32004D0259


Titel und Fundstelle

2004/259/EG: Beschluss des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe

 ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 11 Band 50 S. 144 - 145
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 11 Band 50 S. 144 - 145
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 11 Band 50 S. 144 - 145
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 11 Band 50 S. 144 - 145
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 11 Band 50 S. 144 - 145
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 11 Band 50 S. 144 - 145
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 11 Band 50 S. 144 - 145
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 11 Band 50 S. 144 - 145
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 11 Band 50 S. 144 - 145
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 11 Band 34 S. 225 - 226
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 11 Band 34 S. 225 - 226

Text

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
html html html html html html html html html   html html html html html html html html html html html html html
pdf   pdf     pdf           pdf pdf pdf pdf   pdf   pdf pdf pdf    

Daten

Klassifikation

Sonstige Informationen

Verbindungen zwischen Dokumenten

Text

Zweisprachige Anzeige: BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV MT NL PL PT RO SK SL SV

Beschluss des Rates

vom 19. Februar 2004

über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe

(2004/259/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 174 EG-Vertrag ist eines der Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

(2) Die Gemeinschaft hat am 24. Juni 1998 in Aarhus das Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden "das Protokoll" genannt) unterzeichnet.

(3) Ziel des Protokolls ist die Kontrolle, Verringerung oder völlige Verhinderung der Ableitung, Emission und unbeabsichtigten Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe, die aufgrund des weiträumigen grenzüberschreitenden Transports über die Luft signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben.

(4) Im Protokoll ist grundsätzlich festgelegt, dass die Herstellung und Verwendung von 13 Stoffen, die als persistente organische Schadstoffe betrachtet werden, zu verhindern bzw. zu verringern ist. Ferner müssen die Vertragsparteien wirkungsvolle Maßnahmen ergreifen, um die jährlichen Gesamtemissionen bestimmter Stoffe zu verringern bzw. einzufrieren.

(5) Das Protokoll liegt zur Ratifizierung, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt durch Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, auf.

(6) Da die meisten Bestimmungen des Protokolls den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit betreffen, sollte Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 als Rechtsgrundlage dienen.

(7) Das Protokoll trägt zur Verwirklichung der Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik bei. Deshalb sollte die Gemeinschaft dieses Protokoll so rasch wie möglich genehmigen.

(8) Die Gemeinschaft hat bereits Rechtsvorschriften zu Fragen, die Gegenstand des Protokolls sind, verabschiedet, darunter die Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten(3), und die Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)(4) -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 16 des Protokolls die Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDowell

(1) Stellungnahme vom 20. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 19. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(4) ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.

nach oben

Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen