32004D0635


Titel und Fundstelle

2004/635/EG: Beschluss des Rates vom 21. April 2004 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

 ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 38–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 5–5 (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 11 Band 51 S. 304 - 304
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 11 Band 51 S. 304 - 304
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 11 Band 51 S. 304 - 304
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 11 Band 51 S. 304 - 304
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 11 Band 51 S. 304 - 304
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 11 Band 51 S. 304 - 304
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 11 Band 51 S. 304 - 304
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 11 Band 51 S. 304 - 304
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 11 Band 51 S. 304 - 304
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 11 Band 36 S. 178 - 178
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 11 Band 36 S. 178 - 178

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Beschluss des Rates vom 21. April 2004 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (2004/635/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2(1),

auf Vorschlag der Kommission(2),

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das am 25. Juni 2001 in Luxemburg im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits sollte genehmigt werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als gesonderte Vertragspartner und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich oder Irland (je nach Fall) der Arabischen Republik Ägypten mitgeteilt hat, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nun als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zu diesen Verträgen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (nachfolgend «Assoziationsabkommen» genannt), seine Anhänge und Protokolle und die gemeinsamen Erklärungen, die Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft und der Briefwechsel, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat - und im Assoziationsausschuss, sofern dieser vom Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist - vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

(2) Den Vorsitz im Assoziationsrat gemäß Artikel 75 des Assoziationsabkommens führt der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss gemäß dessen Geschäftsordnung führt ein Vertreter der Kommission.

(3) Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die in Artikel 92 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2004 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Walsh

(1) Die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind nach dessen Ablauf am 23. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft übergegangen (ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 35).

(2) ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 2.

(3) ABl. C 153 E vom 27.6.2002, S. 264.

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