Beschluss 2004/811/GASP des Rates vom 5. Juli 2004 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung des Königreichs Norwegen an der Europäischen Polizeimission (EUPOL „Proxima“) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Amtsblatt Nr. L 354 vom 30/11/2004 S. 0085 - 0085
Beschluss 2004/811/GASP des Rates vom 5. Juli 2004 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung des Königreichs Norwegen an der Europäischen Polizeimission (EUPOL "Proxima") in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24, auf Empfehlung des Vorsitzes, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 29. September 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/681/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL "Proxima") angenommen [1]. (2) Nach Artikel 9 Absatz 6 dieser Gemeinsamen Aktion werden die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union geregelt. (3) Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 2. März 2004 zur Ermächtigung des Vorsitzes, der erforderlichenfalls vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, Verhandlungen zu eröffnen, hat der Vorsitz ein Abkommen mit dem Königreich Norwegen über die Beteiligung des Königreichs Norwegen an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL "Proxima") in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien ausgehandelt. (4) Dieses Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung des Königreichs Norwegen an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL "Proxima") in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2004. Im Namen des Rates Der Präsident G. Zalm -------------------------------------------------- [1] ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 66.