32004D0870


Titel und Fundstelle

2004/870/EG: Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan

 ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 2–2 (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
 ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 22–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 11 Band 37 S. 188 - 188
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 11 Band 37 S. 188 - 188

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20040429

Beschluss des Rates

vom 29. April 2004

über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan

(2004/870/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION—

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan ausgehandelt.

(2) Das Abkommen wurde im Namen der Gemeinschaft unter dem Vorbehalt seines Abschlusses unterzeichnet.

(3) Gemäß Artikel 177 des Vertrags soll die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, ihre harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft und die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern fördern.

(4) Die Gemeinschaft sollte zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der auswärtigen Beziehungen das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan genehmigen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifikation gemäß Artikel 23 des Abkommens vor.

Artikel 3

Die Kommission, unterstützt von den Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 16 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDowell

[1] ABl. C 17 vom 22.1.1999, S. 6.

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