32004D0926


Titel und Fundstelle

2004/926/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

 ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70–80 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
 ABl. L 153M vom 7.6.2006, S. 469–479 (MT)
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 19 Band 07 S. 117 - 128
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 19 Band 07 S. 117 - 128

 CS  DA  DE  EL  EN  ES  ET  FI  FR  HU  IT  LT  LV  NL  PL  PT  SK  SL  SV

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Beschluss des Rates

vom 22. Dezember 2004

über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

(2004/926/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden [1], insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Vereinige Königreich hat seine Absicht bekundet, mit der Durchführung folgender Teile des Schengen-Besitzstands beginnen zu wollen: Justizielle Zusammenarbeit, Zusammenarbeit im Drogenbereich, Artikel 26 und 27 des Schengener Übereinkommens und polizeiliche Zusammenarbeit.

(2) Das Vereinigte Königreich hat mitgeteilt, dass es bereit ist, alle in Artikel 1 des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands mit Ausnahme der Bestimmung über das Schengener Informationssystem anzuwenden.

(3) Das Vereinigte Königreich wird die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen über das Schengener Informationssystem und den Datenschutz weiter vorbereiten.

(4) Dem Vereinigten Königreich wurde ein Fragebogen übermittelt, und dessen Antworten wurden zur Kenntnis genommen; anschließend wurde im Vereinigten Königreich ein Prüf- und Bewertungsbesuch gemäß den anwendbaren Verfahren im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit durchgeführt.

(5) In Bezug auf die Anwendung des Schengen-Besitzstands in den vorstehend genannten Bereichen haben der Fragebogen und der Besuch ergeben, dass die Anforderungen an die Rechtsvorschriften, die Personalausstattung und -ausbildung sowie die Infrastruktur- und Materialausstattung auf zufrieden stellende Weise erfüllt worden sind.

(6) Die Voraussetzungen für die Durchführung der in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer i), Buchstabe b), Buchstabe c) Ziffer i) und Buchstabe d) Ziffer i) des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sind erfüllt, so dass diese Bestimmungen und deren spätere Weiterentwicklungen für das Vereinigte Königreich in Kraft gesetzt werden können.

(7) In Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG ist festgelegt, welche Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Gibraltar Anwendung finden.

(8) Zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen wurde ein Übereinkommen zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands [2] geschlossen. Gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens wurde der nach Artikel 3 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [3] eingesetzte Gemischte Ausschuss bei der Vorbereitung dieses Beschlusses nach Artikel 4 des Übereinkommens konsultiert —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer i), Buchstabe b), Buchstabe c) Ziffer i) und Buchstabe d) Ziffer i) des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen werden für das Vereinigte Königreich ab dem 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.

Die in Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen werden für Gibraltar ab dem 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.

Die seit dem Beschluss 2000/365/EG angenommenen und in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Rechtsakte und Bestimmungen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, werden für das Vereinigte Königreich und für Gibraltar ab dem 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.

Die seit dem Beschluss 2000/365/EG des Rates angenommenen und in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Rechtsakte und Bestimmungen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, werden für das Vereinigte Königreich ab dem 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.

Artikel 2

Förmliche Mitteilungen und die Übermittlung von Entscheidungen zwischen Behörden — einschließlich Gerichten — Gibraltars und solchen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs) für die Zwecke dieses Beschlusses werden nach den in der Regelung zu den Behörden Gibraltars im Zusammenhang mit EU- und EG-Rechtsakten und einschlägigen Verträgen (s. Anhang III dieses Beschlusses) vorgesehenen Verfahren durchgeführt, die von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. April 2000 abgeschlossen und den Mitgliedstaaten sowie den Organen der Europäischen Union übermittelt worden ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Veerman

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[1] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

[2] ABl. L 15 vom 20.1.2000, S. 2.

[3] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

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+++++ ANNEX 1 +++++

+++++ ANNEX 2 +++++

+++++ ANNEX 3 +++++

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