32003R2295

Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

Amtsblatt Nr. L 340 vom 24/12/2003 S. 0016 - 0034


Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission

vom 23. Dezember 2003

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d), Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Richtlinie (EG) Nr. 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates(3), insbesondere auf die Nummern 2.1 und 2.3 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 ist unlängst in mehreren wesentlichen Punkten geändert worden. Aufgrund dieser Änderungen sind die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier(4) festgelegten Vorschriften entsprechend anzupassen. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit ist die Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 aufzuheben und durch einen neuen Text zu ersetzen.

(2) Infolge des technischen Fortschritts und der Verbrauchernachfrage sind eine bessere Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sowie schnelleres Liefern, Sammeln, Sortieren und Verpacken der Eier angezeigt.

(3) Bestimmte Erzeuger können jedoch eine Temperaturgarantie bieten, die eine ständige Freistellung von der allgemeinen Bedingung des täglichen Abholens bzw. Lieferns von Eiern, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 mit dem Legedatum oder der Angabe "Extra" gekennzeichnet werden sollen, ermöglichen würde. Es sind daher differenzierte Fristen für die Sammlung und die Lieferung der Eier festzulegen und die in diesem Fall gelten Vorschriften zu präzisieren.

(4) Um die Rückverfolgbarkeit der Eier sowie die Kontrolle ihrer Herkunft und des Haltungssystems zu gewährleisten, sollte darüber hinaus die Kennzeichnung der Eier mit dem Code des Erzeugungsbetriebs gemäß der Richtlinie 2002/4/EG entweder im Erzeugungsbetrieb ("beim Erzeuger") oder spätestens in der ersten Packstelle erfolgen, an die die Eier geliefert wurden. Die Eier sind unbedingt im Erzeugungsbetrieb zu kennzeichnen, wenn sie das Hoheitsgebiet des Erzeugungslandes verlassen, ausgenommen im Falle von Exklusivverträgen zwischen dem Erzeuger und der Packstelle. Darüber hinaus ist vorzusehen, dass jedes Behältnis vor Verlassen des Erzeugungsorts obligatorisch mit dem Code des Erzeugungsbetriebs und Legedatum oder -periode zu kennzeichnen ist.

(5) Um dem Verbraucher zu garantieren, dass die Qualitätsmerkmale für frische Eier, auch als Eier der Klasse A bekannt, kontrollierbar und auf Eier erster Qualität beschränkt sind und bestimmte Eier als "extra frisch" angesehen werden können, sollten für jede Güteklasse strenge Normen festgelegt, die Sammlung und weitere Verteilung der Eier besonders streng geregelt und die Eier entsprechend sortiert und mit dem Code des Erzeugungsbetriebs und gegebenenfalls mit dem Legedatum gekennzeichnet werden.

(6) Die Erlaubnis zum Sortieren und Kennzeichnen der Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sollte nur solchen Betrieben erteilt werden, die über Räumlichkeiten und technische Einrichtungen verfügen, die ihrem Geschäftsumfang entsprechen und somit die sachgerechte Behandlung der Eier gewährleisten. Um Verwechslungen zu vermeiden und die Identifizierung von Eiersendungen zu erleichtern, empfiehlt es sich, jeder Sammel- und Packstelle nach einheitlichen Maßstäben eine besondere Zulassungsnummer zu erteilen.

(7) Eier handelsüblicher Qualität, die aufgrund ihrer Merkmale nicht als "frische Eier" eingeordnet werden können, sind als "Eier zweiter Qualität" auszuweisen und entsprechend zu sortieren. In der Regel sind diese Eier weitgehend zur direkten Lieferung an die Lebensmittelindustrie, also auch für Betriebe bestimmt, die gemäß der Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten(5) zugelassen sind. Sofern vorgenannter Bestimmungszweck auf der Packung angegeben ist, brauchen sie nicht wie sonst üblich als Eier der Klasse B gekennzeichnet zu werden. Diese Etikettierung darf auch nicht zufällig oder vorsätzlich Verwechslungen mit Etikettierungen Vorschub leisten, die ungenießbaren Eiern, die lediglich der Non-food-Industrie zugeführt werden dürfen, vorbehalten sind.

(8) Über das auf Eierverpackungen obligatorisch anzubringende Verpackungsdatum und das Sortierdatum im Falle von Lose-Verkäufen hinaus können durch die fakultative Angabe des empfohlenen Verkaufsdatums und/oder des Mindesthaltbarkeitsdatums und/oder des Legedatums auf Eiern oder ihren Verpackungen zusätzliche wichtige Verbraucherinformationen gegeben werden. Es scheint angezeigt, das Mindesthaltbarkeitsdatum mit den Qualitätskriterien für Eier in Beziehung zu setzen.

(9) Zum Schutz der Verbraucher gegen irreführende Angaben, die sonst in der betrügerischen Absicht gemacht werden könnten, höhere Preise zu erzielen, als sie für Eier von Legehennen aus Käfigbatteriehaltung oder für "Standard"-Eier gelten, müssen bestimmte Mindestkriterien für die Tierhaltung festgelegt werden, ausgenommen für die ökologische Tierhaltung, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 fällt. Auch sind insbesondere für den Fall der fakultativen Angabe des Legedatums, der Art der Legehennenfütterung und der regionalen Herkunft besonders strenge Registrierungs-, Buchführungs- und Überwachungsverfahren vorzusehen.

(10) Im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 ist das Verzeichnis der Drittländer aufzustellen, die eine ausreichende Garantie für die Gleichwertigkeit ihrer Vorschriften mit den gemeinschaftlichen Normen für die Haltungsart bieten.

(11) Banderolen und Etiketten müssen eine leichte Unterscheidung der Packungen und ihres Inhalts ermöglichen. Dabei sind Groß- und Kleinpackungen mit Industrieeiern einerseits und mit Eiern der Bezeichnung "Extra" andererseits besonders zu berücksichtigen.

(12) Packstellen sollten die Möglichkeit haben, Eier umzupacken. Dies kann insbesondere erforderlich werden, wenn die Verpackungen beschädigt sind, ein Händler Eier unter eigenem Namen verkaufen will oder Eier von Großpackungen in Kleinpackungen umgepackt werden müssen. Auch in diesen Fällen ist es erforderlich, aus den Angaben auf den Banderolen, Etiketten und Packungen Herkunft und Alter der Eier erkennen zu können. Aus diesen Angaben muss hervorgehen, dass die Eier herabgestuft oder umgepackt worden sind. Infolge der durch das Umpacken bedingten zusätzlichen Verzögerung ist die Verwendung der Bezeichnung "Extra" für umgepackte Eier unbedingt zu verbieten.

(13) Um die einheitliche Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 und insbesondere der Überwachungsvorschriften, einschließlich der Sonderregelungen zur Überwachung der Verwendung des Legedatums, der Angaben über besondere Haltungsformen und die Fütterung der Legehennen sowie der Angaben über die Herkunft von Eiern, zu gewährleisten, sollte ein ständiger Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Kommission vorgesehen werden.

(14) Die wirksame Kontrolle der Einhaltung der Vermarktungsnormen setzt die Prüfung einer ausreichenden Anzahl Eier voraus, die so ausgewählt worden sind, dass sie eine repräsentative Stichprobe aus der geprüften Partie darstellen. Infolge der Regelung und Definition von Lose-Verkäufen in der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 sollten die Stichprobeparameter auch auf diese Verkäufe ausgedehnt werden.

(15) Mit Rücksicht auf eine gewisse Ungenauigkeit der zum Sortieren der Eier nach Güte- und Gewichtsklassen angewandten Methoden empfiehlt es sich, bestimmte Toleranzen zuzulassen. Da außerdem die Lagerungs- und Beförderungsbedingungen Qualität und Gewicht einer Partie beeinflussen können, ist es angebracht, diese Toleranzen je nach Vermarktungsstufe unterschiedlich festzulegen. Um die Vermarktung und die Kontrolle der nach Güte- und Gewichtsklassen in Großpackungen sortierten Eier zu erleichtern, sind demnach durchschnittliche Mindestnettogewichte für jede Gewichtsklasse vorzusehen.

(16) Sortierte Eier können lagerungs- und transportbedingten Qualitätsminderungen unterliegen. Derartige Risiken, einschließlich mikrobiologische Kontaminationen, können im Wesentlichen durch strenge Packmaterialvorschriften ausgeräumt werden. Es sind daher strenge Vorschriften über die Lagerungs-, Transport- und Verpackungsbedingungen festzulegen, die für diese Eier gelten.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I SAMMELN DER EIER UND EIERPACKSTELLEN

Artikel 1

Sammeln der Eier

(1) Eier, die mit dem Legedatum versehen oder als Güteklasse "Extra" vermarktet werden sollen, werden unter folgenden Bedingungen vom Erzeuger ausschließlich an die Packstellen geliefert bzw. von diesen beim Erzeuger abgeholt:

a) bei Eiern, denen gemäß Artikel 12 das Legedatum aufgestempelt werden soll, am Legetag selbst,

b) bei Eiern, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 als Güteklasse "Extra" vermarktet werden sollen, an jedem Arbeitstag,

c) bei Eiern, die beim Erzeuger bei einer künstlich unter 18 °C gehaltenen Raumtemperatur aufbewahrt werden, an jedem zweiten Arbeitstag.

(2) Andere Eier als diejenigen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden unter folgenden Bedingungen vom Erzeuger an die Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 geliefert bzw. von diesen beim Erzeuger abgeholt:

a) jeden dritten Arbeitstag,

b) einmal pro Woche, wenn die Raumtemperatur, bei der die Eier beim Erzeuger aufbewahrt werden, künstlich unter 18 °C gehalten wird.

(3) Sammelstellen beliefern Packstellen spätestens an dem Arbeitstag nach Erhalt der Eier.

(4) Jedes Behältnis ist vor Verlassen des Erzeugungsorts mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

a) Name, Anschrift und Code des Erzeugerbetriebs gemäß der Richtlinie 2002/4/EG, nachstehend "Erzeugercode" genannt,

b) Zahl oder Gewicht der Eier,

c) Legedatum oder -periode,

d) Versanddatum.

Diese Angaben sind auf dem Behältnis anzubringen und in den Begleitpapieren zu vermerken. Letztere sind in der Packstelle mindestens sechs Monate aufzubewahren.

Werden Packstellen aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten mit Eiern beliefert, die sich nicht in Behältnissen befinden, so kann die Kennzeichnung in der Packstelle erfolgen.

EIERPACKSTELLEN

Artikel 2

Tätigkeiten der Packstellen

(1) Die Packstellen sortieren, verpacken und kennzeichnen die Eier und Verpackungen spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Anlieferung der Eier.

Unterabsatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn die vom Erzeuger angelieferten Eier spätestens am Arbeitstag nach der Anlieferung an andere Packstellen weitergeliefert werden.

Darüber hinaus kann für das Abpacken und die Kennzeichnung der Verpackungen eine zusätzliche Frist von drei Tagen vorgesehen werden, wenn die Eier in einer anderen Packstelle als der, in der sie sortiert und gekennzeichnet wurden, abgepackt werden. In diesem Fall findet Artikel 1 Absatz 4 Anwendung.

(2) Sollen Eier, die von Produktionseinheiten an Packstellen auf demselben Betriebsgelände geliefert werden und sich nicht in Behältnissen befinden, mit dem Legedatum versehen werden, so sind sie am Legetag selbst, oder, wenn der Legetag kein Arbeitstag ist, am ersten folgenden Arbeitstag zu sortieren und zu verpacken.

Artikel 3

Zulassungsbedingungen

(1) Als Sammel- bzw. Packstellen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 werden nur Betriebe oder Erzeuger zugelassen, die den Anforderungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels genügen.

(2) Die Räumlichkeiten der Sammel- bzw. Packstellen müssen

a) von einer im Verhältnis zum Geschäftsumfang ausreichenden Größe sein;

b) so erbaut und eingerichtet sein,

- dass sie angemessen belüftet und beleuchtet werden können,

- dass sie ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert werden können,

- dass die Eier vor starken Außentemperaturschwankungen geschützt sind;

c) der Behandlung und Lagerung von Eiern vorbehalten sein; ein Teil der Räumlichkeiten kann jedoch für die Lagerung anderer Erzeugnisse benutzt werden, sofern diese keine Fremdgerüche auf die Eier übertragen können.

(3) Die technischen Einrichtungen der Packstellen müssen eine ordnungsgemäße Behandlung der Eier gewährleisten und insbesondere Folgendes umfassen:

a) eine angemessene, während des Betriebs dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht;

b) ein Gerät zur Feststellung der Luftkammerhöhe;

c) eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen;

d) eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier;

e) Geräte zum Bestempeln von Eiern, wenn auf die Artikel 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 Bezug genommen wird.

Werden automatische Anlagen zum Durchleuchten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a) und zum Sortieren nach Güte- und Gewichtsklassen verwendet, so muss die Ausstattung eine gesonderte Beleuchtungslampe umfassen. Im Fall automatischer Durchleuchtungsanlagen kann die zuständige Behörde auf die ständige Bemannung der Anlage verzichten, sofern die Qualität der versandten Eier stichprobenweise kontrolliert wird.

(4) Räumlichkeiten und technische Einrichtungen müssen in gutem Zustand, sauber und frei von Fremdgerüchen gehalten werden.

Artikel 4

Zulassung

(1) Jeder Antrag auf Zulassung als Sammel- oder Packstelle ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu richten, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Räumlichkeiten der Sammel- oder Packstelle befinden.

(2) Die zuständige Behörde erteilt der zugelassenen Packstelle eine Kennnummer mit dem jeweiligen folgenden Anfangscode:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Nur Packstellen mit besonderer Zulassung sind befugt, Eier der Klasse A unter der Bezeichnung "Extra" zu verpacken oder das Legedatum gemäß Artikel 12 aufzubringen.

KAPITEL II EIERKLASSEN

Artikel 5

Merkmale von Eiern der Klasse A

(1) Eier der Klasse A müssen mindestens folgende Merkmale aufweisen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Eier der Klasse A dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder anderweitig gereinigt werden.

In diesem Zusammenhang können "gewaschene Eier" gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90, auch wenn sie die Kriterien für Eier der Klasse A erfuellen, nicht als Eier der Klasse A vermarktet werden und müssen als "gewaschene Eier" gekennzeichnet sein.

(3) Eier der Klasse A dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit einer künstlich unter + 5 °C gehaltenen Temperatur gekühlt werden. Die Eier gelten jedoch nicht als gekühlt, wenn sie während maximal 24-stuendiger Beförderung oder in Verkaufsräumen des Einzelhandels oder in den daran angrenzenden Nebenräumen bei einer Temperatur von unter + 5 °C aufbewahrt worden sind, sofern in diesen Nebenräumen nicht mehr Eier gelagert werden, als während dreier Tage für den Einzelhandelsverkauf in den genannten Verkaufsräumen erforderlich sind.

Jedoch können "gekühlte Eier" gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90, auch wenn sie die Kriterien für Eier der Klasse A erfuellen, nicht als Eier der Klasse A vermarktet werden. Sie werden unter der Bezeichnung "gekühlte Eier" vermarktet.

Artikel 6

Eier der Klasse B

Eier der Klasse B sind Eier, die den Anforderungen an Eier der Klasse A nicht entsprechen. Sie dürfen nur an Unternehmen der Lebensmittelindustrie, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/437/EWG zugelassen sind, oder an die Non-food-Industrie abgegeben werden.

Artikel 7

Sortierung von Eiern der Klasse A

(1) Eier der Klasse A und "gewaschene Eier" werden nach folgenden Gewichtsklassen sortiert:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Auf Verpackungen wird die Gewichtsklasse durch die in Absatz 1 festgelegten Buchstaben oder Begriffe oder durch eine Kombination von beiden angegeben, die durch die entsprechenden Gewichtsspannen ergänzt werden können. Es darf keine Unterteilung der Gewichtsspannen gemäß Absatz 1 mit Hilfe von Packungsfarben, Symbolen, Warenzeichen oder anderen Angaben erfolgen.

(3) Werden Eier der Klasse A aus verschiedenen Gewichtsklassen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 in derselben Packung verpackt, sind das Nettogesamtgewicht und die Bezeichnung "Eier verschiedener Größe" oder eine entsprechende Bezeichnung anzugeben.

(4) Werden Eier der Klasse A unter dieser Bezeichnung an die Industrie geliefert, so ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht verpflichtend und die Lieferung erfolgt unter den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bedingungen.

KAPITEL III KENNZEICHNUNG DER EIER UND IHRER VERPACKUNGEN

ABSCHNITT 1 VORSCHRIFTEN FÜR DEN BINNENMARKT

Artikel 8

Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften

(1) Die Kennzeichen gemäß Artikel 7 sowie Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 sind am Tag des Sortierens und Verpackens anzubringen.

Der Erzeugercode, das Legedatum, die Art der Legehennenfütterung und die regionale Herkunft der Eier können jedoch auch beim Erzeuger auf die Eier aufgestempelt werden.

(2) Die Kennzeichen werden gemäß den Artikeln 7 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 deutlich sichtbar und leicht lesbar auf die Eier aufgestempelt und auf den Verpackungen angebracht.

Das zum Stempeln der Eier verwendte Produkt muss den geltenden Vorschriften für Farbstoffe entsprechen, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.

(3) Bei Eiern der Klasse A und bei "gewaschenen Eiern" setzt sich das Kennzeichen zusammen aus

a) dem Kennzeichen der Güteklasse A, bestehend aus einem Kreis von mindestens 12 mm Durchmesser, in dem das Kennzeichen für die Gewichtsklasse angebracht ist, das aus dem oder den in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten mindestens 2 mm hohen Buchstaben besteht;

b) dem Erzeugercode, bestehend aus den mindestens 2 mm hohen Codes und Buchstaben gemäß der Richtlinie 2002/4/EG;

c) der Kennnummer der Packstelle, bestehend aus mindestens 2 mm hohen Buchstaben und Ziffern;

d) den Datenangaben, bestehend aus den Angaben gemäß Anhang I in mindestens 2 mm hohen Buchstaben und Ziffern, gefolgt von der Tages- und Monatsangabe gemäß Artikel 9 dieser Verordnung.

(4) Bei Eiern der Klasse B besteht das Kennzeichen der Güteklasse aus dem mindestens 5 mm hohen Buchstaben B in einem Kreis von mindestens 12 mm Durchmesser.

Bei Eiern, die direkt an die Lebensmittelindustrie geliefert werden, ist dieses Kennzeichen nicht obligatorisch, sofern dieser Bestimmungszweck deutlich auf ihrer Verpackung angegeben ist.

(5) Werden die Eier von einem Erzeuger zu einer Packstelle in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, so werden die Eier vor dem Verlassen der Produktionsstätte mit dem Erzeugercode gestempelt. Wenn der Erzeuger und die Packstelle jedoch einen ausschließlichen Liefervertrag für die in diesem Mitgliedstaat in Unterauftrag vergebenen Lieferungen geschlossen haben, der die Einhaltung der oben genannten Fristen und Kennzeichnungsvorschriften vorschreibt, kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte befindet, auf Antrag der Marktteilnehmer und nach vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, in dem sich die Packstelle befindet, auf diese Verpflichtung verzichten. In diesem Fall wird die Beförderung von einer von den Vertragsparteien beglaubigten Kopie dieses Vertrags begleitet. Die Kontrollbehörden gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe e) werden von dieser Freistellung unterrichtet.

Artikel 9

Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums

(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 ist zum Zeitpunkt des Abpackens gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG das Europäischen Parlaments und des Rates(6) anzubringen und muss eine oder mehrere der in Anhang I Nummer 1 aufgeführten Angaben umfassen.

Hierzu wird das Datum gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG in folgender Reihenfolge und entsprechend den folgenden Modalitäten angegeben:

a) der Tag, in numerischen Zahlen von 01 bis 31,

b) der Monat, in numerischen Zahlen von 01 bis 12 oder durch maximal vier Buchstaben.

(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem Eier der Klasse A oder gewaschene Eier bei sachgemäßer Lagerung die in Artikel 5 Absatz 1 beschriebenen Anforderungen erfuellen. Es ist auf höchstens 28 Tage nach dem Legedatum festzusetzen. Wird gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) eine Legeperiode angegeben, so ist bei der Festsetzung des Mindesthaltbarkeitsdatums der erste Tag dieser Periode zugrunde zu legen.

(3) Auf Großpackungen und auf Kleinpackungen, auch wenn diese in Großpackungen enthalten sind, ist auf einer Außenseite in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Druckschrift die Empfehlung an die Verbraucher anzugeben, die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern.

(4) Im Fall des Lose-Verkaufs ist die in Absatz 2 genannte Empfehlung für den Verbraucher deutlich und eindeutig sichtbar anzugeben.

Artikel 10

Angabe des Verpackungsdatums

Die Angabe des Verpackungsdatums gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) der genanten Verordnung fakultativ ist, umfasst eine oder mehrere der in Anhang I Nummer 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben, gefolgt von zwei Reihen von Zahlen oder Buchstaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11

Empfohlenes Verkaufsdatum

(1) Zusätzlich zum Mindesthaltbarkeitsdatum und/oder Verpackungsdatum kann der Abpacker zum Zeitpunkt des Abpackens auf den Eiern, der Verpackung oder beidem das empfohlene Verkaufsdatum angeben.

(2) Das empfohlene Verkaufsdatum darf die in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 94/371/EG des Rates(7) festgelegte maximale Frist für die Lieferung der Eier an den Verbraucher von 21 Tagen nach dem Legen nicht überschreiten.

Für gekühlte Eier, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 in die französischen überseeischen Departements versandt werden und für den Einzelhandel in diesen Departements bestimmt sind, kann die Frist für das empfohlene Verkaufsdatum jedoch auf 40 Tage angehoben werden.

(3) Wird gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) eine Legeperiode angegeben, so ist bei der Festsetzung des empfohlenen Verkaufsdatums der erste Tag dieser Periode zugrunde zu legen.

(4) Zur Angabe der in diesem Artikel genannten Daten auf den Eiern und den Verpackungen sind eine oder mehrere der in Anhang I genannten Bezeichnungen zu verwenden.

(5) Die in diesem Artikel genannten Daten werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 dargestellt.

Artikel 12

Angabe des Legedatums

(1) Der Verpacker kann das Legedatum zum Zeitpunkt des Abpackens auf den Verpackungen angeben. In diesem Fall ist es ebenfalls auf den darin enthaltenen Eiern anzugeben.

Wird das Legedatum angegeben, so gelten die Vorschriften gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels.

(2) Werden die Eier in Behältnissen an die Packstelle geliefert, so werden alle Eier eines Behältnisses ohne Unterbrechung sortiert und verpackt. Das Legedatum wird während oder unmittelbar nach dem Sortieren auf die Eier aufgestempelt.

(3) Im Fall von Packstellen, die Eier aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten nicht in Behältnissen beziehen, sind die Eier

- am Legetag mit dem Legedatum zu bestempeln. An Nicht- Arbeitstagen gelegte Eier können jedoch am ersten folgenden Arbeitstag zusammen mit den an diesem ersten Arbeitstag gelegten Eiern mit dem Datum des ersten Nicht-Arbeitstags abgestempelt werden oder

- gemäß Artikel 2 zu sortieren und zu verpacken oder

- an andere Packstellen bzw. die Industrie an dem Legetag oder, falls dieser ein Nicht-Arbeitstag ist, am ersten folgenden Arbeitstag zu liefern.

(4) Von diesen Packstellen von außerhalb bezogene Eier, die nicht mit dem Legedatum beschriftet werden sollen, müssen getrennt gelagert und behandelt werden.

Artikel 13

Angabe der Haltungsart

(1) Zur Angabe auf den Eiern und deren Verpackungen

- der Haltungsarten gemäß Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 dürfen nur die in Anhang II aufgeführten Angaben verwendet werden, sofern die in Anhang III angeführten Bedingungen erfuellt sind,

- der ökologischen Erzeugung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dürfen nur der in Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG aufgeführte Code und die Angaben in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verwendet werden.

Zusätzlich zu den in Anhang II aufgeführten Angaben können Angaben über die besonderen Merkmale der jeweiligen Haltungsart gemacht werden.

Auf den Eiern können diese Angaben zum Erzeugercode hinzugefügt werden.

(2) Bei Lose-Verkäufen und vorverpackten Eiern kann die Bedeutung des Erzeugercodes auf dem Behältnis oder in einem gesonderten Vermerk erklärt werden.

(3) Packungen mit Eiern, die für gemäß der Richtlinie 89/437/EWG zugelassene Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie bestimmt sind, dürfen mit den Angaben gemäß Anhang II gekennzeichnet werden, vorausgesetzt, die Eier wurden in Gefluegelhaltungsbetrieben erzeugt, die die jeweiligen Anforderungen nach Anhang III erfuellen.

(4) Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen und die nur für die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats gelten, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Eier in Einklang stehen.

Artikel 14

Angabe der Art der Legehennenfütterung

(1) Soweit Eier der Klasse A und gewaschene Eier sowie deren Packungen Angaben zur Fütterung der Legehennen tragen, gelten die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen.

(2) Eier enthaltende Großpackungen oder Kleinpackungen mit Angaben zur Art der Fütterung der Legehennen müssen dieselben Angaben tragen. Bei Lose-Verkauf dürfen die Angaben nur dann verwendet werden, wenn die einzelnen Eier mit den betreffenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden.

(3) Absatz 2 gilt unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen und die nur für die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats gelten, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Eier in Einklang stehen.

Artikel 15

Angabe des Ursprungs der Eier

(1) Auf den Verpackungen von Eiern der Klasse A und von "gewaschenen Eiern" kann der Ursprung der Eier oder die Angabe "Ursprung der Eier: siehe Stempel auf dem Ei" stehen.

(2) Zur Angabe des Ursprungsgebiets auf Eiern der Klasse A, "gewaschenen Eiern" oder auf den Verpackungen dieser Eier gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 dürfen Begriffe oder Symbole verwendet werden, die sich auf ein Verwaltungsgebiet oder ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abgegrenztes sonstiges Gebiet beziehen, in dem die Eier erzeugt wurden.

Bei Lose-Verkäufen sind derartige Ursprungsangaben nur zulässig, sofern die einzelnen Eier durch die entsprechenden Begriffe oder Symbole gekennzeichnet werden.

(3) Auf den Großpackungen, die mit den Begriffen oder Symbolen gemäß Absatz 2 gekennzeichnete Eier oder Kleinpackungen enthalten, sind die gleichen Angaben zu machen.

ABSCHNITT 2 KENNZEICHNUNG VON EINGEFÜHRTEN EIERN

Artikel 16

Angaben auf eingeführten Eiern

(1) Aus Litauen, Ungarn, der Tschechischen Republik und Norwegen eingeführte Eier werden im Ursprungsland mit dem Erzeugercode unter den Bedingungen gemäß Artikel 8 gestempelt.

(2) Auf die Eier, die aus anderen als den in Absatz 1 genannten Drittländern eingeführt werden, wird im Ursprungsland deutlich sichtbar und leicht lesbar die Angabe "Nicht-EU-Norm", gefolgt vom ISO-Code des Drittlandes, aufgestempelt.

(3) Die Packungen von Eiern der Klasse A, die aus Drittländern eingeführt werden, erfuellen die Bedingungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90.

Die Angabe des Mindesthaltsbarkeitsdatums und des Verpackungsdatums gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 umfasst eine oder mehrere der in Anhang I Nummer 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben, gefolgt von zwei Reihen von Zahlen oder Buchstaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung.

(4) Die Angabe der Haltungsart auf den Packungen von Eiern der Klasse A, die aus Litauen, Ungarn, der Tschechischen Republik und Norwegen eingeführt werden, erfolgt unter denselben Bedingungen, wie sie in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung für die Mitgliedstaaten vorgesehen sind.

Auf den Packungen von Eiern der Klasse A, die aus anderen als den in Unterabsatz 1 genannten Drittländern eingeführt werden, wird die Angabe "Haltungsform unbekannt" angebracht.

(5) Für die Banderolen und Etiketten auf den Verpackungen, die Herabstufung und das Umpacken der Eier gelten dieselben Bedingungen, wie sie in Kapitel IV für die Mitgliedstaaten vorgesehen sind.

KAPITEL IV BANDEROLEN, HERABSTUFUNG UND UMPACKEN DER EIER

Artikel 17

Banderolen und Etiketten für Eier der Klasse A

(1) Die Banderolen und Etiketten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 für Eier der Klasse A und "gewaschene Eier" sind weiß und enthalten die Angaben gemäß den Artikeln 10 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 in schwarzem Aufdruck.

(2) Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 gilt für Tagesmengen von weniger als 3600 Eiern je Lieferung und weniger als 360 Eiern je Käufer. In den Begleitpapieren sind Name, Anschrift und Kennnummer der Packstelle sowie die Zahl der Eier, die Güte- und Gewichtsklassen, das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Haltungsart anzugeben.

Artikel 18

Banderolen und Etiketten für die für die Lebensmittelindustrie bestimmten Eier

(1) In Packungen mit gelber Banderole oder gelbem Etikett, die nach dem Öffnen der Packung nicht mehr verwendet werden können, werden vermarktet:

a) die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 genannten, nicht in die Klassen A oder B sortierten Eier;

b) die Eier der Klasse A, die nicht mehr die Merkmale dieser Güteklasse aufweisen, soweit sie nicht neu sortiert worden;

c) die Eier der Klasse B.

(2) Die in Absatz 1 genannten Banderolen und Etiketten enthalten deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:

a) Name oder Firma und Anschrift des Betriebes, der die Eier versandt hat;

b) Zahl oder Nettogewicht der verpackten Eier;

c) die Angabe "EIER FÜR DIE LEBENSMITTELINDUSTRIE" in Großbuchstaben von 2 cm Höhe in einer oder mehreren der Sprachen der Gemeinschaft.

Artikel 19

Banderolen und Etiketten für Industrieeier

(1) Die Industrieeier im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 werden in Packungen mit einer roten Banderole oder einem roten Etikett vermarktet.

(2) Die Banderolen und Etiketten gemäß Absatz 1 enthalten folgende Angaben:

a) Name oder Firma und Anschrift des Empfängers;

b) Name oder Firma und Anschrift des Betriebes, der die Eier versandt hat;

c) die Angabe "INDUSTRIEEIER" in schwarzen Großbuchstaben von 2 cm Höhe und die Angabe "ungenießbar" in schwarzen Buchstaben von mindestens 8 mm Höhe in einer oder mehreren der Sprachen der Gemeinschaft.

Artikel 20

Bestimmungen für Eier der Güteklasse "Extra"

(1) Die Banderolen oder Etiketten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 müssen so aufgedruckt bzw. angebracht werden, dass durch sie auf der Verpackung keine Angabe verdeckt wird.

Das Wort "Extra" wird auf die Banderole oder das Etikett in mindestens 1 cm hoher Kursivschrift aufgedruckt, gefolgt von dem Wort "bis" und den beiden zweistelligen Zahlen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, die den siebten Tag nach der Verpackung bzw. den neunten Tag nach dem Legedatum angeben.

Wird auf den Verpackungen das Verpackungsdatum angegeben, so kann die Angabe gemäß Unterabsatz 2 durch die Angabe "Extra bis zum siebten Tag nach der Verpackung" ersetzt werden.

Wird auf den Verpackungen das Legedatum angegeben, so kann die betreffende Angabe durch die Angabe "Extra bis zum neunten Tag nach dem Legedatum" ersetzt werden.

Nach dem Wort "Extra" darf das Wort "frisch" angegeben werden.

(2) Lassen sich die in Absatz 1 genannten Banderolen oder Etiketten nicht von den Verpackungen entfernen, so müssen letztere spätestens am siebten Tag nach der Verpackung bzw. am neunten Tag nach dem Legedatum aus der Verkaufsstelle entfernt werden. Die Eier sind neu zu verpacken.

(3) Auf Großpackungen, die mit der Bezeichnung "Extra" versehene Kleinpackungen enthalten, ist in mindestens 1 cm hohen Großbuchstaben in einer oder mehreren Sprachen der Gemeinschaft "PACKUNG MIT KLEINPACKUNGEN EXTRA" anzugeben.

Artikel 21

Umpacken

(1) Abgesehen von dem Fall des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 können nur Packstellen verpackte Eier der Klasse A und verpackte "gewaschene Eier" in andere Groß- oder Kleinpackungen umpacken. Jede Verpackung enthält nur Eier einer Partie.

(2) Auf den Banderolen oder Etiketten der Großpackungen ist in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer schwarzer Schrift mindestens Folgendes anzugeben:

a) der Name oder die Firma und die Anschrift des Betriebes, der die Eier umgepackt oder das Umpacken veranlasst hat;

b) die Kennnummer der Packstelle, welche die Eier umgepackt hat;

c) die Kennnummer der Packstelle, die die Eier erstmalig verpackt hat, oder bei eingeführten Eiern das Ursprungsland;

d) die Güteklasse und die Gewichtsklasse;

e) die Zahl der verpackten Eier;

f) das ursprüngliche Mindesthaltbarkeitsdatum und darunter die Worte "umgepackte Eier";

g) die Haltungsart;

h) bei gekühlten Eiern, die in die französischen überseeischen Departements geliefert werden, in lateinischen Buchstaben unverschlüsselt die Kühlung.

(3) Auf Kleinpackungen mit umgepackten Eiern sind in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Schrift nur die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben zu machen. Darüber hinaus können Kleinpackungen die Handelsmarke des Betriebes tragen, der die Eier umgepackt oder das Umpacken veranlasst hat. Das Wort "Extra" darf nicht verwendet werden.

(4) Die Bestimmungen von Artikel 2 und Artikel 8 Absatz 1 finden Anwednung.

Artikel 22

Herabstufung

(1) Die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 herabgestuften Eier können in den Verpackungen vermarktet werden, in denen sie vor der Herabstufung verpackt waren. Werden sie umgepackt, so enthält jede Verpackung nur Eier einer Partie.

(2) Auf den gelben oder roten Banderolen und Etiketten der Großpackungen sind in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer schwarzer Schrift mindestens die Angaben gemäß den Artikeln 18 und 19 sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Betriebes, der die Eier herabgestuft oder die Herabstufung veranlasst hat, anzugeben.

(3) Auf Kleinpackungen mit herabgestuften Eiern sind die nicht mehr zutreffenden Angaben zu verdecken. Darüber hinaus können Kleinpackungen die Handelsmarke des Betriebes tragen, der die Eier herabgestuft oder ihre Herabstufung veranlasst hat.

Artikel 23

Wiederverwendung der Verpackungen für die Herabstufung

(1) Werden für das Herabstufen und das Umpacken die ursprünglichen Verpackungen verwendet, so gelten sie als wiederverwendet im Sinne des Artikels 36 Absatz 2.

(2) Die Angaben auf den früheren Banderolen oder Etiketten der gemäß Artikel 36 Absatz 2 wiederverwendeten Großpackungen werden durch die neuen Banderolen oder Etiketten vollständig verdeckt oder auf andere Weise unleserlich gemacht.

(3) Großpackungen können mit einer oder mehreren der Angaben versehen werden, die auf den sie verschließenden Banderolen oder Etiketten enthalten sind. Darüber hinaus können Großpackungen die Handelsmarke des Betriebes tragen, der die Eier umgepackt oder das Umpacken veranlasst hat.

KAPITEL V KONTROLLE DER EINRICHTUNGEN

Artikel 24

Kontrolle der Einrichtungen

(1) Die Erzeuger, die Packstellen, die Sammelstellen, der Großhandel und im Fall der Anwendung von Artikel 14 die Hersteller und Lieferanten von Futtermitteln für die Legehennen werden mindestens einmal jährlich kontrolliert, um die Einhaltung der Normen zu überprüfen.

(2) Die Produktionseinheiten und Packstellen, die die Kennzeichnung gemäß Artikel 12 vornehmen, werden alle zwei Monate mindestens einmal kontrolliert.

(3) Die Kontrolle der Angaben zum Legedatum, zur Art der Fütterung der Legehennen und zur regionalen Herkunft gemäß den Artikeln 12, 14 und 15 kann von den Mitgliedstaaten ausgewiesenen Stellen übertragen werden, die die notwendige Unabhängigkeit gegenüber den betreffenden Erzeugern gewährleisten und die Kriterien gemäß der geltenden Europäischen Norm EN/45011 erfuellen.

Diese Stellen werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen und überwacht.

Die Kosten der von diesen Stellen durchgeführten Kontrollen gehen zu Lasten des Unternehmens, das die genannten Angaben verwendet.

KAPITEL VI REGISTER

Artikel 25

Von den Erzeugern geführte Register

(1) Die Erzeuger führen Buch über

a) die Informationen zur Haltungsart, wobei sie folgende Angaben nach Haltungsart aufschlüsseln:

- den Tag des Aufstallens, das Alter beim Aufstallen und die Anzahl der Legehennen,

- den Tag und die Anzahl der entfernten Legehennen,

- die tägliche Eiererzeugung,

- Anzahl oder Gewicht der Eier, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 verkauft oder auf andere Weise geliefert wurden, aufgeschlüsselt nach Tagen, und in letzterem Fall

- Namen und Anschrift der Käufer und Erzeugercode;

b) die Informationen über die Art der Legehennenfütterung, soweit Eier der Klasse A und ihre Verpackungen Angaben zur Fütterung der Legehennen tragen, insbesondere:

- Menge und Art der gelieferten und/oder vor Ort zubereiteten Futtermittel,

- Lieferdatum,

- Name des Futtermittelherstellers oder -lieferanten,

- Zahl und Alter der Legehennen sowie Zahl der erzeugten und gelieferten Eier,

- Versanddatum,

- Name und Anschrift der Käufer und Erzeugercode.

(2) Wird das Legedatum angegeben, so werden die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) gesondert aufgezeichnet.

Werden in einem Betrieb verschiedene Haltungssysteme verwendet, so sind die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) nach Ställen gemäß der Richtlinie 2002/4/EG aufzuschlüsseln.

(3) Der Erzeuger bewahrt die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) mindestens sechs Monate nach Einstellung seiner Tätigkeit oder Beseitigung des Bestands auf.

Artikel 26

Aufzeichnungen der Packstellen

(1) Die Packstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:

a) die an sie gelieferten Mengen Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode;

b) die Mengen nicht sortierter Eier, die an andere Packstellen geliefert werden, einschließlich der Kennnummern dieser Packstellen und Legedatum oder -periode;

c) die Sortierung dieser Eier nach Güte- und Gewichtsklassen;

d) die Mengen erhaltener, sortierter Eier, die von anderen Packstellen kommen, einschließlich der Kennnummern dieser Packstellen, des Mindesthaltbarkeitsdatums und unter Angabe der Identität des Verkäufers;

e) Anzahl und/oder Gewicht der gelieferten Eier je Gewichtsklasse, Verpackungsdatum und Mindesthaltbarkeitsdatum und je Käufer unter Angabe von Name und Anschrift des Käufers.

Die Packstellen aktualisieren die Bestandsbuchführung wöchentlich.

(2) Soweit Eier der Klasse A und "gewaschene Eier" sowie deren Verpackungen Angaben zur Fütterung der Legehennen, zum Legedatum und/oder zur regionalen Herkunft der Eier tragen, führen die Packstellen, die solche Angaben verwenden, über diese Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 getrennt Buch.

(3) Anstelle der Verkaufs- oder Lieferbûcher können die Packstellen jedoch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 aufbewahren. Diese Belege werden mindestens sechs Monate lang aufbewahrt.

Artikel 27

Aufzeichnungen der sonstigen Marktteilnehmer

(1) Die Sammelstellen und der Großhandel müssen ihre Aufzeichnungen über die Käufe und Verkäufe sowie die Bestände der in den Artikeln 13, 14 und 15 genannten Eier mindestens sechs Monate lang aufbewahren.

Die Sammelstellen müssen bezüglich dieser Eier Folgendes angeben:

a) Sammeldatum und -menge;

b) Name und Anschrift der Erzeuger und Erzeugercode;

c) Datum und Menge der Lieferungen an die jeweiligen Packstellen.

Der Großhandel (einschließlich der Händler, die Eier nicht selbst umsetzen) gibt bezüglich dieser Eier Folgendes an:

a) Datum und Menge der Käufe und Verkäufe;

b) Name und Anschrift der Lieferanten und Käufer.

Der Großhandel, der diese Eier selbst umsetzt, zeichnet wöchentlich die Bestände dieser Eier auf.

Anstelle dieser Einkaufs- und Verkaufsbücher können die Sammelstellen und der Großhandel die Rechnungen oder Lieferscheine aufbewahren, auf denen sie die Angaben gemäß den Artikeln 13, 14 und 15 vermerken.

(2) Die Futtermittelhersteller und -lieferanten führen Buch über die Lieferungen an die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeuger und geben darin die Zusammensetzung der gelieferten Futtermittel an.

Sie bewahren dieser Bücher mindestens sechs Monate nach der Lieferung auf.

(3) Alle in den Artikeln 25 und 26 sowie in diesem Artikel genannten Register, Bücher und sonstigen Aufzeichnungen werden den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

KAPITEL VII VERTRAULICHKEIT UND MITTEILUNG DER INFORMATIONEN

Artikel 28

Vertraulichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlamanets und des Rates(8) den vertraulichen Charakter der nach den Artikeln 12, 13, 14 und 15 erteilten Angaben zu gewährleisten, soweit natürliche Personen betroffen sind.

(2) Die Angaben in den Registern, Buchführungen und sonstigen Eintragungen dürfen nur im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung verwendet werden.

Artikel 29

Mitteilung, Konsultation und Informationsaustausch

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis zum 1. April auf elektronischem Wege den durchschnittlichen Legehennenbestand(9) der Betriebe, aufgeschlüsselt nach Haltungsart, mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen die Kommission bis zum 1. Juli 2004 auf elektronischem Wege die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung und insbesondere Folgendes mit:

a) die Liste der registrierten Produktionsstätten gemäß der Richtlinie 2002/4/EG mit Namen, Anschrift und Kennnummer der einzelnen Betriebe,

b) die Liste der zugelassenen Packstellen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 und Artikel 4 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung mit Namen, Anschrift und Kennnummer der einzelnen Packstellen;

c) die zur Durchführung der Artikel 12, 13, 14, 15 und 16 dieser Verordnung angewandten Kontrollverfahren;

d) die zur Durchführung von Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 3 dieser Verordnung angewandten einzelstaatlichen technischen Maßnahmen;

e) die Liste der zuständigen Behörden für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen mit Namen, Anschrift und Ansprechpartner;

f) Namen, Anschrift und Ansprechpartner der zuständigen Behörde, die für den Informationsaustausch im Rahmen dieser Verordnung zuständig ist.

(3) Ab 1. Juli 2005 stellt die Kommission die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 zusammen und stellt sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung. Bis zu diesem Zeitpunkt teilen die Mitgliedstaaten ihre eigenen Informationen allen anderen Mitgliedstaaten mit.

Jede Änderung dieser Listen, Kontrollverfahren und technischen Maßnahmen gemäß Absatz 2 wird der Kommission zu Beginn jedes Kalenderjahres auf elektronischem Wege mitgeteilt.

(4) Nach dem in Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates(10) vorgesehenen Verfahren findet regelmäßig ein Meinungsaustausch über die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen statt.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Antrag jederzeit sämtliche Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit der in Absatz 2 Buchstabe d) genannten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere ihre Konformität mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Eier zu überprüfen.

Artikel 30

Mitteilung einer Herabstufungsentscheidung

Jeder Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Partie Eier mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat herbagestuft wird, sorgt dafür, dass die Entscheidung der Herabstufung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe f) innerhalb von drei Arbeitstagen mitgeteilt wird.

KAPITEL VIII EIERKONTROLLE

Artikel 31

Stichprobenkontrolle

(1) Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 kann nur angewendet werden, wenn die Kontrolle gemäß den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels durchgeführt wurde.

(2) Falls die Eier in Großpackungen verpackt sind, die keine Kleinpackungen enthalten, werden für Proben mindestens folgende Mengen an Eiern entnommen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Falls die Eier in Kleinpackungen verpackt sind, selbst wenn diese in Großpackungen enthalten sind, werden für Proben mindestens folgende Anzahl Packungen und Eier entnommen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) Bei Partien mit bis zu 18000 Eiern werden die zu prüfenden Eier aus mindestens 20 % der Großpackungen entnommen.

Bei Partien mit mehr als 18000 Eiern werden die zu prüfenden Eier aus mindestens 10 % der Großpackungen entnommen, mindestens aber aus zehn Großpackungen.

(5) Im Falle von nicht verpackten, im Einzelhandel feilgehaltenen oder angebotenen Eiern werden bei bis zu 180 Eiern 100 % geprüft, darüber hinaus 15 %, mindestens jedoch 180 Eier.

Artikel 32

Kontrollbanderole

(1) Nach jeder Kontrolle und gegebenenfalls nachdem die Partie mit der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 in Einklang gebracht worden ist, bringt der Kontrolleur auf Wunsch des Eigentümers der Lieferung auf der Packung eine Banderole mit einem amtlichen Zeichen und folgenden Angaben an:

a) "Kontrolliert am [Datum]... in [Ort]...;"

b) die Identität des Kontrolleurs

(2) Die Kontrollbanderole ist weiß mit roter Aufschrift. Falls die Packung vor der Kontrolle geschlossen war, wird sie mit der Kontrollbanderole wieder verschlossen, die gegebenenfalls auf der ursprünglichen Banderole oder dem ursprünglichen Etikett angebracht wird.

(3) Im Fall der Kontrolle von Kleinpackungen mit der Bezeichnung "Extra" enthält die Kontrollbanderole die in Absatz 1 genannten Angaben und das Wort "Extra" in 1 cm hohen Kursiv-Buchstaben.

Artikel 33

Toleranzen bei Qualitätsmängeln

(1) Bei der Kontrolle einer Partie von Eiern der Klasse A und von gewaschenen Eiern werden toleriert:

a) in der Packstelle, versandfertig: 5 % Eier mit Qualitätsmängeln,

b) auf den anderen Vermarktungsstufen: 7 % Eier mit Qualitätsmängeln.

Bei der Kontrolle von unter der Bezeichnung "Extra" vermarkteten Eiern wird jedoch keine Toleranz hinsichtlich der Höhe der Luftkammer bei der Verpackung oder der Verzollung zugelassen.

(2) Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.

Artikel 34

Gewichtstoleranz

Abgesehen von dem in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 vorgesehenen Fall wird bei der Kontrolle einer Partie Eier der Klasse A oder "gewaschener Eier" hinsichtlich des Stückgewichts der Eier eine Toleranz zugelassen. Jede Partie darf nicht mehr als 10 % Eier der unmittelbar darüber bzw. darunter liegenden Gewichtsklasse enthalten, jedoch nicht mehr als 5 % Eier der unmittelbar darunter liegenden Gewichtsklasse.

Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die genannten Toleranzen zu verdoppeln.

KAPITEL IX ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen über die Verpackung und Lagerung der Eier

Artikel 35

Mindestgewicht der Eier in Großpackungen

Bei Eiern der Klasse A und "gewaschenen Eiern", die nach Gewichtsklassen sortiert sind, enthalten die Großpackungen mindestens folgende Nettogewichte:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 36

Qualität der Verpackungen

(1) Packungen, einschließlich das innere Verpackungsmaterial, müssen stoßfest, trocken, sauber und unbeschädigt sowie aus einem Material gefertigt sein, das die Eier vor Fremdgeruch und etwaiger Qualitätsverschlechterung schützt.

(2) Für die Beförderung und den Versand von Eiern verwendete Großpackungen, einschließlich das innere Verpackungsmaterial, dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie neuwertig sind und den technischen Anforderungen gemäß Absatz 1 genügen. Wiederverwendete Großpackungen dürfen keine frühere Kennzeichnung tragen, die zu Verwechslungen Anlaß geben könnte.

(3) Kleinpackungen dürfen nicht wiederverwendet werden.

Artikel 37

Lagerungs- und Transportbedingungen

(1) Bei der Lagerung im Erzeugerbetrieb und während der Beförderung vom Erzeuger zur Sammel- bzw. Packstelle sind die Eier auf einer Temperatur zu halten, die ihre Qualität bestens gewährleistet.

(2) Die Eier sind in sauberen, trockenen und von Fremdgerüchen freien Räumen zu lagern.

(3) Während der Beförderung und Lagerung sind die Eier sauber, trocken und frei von Fremdgeruch zu halten und wirksam vor Stößen, Lichteinwirkung und starken Temperaturschwankungen zu schützen.

ABSCHNITT 2 AUFHEBUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 38

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang V enthaltenen Übereinstimmungstabelle zu lesen.

Artikel 39

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2004. Artikel 4 Absatz 2 findet jedoch in Bezug auf die Anfangscodes CZ, EE, CY, LV, LT, HU, MT, PL, SI, SK ab dem 1. Mai 2004 unter der Voraussetzung der Ratifikation des Beitrittsvertrages Anwendung.

Die Kennnummern der vor dem 31. Dezember 2003 zugelassenen Packstellen können jedoch noch bis zum 31. Dezember 2004 verwendet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 (ABl. L 305 vom 22.11.2003, S. 1).

(2) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3) ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44.

(4) ABl. L 121 vom 16.5.1991, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 326/2003.

(5) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(6) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(7) ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 34.

(8) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(9) Durchschnittlicher Legehennenbestand = (Zahl der eingestellten Legehennen x Zahl der Legewochen): 52.

(10) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.

ANHANG I

1. Mindesthaltsbarkeitsdatum

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Verpackungsdatum

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Verkaufsdatum

vender antes

Sidste salgsdato

Verkauf bis

Πώληση

Sell by

à vend. préf. av. oder DVR(1)

racc.

Uiterste verkoopdatum oder Uit. verk. dat

Vend. de pref. antes de

viimeinen myyntipäivä

sista försäljningsdag

4. Legedatum

Puesta

Læggedato

Gelegt am

Ωοτοκία

Laid

Pondu le

Dep.

Gelegd op

Postura

munintapäivä

värpta den

(1) Werden die Bezeichnungen DVR oder DCR verwendet, so muss ihre Angabe auf der Verpackung klar verständlich sein.

ANHANG II

Bezeichnungen gemäß Artikel 13 für die Angabe der Art der Legehennenhaltung: a) auf den Packungen, b) auf den Eiern

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Mindestanforderungen an Gefluegelhaltungsbetriebe bei den verschiedenen Arten der Legehennenhaltung

1. a) "Eier aus Freilandhaltung" müssen in Gefluegelhaltungsbetrieben erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG(1) mit Wirkung ab den in demselben Artikel genannten Daten erfuellen und bei denen

- die Hennen - außer bei von den Veterinärbehörden verhängten zeitweiligen Beschränkungen - tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben;

- die Auslauffläche im Freien, zu der die Hennen Zugang haben, zum größten Teil bewachsen ist und nicht zu anderen Zwecken genutzt wird, außer als Obstgarten, Wald oder Weide, sofern Letzteres von den zuständigen Behörden genehmigt ist;

- die Auslaufflächen im Freien mindestens die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 1999/74/EG erfuellen, wobei die Besatzdichte jederzeit höchstens 2500 Hennen je Hektar Auslauffläche bzw. eine Henne je 4 m2 beträgt. Erfolgt jedoch ein Umtrieb und stehen bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestands mindestens 10 m2 je Henne zur Verfügung, so müssen in jedem benutzten Gehege jederzeit mindestens 2,5 m2 je Henne verfügbar sein;

- die Auslauffläche einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles nicht überschreitet; ein Radius bis zu 350 m ist jedoch zulässig, wenn über die gesamte Auslauffläche Unterstände und Tränken im Sinne dieser Bestimmung in ausreichender Zahl und gleichmäßig verteilt, das heißt mindestens vier Unterstände je Hektar vorhanden sind.

b) "Eier aus Bodenhaltung" müssen in Gefluegelhaltungsbetrieben erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG mit Wirkung ab den in demselben Artikel genannten Daten erfuellen.

c) "Eier aus Käfighaltung" müssen in Gefluegehaltungsbetrieben erzeugt werden, die zumindest folgende Anforderungen erfuellen:

- bis zum 31. Dezember 2011 die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG oder

- die Anforderungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG.

2. Die vor dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1651/2001 geltenden Mindestanforderungen gemäß Anhang II Buchstaben c) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 gelten weiterhin bis zu den in Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG vorgesehenen und in Nummer 1 Buchstaben a) und b) genannten Daten für andere als neu gebaute oder umgebaute Produktionssysteme, die noch nicht mit diesem Artikel in Einklang gebracht wurden.

3. Die Mitgliedstaaten können für Betriebe mit weniger als 350 Legehennen oder Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung Ausnahmen von Nummer 1 Buchstaben a) und b) hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d) zweiter Satz, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 1999/74/EG gewähren.

(1) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53.

ANHANG IV

Mindestanforderungen für die Angabe der Art der Legehennenfütterung

Auf Getreide als Futtermittelbestandteil darf nur hingewiesen werden, wenn es mindestens 60 Gew.- % der verwendeten Futterzusammensetzung ausmacht, die höchstens 15 % Getreidenebenerzeugnisse enthalten darf.

Wird jedoch auf spezifische Getreidearten hingewiesen, so müssen diese bei Nennung einer Getreideart mindestens 30 % der verwendeten Futtermittelzusammensetzung und bei Nennung mehrerer Getreidearten jeweils mindestens 5 % ausmachen.

ANHANG V

Übereinstimmungstabelle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>


Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen