32004D0091


Titel und Fundstelle

2004/91/EG: Beschluss des Rates vom 30. Juli 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen

 ABl. L 35 vom 6.2.2004, S. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 11 Band 49 S. 78 - 79
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 11 Band 49 S. 78 - 79
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 11 Band 49 S. 78 - 79
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 11 Band 49 S. 78 - 79
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 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 11 Band 34 S. 3 - 4
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 11 Band 34 S. 3 - 4

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Beschluss des Rates

vom 30. Juli 2003

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen

(2004/91/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. August 2001 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen über Wein auszuhandeln und das Abkommen vom 28. Februar 1989 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Kanada über den Handel mit alkoholischen Getränken zu überprüfen.

(2) Diese Verhandlungen sind abgeschlossen, und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (nachstehend "das Abkommen" genannt) wurde von Kanada am 24. April 2003 und von der Gemeinschaft am 25. April 2003 paraphiert. Die Gemeinschaft und Kanada haben sich auf vorläufige Bestimmungen über die Etikettierung geeinigt und werden im Gemischten Ausschuss weiterhin über die Etikettierungsvorschriften verhandeln, um eine endgültige Einigung zu erzielen. Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Die Kommission sollte die Gemeinschaft in dem Gemischten Ausschuss vertreten.

(4) Um die Anwendung und mögliche Änderungen der Anhänge des Abkommens zu vereinfachen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen technischen Anpassungen nach dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1) genannten Verfahren vorzunehmen.

(5) Um die Anwendung und mögliche Änderungen der Anhänge des Abkommens zu vereinfachen, sollte die Kommission die erforderlichen technischen Anpassungen nach dem in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(2) genannten Verfahren vornehmen können -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen einschließlich der beigefügten Anhänge und Protokolle wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Die in Absatz 1 genannten Dokumente sind dem vorliegenden Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 27 des Abkommens.

Artikel 4

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 7, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 42 Absatz 3 des Abkommens wird die Kommission in Bezug auf Weine ermächtigt, die zur Durchführung des Abkommens und zur Änderung seiner Anhänge erforderlichen Rechtsinstrumente nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu erlassen.

Artikel 5

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 42 Absatz 3 des Abkommens wird die Kommission in Bezug auf Spirituosen ermächtigt, die zur Durchführung des Abkommens und zur Änderung seiner Anhänge erforderlichen Rechtsinstrumente nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zu erlassen.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

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