32004D0915


Titel und Fundstelle

2004/915/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5271)Text von Bedeutung für den EWR

 ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 74–84 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
 ABl. L 306M vom 15.11.2008, S. 69–79 (MT)
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 47 S. 72 - 82
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 47 S. 72 - 82

 CS  DA  DE  EL  EN  ES  ET  FI  FR  HU  IT  LT  LV  NL  PL  PT  SK  SL  SV

Text

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
  html html html html html html html html   html html html html   html html html   html html html html
pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf   pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf
tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff

Verbindliche Sprache

Daten

Klassifikation

Sonstige Informationen

Verbindungen zwischen Dokumenten

Text

Zweisprachige Anzeige: BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV NL PL PT RO SK SL SV

Entscheidung der Kommission

vom 27. Dezember 2004

zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5271)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/915/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [1], insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Aufrechterhaltung der Datenströme aus der Gemeinschaft zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen in der Gemeinschaft Daten weltweit auf der Grundlage derselben Datenschutzregeln übermitteln können. Solange es keine globalen Datenschutznormen gibt, sind Standardvertragsklauseln ein wichtiges Instrument, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus allen Mitgliedstaaten nach denselben Regeln ermöglicht. Die Entscheidung 2001/497/EG der Kommission vom 15. Juni 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nach der Richtlinie 95/46/EG [2] legt daher Standardvertragsklauseln fest, die angemessene Garantien für die Übermittlung von Daten in Drittländer bieten.

(2) Seit Verabschiedung dieser Entscheidung wurden viele Erfahrungen gesammelt. Darüber hinaus haben mehrere Wirtschaftsverbände [3] gemeinsam alternative Standardvertragsklauseln entworfen, die ein Datenschutzniveau gewährleisten sollen, das dem Niveau der Standardvertragsklauseln in der Entscheidung 2001/497/EG vergleichbar ist, auch wenn dabei andere Instrumente eingesetzt werden.

(3) Da die Verwendung von Standardvertragsklauseln bei internationalen Datenübermittlungen freiwillig erfolgt und nur eine Möglichkeit gemäß der Richtlinie 95/46/EG darstellt, personenbezogene Daten auf rechtlich zulässige Weise in ein Drittland zu übermitteln, sollte es Datenexporteuren in der Gemeinschaft und Datenimporteuren in Drittländern freistehen, Daten unter Verwendung eines der Standardverträge zu übermitteln oder aber sich auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen. Da jeder Standardvertrag in sich geschlossen ist, sollte es den Datenexporteuren allerdings nicht erlaubt werden, die Standardverträge zu ändern bzw. verschiedene Standardverträge miteinander zu kombinieren.

(4) Die Standardvertragsklauseln der Wirtschaftsverbände sollen die Wirtschaftsteilnehmer zur intensiveren Nutzung von Vertragsklauseln veranlassen; zu diesem Zweck setzen sie auf Instrumente wie flexiblere Prüfungspflichten oder präzisere Regelung des Auskunftsrechts.

(5) Als Alternative zur gesamtschuldnerischen Haftung gemäß der Entscheidung 2001/497/EG beinhaltet der nun vorgelegte Standardvertrag außerdem ein auf die Sorgfaltspflicht abstellendes Haftungssystem, das Datenexporteur und Datenimporteur gegenüber der betroffenen Person für die Verletzung ihrer jeweiligen Vertragspflichten haftbar macht; ebenso ist der Datenexporteur haftbar, wenn er sich nicht im Rahmen des Zumutbaren davon überzeugt, dass der Datenimporteur seine Rechtspflichten aus den Klauseln zu erfüllen in der Lage ist (Auswahlverschulden — culpa in eligendo), in welchem Fall die betroffene Person gerichtlich gegen den Datenexporteur vorgehen kann. Die Durchsetzung von Klausel I Buchstabe b) des neuen Standardvertrags ist in dieser Hinsicht besonders wichtig, vor allem im Hinblick auf das Recht des Datenexporteurs, Prüfungen in den Räumlichkeiten des Datenimporteurs durchzuführen oder Nachweise zu verlangen, dass dieser über genügend Finanzmittel verfügt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

(6) Für den Fall, dass die betroffene Person ihre Rechte als Drittbegünstigte ausübt, wird der Datenexporteur bei der Beschwerdeabhilfe stärker zur Verantwortung gezogen; der Datenexporteur ist nämlich verpflichtet, Kontakt zum Datenimporteur aufzunehmen und die Einhaltung der Vertragspflichten nötigenfalls innerhalb der Standardfrist von einem Monat durchzusetzen. Falls der Datenexporteur sich weigert, die Einhaltung der Vertragspflichten durchzusetzen, und der Datenimporteur seine Vertragspflichten weiter verletzt, kann die betroffene Person die Einhaltung der Klauseln gegenüber dem Datenimporteur erzwingen und ihn in einem Mitgliedstaat gerichtlich belangen. Die Anerkennung einer gerichtlichen Zuständigkeit und der Entscheidung des zuständigen Gerichts oder einer Kontrollstelle schmälert in keiner Weise die prozessualen Rechte des in einem Drittland ansässigen Datenimporteurs, z. B. sein Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln.

(7) Damit diese zusätzliche Flexibilität jedoch nicht missbraucht wird, erscheint es angebracht, dass die Datenschutzkontrollstellen auf der Grundlage des neuen Standardvertragsklauseltyps Datenübermittlungen leichter verbieten oder aussetzen können, falls sich der Datenexporteur weigert, gegenüber dem Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung der Vertragspflichten zu ergreifen, oder der Datenimporteur sich weigert, redlich mit den zuständigen Datenschutzkontrollstellen zusammenzuarbeiten.

(8) Die aufgrund der Richtlinie 95/46/EG oder der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) [4] erlassenen Vorschriften bleiben von den Standardvertragsklauseln unberührt, insbesondere was den Versand kommerzieller Kommunikation für Direktmarketingzwecke betrifft.

(9) Auf dieser Grundlage können die Garantien, die die vorgelegten Standardvertragsklauseln beinhalten, als angemessen im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG angesehen werden.

(10) Die Gruppe für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzt wurde, hat eine Stellungnahme [5] zu dem Schutzniveau abgegeben, das die vorgelegten Standardvertragsklauseln bieten; diese Stellungnahme wurde bei der Ausarbeitung dieser Entscheidung berücksichtigt.

(11) Um die Anwendung der Änderungen an der Entscheidung 2001/497/EG bewerten zu können, sollte die Kommission diese drei Jahre, nachdem sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, bewerten.

(12) Die Entscheidung 2001/497/EG sollte entsprechend geändert werden.

(13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der gemäß Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2001/497/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben die Wahl zwischen Standardvertrag I und II im Anhang. Sie dürfen die Klauseln weder ändern noch Klauseln aus beiden Verträgen miteinander kombinieren."

2. Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Für die Zwecke von Absatz 1 können die zuständigen Kontrollstellen, sofern der für die Verarbeitung Verantwortliche angemessene Garantien auf der Grundlage des Standardvertrags II im Anhang geltend macht, im Rahmen ihrer Befugnisse Datenübermittlungen verbieten oder aussetzen, wenn

a) der Datenimporteur sich weigert, mit den Datenschutzkontrollstellen redlich zusammenzuarbeiten oder eindeutige Vertragspflichten zu erfüllen;

b) der Datenexporteur sich weigert, binnen der Regelfrist von einem Monat nach entsprechender Aufforderung durch die zuständige Kontrollstelle geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung der Vertragspflichten gegenüber dem Datenimporteur zu ergreifen.

Eine Weigerung des Datenimporteurs zur redlichen Zusammenarbeit oder zur Durchsetzung der Vertragspflichten im Sinne von Unterabsatz 1 besteht nicht, wenn die Zusammenarbeit oder Durchsetzung zu einer Kollision mit nationalen, für den Datenimporteur verbindlichen Rechtsvorschriften führen würde und diese Vorschriften nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft unter Zugrundelegung der in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG aufgeführten Interessen erforderlich ist; hierunter fallen insbesondere die Androhung von Sanktionen nach internationalem und/oder nationalem Recht, steuerrechtliche Anzeigepflichten oder Anzeigepflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Die Pflicht zur Zusammenarbeit im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a) beinhaltet für den Datenimporteur insbesondere die Bereitschaft, seine Datenverarbeitungseinrichtungen überprüfen zu lassen oder den Empfehlungen der Datenschutzkontrollstelle in der Gemeinschaft Folge zu leisten.

(3) Das Verbot oder die Aussetzung im Sinne der Absätze 1 und 2 wird aufgehoben, sobald die Gründe für das Verbot oder die Aussetzung nicht mehr vorliegen.

(4) Wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ergreifen, informieren sie unverzüglich die Kommission, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.".

3. Artikel 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission bewertet drei Jahre, nachdem sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung und etwaige Änderungen an dieser Entscheidung bekannt gegeben hat, ihre Durchführung anhand der verfügbaren Informationen.".

4. Der Anhang wird wie folgt geändert:

1. Nach der Überschrift wird "STANDARDVERTRAG I" eingefügt.

2. Der Wortlaut des Anhangs zu dieser Entscheidung wird angefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. April 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Dezember 2004

Für die Kommission

Charlie McCreevy

Mitglied der Kommission

--------------------------------------------------

[1] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[2] ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 19.

[3] Internationale Handelskammer (ICC), Japan Business Council in Europe (JBCE), Europäische Verband der informations- und kommunikationstechnischen Industrie (EICTA), EU-Ausschuss der Amerikanischen Handelskammer in Belgien (Amcham), Confederation of British Industry (CBI), International Communication Round Table (ICRT), Federation of European Direct Marketing Associations (FEDMA).

[4] ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

[5] Stellungnahme 8/2003, siehe http://europa.eu.int/comm/privacy/

--------------------------------------------------


+++++ ANNEX 1 +++++

nach oben

Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen