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Document 32003R1882

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates

OJ L 284, 31.10.2003, p. 1–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 004 P. 447 - 499
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 004 P. 447 - 499
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Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 016 P. 96 - 148

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1882/oj

32003R1882

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates

Amtsblatt Nr. L 284 vom 31/10/2003 S. 0001 - 0053


Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 29. September 2003

zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 40, 47, 55, 71, 80, 95, 137, 150, 152, 153, 155, 156, 175 Absatz 1, 179, 285 und 300 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags(3).

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) ersetzt den Beschluss 87/373/EWG(5).

(2) Gemäß der Erklärung des Rates und der Kommission(6) zum Beschluss 1999/468/EG sind die auf den Beschluss 87/373/EWG zurückgehenden Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen anzupassen, um diese Bestimmungen mit den Artikeln 3, 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG in Einklang zu bringen.

(3) Die genannte Erklärung gibt die Modalitäten der Anpassung der Ausschussverfahren an, die automatisch erfolgt, sofern sie nicht den im Basisrechtsakt vorgesehenen Ausschusstyp berührt.

(4) Die in den zu ändernden Bestimmungen festgelegten Fristen sollten ihre Gültigkeit behalten. Sofern keine bestimmte Frist für die Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorgesehen war, sollte eine Frist von drei Monaten festgelegt werden.

(5) Dementsprechend sind die Bestimmungen der Rechtsakte, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs I gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

(6) Die Bestimmungen der Rechtsakte, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIa und IIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sollten durch Bestimmungen ersetzt werden, die eine Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

(7) Die Bestimmungen der Rechtsakte, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIIa und IIIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sollten durch Bestimmungen ersetzt werden, die eine Bezugnahme auf das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

(8) Diese Verordnung bezweckt ausschließlich die Vereinheitlichung der Ausschussverfahren. Die Bezeichnungen der Ausschüsse in diesen Verfahren wurden gegebenenfalls geändert -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte im Bereich des Beratungsverfahrens werden gemäß dem genannten Anhang an die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.

Artikel 2

Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte im Bereich des Verwaltungsverfahrens werden gemäß dem genannten Anhang an die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.

Artikel 3

Die in Anhang III aufgeführten Rechtsakte im Bereich des Regelungsverfahrens werden gemäß dem genannten Anhang an die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.

Artikel 4

Verweise auf die Bestimmungen der in den Anhängen I, II und III genannten Rechtsakte sind als Verweise auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung zu verstehen.

Bezugnahmen in dieser Verordnung auf alte Ausschussbezeichnungen sind als Bezugnahmen auf die neuen Bezeichnungen zu verstehen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 385.

(2) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 128.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. September 2003 und Beschluss des Rates vom 14. April 2003 (ABl. C 153 E vom 1.7.2003, S. 1).

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 33.

(6) ABl. C 203 vom 17.7.1999, S. 1.

ANHANG I

BERATUNGSVERFAHREN

Liste der Rechtsakte im Bereich des Beratungsverfahrens, die wie folgt an die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst werden:1. Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen(1).Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Kommission wird von dem mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 98/37/EG(2) eingesetzten Ständigen Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

Der Ausschuss kann nach dem Verfahren dieses Absatzes mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung und praktischen Anwendung dieser Richtlinie befasst werden.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(3) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

2. Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte(4).Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

Der Ausschuss kann nach dem Verfahren dieses Absatzes mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung und praktischen Anwendung dieser Richtlinie befasst werden.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(5) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

3. Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise(6).Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

(1) Bei der Genehmigung der Änderungen gemäß Artikel 6 wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(7) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben(8).Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Agrarstatistik, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(9) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs(10).Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Der Ausschuss berät die Kommission bei der Anwendung der Artikel 9 und 10.

(3) Im Übrigen kann der Ausschuss von der Kommission zu jeder anderen Frage angehört werden, die die Anwendung dieser Verordnung betrifft.

(4) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(11) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte(12).Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

Ausschuss "Normen und technische Vorschriften"

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(13) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

7. Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle(14).Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(15) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

8. Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen(16).Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(17) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

9. Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote(18).Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(19) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

10. Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge(20).Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(21) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

11. Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft(22).Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

Beratender Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Der Ausschuss berät die Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 9.

(3) Der Ausschuss kann im Übrigen zu jeder anderen Frage im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie konsultiert werden.

(4) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(23) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

12. Richtlinie 96/75/EG des Rates vom 19. November 1996 über die Einzelheiten der Befrachtung und der Frachtratenbildung im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der Gemeinschaft(24).Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem mit der Richtlinie 91/672/EWG eingesetzten Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(25) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

13. Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte(26).Artikel 7 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

(2) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss, nachstehend "Ausschuss" genannt, unterstützt.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(27) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

14. Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika(28).Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

Ausschuss für Normen und technische Vorschriften

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(29) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

15. Beschluss Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher(30).Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

(1) Bei der Festlegung der Auswahlkriterien für die Aktionen und Vorhaben nach Artikel 2 Buchstaben b) und c) sowie bei der Auswahl dieser Aktionen und Vorhaben wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Es gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(31) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Im Übrigen unterrichtet die Kommission den Ausschuss zu Beginn jedes Jahres über die gemäß Artikel 2 Buchstabe a) finanzierten Aktionen.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

16. Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(32).Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

Artikel 13

Zusammensetzung des Ausschusses

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Verfahren des Beratenden Ausschusses

(1) Der Ausschuss wird zu den unter Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 4 und Anhang VII Abschnitt 5 fallenden Fragen gehört.

(2) Die Kommission hört den Ausschuss regelmäßig zu den Überwachungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie und legt, sofern angezeigt, Leitlinien hierfür fest.

(3) Es gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(33) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Die Kommission konsultiert regelmäßig die Vertreter der Betreiber von Telekommunikationsnetzen, der Verbraucher und Hersteller. Sie unterrichtet den Ausschuss fortlaufend über die Ergebnisse der Konsultationen.

17. Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen(34).Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(35) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

18. Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung "Leonardo da Vinci"(36).Artikel 7 Absätze 5 und 6 erhält folgende Fassung:

(5) Der Vertreter der Kommission hört den Ausschuss zu anderen einschlägigen Fragen der Durchführung dieses Programms an. In diesem Fall gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(37) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

19. Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter fluessiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG(38).Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

Beratender Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(39) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(1) ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 44).

(2) ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 98/79/EG (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

(3) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(4) ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

(5) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(6) ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(7) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(8) ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 20).

(9) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(10) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(11) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(12) ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 50).

(13) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(14) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 63.

(15) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(16) ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.

(17) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(18) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.

(19) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(20) ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.

(21) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(22) ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36.

(23) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(24) ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 12.

(25) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(26) ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1.

(27) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(28) ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.

(29) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(30) ABl. L 34 vom 9.2.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/219/EG der Kommission (ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 27).

(31) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(32) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(33) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(34) ABl. L 85 vom 23.3.1999, S. 1.

(35) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(36) ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33.

(37) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(38) ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.

(39) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

ANHANG II

VERWALTUNGSVERFAHREN

Liste der Rechtsakte im Bereich des Verwaltungsverfahrens, die wie folgt an die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst werden:1. Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997(1).Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(2) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

2. Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen(3).Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(4) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

3. Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(5).Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

Artikel 13

(1) Es wird ein Ausschuss für die Durchführung der Bestimmungen über Spirituosen, nachstehend "Ausschuss" genannt, eingesetzt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(6) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

4. Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften(7).Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

(1) Es wird ein Ausschuss für die statistische Geheimhaltung (im Folgenden "Ausschuss" genannt) eingesetzt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(8) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft(9).Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(10) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails(11).Die Artikel 12 und 13 erhalten folgende Fassung:

Artikel 12

(1) Es wird ein Durchführungsausschuss für die Getränke im Sinne dieser Verordnung, nachstehend "Ausschuss" genannt, eingesetzt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(12) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

7. Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten(13).Artikel 30 erhält folgende Fassung:

Artikel 30

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen werden gemäß dem Verfahren des Absatzes 3 erlassen.

(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(14) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

8. Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern(15).Die Artikel 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

Artikel 9

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Die Anwendungsmodalitäten zu dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen, die zur Anpassung der Erhebungs- und Aufbereitungsverfahren notwendig sind, werden von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Verfahren

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(16) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

9. Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien(17).Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(18) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

10. Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG(19).Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

(1) Die Verzeichnisse der Ausbildungsgänge in den Anhängen C und D können von jedem betroffenen Mitgliedstaat auf begründeten Antrag bei der Kommission geändert werden. Dem Antrag sind alle sachdienlichen Informationen beizufügen, insbesondere der Wortlaut der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Der antragstellende Mitgliedstaat benachrichtigt auch die übrigen Mitgliedstaaten.

(2) Die Kommission prüft den betreffenden Ausbildungsgang sowie die in den anderen Mitgliedstaaten geforderten Ausbildungsgänge. Sie prüft insbesondere, ob der Diplominhaber nach dem Diplom über den betreffenden Ausbildungsgang

- über einen vergleichbar hohen beruflichen Ausbildungsstand verfügt wie ein Absolvent eines postsekundären Ausbildungsgangs nach Artikel 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Ziffer i) und

- ähnliche Verantwortungen übernehmen sowie entsprechende Aufgaben ausüben kann.

(3) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(20) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(5) Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat den Beschluss mit und veröffentlicht gegebenenfalls das entsprechend geänderte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union.

(6) Die Änderungen an den Verzeichnissen der Ausbildungsgänge in den Anhängen C und D gemäß dem vorstehend beschriebenen Verfahren sind ab dem von der Kommission festgelegten Datum unmittelbar anzuwenden.

11. Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden(21).Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 eingesetzten Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

Der Ausschuss prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(22) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Das Verfahren des Absatzes 2 findet insbesondere Anwendung, um

a) gegebenenfalls die Bedingungen hinsichtlich der in Artikel 2 vorgesehenen Dokumentierung und Etikettierung für Gemische und Zubereitungen von Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs I festzulegen;

b) die Anhänge dieser Richtlinie zu ändern, wenn die Tabellen der Anlage des VN-Übereinkommens selbst geändert werden;

c) die in Anhang II festgelegten Grenzwerte zu ändern.

12. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft(23).Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(24) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

13. Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke(25).Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

Der Ausschuss prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(26) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Das Verfahren des Absatzes 2 findet insbesondere Anwendung, um künftigen Änderungen der Empfehlungen der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen.

14. Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise(27).Artikel 44a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Es gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(28) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

15. Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke(29).Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

Verfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(30) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

16. Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(31).Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(32) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

17. Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern(33).Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21

(1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen werden gemäß dem Verfahren des Absatzes 2 erlassen.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(34) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

18. Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(35).Artikel 31 erhält folgende Fassung:

Artikel 31

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(36) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

19. Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus(37).Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(38) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

20. Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs(39).Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(40) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

21. Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft(41). Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

(1) Bei der Durchführung des Artikels 11 wird die Kommission von dem mit Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG eingesetzten Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(42) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

22. Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten(43).Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(44) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

23. Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe(45).Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(46) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

24. Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit(47).Artikel 27 erhält folgende Fassung:

Artikel 27

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(48) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

25. Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(49).Artikel 20 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

(2) Es gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(50) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

26. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(51).Artikel 28 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte, im Folgenden "Ständiger Ausschuss" genannt, unterstützt.

Der Ständige Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) In den Fällen, die gemäß den Artikeln 4, 11 Absatz 3, 15, 17, 18, 19, 27 Absatz 1 Buchstabe b), 29 und 33 an den Ständigen Ausschuss verwiesen werden und für die Festlegung der jeweiligen Datenanforderungen für die einzelnen Biozid-Produktarten im Sinne von Anhang V, die auf der Grundlage der Anhänge III A und III B und gegebenenfalls der Anhänge IV A und IV B zu entwickeln sind, gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(52) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

27. Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs(53).Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (im Folgenden "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(54) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

28. Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen(55).a) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(56) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

b) Die Artikel 9 und 10 werden gestrichen; Bezugnahmen darauf sind als Bezugnahmen auf Artikel 8 zu lesen.

29. Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(57).Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(58) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

30. Verordnung (EG) Nr. 2836/98 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit(59). Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geografischen Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(60) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

31. Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung "Leonardo da Vinci"(61).Artikel 7 Absätze 1 und 3 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(3) Bei den in Absatz 2 genannten Punkten gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

32. Entscheidung 1999/297/EG des Rates vom 26. April 1999 zur Errichtung einer gemeinschaftlichen Infrastruktur für statistische Informationen für die audiovisuelle Industrie, die audiovisuellen Märkte und verbundene Branchen(62).Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(63) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(1) ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 143/2002 der Kommission (ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 16).

(2) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(3) ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26.

(4) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(5) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

(6) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(7) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/97 (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1).

(8) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(9) ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3).

(10) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(11) ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 30.10.1996, S. 1).

(12) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(13) ABl. L 316 vom 16.11.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1624/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 1).

(14) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(15) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(16) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(17) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

(18) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(19) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1).

(20) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(21) ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 76. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/8/EG der Kommission (ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 31).

(22) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(23) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(24) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(25) ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.

(26) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(27) ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.

(28) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(29) ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(30) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(31) ABl. L 342 vom 31.12.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 204/2002 der Kommission (ABl. L 36 vom 6.2.2002, S. 1).

(32) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(33) ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 374/98 (ABl. L 48 vom 19.2.1999, S. 6).

(34) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(35) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(36) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(37) ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32.

(38) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(39) ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/363/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 5.6.2000, S. 1).

(40) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(41) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31.

(42) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(43) ABl. L 108 vom 1.5.1996, S. 1.

(44) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(45) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

(46) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(47) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1726/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 10).

(48) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(49) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(50) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(51) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(52) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(53) ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2691/1999 der Kommission (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 39).

(54) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(55) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 1.

(56) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(57) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

(58) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(59) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 5.

(60) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(61) ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33.

(62) ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 39.

(63) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

ANHANG III

REGELUNGSVERFAHREN

Liste der Rechtsakte im Bereich des Regelungsverfahrens, die wie folgt an die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst werden:1. Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(1).Artikel 18 erhält folgende Fassung:

Artikel 18

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(2) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

2. Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung)(3).Artikel 32b Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(4) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

3. Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen(5).Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(6) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern(7).Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(8) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(9) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung(10).Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(11) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(12) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

6. Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln(13).Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(14) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(15) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

7. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr(16).Artikel 18 erhält folgende Fassung:

Artikel 18

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(17) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

8. Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 9. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP)(18).Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(19) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

9. Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden(20).Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(21) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(22) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

10. Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung(23).Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit nach Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(24), im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(25) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

11. Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(26).Artikel 20 Absätze 3 und 4 erhält folgende Fassung:

(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(27) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

12. Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(28). Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(29) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(30) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

13. Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel(31).Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(32) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(33) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

14. Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen(34).Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(35) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(36) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

15. Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind(37).Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(38) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(39) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

16. Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(40).Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

17. Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(41).Artikel 17 erhält folgende Fassung:

Artikel 17

(1) Bei rein technischen Anpassungen der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Einzelrichtlinien unter Berücksichtigung:

- der Verabschiedung von Richtlinien im Bereich der technischen Harmonisierung und Normung und/oder

- des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstandes

wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Es gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(42) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

18. Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung(43).Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11

(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(44) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

19. Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen(45).Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(46) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

20. Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln(47).Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(48) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(49) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

21. Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser(50).Artikel 18 erhält folgende Fassung:

Artikel 18

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(51) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

22. Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten(52).Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(53) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

23. Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails(54).Der Artikel 14 erhält folgende Fassung:

Artikel 14

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(55) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

24. Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein(56).Artikel 7b erhält folgende Fassung:

Artikel 7b

(1) Die Kommission wird von einem "Ausschuss für den Führerschein" (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(57) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

25. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen(58).Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(59) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

26. Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr(60).Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(61) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

27. Richtlinie 91/675/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Einrichtung eines Versicherungsausschusses(62).Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

Artikel 1

Die Kommission wird von dem Versicherungsausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

Artikel 2

(1) Überträgt der Rat in von ihm angenommenen Rechtsakten über die Direktversicherung (im Bereich oder mit Ausnahme der Lebensversicherung) Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erlässt, an die Kommission, so gilt das Verfahren des Absatzes 2.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(63) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

28. Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck(64).a) Artikel 6 Absatz 2 wird gestrichen.

b) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Absatzes 2 erlassen.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(65) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

29. Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen(66).Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

Ausschuss

(1) Die Kommission wird bei den rein technischen Anpassungen der Anhänge dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts oder der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstandes von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Es gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(67) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

30. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen(68).Die Artikel 20 und 21 erhalten folgende Fassung:

Artikel 20

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

Artikel 21

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(69) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

31. Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit(70).Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(71) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Maßnahmen, die nach diesem Verfahren erlassen worden sind, gelten für die Dauer von höchstens drei Monaten. Sie können nach dem gleichen Verfahren verlängert werden.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die nach diesem Verfahren erlassenen Entscheidungen innerhalb einer Frist von weniger als zehn Tagen durchzuführen.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die nach dem Verfahren des Absatzes 1 getroffenen Maßnahmen durchführen, geben den betroffenen Parteien innerhalb einer Frist von einem Monat Gelegenheit zur Äußerung und unterrichten die Kommission entsprechend.

32. Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(72).Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(73) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

33. Beschluss 92/578/EWG des Rates vom 30. November 1992 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene(74).Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(75) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf vier Wochen festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

34. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln(76).Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(77) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(78) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

35. Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen(79).Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(80) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(81) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

36. Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe(82).Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(83) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

37. Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide(84).Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(85) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

38. Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung(86).Artikel 17 erhält folgende Fassung:

Artikel 17

(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(87) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

39. Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung(88).Artikel 17 erhält folgende Fassung:

Artikel 17

(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(89) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

40. Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung(90).Artikel 20 erhält folgende Fassung:

Artikel 20

(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(91) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

41. Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte(92).Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 90/385/EWG eingesetzten Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(93) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Ausschuss kann jede Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie prüfen.

42. Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene(94).Artikel 14 erhält folgende Fassung:

Artikel 14

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(95) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(96) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

43. Entscheidung 93/389/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft(97).Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(98) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

44. Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben(99).Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(100) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

45. Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement(101).Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(102) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

46. Richtlinie 93/77/EWG des Rates vom 21. September 1993 für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse(103).Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(104) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(105) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

47. Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung(106).Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(107) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(108) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

48. Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(109).Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(110) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(111) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

49. Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(112).Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(113) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(114) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

50. Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen(115).Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Die Kommission wird durch den Mittelmeerausschuss unterstützt, der mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1488/96(116) eingesetzt wurde.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(117) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

51. Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast(118).Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Der Ausschuss wird durch die Kommission immer dann einberufen, wenn dies für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(119) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

52. Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle(120).Artikel 16 erhält folgende Fassung:

Artikel 16

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(121) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

53. Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(122).Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(123) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

54. Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen(124).Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(125) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

55. Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(126).Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(127) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(128) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

56. Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes(129).Artikel 14 erhält folgende Fassung:

Artikel 14

Verfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(130) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

57. Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben(131).Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(132) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

58. Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse(133). Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(134) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

59. Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe(135).Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

60. Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems(136).Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(137) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Ausschuss kann alle Fragen zur Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems erörtern.

(5) Der Ausschuss kann gegebenenfalls Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erledigung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Koordinierung der benannten Stellen, unterstützen.

(6) Der Ausschuss wird mit Inkrafttreten dieser Richtlinie eingesetzt.

61. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(138).Artikel 19 erhält folgende Fassung:

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(139) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

62. Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität(140).Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

Ausschuss und Aufgaben des Ausschusses

(1) Die zur Anpassung der Kriterien und Techniken des Artikels 4 Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen, die Einzelheiten für die Übermittlung der nach Artikel 11 vorzulegenden Informationen sowie weitere Aufgaben, die in den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Bestimmungen spezifiziert werden, werden nach dem Verfahren des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels festgelegt. Diese Anpassung darf keine direkte oder indirekte Änderung der Grenzwerte oder Alarmschwellen zur Folge haben.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(141) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

63. Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen(142).a) Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(143) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(144) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

b) Artikel 8 wird aufgehoben.

64. Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer(145).Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem zuständigen geografischen Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(146) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

65. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen(147).Artikel 22 erhält folgende Fassung:

Artikel 22

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(148) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

66. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(149). Artikel 18 erhält folgende Fassung:

Artikel 18

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(150) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Bei den dem Ausschuss nach Artikel 19 Nummern 1 und 2 obliegenden Aufgaben erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, wenn der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluss gefasst hat.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

67. Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen(151).Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Die Anpassung der in Anhang II vorgesehenen quantitativen Analysemethoden an den technischen Fortschritt erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 6.

Artikel 6

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(152) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

68. Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(153).Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss zur Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(154) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

69. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik(155).Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(156) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

70. Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten(157).Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(158) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(159) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

71. Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(160).Artikel 19 erhält folgende Fassung:

Artikel 19

(1) Im Falle des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b) wird die Kommission von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) In diesem Fall gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(161) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

72. Verordnung (EG) Nr. 550/97 des Rates vom 24. März 1997 über die Aktionen zur HIV/Aids-Bekämpfung in den Entwicklungsländern(162).Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geografischen Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(163) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

73. Verordnung (EG) Nr. 1484/97 des Rates vom 22. Juli 1997 über die Unterstützung der Bevölkerungspolitiken und -programme in den Entwicklungsländern(164).Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(165) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der in Absatz 1 genannten Ausschüsse findet einmal im Jahr ein Gedankenaustausch auf der Grundlage eines Berichts des Vertreters der Kommission über die allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführenden Aktionen statt.

74. Verordnung (EG) Nr. 2046/97 des Rates vom 13. Oktober 1997 über die Nord-Süd-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit(166).Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geografischen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(167) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der in Absatz 1 genannten Ausschüsse findet einmal im Jahr ein Gedankenaustausch auf der Grundlage eines Berichts des Vertreters der Kommission über die allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführenden Aktionen statt.

75. Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität(168).Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21

Der Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(169) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

76. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(170).Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) In den Fällen, die gemäß den Artikeln 10, 11 Absatz 4, 16, 27 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 sowie Artikel 32 an den Ständigen Ausschuss verwiesen werden, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

77. Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG)(171).Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(172) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

78. Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken(173).Artikel 18 erhält folgende Fassung:

Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(174) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

79. Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft(175).Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

(1) Bei der Durchführung dieser Entscheidung wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Es gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(176) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

80. Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates(177).Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(178) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

81. Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika(179). Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 90/385/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(180) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Ausschuss nach Absatz 1 kann jede Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie prüfen.

82. Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen(181).Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(182) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

83. Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile(183).Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(184) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(185) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

84. Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte(186).Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(187) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(188) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

85. Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(189).Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

Verfahren des Regelungsausschusses

(1) Für die unter Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 fallenden Fragen gilt das Verfahren des Absatzes 2.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(190) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

86. Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten(191).Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(192) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

87. Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates vom 22. April 1999 über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten(193).Die Artikel 6 und 8 erhalten folgende Fassung:

Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geografischen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(194) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geografischen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

88. Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(195).Artikel 17 erhält folgende Fassung:

Artikel 17

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(196) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

89. Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen(197).Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(198) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

90. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen(199).Artikel 20 erhält folgende Fassung:

Artikel 20

(1) Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 67/548/EWG angenommen.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(200) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

91. Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen(201).Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(202) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(1) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).

(2) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(3) ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 11).

(4) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(5) ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 124. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2329/98 (ABl. L 291 vom 30.10.1998, S. 2).

(6) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(7) ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 26).

(8) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(9) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(10) ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8 Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG (ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 20).

(11) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(12) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(13) ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 50.

(14) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(15) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(16) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission (ABl. L 207 vom 5.8.2002, S. 1).

(17) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(18) ABl. L 145 vom 11.6.1988, S. 35. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/12/EG der Kommission (ABl. L 77 vom 23.3.1999, S. 22).

(19) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(20) ABl. L 157 vom 24.6.1988, S. 28. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 3.12.1997, S. 7).

(21) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(22) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(23) ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/71/EWG der Kommission (ABl. L 42 vom 15.2.1991, S. 25).

(24) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(25) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(26) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

(27) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(28) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1).

(29) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(30) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(31) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 34. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(32) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(33) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(34) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 38.

(35) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(36) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(37) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 38).

(38) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(39) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(40) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

(41) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(42) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(43) ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2197/95 der Kommission (ABl. L 221 vom 19.9.1995, S. 2).

(44) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(45) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/204/EG (ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 32).

(46) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(47) ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.

(48) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(49) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(50) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Geändert durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29).

(51) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(52) ABl. L 133 vom 28.5.1991, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2104/93 (ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 1).

(53) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(54) ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 30.10.1996, S. 1).

(55) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(56) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 45).

(57) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(58) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(59) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(60) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(61) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(62) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 32.

(63) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(64) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 4.

(65) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(66) ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19.

(67) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(68) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42).

(69) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(70) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24.

(71) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(72) ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

(73) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(74) ABl. L 373 vom 21.12.1992, S. 26.

(75) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(76) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(77) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(78) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(79) ABl. L 52 vom 4.3.1993, S. 18.

(80) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(81) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(82) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(83) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(84) ABl. L 98 vom 24.4.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2197/95 der Kommission (ABl. L 221 vom 19.9.1995, S. 2).

(85) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(86) ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EG (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 28).

(87) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(88) ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 5. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EG.

(89) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(90) ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EG.

(91) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(92) ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 50).

(93) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(94) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1.

(95) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(96) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(97) ABl. L 167 vom 9.7.1993, S. 31. Geändert durch die Entscheidung 1999/296/EG (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 35).

(98) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(99) ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 1).

(100) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(101) ABl. L 187 vom 29.7.1993, S. 52. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/15/EG der Kommission (ABl. L 95 vom 10.4.1997, S. 16).

(102) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(103) ABl. L 244 vom 30.9.1993, S. 23. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(104) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(105) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(106) ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14.

(107) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(108) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(109) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3. Geändert durch die Richtlinie 96/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 16).

(110) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(111) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(112) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.

(113) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(114) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(115) ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2840/98 (ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 14).

(116) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1.

(117) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(118) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 1.

(119) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(120) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 34.

(121) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(122) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(123) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(124) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24.

(125) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(126) ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 59).

(127) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(128) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(129) ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

(130) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(131) ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 der Kommission (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 29).

(132) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(133) ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 27.

(134) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(135) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

(136) ABl. L 235 vom 17.7.1996, S. 6.

(137) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(138) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(139) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(140) ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.

(141) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(142) ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1.

(143) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(144) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(145) ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 1.

(146) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(147) ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

(148) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(149) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der Kommission (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 3).

(150) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(151) ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1.

(152) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(153) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/11/EG der Kommission (ABl. L 48 vom 17.2.2001, S. 20).

(154) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(155) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission (ABl. L 244 vom 12.9.2002, S. 7).

(156) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(157) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(158) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(159) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(160) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(161) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(162) ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 1.

(163) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(164) ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 1.

(165) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(166) ABl. L 287 vom 21.10.1997, S. 1.

(167) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(168) ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. Geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21).

(169) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(170) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(171) ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1.

(172) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(173) ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1.

(174) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(175) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.

(176) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(177) ABl. L 350 von 28.12.1998, S. 58. Geändert durch die Richtlinie 2000/71/EG der Kommission (ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 46).

(178) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(179) ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.

(180) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(181) ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 1.

(182) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(183) ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16.

(184) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(185) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(186) ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26.

(187) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(188) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(189) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(190) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(191) ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6.

(192) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(193) ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2.

(194) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(195) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

(196) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(197) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1.

(198) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(199) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG der Kommission (ABl. L 226 vom 22.8.2001, S. 5).

(200) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(201) ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16.

(202) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

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