6.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. April 2004

zur Änderung des Beschlusses 1999/819/Euratom über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 in Bezug auf die dem Beschluss als Anhang beigefügte Erklärung

(2004/491/Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 15. Dezember 2003 zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 7. Dezember 1998 über die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit in Bezug auf die dem Beschluss als Anhang beigefügte Erklärung (1),

gestützt auf die Akte betreffend den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, unterzeichnet am 16. April 2003 in Athen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Atomgemeinschaft ist dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit durch den Beschluss 1999/819/Euratom der Kommission (2) beigetreten. Am 31. Januar 2000 wurde die Beitrittsurkunde einschließlich der in Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii) des Übereinkommens vorgesehenen Erklärung beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt.

(2)

Diese von der Kommission zum Zeitpunkt des Beitritts abgegebene Erklärung stützte sich auf einen Beschluss des Rates, der vom Gerichtshof teilweise für nichtig erklärt wurde (3), und zwar insoweit, als im dritten Absatz der Erklärung nicht angegeben ist, dass die Gemeinschaft in den unter die Artikel 7, Artikel 14, Artikel 16 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 17 bis 19 des Übereinkommens fallenden Bereichen zuständig ist. Die hinterlegte Erklärung muss daher durch eine auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 15. Dezember 2003 geänderte Fassung ersetzt werden, mit der die Gerichtsentscheidung umgesetzt wird.

(3)

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden ab 1. Mai 2004 Mitglieder der Gemeinschaft. Daher muss auch der erste Absatz der Erklärung geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die gemäß Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii) des Übereinkommens über nukleare Sicherheit abgegebene Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft in der am 31. Januar 2000 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergieorganisation hinterlegten Fassung wird durch folgende Erklärung ersetzt:

„Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii) des Übereinkommens über nukleare Sicherheit

Folgende Staaten gehören derzeit der Europäischen Atomgemeinschaft an: Königreich Belgien, Tschechische Republik, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Hellenische Republik, Königreich Spanien, Französische Republik, Irland, Italienische Republik, Republik Zypern, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Ungarn, Republik Malta, Großherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Republik Finnland, Königreich Schweden, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Gemeinschaft erklärt, dass die Artikel 1 bis 5, Artikel 7 und die Artikel 14 bis 35 des Übereinkommens für sie gelten.

Die Gemeinschaft ist aufgrund von Artikel 2 Buchstabe b) und der einschlägigen Artikel des Titels II Kapitel 3 ‐Der Gesundheitsschutz‘ des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft zusammen mit den genannten Mitgliedstaaten für die unter Artikel 7 und die Artikel 14 bis 19 des Übereinkommens fallenden Bereiche zuständig.“

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannte Erklärung wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation, die das Übereinkommen verwahrt, schnellstmöglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses durch ein vom Leiter der Vertretung der Europäischen Kommission bei den Internationalen Organisationen in Wien unterzeichnetes Schreiben zusammen mit der englischen, französischen und spanischen Fassung dieses Beschlusses hinterlegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Brüssel, den 29. April 2004

Für die Kommission

Loyola DE PALACIO

Vizepräsidentin


(1)  Nicht veröffentlicht.

(2)  ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 20.

(3)  Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-29/99: Kommission/Rat, EuGH 2002, I-11221.