32004D0441


Titel und Fundstelle

2004/441/EG: Beschluss des Rates vom 26. April 2004 über den Abschluss des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits

 ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 109–109 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 11 Band 51 S. 177 - 177
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Beschluss des Rates

vom 26. April 2004

über den Abschluss des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits

(2004/441/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments(1),

in der Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichnete Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits ist nach Maßgabe des Beschlusses 1999/753/EG des Rates vom 29. Juli 1999(2) vorläufig angewandt worden.

(2) Die Verfahren zur Ratifizierung und zur Annahme durch die Mitgliedstaaten sind abgeschlossen.

(3) Das am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichnete Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits sollte genehmigt werden -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits sowie die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten einseitig oder gemeinsam mit anderen Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens, der Anhänge, der Protokolle und der Schlussakte ist dem Beschluss 1999/753/EG beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 109 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.

Artikel 3

Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem mit dem Abkommen eingesetzten Kooperationsrat vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Cowen

(1) ABl. C 107 vom 13.4.2000, S. 69.

(2) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.

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