Verordnung (EG) Nr. 2083/2003 der Kommission vom 27. November 2003 zur Festlegung der Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in andere Drittländer als Malta ausgeführt werden
Amtsblatt Nr. L 313 vom 28/11/2003 S. 0023 - 0024
Verordnung (EG) Nr. 2083/2003 der Kommission vom 27. November 2003 zur Festlegung der Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in andere Drittländer als Malta ausgeführt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2003(4) ist festgelegt, dass die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2010/2003(6), für Erzeugnisse gilt, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden. (2) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsteht der Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für dieses Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt. In den Artikeln 14, 15 und 16 der genannten Verordnung sind die Bedingungen für die Zahlung einer differenzierten Erstattung und insbesondere die Unterlagen festgelegt, die als Nachweis für die Ankunft der Waren am Bestimmungsort vorzulegen sind. (3) Im Fall einer differenzierten Erstattung wird gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Teil der Erstattung, der unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird, auf Antrag des Ausführers gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1890/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Malta und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Malta(7) sieht auf autonomer Grundlage vor, dass ab 1. November 2003 Erstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse nach Malta aufgehoben werden. (5) Malta hat sich verpflichtet, bei der Einfuhr von Waren in ihr Staatsgebiet die Präferenzregelungen anzuwenden, sofern aus den Begleitpapieren hervorgeht, dass für diese Waren keine Ausfuhrerstattungen gezahlt werden können. (6) Dementsprechend ist es angezeigt, als Übergangsmaßnahme bis zum Beitritt Maltas zur Europäischen Union und damit den Ausführern im Handel mit Drittländern keine unnötigen Kosten entstehen, von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 insofern abzuweichen, als sie im Falle von differenzierten Erstattungen einen Einfuhrnachweis fordert. Sind für das betreffende Bestimmungsland keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt, ist es ferner angezeigt, dies bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes nicht zu berücksichtigen. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Besteht die Differenzierung der Erstattung lediglich in der Nichtfestsetzung einer Erstattung für Malta, so muss für die Zahlung der Erstattung für alle in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 genannten Waren, die unter die Regelungen mit Malta fallen, abweichend von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 bei der Ausfuhr in andere Drittländer kein Nachweis über die Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten vorgelegt werden. Artikel 2 Die Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr der Waren nach Malta, die im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 aufgeführt sind und unter die Regelungen mit Malta fallen, wird hinsichtlich der Ausfuhren in andere Drittländer bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht berücksichtigt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie ist anwendbar ab dem 1. November 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. November 2003 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. (2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5. (3) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. (4) ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 12. (5) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. (6) ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 13. (7) ABl. L 278 vom 29.10.2003, S. 1.