32004L0031

Richtlinie 2004/31/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 085 vom 23/03/2004 S. 0018 - 0023


Richtlinie 2004/31/EG der Kommission

vom 17. März 2004

zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c) und d),

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aus Informationen aus Schweden auf der Grundlage von Erhebungen geht hervor, dass bestimmte Gebiete Schwedens nicht länger als Schutzzonen in Bezug auf das Beet necrotic yellow vein virus betrachtet werden können.

(2) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Drittländern nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(3) Aus Informationen der Schweiz geht hervor, dass die Maßnahmen, die die Schweiz in Bezug auf die Einfuhr von Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, und ihre Verbringung innerhalb der Schweiz anwendet, den mit der Richtlinie 2000/29/EG festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind. Daher sollten Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in der Schweiz in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(4) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen die Wirtspflanzen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in anderen Drittländern als denen, die als frei von diesem Schadorganismus anerkannt sind oder in denen schadorganismusfreie Gebiete in Bezug auf diesen Schadorganismus ausgewiesen worden sind, nicht in die Gebiete der Gemeinschaft eingeführt werden, die als Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind.

(5) Aus Informationen der Schweiz geht hervor, dass die Maßnahmen, die die Schweiz in Bezug auf die Einfuhr der Wirtspflanzen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., außer Früchten und Samen, und ihre Verbringung innerhalb der Schweiz anwendet, den mit der Richtlinie 2000/29/EG festgelegten Maßnahmen weitgehend gleichwertig sind. Daher sollten Wirtspflanzen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., außer Früchten und Samen und ausgenommen Pflanzen von Cotoneaster Ehrh. und Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, mit Ursprung in der Schweiz in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(6) Aus Informationen Italiens auf der Grundlage von Erhebungen geht hervor, dass bestimmte Gebiete in Italien nicht mehr als "Schutzgebiet" hinsichtlich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sein sollten.

(7) Aufgrund eines Versehens bei der Ausarbeitung der Richtlinie 2003/116/EG wurde die derzeitige Nummer 21.1 in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG falsch nummeriert.

(8) Die derzeitigen Vorschriften zum Schutz gegen Tilletia indica Mitra sind zu ändern, um den neusten Informationen über das Auftreten dieses Schadorganismus in Iran Rechnung zu tragen.

(9) Die Richtlinie 2000/29/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 20. April 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/116/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 36).

ANHANG

Die Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:

1. Anhang I Teil B Buchstabe b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. Anhang II Teil B Buchstabe b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

3. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) In Teil A Nummer 15 erhält die rechte Spalte folgende Fassung:

"Drittländer, ausgenommen die Schweiz".

b) Teil B Nummer 1 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

4. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) Teil A Kapitel I wird wie folgt geändert:

i) Unter Nummer 53 wird in der linken Spalte das Wort "Iran" eingefügt;

ii) unter Nummer 54 wird in der linken Spalte das Wort "Iran" eingefügt.

b) Teil B wird wie folgt geändert:

i) unter Nummer 20.1 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)";

ii) unter Nummer 20.2. erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)";

iii) Nummer 21 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

iv) Nummer 21.1 wird gestrichen;

v) Vor Nummer 22 wird eine neue Nummer 21.3 eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

vi) unter Nummer 22 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)";

vii) unter Nummer 23 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)";

viii) unter Nummer 25 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)";

ix) unter Nummer 26 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)";

x) unter Nummer 27.1 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)";

xi) unter Nummer 27.2 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)";

xii) unter Nummer 30 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)".

5. In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummern 1 und 8 wird nach "Indien" das Wort "Iran" eingefügt.