Entschließung des Rates vom 27. November 2003 über die Bekämpfung des Konsums psychoaktiver Substanzen in Verbindung mit Verkehrsunfällen
ABl. C 97 vom 22.4.2004, S. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
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Entschließung des Rates
vom 27. November 2003
über die Bekämpfung des Konsums psychoaktiver Substanzen in Verbindung mit Verkehrsunfällen
(2004/C 97/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
(1) eingedenk dessen, dass in der Drogenstrategie der Europäischen Union (2000-2004) betont wird, dass es wichtig ist, Arbeiten in Bezug auf das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von illegalen Drogen und Arzneimitteln und insbesondere weitere wissenschaftliche Studien über den Zusammenhang zwischen Drogen und Verkehrsunfällen durchzuführen;
(2) eingedenk dessen, dass gemäß dem Drogenaktionsplan der Europäischen Union (2000-2004) die Kommission und die Mitgliedstaaten die Auswirkungen erforschen, die das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von illegalen Drogen und Arzneimitteln hat;
(3) eingedenk dessen, dass in der Mitteilung der Kommission über die Halbzeitbewertung des Drogenaktionsplans (2000-2004) zum einen festgestellt wird, dass die Gruppe "Alkohol, Drogen, Arzneimittel und Fahrtüchtigkeit" eine Reihe von Empfehlungen zum Problem des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss illegaler Drogen ausgesprochen hat, und zum anderen die Kommission und der Rat aufgefordert werden, diese Empfehlungen weiter zu bearbeiten;
(4) eingedenk der Mitteilung der Kommission betreffend ein Europäisches Aktionsprogramm für Sicherheit im Straßenverkehr und insbesondere der darin ausgewiesenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Konsums von Drogen und Arzneimitteln in Verbindung mit dem Führen von Fahrzeugen sowie eingedenk dessen, dass die rasche und wirksame Umsetzung dieses Aktionsprogramms von großer Bedeutung ist;
(5) eingedenk der Schlussfolgerungen des Rates "Verkehr/Telekommunikation/Energie" zu dem vorgenannten Europäischen Aktionsprogramm, insbesondere des darin enthaltenen Hinweises, dass dem Problem von Fahrten unter Drogeneinfluss besondere Aufmerksamkeit gelten sollte;
(6) unter Hinweis auf die im März 2001 in Wien angenommenen Resolution 44/5 der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen über die Verhütung des Freizeitkonsums von Drogen bei Jugendlichen;
(7) eingedenk der Entschließung des Rates und der Vertreter der Mitgliedstaaten über die Verhütung des Freizeitkonsums von Drogen und insbesondere der Empfehlung, die Zahl der mit dem Freizeitkonsum von Drogen zusammenhängenden Verkehrsunfälle durch die Verbesserung der Mobilität von Jugendlichen, auch mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel, zu senken;
(8) unter Hinweis auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein und insbesondere deren Anhang III, der Bestimmungen über die Verweigerung der Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis im Falle der Abhängigkeit oder des regelmäßigen Missbrauchs von psychoaktiven Substanzen enthält;
(9) eingedenk des Titels V der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel; in der Erwägung, dass nach dieser Richtlinie alle in Verkehr gebrachten Arzneimittel mit Informationen zu versehen sind und dass diese der Etikettierung oder der Packungsbeilage zu entnehmenden Informationen Warnhinweise für die Patienten hinsichtlich möglicher Risiken in Bezug auf ihre Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen bei einer den Warnhinweisen für Patienten gemäßen Einnahme des Arzneimittels enthalten müssen; in der Erwägung, dass diese Information auch den Ärzten in der Zusammenfassung der Produkteigenschaften gegeben wird und sich auf alle Nebenwirkungen beziehen muss, die die Fähigkeit des Patienten zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen können;
(10) eingedenk des Jahresberichts 2002 der Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht und insbesondere des Hinweises, dass polyvalenter Drogenkonsum auch als ein besonders hohes Risiko beim Führen von Fahrzeugen betrachtet wird;
(11) eingedenk der von der Pompidou-Gruppe des Europarates geleisteten einschlägigen Arbeiten, insbesondere der Ergebnisse des Seminars über Straßenverkehr und psychoaktive Substanzen, das vom 18. bis 20. Juni 2003 stattfand;
(12) eingedenk dessen, dass wissenschaftliche Forschungsarbeiten zeigen, dass psychoaktive Substanzen die Fahrtüchtigkeit insbesondere durch ihre Auswirkungen auf die psychomotorischen Funktionen des Fahrers schwerwiegend beeinträchtigen können und daher Verkehrsunfälle verschulden bzw. mitverschulden können; ferner eingedenk der gesundheitlichen, sozialen und beruflichen Konsequenzen von Verkehrsunfällen sowie der Folgen für die Sicherheit in den Mitgliedstaaten der EU;
(13) in der Erwägung, dass die Statistiken der Mitgliedstaaten über die tatsächliche Häufigkeit von psychoaktiven Substanzen bei Verkehrsunfällen noch zu lückenhaft sind und sich nur schwer vergleichen lassen und dass die Daten jedoch belegen, dass dieses Phänomen weit verbreitet ist; besonders beunruhigend ist der gleichzeitige Konsum verschiedener Drogen und der gleichzeitige Konsum von Drogen, Alkohol und Arzneimitteln in Verbindung mit dem Führen von Fahrzeugen;
(14) in der Erwägung, dass sich weitaus mehr Verkehrsunfälle am Wochenende zutragen, insbesondere im Umkreis von nächtlichen Treffpunkten Jugendlicher, und dass in einigen Mitgliedstaaten Verkehrsunfälle freitag- und samstagnachts zur Haupttodesursache bei Jugendlichen im Alter zwischen fünfzehn und vierundzwanzig Jahren geworden sind;
(15) in der Erwägung, dass die Forschung insbesondere in Bezug auf die epidemiologischen Aspekte vorangetrieben werden muss; insbesondere im Hinblick auf entsprechende epidemiologische Untersuchungen müssen weitere Anstrengungen unternommen werden, um Methoden und Testgeräte zum Nachweis des Konsums von psychoaktiven Substanzen bei Fahrzeugführern und zur Feststellung von den Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zu entwickeln;
(16) in der Erwägung, dass zur sachgemäßen Überwachung und wirksamen Bekämpfung dieses Phänomens eine Vielzahl von Verkehrskontrollen bei Fahrzeugführern - insbesondere in Risikosituationen - erforderlich sind;
(17) in der Erwägung, dass es zur lückenloseren und präziseren Erfassung des Phänomens nützlich wäre, Fahrzeugführer im Rahmen der verfügbaren Ressourcen verstärkt neurologischen Verhaltenstests und toxikologischen Tests zu unterziehen;
(18) in der Erwägung, dass die gewerbliche Güter- und Personenbeförderung in der Europäischen Union - auch infolge der Vollendung des Binnenmarktes und der Erweiterung - ständig zunimmt und dass zur Verhütung von Unfällen mit schweren Nutzfahrzeugen, nach Möglichkeit im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bei regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen und Verkehrskontrollen festgestellt werden sollte, ob Berufskraftfahrer psychoaktive Substanzen konsumieren; in der Erwägung, dass eine besondere Kontrollregelung für Berufskraftfahrer in Betracht gezogen werden sollte;
(19) in der Erwägung, dass auf europäischer Ebene verstärkt Informationen ausgetauscht werden sollten, um zu ermitteln, wie im Falle des Konsums von psychoaktiven Substanzen in Verbindung mit dem Führen von Fahrzeugen und in Bezug auf Schulungsmaßnahmen für alle betroffenen Akteure am besten zu verfahren ist;
(20) in der Erwägung, dass Information und Prävention mit dem Ziel verbessert werden müssen, die Öffentlichkeit verstärkt für die aus dem Konsum von psychoaktiven Substanzen und dem gleichzeitigen Konsum verschiedener psychoaktiver Substanzen in Verbindung mit dem Führen von Fahrzeugen resultierenden Risiken zu sensibilisieren; es empfiehlt sich insbesondere, gezielte Informationskampagnen für Jugendliche zu organisieren und deren aktive Mitwirkung zu fördern; ferner in der Erwägung, dass es sich als zweckmäßig erweisen könnte, die Geschäftsführer nächtlicher Vergnügungs- und Freizeitstätten für diese Präventionsmaßnahmen zu sensibilisieren und sie darin einzubinden;
(21) in der Erwägung, dass es zur Verringerung der Zahl der Unfälle wichtig ist, Frühinterventionsprogramme speziell für Drogenkonsumenten zu entwickeln und in Fällen, in denen die psychische und physische Fahrtüchtigkeit nachweislich durch Drogenkonsum beeinträchtigt ist, den Kontakt zu dem Drogenkonsumenten zu nutzen, um gegebenenfalls seine Rehabilitierung in die Wege zu leiten;
UNTERSTREICHT, DASS ES WICHTIG IST,
(22) die Forschung in Bezug auf die Auswirkungen psychoaktiver Substanzen auf die Fahrtüchtigkeit zu fördern und zu verstärken, damit sich die Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen auf fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen können, und die vom Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Union im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung gebotenen Möglichkeiten vollauf zu nutzen, insbesondere was die Auswirkungen synthetischer Drogen sowie die Untersuchung der Auswirkungen von Drogen auf das Nervensystem betrifft;
(23) im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verstärkt neurologische Verhaltenstests und toxikologische Tests durchzuführen, um den etwaigen Konsum von psychoaktiven Substanzen bei Fahrzeugführern nachzuweisen und die Auswirkungen dieser Stoffe auf das Fahrverhalten zu prüfen, insbesondere bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge und bei Verkehrsunfällen, die nach den einzelstaatlichen Definitionen und Rechtsvorschriften als schwer eingestuft sind und bei denen die begründete Annahme besteht, dass die Fahrzeugführer unter dem Einfluss von psychoaktiven Substanzen standen;
(24) die Forschung voranzutreiben, um die Tests auf der Straße zu verbessern, wobei besonderes Augenmerk auf die Durchführbarkeit und die Zuverlässigkeit dieser Tests zu legen ist, damit sie überall allgemein zur Anwendung gelangen können; dabei sollten auch die Ergebnisse der gemeinsam von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten durchgeführten Studie (Rosita II) berücksichtigt werden;
(25) für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich der der Europäischen Union beitretenden Staaten, zu sorgen, um die bewährtesten Verfahren zu ermitteln, und der Europäischen Kommission und der EBDD rechtzeitig Informationen über die auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, damit das Phänomen auf EU-Ebene beobachtet werden kann;
(26) unter Mitwirkung von Jugendlichen, Angehörigen der Gesundheitsberufe, Familien, Schulen und Berufskraftfahrern gezielte Informations- und Präventionskampagnen durchzuführen, um vor den Gefahren des Konsums von psychoaktiven Substanzen in Verbindung mit dem Führen von Fahrzeugen zu warnen;
(27) effiziente Präventionsmaßnahmen auszuarbeiten und weiterzuentwickeln, die sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene dem spezifischen kulturellen und sozialen Umfeld angepasst sind, um die Zahl von Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit dem Konsum psychoaktiver Substanzen in den Freizeitumfeldern zu verringern; hierzu könnte beispielsweise gehören, dass an Risikoorten und in Risikosituationen die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln anstelle von Privatfahrzeugen gefördert wird und Erstbetreuergruppen mit Sozialarbeitern und Sanitätern gebildet werden, die sich an Treffpunkten Jugendlicher bemühen, frühzeitig Risikopersonen auszumachen, bevor diese sich ans Steuer setzen;
(28) Maßnahmen zur Sensibilisierung und Einbindung der Geschäftsführer von nächtlichen Vergnügungsstätten einzuleiten und die Zusammenarbeit zwischen diesen und den auf lokaler und nationaler Ebene zuständigen Behörden im Hinblick auf die Prävention und effiziente Bewältigung von Gefahrensituationen zu fördern;
(29) alle geeigneten Bestimmungen, auch über Sanktionen, betreffend Führer von Fahrzeugen zu erlassen, die unter Einfluss von psychoaktiven Substanzen stehen, welche ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen;
(30) Informationen über Rehabilitierungsmaßnahmen für Fahrer, die Drogen konsumiert haben, zu sammeln und auszuwerten, um spezielle Frühinterventionsprogramme zu entwickeln;
UND ERSUCHT DIE KOMMISSION, FÜR EINE RASCHE UND EFFIZIENTE DURCHFÜHRUNG DES EUROPÄISCHEN AKTIONSPROGRAMMS FÜR SICHERHEIT IM STRASSENVERKEHR SORGE ZU TRAGEN UND INSBESONDERE
(31) eine Untersuchung über die Funktionsweise und Effizienz der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurzeit angewandten neurologischen Verhaltenstests mit toxikologischen Tests betreffend den Konsum psychoaktiver Substanzen und ihre Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit durchzuführen und anhand der Ergebnisse dieser Untersuchung die Möglichkeit zu erkunden, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen auf europäischer Ebene harmonisierte Verfahren bzw. Leitlinien für die oben genannten Tests auszuarbeiten und vorzuschlagen, damit die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewährleistet sind;
(32) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen auch auf der Grundlage der bewährtesten Praktiken in der Europäischen Union auf europäischer Ebene Leitlinien für das Vorgehen bei Konsum von psychoaktiven Substanzen in Verbindung mit dem Führen von Fahrzeugen auszuarbeiten und vorzuschlagen (beispielsweise Evaluierung der Auswirkungen der Stoffe auf das Fahrverhalten, Sekundärprävention und/oder Behandlung);
(33) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen, einschließlich der EPA, auf europäischer Ebene Leitlinien mit Empfehlungen für Aus- und Weiterbildungsprogramme für Polizeibeamte und Angehörige der Gesundheitsberufe auszuarbeiten;
(34) unter Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher Ebene gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit der Europäischen Arzneimittelagentur zu prüfen, ob geeignete vereinheitlichte Symbole auf den Arzneimittelverpackungen allgemein verwendet werden sollten;
(35) die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen angemessene Standards für die Kontrolle von Berufskraftfahrern sichergestellt werden;
(36) sich vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse, die der Rat "Verkehr/Telekommunikation/Energie" fassen wird, für die Einrichtung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Sicherheit im Straßenverkehr - innerhalb der Europäischen Kommission - einzusetzen. In diesem Kontext ist dafür zu sorgen, dass Fragen im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Union auf dem Gebiet der Verkehrsunfälle behandelt werden;
(37) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen ein Glossar mit Begriffen und Definitionen betreffend die wesentlichen Aspekte des Konsums von psychoaktiven Substanzen in Verbindung mit der Fahrtüchtigkeit auszuarbeiten, um das gegenseitige Verständnis zwischen den Ländern der Europäischen Union zu verbessern.
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