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Document 32004D0585

2004/585/EG: Beschluss des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik

OJ L 256, 3.8.2004, p. 17–22 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 142M, 30.5.2006, p. 176–181 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 04 Volume 007 P. 209 - 214
Special edition in Romanian: Chapter 04 Volume 007 P. 209 - 214
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 001 P. 16 - 21

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/03/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/585/oj

3.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Juli 2004

zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik

(2004/585/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (3), insbesondere in den Artikeln 31 und 32, werden mit der Schaffung regionaler Beratungsgremien neue Formen der Mitwirkung von Interessengruppen an der Gestaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik eingeführt.

(2)

Im Interesse eines einheitlichen Konzepts für die Einsetzung solcher regionalen Beiräte muss die Auswahl der erfassten Managementgebiete nach biologischen Kriterien erfolgen, und eine sinnvolle Beratung ist — auch aus praktischen Gründen — nur mit einer begrenzten Anzahl von Beiräten möglich.

(3)

Da regionale Beiräte ein Zusammenschluss verschiedener Interessengruppen sind, sollte ihre Struktur auf die spezifischen Gegebenheiten der betreffenden Fischereien und Regionen abgestimmt werden. Dennoch ist es notwendig, für die Einsetzung der regionalen Beiräte allgemeine Rahmenvorschriften zu erlassen.

(4)

Im Interesse der Effizienz ist die Mitgliederzahl der regionalen Beiräte zu begrenzen, wobei allerdings sichergestellt sein muss, dass alle von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen vertreten sind und der Vorrang von Fischereiinteressen in Anbetracht der möglichen Auswirkungen von Bewirtschaftungsbeschlüssen und -maßnahmen anerkannt wird.

(5)

Um bei Fragen, die mehr als einen regionalen Beirat tangieren, Kohärenz zu gewährleisten, müssen Verbindungen zwischen den verschiedenen regionalen Beiräten hergestellt werden.

(6)

In Anbetracht der Aufgaben des mit dem Beschluss 1999/478/EG der Kommission (4) neu eingesetzten Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur, der sich aus Vertretern eines breiten Spektrums europäischer Organisationen und Verbände zusammensetzt, sollten die Arbeit der regionalen Beiräte und die Arbeit dieses Ausschusses aufeinander abgestimmt werden und sollten die regionalen Beiräte dem Beratenden Ausschuss Bericht erstatten.

(7)

Damit es tatsächlich zur Einsetzung von regionalen Beiräten kommt, ist es unerlässlich, dass zu ihrer Finanzierung in der Anfangsphase und zu den Dolmetsch- und Übersetzungkosten mit öffentlichen Mitteln beigetragen wird.

(8)

In diesen Beschluss wird für die gesamte Geltungsdauer der Finanzierungsvorschriften ein Betrag eingesetzt, der als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (5) dient, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„beteiligter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der in dem Gebiet oder den Fischereien, die durch einen regionalen Beirat abgedeckt sind, ein Fischereiinteresse hat;

2.

„Fischereisektor“ den Fangsektor, d. h. Schiffseigner, kleine Fischereibetriebe, angeheuerte Fischer und Erzeugerorganisationen sowie unter anderem Fischverarbeitungsbetriebe, Händler und andere Organisationsformen des Marktes sowie Frauennetzwerke;

3.

„andere Interessengruppen“ unter anderem Umweltorganisationen und -gruppen, Aquakulturproduzenten, Verbraucher sowie Freizeit- oder Sportfischer.

Artikel 2

Einsetzung von regionalen Beiräten

(1)   Für jeden der folgenden Bereiche wird ein regionaler Beirat eingesetzt:

a)

Ostsee

b)

Mittelmeer

c)

Nordsee

d)

Nordwestliche Gewässer

e)

Südwestliche Gewässer

f)

Pelagische Bestände

g)

Hohe See/Langstreckenfangflotte.

(2)   In Anhang I ist aufgeführt, welche geografischen Gebiete die einzelnen regionalen Beiräte abdecken. Jeder regionale Beirat kann Untergruppen schaffen, die sich mit Fragen spezifischer Fischereien und biologischer Regionen befassen.

Artikel 3

Verfahren

(1)   Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen, die die Arbeit in einem der regionalen Beiräte aufnehmen möchten, legen den beteiligten Mitgliedstaaten und der Kommission einen Planungsantrag für diesen regionalen Beirat vor. Der Antrag muss mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 für die Gemeinsame Fischereipolitik festgelegten Zielen, Grundsätzen und Leitlinien vereinbar sein und umfasst

a)

eine Beschreibung der Ziele,

b)

die Arbeitsgrundsätze,

c)

eine Geschäftsordnung,

d)

einen Finanzplan,

e)

eine vorläufige Liste von Organisationen.

(2)   Die beteiligten Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls nach Beratungen mit Interessenvertretern fest, ob der Antrag repräsentativ ist und nach Maßgabe dieses Beschlusses gestellt wurde, und unterbreiten der Kommission sodann im gegenseitigen Einvernehmen eine Empfehlung für diesen regionalen Beirat.

(3)   Nach Beurteilung der Empfehlung und etwaigen Änderungen am Antrag legt die Kommission binnen kürzester Frist, in jedem Fall jedoch möglichst innerhalb von drei Monaten, per Beschluss den Zeitpunkt fest, zu dem der regionale Beirat seine Arbeit aufnimmt. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Aufbau

(1)   Jeder regionale Beirat besteht aus einer Generalversammlung und einem Exekutivausschuss.

(2)   Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um den Jahresbericht und den jährlichen Strategieplan des Exekutivausschusses zu billigen.

(3)   Die Generalversammlung ernennt einen Exekutivausschuss mit bis zu 24 Mitgliedern. Der Exekutivausschuss nimmt die Geschäfte des regionalen Beirats wahr und verabschiedet dessen Empfehlungen.

Artikel 5

Mitgliedschaft

(1)   Die regionalen Beiräte setzen sich aus Vertretern des Fischereisektors und anderer von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffener Interessengruppen zusammen.

(2)   Europäische und nationale Organisationen, die den Fischereisektor und andere Interessengruppen vertreten, können den beteiligten Mitgliedstaaten Mitglieder vorschlagen. Diese Mitgliedstaaten verständigen sich über die Mitglieder der Generalversammlung.

(3)   In der Generalversammlung und im Exekutivausschuss werden zwei Drittel der Sitze Vertretern des Fischereisektors vorbehalten und wird ein Drittel Vertretern der anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen zugewiesen.

(4)   In den Exekutivausschuss wird aus jedem beteiligten Mitgliedstaat mindestens ein Vertreter des Fangsektors entsandt.

Artikel 6

Teilnahme von Nicht-Mitgliedern

(1)   Wissenschaftler aus Institutionen der beteiligten Mitgliedstaaten oder internationalen Einrichtungen können gebeten werden, als Sachverständige an der Arbeit der regionalen Beiräte teilzunehmen. Auch andere qualifizierte Wissenschaftler können um Teilnahme gebeten werden.

(2)   Die Kommission und nationale und regionale Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten haben das Recht, an jeder Sitzung eines regionalen Beirats als aktive Beobachter teilzunehmen.

(3)   Ein Vertreter des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur hat das Recht, an jeder Sitzung eines regionalen Beirats als aktiver Beobachter teilzunehmen.

(4)   Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen aus Drittländern darunter auch Vertreter regionaler Fischereiorganisationen, die in dem Gebiet oder den Fischereien, die ein regionaler Beirat abdeckt, ein Fischereiinteresse haben, können eingeladen werden, an den Sitzungen dieses regionalen Beirats als aktive Beobachter teilzunehmen, wenn Fragen erörtert werden, die sie betreffen.

(5)   Die Sitzungen der Generalversammlung sind öffentlich. Die Sitzungen des Exekutivausschusses sind öffentlich, sofern der Ausschuss nicht in Ausnahmefällen mit der Mehrheit seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.

Artikel 7

Arbeitsweise

(1)   Die regionalen Beiräte verabschieden die für ihre Arbeit erforderlichen Maßnahmen und setzen zu diesem Zweck gegebenenfalls ein Sekretariat und Arbeitsgruppen ein.

(2)   Die regionalen Beiräte treffen die erforderlichen Maßnahmen, um auf allen Stufen ihres Beschlussfassungsprozesses Transparenz sicherzustellen. Die vom Exekutivausschuss verabschiedeten Empfehlungen werden der Generalversammlung, der Kommission, den beteiligten Mitgliedstaaten und auf Ersuchen einzelnen Bürgern unverzüglich zugänglich gemacht.

(3)   Die Mitglieder des Exekutivausschusses nehmen Empfehlungen möglichst einvernehmlich an. Wird kein Einvernehmen erzielt, so werden die abweichenden Meinungen in die Empfehlungen aufgenommen, die von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden. Die Kommission und gegebenenfalls die beteiligten Mitgliedstaaten beantworten die Empfehlungen präzise binnen einer angemessenen Frist und spätestens innerhalb von drei Monaten, nachdem sie diese Empfehlungen in schriftlicher Form erhalten haben.

(4)   Jeder regionale Beirat bestimmt einvernehmlich einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende handelt unparteiisch.

(5)   Die beteiligten Mitgliedstaaten stellen die geeignete Unterstützung einschließlich logistischer Hilfe bereit, um die Arbeit eines regionalen Beirats zu erleichtern.

Artikel 8

Koordinierung zwischen regionalen Beiräten

Bei Fragen von gemeinsamem Interesse für zwei oder mehr regionale Beiräte koordinieren diese ihre Standpunkte, um zu diesen Fragen gemeinsame Empfehlungen abgeben zu können.

Artikel 9

Finanzierung

(1)   Ein regionaler Beirat, der eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft beantragen.

(2)   Für die laufenden Ausgaben eines regionalen Beirats können nach den Bedingungen in Anhang II Teil 1 in den ersten fünf Jahren Startbeihilfen der Gemeinschaft gewährt werden.

(3)   Für Dolmetsch- und Übersetzungskosten für Sitzungen der regionalen Beiräte kann nach den Bedingungen von Anhang II Teil 2 eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden.

(4)   Als finanzieller Bezugsrahmen für die Durchführung dieser Maßnahme ist für den Zeitraum 2004—2011 ein Betrag von 7 596 000 EUR vorgesehen. Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, wenn er für diese Phase mit der Finanziellen Vorausschau für den im Jahr 2007 beginnenden Zeitraum in Einklang steht. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 10

Jahresbericht und Prüfung

(1)   Jeder regionale Beirat übermittelt der Kommission, den beteiligten Mitgliedstaaten und dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur jedes Jahr vor dem 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr einen Jahresarbeitsbericht.

(2)   Die Kommission oder der Rechnungshof kann jederzeit veranlassen, dass von einer unabhängigen Stelle ihrer Wahl oder von den zuständigen Abteilungen der Kommission oder des Rechnungshofs selbst eine Prüfung durchgeführt wird.

(3)   Jeder regionale Beirat bestellt für den Zeitraum, in dem er Gemeinschaftsmittel erhält, einen vereidigten Rechnungsprüfer.

Artikel 11

Überprüfung

Drei Jahre, nachdem der letzte regionale Beirat seine Tätigkeit aufgenommen hat, bzw. bis spätestens 30. Juni 2007 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Umsetzung dieses Beschlusses und das Funktionieren der regionalen Beiräte.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am siebenten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 26. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1242/2004 (ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 70.

(5)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).


ANHANG I

Regionale Beiräte nach Artikel 2

Bezeichnung des regionalen Beirats

ICES-Gebiete, CECAF-Abteilungen (1) und Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

Ostsee

IIIb, IIIc und IIId

Mittelmeer

Gewässer des Mittelmeers östlich 5°36' westlicher Länge

Nordsee

IV, IIIa

Nordwestliche Gewässer

V (außer Va und nur EG-Gewässer in Vb), VI, VII

Südwestliche Gewässer

VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und CECAF-Abteilungen 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln)

Pelagische Bestände (Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Hering)

Alle Gebiete (ohne Ostsee und Mittelmeer)

Hohe See/Langstreckenfangflotte

Alle Nicht-EG-Gewässer


(1)  Für die Zwecke dieses Beschlusses sind ICES-Gebiete die Gebiete gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 (ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), und CECAF-Abteilungen die Abteilungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 (ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


ANHANG II

Aufwendungen für die regionalen Beiräte

Teil 1

Finanzielle Beteiligung in der Anfangsphase

Über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren nach Einsetzung der regionalen Beiräte beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finanzierung der laufenden Kosten. Im ersten Jahr wird jedem regionalen Beirat eine Beteiligung in Höhe von bis zu 90 % seines Verwaltungshaushalts bzw. ein Höchstbetrag von 200 000 EUR gewährt. Für die vier folgenden Jahre wird die maximale finanzielle Beteiligung degressiv (1) und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt. Die Kommission schließt mit jedem regionalen Beirat für jedes Jahr eine „Vereinbarung über eine Betriebskostenfinanzhilfe“, in der die Bedingungen und konkreten Modalitäten für die Gewährung dieser Finanzhilfe festgelegt sind. Der Beitrag der Gemeinschaft wird nur für tatsächliche Kosten und unter der Bedingung gewährt, dass die übrigen Finanzmittel zugeteilt wurden.

Förderfähige Kosten sind die Ausgaben, die notwendig sind, um den normalen Betrieb der regionalen Beiräte zu gewährleisten und ihnen die Verfolgung ihrer Ziele zu gestatten.

Folgende direkte Kosten sind förderfähig:

Personalaufwendungen (nach Tagessätzen für die Arbeit im Beirat);

Kosten für Ausrüstungen (neu oder gebraucht);

Kosten für Verbrauchs- und Gebrauchsgüter;

Kosten für die Weiterleitung von Unterlagen an die Mitglieder;

Reise- und Hotelkosten der Sachverständigen, die an den Sitzungen der regionalen Beiräte teilnehmen (Abrechnung nach den geltenden Sätzen und Regeln der Kommissionsdienststellen);

Audits;

eine „Rückstellung für unvorhergesehene Kosten“ mit einer Obergrenze von 5 % der förderfähigen direkten Kosten.

Teil 2

Übernahme von Dolmetsch- und Übersetzungskosten

Die Kommission schließt mit jedem regionalen Beirat für jedes Jahr eine „Vereinbarung über die Gewährung einer maßnahmenbezogenen Finanzhilfe“ von bis zu 50 000 EUR, in der die Bedingungen und konkreten Modalitäten für die Gewährung dieser Finanzhilfe festgelegt sind.


(1)  Erstes Jahr: 200 000 EUR (90 %), zweites Jahr: 165 000 EUR (75 %), drittes Jahr: 132 000 EUR (60 %), viertes Jahr: 121 000 EUR (55 %), fünftes Jahr: 110 000 EUR (50 %).


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