2004/669/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. April 2004 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Kühlgeräte und zur Änderung der Entscheidung 2000/40/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1414)(Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 306 vom 2.10.2004, S. 16–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 15 Band 12 S. 44 - 49
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 15 Band 12 S. 44 - 49
CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV NL PL PT SK SL SV
| BG | ES | CS | DA | DE | ET | EL | EN | FR | GA | IT | LV | LT | HU | MT | NL | PL | PT | RO | SK | SL | FI | SV |
| html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | |||
| tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff |
| Zweisprachige Anzeige: BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV NL PL PT RO SK SL SV |
Entscheidung der Kommission vom 6. April 2004 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Kühlgeräte und zur Änderung der Entscheidung 2000/40/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1414) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/669/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems für die Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2, nach Konsultation des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.
(3) Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien erfolgt.
(4) Die Umweltkriterien gemäß der Entscheidung 2000/40/EG der Kommission vom 16. Dezember 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Kühlgeräte(2) sind in Anbetracht der Marktentwicklung zu überarbeiten. Gleichzeitig sollte der Gültigkeitszeitraum dieser Entscheidung geändert werden.
(5) Eine neue Entscheidung zur Festlegung von drei Jahre lang gültigen spezifischen Umweltkriterien für diese Produktgruppe ist sinnvoll.
(6) Herstellern, an die das Umweltzeichen vor dem 1. Mai 2004 vergeben wurde bzw. die einen entsprechenden Antrag vor diesem Datum gestellt haben, sollte eine Übergangsfrist von höchstens 18 Monaten gewährt werden, um ihnen die nötige Zeit zur Anpassung ihrer Produkte an die neuen Kriterien einzuräumen.
(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf vorläufigen Kriterien, die durch den nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union erarbeitet wurden.
(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses überein -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft für Kühlgeräte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Gerät der in Artikel 2 definierten Produktgruppe «Kühlgeräte» angehören und die Umweltkriterien im Anhang dieser Entscheidung erfuellen.
Artikel 2
Die Produktgruppe «Kühlgeräte» umfasst alle elektrischen, Netz betriebenen Haushaltskühl-, -tiefkühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen. Geräte, bei denen auch andere Energiequellen wie Batterien benutzt werden können, fallen nicht darunter.
Artikel 3
Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe «Kühlgeräte» den Produktgruppenschlüssel «012» .
Artikel 4
Artikel 3 der Entscheidung 2000/40/EG erhält folgenden Wortlaut:
«Artikel 3
Diese Entscheidung gilt bis 30. April 2004 .»
Artikel 5
Diese Entscheidung gilt mit Ausnahme von Artikel 4 vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2007 .
Die Hersteller von in die Produktgruppe «Kühlgeräte» fallenden Produkten, an die das Umweltzeichen vor dem 1. Mai 2004 vergeben worden ist, dürfen dieses Umweltzeichen weiterhin bis zum 31. Oktober 2005 führen.
Den Herstellern von in die Produktgruppe «Kühlgeräte» fallenden Produkten, die das entsprechende Umweltzeichen vor dem 1. Mai 2004 beantragt haben, kann das Umweltzeichen gemäß den Bedingungen der Entscheidung 2000/40/EG verliehen werden. In diesen Fällen kann das Umweltzeichen bis 31. Oktober 2005 verwendet werden.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. April 2004
Für die Kommission
Margot Wallström
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.
(2) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 22. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/214/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 23).
ANHANG
UMWELTKRITERIEN
RAHMENBEDINGUNGEN
Das Umweltzeichen wird nur für Geräte vergeben, die die Kriterien dieses Anhangs erfuellen. Diese dienen folgenden Zielen:
Reduzierung der mit dem Energieverbrauch verbundenen Umweltschäden und -risiken (globale Erwärmung, Versauerung, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen zur Energiegewinnung) durch Verringerung des Energieverbrauchs;
Minderung der Umweltschäden und -risiken, die mit dem Einsatz potenziell die Ozonschicht abbauender oder sonstiger gefährlicher Stoffe verbunden sind, durch die Verringerung des Einsatzes solcher Stoffe;
Reduzierung der mit dem Einsatz von Stoffen mit eventuellem Treibhauspotenzial verbundenen Umweltschäden und -risiken.
Die Kriterien fördern zudem die Anwendung vorbildlicher Verfahren (optimale Nutzung der Umweltressourcen) und tragen zur Bewusstseinsbildung bei den Verbrauchern bei.
Ferner wird durch Kennzeichnung der Kunststoffteile die Wiederverwertung des Gerätes gefördert.
Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS und ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge prüfen oder die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien überwachen. ( Anmerkung: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung solcher Konzepte. )
HAUPTKRITERIEN
1. Energieeinsparung
Geräte müssen der Energieeffizienzklasse A+ oder A++ gemäß der Richtlinie 94/2/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/66/EG angehören.
Der Antragsteller muss in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 94/2/EG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/66/EG der Kommission ein Exemplar der technischen Dokumentation vorlegen. Die Dokumentation muss Berichte über mindestens drei Energieverbrauchsmessungen nach EN 153 enthalten, wobei die Ausführung entsprechend den im Kodex des Verbands der Europäischen Hausgerätehersteller (CECED) festgelegten Prüfleitlinien zu erfolgen hat. Das arithmetische Mittel aus diesen Messungen darf den Wert für die oben genannten Klassen nicht überschreiten. Der auf dem Energieetikett ausgewiesene Wert darf nicht unter diesem Mittelwert liegen, dem die ebenfalls dort angegebene Energieeffizienzklasse entsprechen muss.
2. Reduzierung des Ozonabbaupotenzials von Kälte- und Treibmitteln
Die Kältemittel im Kühlkreislauf und die zur Herstellung der Dämmstoffe des Gerätes verwendeten Treibmittel müssen das Ozonabbaupotenzial «Null» haben.
Der Einsatz von FCKW und H-FCKW als Kältemittel und zur Herstellung von Treibmitteln ist gemäß der Verordnung 2037/2000/EG bei neuen Geräten und deren Inverkehrbringen nicht zulässig.
3. Reduzierung des Treibhauspotenzials von Kälte- und Treibmitteln
Die Kältemittel im Kühlkreislauf und die zur Herstellung der Dämmstoffe des Gerätes verwendeten Treibmittel dürfen ein Treibhauspotenzial von höchstens 15 haben (in CO2 -Äquivalenten über einen Zeitraum von 100 Jahren).
Der Antragsteller muss erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht. Der Antragsteller und/oder sein(e) Zulieferer müssen der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle Angaben über die im Gerät verwendeten Kälte- und Treibmittel und deren Treibhauspotenzial machen.
ZUSÄTZLICHE KRITERIEN
4. Verlängerung der Lebensdauer
Die Versorgung mit Ersatzteilen und der Kundendienst sind für einen Zeitraum von 12 Jahren nach Einstellung der Produktion des Gerätes zu garantieren.
Der Antragsteller muss erklären, dass diese Anforderungen erfuellt werden.
5. Rücknahme und Recycling
Der Hersteller muss das Gerät und ausgetauschte Teile des Gerätes kostenlos zur Wiederverwertung zurücknehmen. Keine Rücknahmepflicht besteht für vom Anwender kontaminierte Geräte (z. B. durch medizinische oder nukleare Anwendungen).
Außerdem gelten für das Gerät folgende Anforderungen:
5.1. Der Hersteller muss auf leichte Zerlegbarkeit des Kühlgerätes achten und darüber einen Zerlegungsbericht anfertigen, in dem er unter anderem bestätigt, dass
Verbindungen leicht auffindbar und zugänglich sind,
elektronische Baugruppen sich leicht auffinden und entfernen lassen,
das Gerät sich mit gängigen Werkzeugen leicht zerlegen lässt,
inkompatible und gefährliche Stoffe ausgesondert werden können.
5.2. Kunststoffteile von mehr als 50 g Gewicht müssen mit einer dauerhaften Werkstoffkennzeichnung nach ISO 11469 versehen sein. Davon ausgenommen sind extrudierte Formteile aus Kunststoff.
5.3. Kunststoffteile dürfen keine PBB oder PBDE als Flammschutzmittel enthalten. Kunststoffteile dürfen als Flammschutzmittel keine kurzkettigen Chlorparaffine mit 10-13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorgehalt von mehr als 50 Gewichtsprozent (CAS-Nr. 85535-84-8) enthalten. Der Antragsteller muss erklären, dass diese Anforderungen erfuellt werden.
5.4. Kunststoffteile von mehr als 25 g Gewicht dürfen keine Flammschutzmittel oder Zubereitungen enthalten, denen zum Zeitpunkt der Beantragung des Umweltzeichens einer der folgenden Gefahrenhinweise (R-Sätze) zugeordnet war (gemäß Richtlinie 67/548/EWG des Rates(1)):
Gesundheitsgefährdend:
R45 (kann Krebs erzeugen),
R46 (kann vererbbare Schäden verursachen),
R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),
R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen);
Umweltgefährdend:
R50 (hochgiftig für Wasserorganismen),
R50/53 (hochgiftig für Wasserorganismen; kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben),
R51/53 (giftig für Wasserorganismen; kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).
Dieses Erfordernis gilt nicht, wenn sich die chemische Beschaffenheit des Flammschutzmittels bei der Anwendung so verändert, dass es nicht mehr gerechtfertigt ist, ihm einen der oben genannten R-Sätze zuzuordnen, und wenn weniger als 0,1 % des Flammschutzmittels in seiner ursprünglichen Form in dem behandelten Teil verbleiben. Die eingesetzten Flammschutzmittel sind in den Antragsunterlagen für das Umweltzeichen, die bei der zuständigen Stelle (mit Bezeichnung und CAS-Nr.) eingereicht werden, aufzuführen.
5.5. Die Art des verwendeten Kältemittels und des für die Herstellung des Dämmstoffes verwendeten Treibmittels ist auf dem Gerät - auf oder neben dem Typenschild - anzugeben, um eine spätere Wiederverwertung zu erleichtern.
Der Antragsteller muss erklären, dass sein Gerät den Anforderungen gemäß den Kriterien 5.1, 5.2, 5.3 und 5.5 entspricht. Der Antragsteller legt der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar des Zerlegungsberichts vor. Der Antragsteller und/oder sein(e) Zulieferer müssen dieser zuständigen Stelle Angaben über die im Gerät verwendeten Kälte- und Treibmittel machen.
Hinsichtlich des Kriteriums 5.4 dürfen den gegebenenfalls eingesetzten Flammschutzmitteln keine der oben genannten Gefahrenhinweise zugeordnet sein, noch dürfen sie im Anhang 1 der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe oder ihren Änderungen geführt werden. Alle in Kunststoffteilen von mehr als 25 g Gewicht verwendeten Flammschutzmittel sind in den Antragsunterlagen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer anzugeben.
6. Betriebsanleitung
Dem Gerät muss beim Verkauf eine Gebrauchsanleitung beiliegen, die Hinweise für die umweltschonende Benutzung enthält, insbesondere:
6.1. auf dem Deckblatt oder der ersten Seite den Vermerk: «Diese Anleitung enthält Hinweise für die umweltschonende Benutzung des Gerätes» ,
6.2. Empfehlungen für den Energie sparenden Betrieb des Gerätes, und zwar:
6.2.1. Vorgaben für die Aufstellung des Gerätes, unter anderem mit der Angabe, wie viel Freiraum um das Gerät für eine ausreichende Luftzirkulation mindestens notwendig ist, und dem Hinweis, dass sich durch Aufstellung des Gerätes an einem kühlen oder nur mäßig warmen Ort der Energieverbrauch deutlich senken lässt;
6.2.2. den Hinweis, dass das Gerät nicht neben einer Wärmequelle (Ofen, Heizkörper usw.) aufgestellt werden oder direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein sollte und gegebenenfalls gegen Wärmequellen hinter Wänden und unter Fußböden isoliert werden sollte;
6.2.3. den Hinweis, dass sich die Thermostateinstellung nach der Raumtemperatur richtet und deshalb die Temperatureinstellung mithilfe eines Thermometers überprüft werden sollte (es ist zu erläutern, wie dabei vorzugehen ist);
6.2.4. den Hinweis, dass warme Speisen vor ihrer Aufbewahrung in einem Kühlgerät abkühlen sollten, da der von den Speisen abgegebene Dampf zur Vereisung des Verdampfers beiträgt, dass die Abkühlzeit aber aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen so kurz wie möglich sein sollte;
6.2.5. den Hinweis, dass sich auf dem Verdampfer keine dicke Eisschicht bilden sollte und dass häufiges Abtauen das Entfernen der Eisschicht erleichtert;
6.2.6. den Hinweis, dass die Türdichtung zu erneuern ist, wenn sie nicht einwandfrei abschließt;
6.2.7. den Hinweis, dass das Gerät nach einem Wechsel des Aufstellungsortes erst nach einer gewissen Zeit wieder eingeschaltet werden sollte;
6.2.8. den Hinweis, dass der Verfluessiger an der Rückseite des Gerätes und der Raum unter dem Gerät von Staub und Küchenschmutz frei gehalten werden sollte;
6.2.9. den Hinweis, dass die Nichtbeachtung der vorstehenden Empfehlungen zu höherem Energieverbrauch und somit zu höheren Betriebskosten führt;
6.3. den Hinweis, dass eine Beschädigung des Verfluessigers (Wärmetauschers) an der Rückseite des Gerätes und andere Vorfälle, durch die Kältemittel in die Umwelt gelangt, wegen der möglichen Umwelt- und Gesundheitsrisiken zu vermeiden sind; in der Gebrauchsanleitung ist ausdrücklich zu vermerken, dass Eis nicht mit spitzen oder scharfen Gegenständen (Messer, Schraubenzieher u. dgl.) entfernt werden darf, weil dadurch der Verdampfer beschädigt werden kann;
6.4. den Hinweis, dass in dem Gerät eingesetzte Teile und Materialien sowie Flüssigkeiten wieder verwendbar und/oder wieder verwertbar sind,
6.5. Ratschläge, wie der Verbraucher die Rücknahmegarantie des Herstellers in Anspruch nehmen kann.
Der Antragsteller muss erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht. Der Antragsteller legt der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar der Gebrauchsanleitung vor.
7. Zulässige Geräuschpegel
Die Geräuschemissionen des Gerätes, gemessen als Schallleistung, dürfen 40 dB(A) (bezogen auf 1 pW) nicht überschreiten.
Der Geräuschpegel des Gerätes ist für den Verbraucher deutlich sichtbar anzugeben. Das geschieht durch eine entsprechende Angabe auf dem Energieetikett für Kühlgeräte.
Der Geräuschpegel ist im Einklang mit der Richtlinie 86/594/EWG des Rates(2) nach der Norm EN 28960 zu messen und anzugeben.
Diese Anforderung gilt nicht für die in Anhang IV der Richtlinie 94/2/EG des Rates als Klasse 9 bezeichneten Haushaltsgefriertruhen.
Der Antragsteller muss erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht.
8. Verpackung
Die Verpackung muss folgenden Anforderungen genügen:
8.1. Alle Verpackungsbestandteile müssen sich per Hand leicht nach einzelnen Materialien trennen lassen, um eine Wiederverwertung zu erleichtern.
8.2. Verpackungen aus Pappe müssen zu mindestens 80 % aus wieder verwerteten Altstoffen bestehen.
Der Antragsteller muss erklären, dass diese Anforderungen erfuellt werden, und stellt der zuständigen Stelle ein Materialmuster der Verpackung als Bestandteil der Antragsunterlagen zur Verfügung.
9. Verbraucherinformationen
Informationen auf dem Umweltzeichen
Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:
niedriger Energieverbrauch,
verringertes Treibhauspotenzial,
geräuscharm.
Der Antragsteller muss erklären, dass sein Gerät dieser Anforderung entspricht, und ein Exemplar des auf der Verpackung und/oder dem Gerät und/oder den beiliegenden Unterlagen anzubringenden Umweltzeichens vorlegen.
(1) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).
(2) ABl. L 344 vom 6.12.1986, S. 24. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
| nach oben |