32004D0803(01)

Beschluss des Rates 2004/803/GASP vom 25. November 2004 über die Einleitung der militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

Amtsblatt Nr. L 353 vom 27/11/2004 S. 0021 - 0022


Beschluss des Rates 2004/803/GASP

vom 25. November 2004

über die Einleitung der militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina [1], insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 9. Juli 2004 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1551 (2004) einstimmig angenommen und die Absicht der Europäischen Union begrüßt, ab Dezember 2004 in Bosnien und Herzegowina eine EU-Mission, die auch eine militärische Komponente enthält, nach den Vorgaben einzuleiten, die der irische Außenminister und Präsident des Rates der Europäischen Union in seinem Schreiben vom 29. Juni 2004 an den Vorsitz des Sicherheitsrats aufgeführt hat. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat ferner beschlossen, dass die derzeit in Anlage B zu Anhang 1-A des Friedensabkommens enthaltenen Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte auf die vorgeschlagene EU-Mission und ihre Einsatzkräfte ab dem Zeitpunkt des Kräfteaufwuchses in Bosnien und Herzegowina vorläufig Anwendung finden, bis die Vertragsparteien den genannten Abkommen zu diesem Zweck zustimmen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 22. November 2004 einstimmig die Resolution 1575 (2004) angenommen, mit der u. a. die durch die EU oder in Zusammenarbeit mit der EU handelnden Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für einen zunächst auf 12 Monate begrenzten Zeitraum in Rechtsnachfolge der SFOR eine multinationale Stabilisierungstruppe (EUFOR) unter gemeinsamer Führung und Kontrolle einzurichten, die ihren Auftrag zur Umsetzung des Anhangs 1-A und des Anhangs 2 des Friedensabkommens in Zusammenarbeit mit dem NATO Hauptquartier vor Ort nach den zwischen der NATO und der EU vereinbarten Regelungen ausführen wird, wie sie dem Sicherheitsrat mitgeteilt wurden, in denen anerkannt wird, dass die EUFOR im Rahmen der Militäraspekte des Friedensabkommens die zentrale Friedensstabilisierungsrolle übernehmen wird; der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat anerkannt, dass das Friedensabkommen und seine früheren einschlägigen Resolutionen für und in Bezug auf die EUFOR und die NATO-Präsenz ebenso gelten, wie sie für und in Bezug auf die SFOR gegolten haben und dass daher die Bezugnahmen im Friedensabkommen, insbesondere in Anhang 1-A und dessen Anlagen, und in den einschlägigen Resolutionen für IFOR und/oder SFOR, NATO und NAC künftig für die NATO-Präsenz, die EUFOR, die Europäische Union, das Politische und Sicherheitspolitische Komitee bzw. den Rat der Europäischen Union entsprechend gelten.

(3) Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher auch nicht an der Finanzierung der Operation.

(4) Der Europäische Rat (Kopenhagen) hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 eine Erklärung angenommen, derzufolge die "Berlin plus"-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen Mitgliedstaaten der EU gelten, die auch entweder der NATO oder der "Partnerschaft für den Frieden" angehören und folglich bilaterale Geheimschutzabkommen mit der NATO abgeschlossen haben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina — ALTHEA — wird am 2. Dezember 2004 eingeleitet.

Artikel 2

Der EU-Operation Commander wird mit sofortiger Wirkung ermächtigt, den Aktivierungsbefehl (ACTORD) zu erteilen, um die Verlegung der Truppen durchzuführen, bevor nach ihrem Eintreffen im Operationsgebiet der Wechsel des Unterstellungsverhältnisses erfolgt, und die Ausführung der Mission am 2. Dezember 2004 zu beginnen.

Artikel 3

Unbeschadet des Artikels 17 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP bleibt dieser Beschluss in Kraft, bis der Rat beschließt, die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina zu beenden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel 25. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. J. Brinkhorst

[1] ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

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