32004L0046

Richtlinie 2004/46/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG hinsichtlich E 955, Sucralose, und E 962, Aspartam-Acesulfamsalz (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 114 vom 21/04/2004 S. 0015 - 0017


Richtlinie 2004/46/EG der Kommission

vom 16. April 2004

zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG hinsichtlich E 955, Sucralose, und E 962, Aspartam-Acesulfamsalz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a),

nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel",

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(2), legt die Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, aufgeführten Süßungsmittel fest(3).

(2) Es ist notwendig, Einheitskriterien für E 955, Sucralose, und E 962, Aspartam-Acesulfamsalz, festzulegen.

(3) Die Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe gemäß dem vom gemeinsamen Sachverständigenausschuss FAO/WHO über Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) erstellten Codex Alimentarius sind dabei zu berücksichtigen.

(4) Die Richtlinie 95/31/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zur Richtlinie 95/31/EG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens am 1. April 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. April 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2) ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/52/EG (ABl. L 190 vom 12.7.2001, S. 18).

(3) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/115/EG (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 65).

ANHANG

Im Anhang wird folgender Text eingefügt:

"E955 SUCRALOSE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E962 ASPARTAM-ACESULFAMSALZ

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"


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