32004D0924

Beschluss 2004/924/GASP des Rates vom 22. November 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit in Georgien, EUJUST THEMIS

Amtsblatt Nr. L 389 vom 30/12/2004 S. 0041 - 0041


Beschluss 2004/924/GASP des Rates

vom 22. November 2004

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit in Georgien, EUJUST THEMIS

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 28. Juni 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/523/GASP betreffend die Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit in Georgien, EUJUST THEMIS [1], angenommen.

(2) Nach Artikel 7 der Gemeinsamen Aktion wird der Status des EUJUST THEMIS-Personals in Georgien, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUJUST THEMIS erforderlichen Garantien, nach dem in Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union genannten Verfahren festgelegt.

(3) Der den Vorsitz unterstützende Generalsekretär/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik hat, nachdem er vom Rat am 28. Juni 2004 ermächtigt worden war, im Namen des Vorsitzes Verhandlungen aufzunehmen, ein Abkommen mit der Regierung Georgiens über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Mission EUJUST THEMIS ausgehandelt.

(4) Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 4 des Abkommens sollten für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch die EUJUST THEMIS die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gelten.

(5) Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit in Georgien, EUJUST THEMIS, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. Bot

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[1] ABl. L 228 vom 29.6.2004, S. 21.


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