32004H0384R(01)


Titel und Fundstelle

Berichtigung der Empfehlung 2004/384/EG der Kommission vom 27. April 2004 zu bestimmten Angaben, die nach Anhang I Schema C der Richtlinie 85/611/EWG im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen (ABl. L 144 vom 30.4.2004)

 ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 30–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

 DA  DE  EL  EN  ES  FI  FR  IT  NL  PT  SV

Text

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
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Berichtigung der Empfehlung 2004/384/EG der Kommission vom 27. April 2004 zu bestimmten Angaben, die nach Anhang I Schema C der Richtlinie 85/611/EWG im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen (Amtsblatt der Europäischen Union L 144 vom 30. April 2004 )

Der Text der Empfehlung 2004/384/EG muss wie folgt lauten:

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 27. April 2004 zu bestimmten Angaben, die nach Anhang I Schema C der Richtlinie 85/611/EWG im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1541/2) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/384/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Informationen für Anleger zu verbessern, wurden durch die Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) Bestimmungen zum vereinfachten Prospekt in die Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(2) aufgenommen. Der vereinfachte Prospekt soll dem durchschnittlichen Kleinanleger in leicht verständlicher Form alle wesentlichen Informationen liefern, über die dieser vor dem Erwerb von Anteilen eines Fonds verfügen sollte. Er soll den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW-Anteilen erleichtern und als einzige Marketingunterlage gemeinschaftsweit eingesetzt werden können. In der Richtlinie wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Aufnahmemitgliedstaaten außer einer Übersetzung keine Zusätze oder Änderungen verlangen dürfen.

(2) Um zu gewährleisten, dass diese für den Anlegerschutz zentrale Komponente ihr Ziel nicht verfehlt, sollten einige der Angaben, die laut Anhang I Schema C der Richtlinie 85/611/EWG im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen, inhaltlich und formal präzisiert werden. Nur so lässt sich eine einheitliche Auslegung der in Schema C genannten Angaben erreichen. Dabei sollte so zweckmäßig und zügig wie möglich verfahren und dem jüngsten Umsetzungsprozess in den Mitgliedstaaten sowie der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Umsetzung Rechnung getragen werden.

(3) Die bloße Präzisierung bestimmter Punkte des Schemas C würde nicht ausreichen, um das notwendige Maß an Harmonisierung zu erreichen, das insbesondere von der Wahl und der Definition bestimmter, unter die wirtschaftlichen Informationen fallender Kennzahlen (wie Kosten und Portfolioumsatz) abhängt. Die Festlegung dieser Kennzahlen, die für die Unterrichtung der Anleger von zentraler Bedeutung sind, fällt nicht unter die Regelungsbefugnisse, die der Kommission durch Artikel 53a der Richtlinie 85/611/EWG übertragen wurden. Da auch die der Kommission durch die Richtlinie übertragenen Durchführungsbefugnisse sich nicht auf die Wahl und Struktur von Kennzahlen erstrecken, stellt eine Empfehlung derzeit das einzige Instrument dar, mit dem eine gemeinsame Auslegung der betreffenden Angaben in Schema C erreicht werden kann.

(4) Der vereinfachte Prospekt sollte die Anleger über das Anlageziel des OGAW informieren. Aus diesem Grund sollte darin in knapper und angemessener Form dargelegt werden, welche Ergebnisse mit der Anlage angestrebt werden, ob Garantien Dritter bestehen, die die Anleger z. B. vor einem etwaigen Kursrückgang schützen, welchen Wertzuwachs ihre Anlage mindestens haben wird und ob Indizes nachgebildet werden sollen.

(5) In Übereinstimmung mit Artikel 24a Absätze 1 und 2 der Richtlinie 85/611/EWG sollte der durchschnittliche Anleger anhand der Beschreibung der OGAW-Anlagestrategie im vereinfachten Prospekt nachvollziehen können, mit welcher Methode das Anlageziel erreicht werden soll und über die wichtigsten Merkmale des OGAW aufgeklärt werden. Zu diesem Zweck sollte der vereinfachte Prospekt einen knappen Überblick über die wichtigsten Gattungen der in Frage kommenden Anlageinstrumente, über die Portfoliomanagementstrategie des OGAW (wobei gegebenenfalls auf mögliche Risikoprofile hinzuweisen ist) sowie über die Hauptcharakteristika der Anleihen, in die der OGAW investiert, geben. Ferner sollte der vereinfachte Prospekt Informationen über Derivate, den Managementstil und - wenn mit dem Fonds ein Index nachgebildet werden soll - die zu diesem Zweck verfolgte Strategie enthalten.

(6) In Übereinstimmung mit Artikel 24a Absätze 1 und 3 der Richtlinie 85/611/EWG sollte der durchschnittliche Anleger über das Risikoprofil eines OGAW aufgeklärt und angemessen über die entsprechenden Risiken informiert werden. Aus diesem Grund sollte der vereinfachte Prospekt eine kurze und leicht verständliche Beschreibung aller für den OGAW relevanten Risiken in Textform enthalten. Auch sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, zusätzlich dazu die Angabe eines auf der Volatilität des OGAW basierenden quantitativen Risikoindikators vorzuschreiben, wenn sie dies angesichts der bei ihnen üblichen Offenlegungspraxis und ihrer Anlegerschutznormen für zweckdienlich halten; dies sollte jedoch unter den Vorbehalt weiterer Arbeiten zur Annäherung solcher Risikoindikatoren gestellt werden.

(7) Um irreführende Angaben über die bisherigen Ergebnisse eines OGAW zu verhindern und den Anlegern den gemeinschaftsweiten Vergleich zwischen OGAW zu erleichtern, muss klargestellt werden, wie die bisherigen Ergebnisse darzustellen sind.

(8) Um den vereinfachten Prospekt so klar und präzise wie möglich zu halten, sollte sich die Information über die Steuervorschriften auf die Vorschriften beschränken, die für den OGAW in seinem Herkunftsmitgliedstaat gelten. Für eine angemessene Anlegerinformation sollte zusätzlich dazu jedoch darauf hingewiesen werden, dass einzelne Anleger aufgrund des für sie im Einzelfall geltenden Steuerrechts möglicherweise weiteren Steuern unterliegen.

(9) Um einen wirksamen Anlegerschutz zu gewährleisten und das Vertrauen der Anleger in die Fondsbranche zu stärken, sollte der vereinfachte Prospekt über sämtliche Kosten, die den Anlegern in diesem Zusammenhang entstehen, Aufschluss geben. Zu diesem Zweck ist eine Gesamtkostenquote (Total Expense Ratio - TER) anzugeben, die als Indikator für die Betriebskosten des Fonds insgesamt dient. Zu diesem Zweck muss ebenfalls klargestellt werden, wie die TER zu berechnen ist. Da Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge sowie andere vom Anleger direkt zu tragende Kosten nicht in der TER enthalten sind, sollten sie zusammen mit allen anderen nicht in der TER enthaltenen Kosten gesondert ausgewiesen werden; dies gilt auch für die Transaktionskosten, sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese für verfügbar halten. Als zusätzlicher Indikator für die Relevanz der Transaktionskosten sollte auf jeden Fall der Portfolioumsatz, der nach einem Standardverfahren zu ermitteln ist, veröffentlicht werden.

(10) Da bei Gebührenteilungs- und ähnlichen Vereinbarungen auf dem Markt derzeit unterschiedlich verfahren wird, sollten die Anleger ausreichend über derartige Vereinbarungen unterrichtet werden. Um die Transparenz für die Anleger zu erhöhen, muss der vereinfachte Prospekt deshalb Aufschluss darüber geben, ob derartige Vereinbarungen oder Abmachungen bestehen. Auch sollten die Anleger aufgefordert werden, den vollständigen Prospekt zu konsultieren, um nähere Informationen zu dieser Art von Vereinbarung zu erhalten und sich so einen Überblick darüber zu verschaffen, an wen die Zahlungen gehen und ob mögliche Interessenkonflikte in ihrem Interesse beigelegt werden.

(11) Um einen echten, anlegerfreundlichen OGAW-Binnenmarkt weiter zu vervollständigen, müssen bei der Ermittlung der Bedürfnisse, die die Anleger in Bezug auf Produktinformationen und grenzüberschreitende Vergleichbarkeit haben, weitere Fortschritte erzielt werden, wobei auch den auf nationalen Märkten durchgeführten Verbraucherstudien Rechnung zu tragen ist. Den Mitgliedstaaten wird daher empfohlen die in dieser Hinsicht, insbesondere die aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen, deshalb so weit wie möglich weiter zu testen und der Kommission darüber Bericht zu erstatten. Die Kommission kann zu gegebener Zeit prüfen, ob angesichts der gemachten Erfahrungen und der Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung dieser Empfehlung Legislativmaßnahmen vorgeschlagen werden sollten.

EMPFIEHLT:

1. Es wird empfohlen, dass die in Anhang I Schema C zweite Überschrift der Richtlinie 85/611/EWG genannten Anlageinformationen von den Mitgliedstaaten wie folgt ausgelegt werden:

1.1. Auslegung von «kurze Definition des Anlageziels/der Anlageziele des OGAW»

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, unter der im ersten Gedankenstrich genannten «kurzen Definition des Anlageziels/der Anlageziele des OGAW» folgende Informationen zu verstehen:

a) eine präzise, treffende Beschreibung der mit jeder Anlage in den OGAW angestrebten Ergebnisse;

b) eine klare Nennung aller etwaigen, auf den Schutz der Anleger zielenden Garantien Dritter sowie jede etwaige Einschränkung dieser Garantien;

c) gegebenenfalls ein Hinweis darauf, dass mit dem OGAW ein Index/mehrere Indizes nachgebildet werden soll/sollen; dieser Hinweis muss so ausführlich sein, dass die Anleger erkennen können, um welchen Index/welche Indizes es sich handelt und in welchem Umfang bzw. Maß dieser/diese nachgebildet werden soll/sollen.

1.2. Auslegung von «Anlagestrategie des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft»

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen unter der im zweiten Gedankenstrich genannten «Anlagestrategie des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft» die folgenden Informationen zu verstehen, sofern diese im Einzelfall erheblich sind:

a) die wichtigsten Gattungen der als Anlage in Frage kommenden Finanzinstrumente;

b) ob der OGAW insbesondere auf bestimmte Branchen, geografische Gebiete oder sonstige Marktsegmente oder auf bestimmte Anlagenklassen, wie Finanzinstrumente noch wenig entwickelter Länder ( «emerging countries» ), gerichtet ist;

c) gegebenenfalls ein Warnhinweis, dass es - auch wenn bei der Zusammensetzung des Portfolios an sich die allgemeinen rechtlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und Beschränkungen eingehalten werden müssen - bei bestimmten Anlageklassen, Branchen oder geografischen Gebieten zu einer Konzentration des Risikos kommen kann;

d) falls zu den Anlagen des OGAW Anleihen zählen, ein Hinweis darauf, ob es sich um Unternehmens- oder Staatsanleihen handelt, wie lange deren Laufzeit ist und welchen Ratinganforderungen sie unterliegen;

e) falls der OGAW Derivate verwendet, ein Hinweis darauf, ob dies Teil der Anlagestrategie ist oder lediglich Absicherungszwecken dient;

f) ob das Management des OGAW in gewissem Umfang auf einen Vergleichsindex ausgerichtet werden soll und insbesondere, ob der OGAW einen Index nachbilden soll, wobei die zu diesem Zweck verfolgte Strategie darzulegen ist;

g) ob das Management des OGAW auf einer taktischen Anlageverteilung mit häufigen Portefeuilleanpassungen basiert.

1.3. Zusammenfassung der Informationen über Anlageziele und Anlagestrategie des OGAW

Die Herkunftsmitgliedstaaten können gestatten, dass die unter 1.1 und 1.2 geforderten Angaben (z. B. zur Indexnachbildung) im vereinfachten Prospekt unter einem einzigen Punkt zusammengefasst werden können, sofern eine solche Kombination nicht zu Verwechslungen zwischen den Zielen und Strategien des OGAW führt. Die Reihenfolge der einzelnen Informationen kann den Anlagezielen und der Anlagestrategie des OGAW angepasst werden.

1.4. Auslegung von «kurze Bewertung des Risikoprofils des Fonds»

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen unter der im zweiten Gedankenstrich genannten «kurzen Bewertung des Risikoprofils des Fonds» die folgenden Informationen zu verstehen:

1.4.1. Gliederung der Informationen insgesamt

a) ein Hinweis darauf, dass der Wert der Anlagen sowohl steigen als auch fallen kann, und die Anleger möglicherweise weniger als ihren Einsatz herausbekommen;

b) ein Hinweis darauf, dass der vollständige Prospekt ausführlichere Informationen über alle im vereinfachten Prospekt genannten Risiken enthält;

c) eine Beschreibung aller Risiken, die das Investment für die Anleger mit sich bringt, in Textform - jedoch nur für den Fall, dass diese Risiken in Bezug auf Wirkung und Wahrscheinlichkeit im Einzelfall erheblich sind.

1.4.2. Nähere Angaben zur Risikobeschreibung in Textform

1.4.2.1. Spezielle Risiken

Die unter 1.4.1 Buchstabe c) erwähnte Beschreibung sollte in knapper und verständlicher Form Aufschluss über alle mit bestimmten Anlagestrategien oder bestimmten, für den OGAW relevanten Märkten oder Anlagen verbundenen Risiken geben. Dazu zählen:

a) das Risiko, dass der gesamte Markt für eine Anlagegattung fällt und dies Kurs und Wert der Anlagen beeinträchtigt (Marktrisiko);

b) das Risiko, dass ein Emittent oder eine Gegenpartei seinen/ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann (Kreditrisiko);

c) nur falls wirklich relevant, das Risiko, dass innerhalb eines Transfersystems eine Transaktion nicht wie erwartet abgewickelt wird, weil eine Gegenpartei nicht fristgerecht oder wie erwartet zahlt oder liefert (Erfuellungsrisiko);

d) das Risiko, dass eine Position nicht rechtzeitig zu einem angemessenen Preis geschlossen werden kann (Liquiditätsrisiko);

e) das Risiko, dass der Wert der Anlage durch Wechselkursänderungen beeinträchtigt wird (Wechselkurs- oder Währungsrisiko);

f) nur falls wirklich relevant, das Risiko des Verlusts von in Verwahrung befindlichen Anlagen, der bei Insolvenz, Fahrlässigkeit oder betrügerischen Handlungen des Verwahrers oder Unterverwahrers eintreten könnte (Verwahrrisiko);

g) Risiken, die auf eine Konzentration auf bestimmte Anlagen oder Märkte zurückzuführen sind.

1.4.2.2. Horizontale Risikofaktoren

In der unter 1.4.1 Buchstabe c) erwähnten Beschreibung sollte aufgrund ihrer möglichen Auswirkungen auf das Produkt gegebenenfalls auch auf folgende Faktoren eingegangen werden:

a) das Erfolgsrisiko, einschließlich der Tatsache, dass die Höhe des Risikos je nach Auswahl einzelner Fonds schwanken kann, sowie die Frage, ob Garantien Dritter bestehen oder solche Garantien Beschränkungen unterliegen;

b) Risiken für das Kapital des Fonds, einschließlich des Risikos der Aufzehrung bei Rücknahmen und übermäßiger Ausschüttung von Anlagerenditen;

c) Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit des Betreibers/Garantiestellers, wenn die Anlage nicht vom Betreiber gehaltene Anlagen betrifft, sondern mit einer Direktinvestition in den Betreiber einhergeht;

d) Flexibilitätsmangel, sowohl bedingt durch das Produkt selbst (einschließlich des Risikos der vorzeitigen Rückgabe) als auch Einschränkungen beim Wechsel zu anderen Betreibern;

e) Inflationsrisiko;

f) mangelnde Gewissheit darüber, ob die Rahmenbedingungen, wie Steuervorschriften, unverändert bleiben werden.

1.4.2.3. Möglichkeit der Prioritätensetzung

Damit die Anleger ein klares Bild vom individuellen Risikoprofil der OGAW erhalten, sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen zu verlangen, dass bei der Darstellung der Risiken unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Erheblichkeit Prioritäten gesetzt werden.

1.4.3. Zusätzliche Veröffentlichung eines (synthetischen) Risikoindikators

Besteht ein OGAW seit mindestens einem Jahr, so sollten die Herkunftsmitgliedstaaten ferner die Möglichkeit in Betracht ziehen, die unter 1.4.1 Buchstabe c) genannte Beschreibung durch einen aus einer Zahl oder einem Wort bestehenden, auf der Volatilität des OGAW-Portfolio basierenden (synthetischen) Risikoindikator zu ergänzen. In diesem Fall sollte

a) die Volatilität des OGAW-Portfolio dazu dienen, die Streuung der OGAW- Renditen zu messen;

b) die Rendite des OGAW unter Berücksichtigung aller Nettoinventarwerte im Bezugszeitraum (d. h. für den Fall, dass die Berechnung mit Genehmigung der zuständigen Behörde täglich erfolgt, unter Berücksichtigung der täglichen Nettoinventarwerte) ermittelt werden, die sich aus der Bewertung der OGAW-Anlagen im gleichen Bezugszeitraum ergibt.

1.5. Auslegung von «gegebenenfalls bisherigen Ergebnissen des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft»

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Formulierung «gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft zusammen mit einem Warnhinweis, dass dies keine Aussage über die künftigen Ergebnisse erlaubt» im dritten Gedankenstrich wie folgt auszulegen.

1.5.1. Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse

a) in einem Balkendiagramm werden lückenlos die Jahresrenditen der letzten zehn Jahre dargestellt. Ist der OGAW jünger als zehn, aber älter als ein Jahr, so sollte die Jahresrendite für alle verfügbaren Jahre angegeben werden. Die Jahresrendite wird abzüglich aller Steuern und Abgaben berechnet;

b) orientiert sich das Management eines OGAW an einem Vergleichsindex oder ist eines seiner Kostenelemente eine von einem Vergleichsindex abhängige erfolgsbezogene Vergütung, so sollten neben den bisherigen Ergebnissen des OGAW zum Vergleich auch die bisherigen Ergebnisse dieses Vergleichsindexes angegeben werden. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen zu verlangen, dass die bisherigen Ergebnisse des Vergleichsindexes und des OGAW auf ein und demselben und/oder einem separaten Balkendiagramm dargestellt werden, damit ein Vergleich ohne weiteres möglich ist.

1.5.2. Bekanntgabe der kumulativen (durchschnittlichen) Ergebnisse

Zusätzlich dazu sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit in Betracht ziehen, entweder die Bekanntgabe der kumulativen Ergebnisse oder die Bekanntgabe der kumulativen durchschnittlichen Ergebnisse, die der Fonds in bestimmten Zeiträumen (wie 3, 5 oder 10 Jahren) erzielt hat, zu verlangen. Falls die Mitgliedstaaten eine dieser beiden Möglichkeiten nutzen, wird empfohlen für den Fall, dass nach Punkt 1.5.1 Buchstabe b) ein Vergleich mit einem Vergleichsindex vorgeschrieben ist, auch einen Vergleich mit den kumulativen Ergebnissen bzw. gegebenenfalls den kumulativen durchschnittlichen Ergebnissen eines Vergleichsindexes zu verlangen.

1.5.3. Ausschluss von Ausgabeauf- und Rücknahmeabschlägen vorbehaltlich eines angemessenen Hinweises

Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der geltenden Aufsichtsstandards prüfen, ob eine Einbeziehung der Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge in die Berechnung des Fondsergebnisses vorgeschrieben werden sollte. Doch wird den Mitgliedstaaten empfohlen, auf jeden Fall zu verlangen, dass bei Ausklammerung dieser Angaben ein entsprechender Hinweis gegeben wird. Auch wird den Mitgliedstaaten empfohlen, ihre zuständigen Behörden zu ermutigen, ihre Verfahren der Ergebnisermittlung im Hinblick auf eine weitere Optimierung allmählich anzugleichen.

1.5.4. Verweis auf einen Vergleichsindex

Die Mitgliedstaaten sollten ferner prüfen, ob für alle bei ihnen zugelassenen OGAW ein Verweis auf einen Vergleichsindex vorgeschrieben werden sollte, auch wenn in den Anlagezielen einzelner OGAW nicht ausdrücklich auf einen solchen Vergleichsindex Bezug genommen wird.

2. Es wird empfohlen, dass die in Anhang I Schema C dritte Überschrift der Richtlinie 85/611/EWG genannten wirtschaftlichen Informationen von den Mitgliedstaaten wie folgt ausgelegt werden:

2.1. Auslegung von «geltenden Steuervorschriften»

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen unter den im ersten Gedankenstrich genannten «geltenden Steuervorschriften» folgende Informationen zu verstehen:

a) die für den OGAW in seinem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Steuervorschriften;

b) ein Hinweis darauf, dass die Besteuerung der Erträge oder Kapitalgewinne einzelner Anleger von dem für sie im Einzelfall geltenden Steuerrecht und/oder dem Ort, an dem das Kapital investiert wird, abhängt und der Anleger für den Fall, dass er sich über seine Steuersituation im Unklaren ist, professionellen Rat bei lokalen Einrichtungen - sofern vorhanden - suchen sollte.

2.2. Auslegung von «Ein- und Ausstiegsprovisionen» und «etwaige sonstige Kosten und Gebühren»

2.2.1. Informationen insgesamt

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen unter den im zweiten bzw. dritten Gedankenstrich genannten «Ein- und Ausstiegsprovisionen» und «etwaigen sonstigen Kosten und Gebühren, aufgeschlüsselt danach, ob sie vom Anteilinhaber zu entrichten sind, oder aus dem Vermögen des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft zu zahlen sind» die folgenden Informationen zu verstehen:

a) eine nach Anhang I ermittelte Gesamtkostenquote (TER), es sei denn, es handelt sich um einen neuen OGAW, für den eine solche Kennziffer noch nicht berechnet werden kann;

b) eine Vorabschätzung der Kostenstruktur, d. h. die Angabe aller verfügbaren in Anhang I genannten Kosten, um den Anlegern ein möglichst angemessenes Bild der erwarteten Kosten zu vermitteln;

c) alle Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge und alle direkt vom Anleger getragenen sonstigen Kosten;

d) alle anderen, nicht in der TER enthaltenen Kosten, einschließlich der Transaktionskosten, wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese für verfügbar halten;

e) der nach Anhang II berechnete Portfolioumsatz als zusätzlicher Indikator für die Bedeutung der Transaktionskosten;

f) ein Hinweis auf etwaige Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ( «soft commissions» ).

Buchstabe f) sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass mit den darin genannten Angaben einzelne Vereinbarungen oder Gebühren als generell mit der Richtlinie 85/611/EWG, insbesondere mit Artikel 5 f Absatz 1 Buchstabe b), oder mit nationalen Vorschriften übereinstimmend bewertet werden. Unter Berücksichtigung der derzeit gängigen Marktpraxis werden die Mitgliedstaaten daher aufgefordert, von den OGAW zu verlangen zu prüfen, inwieweit bestehende Gebührenteilungs- und vergleichbare Vereinbarungen ausschließlich dem OGAW zugute kommen sollen.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, dafür zu sorgen, dass der vereinfachte Prospekt Anleger, die nähere Informationen zu derartigen Vereinbarungen wünschen, auf den vollständigen Prospekt verweist. Letzterer sollte jedem Anleger einen Überblick darüber ermöglichen, an wen die Zahlungen gehen und wie mögliche Interessenkonflikte in seinem Interesse gelöst werden. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die im vereinfachten Prospekt gelieferten Informationen stets kurz und prägnant sind.

2.2.2. Präzisierung der Begriffe «Gebührenteilungsvereinbarungen» und «geldwerte Vorteile» ( «soft commissions» )

2.2.2.1. Gebührenteilungsvereinbarungen

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen als Gebührenteilungsvereinbarungen solche Vereinbarungen einzustufen, bei denen eine direkt oder indirekt aus dem OGAW-Vermögen vergütete Partei sich damit einverstanden erklärt, ihre Vergütung mit einer anderen zu teilen, und die dazu führen, dass diese andere Partei über die Gebührenteilungsvereinbarung Kosten vergütet erhält, die normalerweise direkt oder indirekt aus dem OGAW-Vermögen zu bestreiten wären.

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die nachstehenden Vereinbarungen als Gebührenteilungsvereinbarungen im obigen Sinne betrachten:

a) Vereinbarungen zur Aufteilung von Transaktionskosten zwischen einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft und einem Broker, bei denen der Broker sich damit einverstanden erklärt, die Transaktionsentgelte, die er vom OGAW für die Durchführung von Geschäften erhält, mit der Verwaltungsgesellschaft zu teilen;

b) Vereinbarungen, die innerhalb eines Dachfonds zwischen einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft und einem anderen Fonds (oder dessen Verwaltungsgesellschaft) getroffen werden und bei denen für den Fall, dass der OGAW Anteile dieses anderen Fonds erwirbt, ein Teil der ihm dafür (entweder direkt in Form von Ausgabeauf- oder Rücknahmeabschlägen oder indirekt über die TER) in Rechnung gestellten Gebühren von diesem Zielfonds (oder seiner Verwaltungsgesellschaft) an die OGAW-Verwaltungsgesellschaft gezahlt werden.

2.2.2.2. Geldwerte Vorteile ( «soft commissions» )

Als geldwerte Vorteile sollten die Mitgliedstaaten jeden wirtschaftlichen Nutzen mit Ausnahme von Clearing- und Ausführungsleistungen ansehen, den ein Vermögensverwalter im Zusammenhang mit Zahlungen des Fonds für Transaktionen mit Wertpapieren erhält. Geldwerte Vorteile werden in der Regel von oder über den ausführenden Broker gewährt.

2.2.3. Präsentation von TER und Portfolioumsatz

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen zu gestatten, dass sowohl TER als auch Portfolioumsatz entweder in den vereinfachten Prospekt aufgenommen oder diesem in derselben Anlage wie die Angaben über die bisherigen Ergebnisse beigefügt werden.

3. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Kommission nach Möglichkeit bis zum 30. September 2004 über die im Anschluss an diese Empfehlung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen und sie nach Möglichkeit bis spätestens 28. Februar 2005 über die ersten Ergebnisse ihrer Umsetzung zu unterrichten.

4. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. April 2004

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 41 vom 13.2.2001, S. 20.

(2) ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3, zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 41 vom 13.2.2001, S. 35).

ANHANG I

Gesamtkostenquote (Total Expense Ratio - TER)

1. Definition

Die Gesamtkostenquote (TER) gibt das Verhältnis der Gesamtbetriebskosten zu dem nach Ziffer 3 ermittelten durchschnittlichen Nettovermögen des OGAW wieder.

2. Enthaltene/ausgenommene Kosten

2.1. Die Gesamtbetriebskosten umfassen alle Kosten, die vom OGAW-Vermögen abgezogen werden. Sie werden für gewöhnlich im Rechenschaftsbericht für die entsprechende Rechnungsperiode ausgewiesen und auf «Vor-Steuer-Basis» (d. h. unter Zugrundelegung des Bruttobetrags der Kosten) ermittelt.

2.2. Sie umfassen alle rechtmäßigen Ausgaben des OGAW unabhängig von ihrer Berechnungsgrundlage (z. B. pauschal, vermögensbezogen, transaktionsbezogen), wie:

- Verwaltungsvergütungen einschließlich erfolgsabhängiger Verwaltungsvergütungen,

- sonstige Verwaltungskosten,

- Depotgebühren,

- Prüfungshonorare,

- Zahlungen an Unternehmen, die für die Anteilseigner Dienstleistungen erbringen, einschließlich Zahlungen an den Transferstellenagent und an Broker-Dealer, die die buchmäßigen Eigentümer der OGAW-Anteile sind und für die wirtschaftlichen Eigentümer Unterdepotdienstleistungen erbringen,

- Zahlungen an Rechtsanwälte,

- alle dem Fonds angelasteten Vertriebs- oder Rücknahmekosten,

- Registrierungs-, Aufsichts- und ähnliche Gebühren,

- jede zusätzliche, aufgrund bestimmter Gebührenteilungsvereinbarungen (siehe Ziffer 4) an die Verwaltungsgesellschaft (oder einen Dritten) gezahlte Vergütung.

2.3. Von den Gesamtbetriebskosten ausgenommen sind:

- Transaktionskosten (d. h. Kosten, die einem OGAW im Zusammenhang mit Transaktionen aus seinem Portfolio entstehen), wie Brokergebühren, Steuern und ähnliche Abgaben sowie der Einfluss, den die Transaktion unter Berücksichtigung der Brokergebühr und der Liquidität der betreffenden Anlagen auf den Markt hat;

- Kreditzinsen;

- Zahlungen aufgrund von Derivaten;

- Ausgabeauf-/Rücknahmeabschläge oder andere, direkt vom Anleger getragene Gebühren;

- geldwerte Vorteile (siehe Ziffer 4).

3. Berechnungsmethode und Bekanntgabe

3.1. Die TER wird mindestens einmal jährlich, in der Regel für das Geschäftsjahr des OGAW, ex post ermittelt. Zu besonderen Zwecken kann sie auch für andere Zeiträume berechnet werden. Auf jeden Fall sollte im vereinfachten Prospekt unmissverständlich darauf hingewiesen werden, wo der Anleger die TER früherer Geschäftsjahre/Rechnungsperioden finden kann (z. B. die Website des Fonds).

3.2. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Nettovermögens sind die jeweils ermittelten Nettoinventarinventarwerte zugrunde zu legen, so beispielsweise die täglichen Nettoinventarwerte, wenn die Berechnung mit Genehmigung der für den OGAW zuständigen Behörden in der Regel täglich erfolgt. Ebenfalls berücksichtigt werden müssen Umstände oder Ereignisse, die irreführende Zahlen zur Folge haben könnten.

Steuererleichterungen sollten nicht berücksichtigt werden.

Die Methode für die Berechnung der TER muss von den Wirtschaftsprüfern des OGAW und/oder den zuständigen Behörden zugelassen werden.

4. Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ( «soft commissions» )

Vereinbarungen über die Teilung von Ausgaben, die in der Regel nicht in der TER enthalten sind, führen immer wieder dazu, dass die Verwaltungsgesellschaft oder ein Dritter ganz oder teilweise Betriebskosten vergütet bekommt, die normalerweise in der TER enthalten sein müssten. Bei der Berechnung der TER sollten sie deshalb berücksichtigt und zu diesem Zweck alle aufgrund derartiger Gebührenteilungsvereinbarungen geleisteten Zahlungen an die Verwaltungsgesellschaft oder einen Dritten zu den Gesamtbetriebskosten hinzugerechnet werden.

Nicht zu berücksichtigen sind Vereinbarungen über die Teilung von Ausgaben, die bereits in der TER enthalten sind. Auch geldwerte Vorteile sollten nicht in die TER einbezogen werden.

Daher gilt:

- Zahlungen an eine Verwaltungsgesellschaft, die im Rahmen einer Transaktionskostenteilungsvereinbarung mit einem Broker oder (bei Dachfonds) aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Fondsverwaltungsgesellschaften erfolgen, sollten (für den Fall, dass sie nicht schon in der zusammengesetzten (synthetischen) TER enthalten sind oder über andere, dem Fonds bereits angelastete und damit direkt in der TER enthaltene Kosten einbezogen wurden) auf jeden Fall in der TER berücksichtigt werden;

- nicht berücksichtigt werden sollten demgegenüber Zahlungen an eine Verwaltungsgesellschaft, die im Rahmen einer Gebührenteilungsvereinbarung mit einem Fonds erfolgen (es sei denn, diese Zahlungen fallen unter das im ersten Gedankenstrich genannte Beispiel der Dachfonds).

5. Erfolgsabhängige Verwaltungsvergütungen

Erfolgsabhängige Verwaltungsvergütungen sollten in die TER einbezogen und gesondert als prozentualer Anteil des durchschnittlichen Nettovermögens ausgewiesen werden.

6. Erwerb von Anteilen anderer Fonds (OGAW oder OGA)

Investiert ein OGAW mindestens 10  % seines Nettoinventarwerts in andere OGAW oder OGA, die eine TER im Sinne dieses Anhangs veröffentlichen, so sollte für diese Anlage eine zusammengesetzte (synthetische) TER angegeben werden.

Diese entspricht

- dem Verhältnis zwischen den Gesamtbetriebskosten des OGAW, ausgedrückt durch seine TER, zu allen dem OGAW durch die Zielfonds angelasteten Kosten (ausgedrückt durch die TER dieser Zielfonds, gewichtet nach dem Anteil der OGAW-Anlage), zuzüglich ihrer Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge, geteilt durch

- das durchschnittliche Nettovermögen des Fonds.

Wie oben bereits erwähnt, sollten Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge der Zielfonds in die TER einbezogen werden. Nach Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 85/611/EWG dürfen diese nicht erhoben werden, wenn die Zielfonds ein und derselben Gruppe angehören.

Sollte einer der OGA-Zielfonds keine TER nach diesem Anhang veröffentlichen, so ist bei der Offenlegung der Kosten wie folgt zu verfahren:

- Es ist darauf hinzuweisen, dass für diesen Teil der Anlage keine zusammengesetzte (synthetische) TER ermittelt werden kann;

- Im vereinfachten Prospekt ist die maximale prozentuale Verwaltungsvergütung, die dem Zielfonds angelastet werden darf, anzugeben.

- Für die insgesamt erwarteten Kosten ist ein zusammengesetzter (synthetischer) Wert anzugeben. Zu diesem Zweck wird

- eine verkürzte zusammengesetzte (synthetische) TER errechnet, die - nach dem Anteil der OGAW-Anlage gewichtet - die TER aller Zielfonds, für die die TER nach diesem Anhang ermittelt wird, einschließt, und

- werden für jeden der anderen Zielfonds die Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge plus eine möglichst genaue Bewertung der Obergrenze der für die TER in Frage kommenden Kosten hinzugerechnet. Dies sollte - nach dem Anteil der OGAW-Anlage gewichtet - die maximale Verwaltungsgebühr und die aktuellste für diesen Fonds vorliegende erfolgsabhängige Verwaltungsgebühr einschließen.

6. Umbrellafonds/Anteilsklassenfonds

Bei Umbrellafonds sollte die TER für jeden Unterfonds ermittelt werden. Sollte bei Anteilsklassenfonds die TER zwischen unterschiedlichen Anteilklassen variieren, so sollte für jede Anteilklasse die TER gesondert berechnet und veröffentlicht werden. Im Interesse der Gleichbehandlung der Anleger sollten darüber hinaus für den Fall, dass zwischen den einzelnen Anteilklassen Unterschiede bei Gebühren und Ausgaben bestehen, diese unterschiedlichen Gebühren/Ausgaben gesondert im vereinfachten Prospekt ausgewiesen werden. In einer zusätzlichen Erklärung sollte darauf hingewiesen werden, dass die objektiven Faktoren (wie die Höhe des Ausgabeaufschlags), auf die diese Unterschiede zurückzuführen sind, dem vollständigen Prospekt zu entnehmen sind.

ANHANG II

Portfolioumsatz

Der Portfolioumsatz eines Fonds oder gegebenenfalls eines Anlagezweigs sollte wie folgt berechnet werden:

Wertpapierkäufe = X

Wertpapierverkäufe = Y

Summe 1 = Summe der Wertpapiergeschäfte = X + Y

Emissionen/Zeichnungen von Fondsanteilen = S

Rücknahmen von Fondsanteilen = T

Summe 2 = Summe der Transaktionen mit Fondsanteilen = S + T

Durchschnittliches Nettogesamtvermögen = M

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Das durchschnittliche Nettogesamtvermögen entspricht dem in den gleichen zeitlichen Abständen wie in Anhang I Ziffer 3.2 ermittelten Nettoinventarwert. Der Umsatz sollte für den gleichen Bezugszeitraum/die gleichen Bezugszeiträume veröffentlicht werden wie die TER. Auf jeden Fall sollte im vereinfachten Prospekt unmissverständlich darauf hingewiesen werden, wo der Anleger die Portfolioumsätze früherer Geschäftsjahre/Rechnungsperioden finden kann (z. B. die Website des Fonds).

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Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen