2004/639/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 2004 über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3364)(Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 292 vom 15.9.2004, S. 21–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 267M vom 12.10.2005, S. 121–130 (MT)
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 03 Band 60 S. 3 - 12
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 03 Band 60 S. 3 - 12
CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV NL PL PT SK SL SV
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Entscheidung der Kommission vom 6. September 2004 über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3364) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/639/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 90/14/EWG der Kommission(2) enthält die Liste der Drittländer, aus denen Rindersperma eingeführt werden darf.
(2) Die Entscheidung 91/277/EWG der Kommission(3) enthält Gesundheitsschutzmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr von gefrorenem Rindersamen aus Israel.
(3) Die Entscheidung 94/577/EG der Kommission(4) enthält die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma aus Drittländern.
(4) Aufgrund der Änderung der Richtlinie 88/407/EWG durch die Richtlinie 2003/43/EG des Rates(5) ist die Änderung von Kommissionsentscheidungen in Bezug auf die Einfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft erforderlich.
(5) Die Listen der der Besamungsstationen und Spermadepots in Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma zulassen, werden nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 88/407/EWG festgelegt und aktualisiert. Der Artikel sieht außerdem vor, dass der Öffentlichkeit aktualisierte Fassungen aller Listen zugänglich gemacht werden. Diese Listen sind verfügbar unter der Website http://europa.eu.int/comm/food/index_en.htm.
(6) Die Richtlinie 2003/43/EG zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG sieht vor, dass Rindersperma ab dem 1. Januar 2005 nach den neuen Bestimmungen der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert werden muss, um eingeführt werden zu können.
(7) Es ist jedoch angezeigt, die Einfuhr von Beständen an Rindersperma, das vor der Änderung durch die Richtlinie 2003/43/EG eingelagert wurde, weiterhin gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG zuzulassen.
(8) Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG sieht daher Folgendes vor:
Bis zum 31. Dezember 2004 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma zu, das bis zu diesem Zeitpunkt entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und dem eine Bescheinigung gemäß dem Muster vor den mit der Richtlinie 2003/43/EG eingeführten Änderungen beigefügt ist.
Danach lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma, das den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, nur zu, wenn es vor dem 31. Dezember 2004 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde.
(9) Es ist daher notwendig, eine Musterbescheinigung zur Verwendung nach dem 1. Januar 2005 für die Einfuhr von Rindersperma festzulegen, das vor dem 31. Dezember 2004 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde.
(10) Es ist sinnvoll, alle Informationen in Bezug auf die Einfuhr von Rindersperma (Liste der zugelassenen Drittländer, Veterinäranforderungen bei der Einfuhr und Liste der in diesen Drittländern zugelassenen Besamungsstationen) in einem Rechtsakt zusammenzufassen und die Entscheidungen 90/14/EWG, 91/277/EWG und 94/577/EG entsprechend aufzuheben.
(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr aus Drittländern gemäß Anhang I von Rindersperma zu, das den Bedingungen gemäß der Musterbescheinigung in Anhang II Teil 1 entspricht und von einer solchen, ordnungsgemäß ausgefuellten Bescheinigung begleitet wird.
(2) Ab dem 1. Januar 2005 lassen die Mitgliedstaaten jedoch die Einfuhr aus Drittländern gemäß Anhang I von Rindersperma zu, das vor dem 31. Dezember 2004 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und den Bedingungen der Musterbescheinigung in Anhang II Teil 2 entspricht sowie von einer solchen, ordnungsgemäß ausgefuellten Bescheinigung begleitet wird.
(3) Das Sperma gemäß Absatz 1 muss nach dem Datum der Zulassung der Besamungsstation durch die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands entnommen worden sein.
Artikel 2
Die Entscheidungen 90/14/EWG, 91/277/EWG und 94/577/EG werden aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung gilt ab 18. September 2004 .
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. September 2004
Für die Kommission
David Byrne
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15).
(2) ABl. L 8 vom 11.1.1990, S. 71. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/52/EG der Kommission (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 67).
(3) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 60.
(4) ABl. L 221 vom 26.8.1994, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/52/EG der Kommission (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 67).
(5) ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 23.
ANHANG I
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
ANHANG II
Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr
TEIL 1
Die folgende Musterbescheinigung gilt für die Einfuhr von Sperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG, geändert durch die Richtlinie 2003/43/EG, entnommen wurde.
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
TEIL 2
Die folgende Musterbescheinigung gilt ab dem 1. Januar 2005 für die Einfuhr von Lagerbeständen von Sperma, das vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bisher geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach diesem Datum gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG eingeführt wird.
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
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