Verordnung (EG) Nr. 781/2004 der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren infolge des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Madrider Protokoll
ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 85–87 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 09 Band 02 S. 10 - 12
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 09 Band 02 S. 10 - 12
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 09 Band 02 S. 10 - 12
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 09 Band 02 S. 10 - 12
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 09 Band 02 S. 10 - 12
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 09 Band 02 S. 10 - 12
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 09 Band 02 S. 10 - 12
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 09 Band 02 S. 10 - 12
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 09 Band 02 S. 10 - 12
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 09 Band 02 S. 122 - 124
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 09 Band 02 S. 122 - 124
DA DE EL EN ES FI FR IT NL PT SV
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Verordnung (EG) Nr. 781/2004 der Kommission
vom 26. April 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren infolge des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Madrider Protokoll
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(1), insbesondere auf Artikel 139,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke(2),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt zu entrichtenden Gebühren(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates, nachstehend "die Verordnung" genannt, ist für die internationale Anmeldung, die sich auf eine Gemeinschaftsmarke oder eine beim Harmonisierungsamt eingereichte Anmeldung für eine Gemeinschaftsmarke stützt, eine Gebühr zu entrichten.
(2) Gemäß Artikel 154 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 finden auf die Umwandlung einer im Wege einer internationalen Registrierung erfolgten Benennung der Europäischen Gemeinschaft in eine nationale Markenanmeldung oder in eine Benennung der Mitgliedstaaten gemäß dem Madrider Abkommen oder dem Madrider Protokoll Artikel 108 bis 110 entsprechende Anwendung, und Artikel 109 Absatz 1 bestimmt insbesondere, dass der Antrag auf Umwandlung erst als gestellt gilt, wenn die Umwandlungsgebühr entrichtet worden ist.
(3) Gemäß Artikel 139 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 ist die Höhe der an das Amt zu entrichtenden Gebühren so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich den Ausgleich des Haushaltsplans des Amtes gewährleisten.
(4) Die in Artikel 11, 12 und 13 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Gebühren sind an das Internationale Büro gemäß den für dieses geltenden Zahlungsregeln zu entrichten.
(5) Gemäß Artikel 139 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 wird die Gebührenordnung nach dem in Artikel 158 vorgesehenen Verfahren geändert.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Gebühren, Durchführungsbestimmungen und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 20 erhält folgenden Wortlaut:
">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"
2. Am Ende von Artikel 2 wird folgende Nummer eingefügt:
">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"
3. In Artikel 2, 3 Absatz 3 und 8 Absatz 3 Buchstabe b) wird die Angabe "ECU" jeweils durch die Angabe "EUR" ersetzt.
4. Artikel 6 erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 6
Währungen
Alle Zahlungen, auch mittels jeder anderen Zahlungsart, die der Präsident nach Artikel 5 Absatz 2 zugelassen hat, sind in EUR zu leisten."
5. Nach Artikel 10 werden die folgenden neuen Artikel 11, 12 13 und 14 eingefügt:
"Artikel 11
Individuelle Gebühr für eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist
(1) Für einen Antrag auf eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, ist an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Europäischen Gemeinschaft zu entrichten.
(2) Der Inhaber einer internationalen Registrierung, der einen Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung stellt, in dem die Europäischen Gemeinschaft benannt ist, hat an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Europäischen Gemeinschaft zu entrichten.
(3) Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Gebühren sind in Schweizer Franken zu entrichten und entsprechen dem Gegenwert der folgenden vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Regel 35 Absatz 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll festgelegten Beträge:
a) für eine Gemeinschaftsmarke: EUR 1875 zuzüglich EUR 400 für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse,
b) für eine Gemeinschaftskollektivmarke gemäß Regel 121 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission: EUR 3675 zuzüglich EUR 800 für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse.
Artikel 12
Individuelle Gebühr für die Erneuerung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist
(1) Der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, hat als Teil der Gebühren für die Erneuerung an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Europäischen Gemeinschaft zu zahlen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Gebühr ist in Schweizer Franken zu entrichten und entspricht dem Gegenwert der folgenden vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Regel 35 Absatz 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll festgelegten Beträge:
a) für eine Gemeinschaftsmarke: EUR 2300 zuzüglich EUR 500 für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse;
b) für eine Gemeinschaftskollektivmarke gemäß Regel 121 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission: EUR 4800 zuzüglich EUR 1000 für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse.
Artikel 13
Erstattung von Gebühren nach Verweigerung des Schutzes
(1) Bezieht sich die Schutzverweigerung auf alle in der Benennung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Waren und Dienstleistungen, beträgt die gemäß Artikel 149 Absatz 4 oder Artikel 151 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates zu erstattende Gebühr
a) bei einer Gemeinschaftsmarke: EUR 1100 zuzüglich EUR 200 für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse
b) bei einer Gemeinschaftskollektivmarke: EUR 2200 zuzüglich EUR 400 für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse.
(2) Bezieht sich die Verweigerung lediglich auf einen Teil der in der Benennung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Waren und Dienstleistungen, beläuft sich die gemäß Artikel 149 Absatz 4 oder Artikel 151 Absatz 4 der Verordnung zu erstattende Gebühr auf 50 % der Differenz zwischen den gemäß Artikel 11 Absatz 3 zu zahlenden Klassengebühren und den Klassengebühren, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 zu zahlen gewesen wären, wenn die Benennung der Europäischen Gemeinschaft nur die Waren und Dienstleistungen enthalten hätte, für die die internationale Registrierung in der Europäischen Gemeinschaft geschützt bleibt.
(3) Die Erstattung erfolgt nach der Mitteilung an das Internationale Büro gemäß Regel 113 Absatz 2 Buchstabe b) bis d) oder gemäß Regel 115 Absatz 3 Buchstabe b) bis d) und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission.
(4) Die Erstattung erfolgt an den Inhaber der internationalen Registrierung oder seinen Vertreter.
Artikel 14
Artikel 1 bis 10 finden keine Anwendung auf an das Internationale Büro zu entrichtende individuelle Gebühr."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Madrider Protokoll für die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. April 2004
Für die Kommission
Frederik Bolkestein
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S.1.
(2) ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1.
(3) ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 33.
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