32004L0057


Titel und Fundstelle

Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Text von Bedeutung für den EWR)

 ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 73–80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 34 S. 141 - 148
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 34 S. 141 - 148
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 34 S. 141 - 148
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 34 S. 141 - 148
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 34 S. 141 - 148
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 34 S. 141 - 148
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 34 S. 141 - 148
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 34 S. 141 - 148
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 34 S. 141 - 148
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 43 S. 471 - 478
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 43 S. 471 - 478

 DA  DE  EL  EN  ES  FI  FR  IT  NL  PT  SV

Text

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
html html html html html html html html html   html html html html html html html html html html html html html
pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf   pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf
tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff

Verbindliche Sprache

Daten

Klassifikation

Sonstige Informationen

Verbindungen zwischen Dokumenten

Text

Zweisprachige Anzeige: BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV MT NL PL PT RO SK SL SV

Richtlinie 2004/57/EG der Kommission

vom 23. April 2004

zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 93/15/EWG gilt für Explosivstoffe und Gegenstände, die gemäß den "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" als solche betrachtet werden und die in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind. Pyrotechnische Gegenstände sind jedoch ausdrücklich aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.

(2) Demzufolge sollten im Hinblick auf eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Richtlinie 93/15/EWG die Erzeugnisse definiert werden, die als pyrotechnische Gegenstände zu betrachten sind, und zwar unter Bezugnahme auf die einschlägigen UN-Empfehlungen.

(3) Einige Erzeugnisse der Klasse 1 der UN-Empfehlungen haben eine doppelte Funktion, da sie sowohl als Explosivstoffe als auch als pyrotechnische Gegenstände verwendet werden können. Daher sollten diese Erzeugnisse im Sinne einer kohärenten Anwendung der Richtlinie 93/15/EWG nach ihrem dominierenden Merkmalen definiert werden, d. h. entweder als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Gegenstände.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der gemäß Artikel 13 der Richtlinie 93/15/EG eingesetzt wurde -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I dieser Richtlinie enthält für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich und teilweise dritter Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG eine Aufzählung der Erzeugnisse, die in den einschlägigen UN-Empfehlungen als pyrotechnische Gegenstände oder Munition betrachtet werden.

Artikel 2

Anhang II dieser Richtlinie enthält eine Aufzählung der Erzeugnisse, für die - für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/15/EWG - festzulegen ist, ob sie als pyrotechnische Gegenstände oder als Explosivstoffe zu betrachten sind.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2004 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind.

Sie wenden die Bestimmungen ab dem 31. Januar 2005 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. April 2004

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.

ANHANG I

Erzeugnisse, die in den einschlägigen UN-Empfehlungen als pyrotechnische Gegenstände oder Munition betrachtet werden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Erzeugnisse, für die festzulegen ist, ob sie als pyrotechnische Erzeugnisse oder als Explosivstoffe zu betrachten sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

nach oben

Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen