter jedem Mitgliedstaat ist daher entweder JA oder NEIN anzukreuzen. Keine Antwort gilt als "JA".

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6.3.2. 6.3.2 Belegen Sie für jeden einzelnen Mitgliedstaat mittels ausreichender Wirtschafts- oder anderer Daten, dass der Zusammenschluss die relevanten Zuständigkeitskriterien nach innerstaatlichem Wettbewerbsrecht erfuellt oder nicht erfuellt.

6.3.4. 6.3.3. Führen Sie aus, warum das Vorhaben von der Kommission geprüft werden sollte. Erläutern Sie dabei insbesondere, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hinaus beeinträchtigen könnte.

ABSCHNITT 7 Erklärung

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung ist begründeten Anträgen, die von Vertretern der Unternehmen unterzeichnet worden sind, eine schriftliche Vollmacht über die Vertretungsbefugnis beizufügen. Der Antrag muss mit der folgenden Erklärung schließen, die von allen oder im Namen aller anmeldenden Unternehmen zu unterzeichnen ist:

Der begründete Antrag muss mit der folgenden Erklärung schließen, die von allen oder im Namen aller Antragsteller zu unterzeichnen ist:

Der bzw. die Antragsteller erklären nach bestem Wissen und Gewissen und nach sorgfältiger Prüfung, dass die Angaben in diesem Antrag wahr, richtig, und vollständig sind, dass originalgetreue und vollständige Kopien der nach diesem Formblatt vorzulegenden Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und nach bestem Ermessen anhand der zugrunde liegenden Tatsachen abgegeben wurden und dass alle Auffassungen der aufrichtigen Überzeugung der Unterzeichneten entsprechen.

Den Unterzeichneten sind die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der EG-Fusionskontrollverordnung bekannt.

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(1) Bei einem feindlichen Übernahmeangebot gehört hierzu auch das Unternehmen, das übernommen werden soll; hierzu sind Angaben im Bereich des Möglichen zu machen.

(2) Siehe Abschnitt 4 - Definition der betroffenen Märkte.

(3) Vgl. Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 4.

(4) Siehe Abschnitt 4 - Definition der betroffenen Märkte.

(5) Siehe Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Hinblick auf die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln.

(6) Wenn ein beteiligtes Unternehmen beispielsweise einen Anteil von mehr als 25 % in einem Markt erzielt, der einem Markt vorgelagert ist, auf dem das andere beteiligte Unternehmen tätig ist, sind beide Märkte als betroffene Märkte anzugeben. Einander vor- bzw. nachgelagerte Märkte sind ebenfalls beide betroffen, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen mit einem auf einem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmen fusioniert und dieser Zusammenschluss auf dem nachgelagerten Markt zu einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 25 % führt.

(7) Bei dem Umsatzerlös und dem Absatzvolumen eines Marktes ist die Gesamterzeugung abzüglich Ausfuhren zuzüglich Einfuhren für die jeweiligen geographischen Gebiete anzugeben.

(8) HHI steht für Herfindahl-Hirschman Index, mit dem der Grad der Marktkonzentration gemessen wird. Der HHI ergibt sich aus durch Addition der Quadrate der Marktanteile der einzelnen auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen. Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Bei fünf Marktteilnehmern mit Marktanteilen von 40 %, 20 %, 15 %, 15 % und 10 % ergibt sich ein HHI von 2550 (402 + 202 + 152 + 152 +1 02 = 2550). Der HHI reicht von einem Wert nahe Null (bei einem in unzählige Unternehmen aufgesplitterten Markt) bis 10000 (bei einem reinen Monopol). Der Berechung des HHI nach dem Zusammenschluss liegt die Hypothese zugrunde, dass die einzelnen Marktanteile der Unternehmen unverändert bleiben. Auch wenn grundsätzlich sämtliche Unternehmen in die Berechnung einbezogen werden sollten, wird das Ergebnis durch fehlende Angaben über kleine Unternehmen kaum verfälscht, da diese den HHI nicht in nennenswerter Weise beeinflussen.

(9) Die nach dem HHI gemessene Erhöhung des Konzentrationsgrads kann unabhängig vom Konzentrationsgrad des Gesamtmarktes durch Multiplikation des Produkts der Marktanteile der fusionierenden Unternehmen mit 2 errechnet werden. Bei der Fusion zweier Unternehmen mit Anteilen von 30 und 15 % würde sich der HHI um 900 (30 x 15 x 2 = 900) erhöhen. Dieser Berechnung liegt folgende Formel zugrunde: Vor der Fusion wurden die Quadrate der Marktanteile der fusionierenden Unternehmen einzeln berücksichtigt: (a)2 + (b)2. Nach der Fusion tragen sie zum HHI in der Höhe des Quadrats ihrer Summe bei: (a + b)2, d.h. (a)2 + 2ab + (b)2. Der HHI steigt somit um den Wert 2ab.

(10) Das heißt keine Tochtergesellschaften, Agenturen oder Unternehmen, die zum Konzern des beteiligten Unternehmen gehören. Die Antragsteller können neben diesen fünf unabhängigen Zulieferern auch die konzerninternen Zulieferer nennen, wenn sie dies für eine ordnungsgemäße Beurteilung des Vorhabens für notwendig erachten. Dasselbe gilt für die Abnehmer.

(11) Zu den Marktdefinitionen siehe Abschnitt 4.

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