32003R1700

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 des Rates vom 22. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 243 vom 27/09/2003 S. 0001 - 0004


Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 des Rates

vom 22. September 2003

zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 255 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat ein Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

(2) Die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegt.

(3) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Zugangsrecht gelten höchstens für einen Zeitraum von dreißig Jahren, und zwar unabhängig davon, wo die Dokumente aufbewahrt werden. Falls erforderlich, können die Ausnahmeregelungen zum Schutz der Privatsphäre oder der geschäftlichen Interessen sowie die Sonderbestimmungen über sensible Dokumente jedoch nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.

(4) Nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83(2) werden bestimmte Dokumentenkategorien nach Ablauf von dreißig Jahren ab dem Erstellungsdatum dieser Dokumente nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 müssen diese Ausnahmebestimmungen mit den in jener Verordnung vorgesehenen Ausnahmen vom Zugangsrecht in Einklang gebracht werden.

(5) Für die Zwecke der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 sollten der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen sowie die Agenturen und ähnliche vom Gemeinschaftsgesetzgeber geschaffene Einrichtungen den in Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Organen gleichgestellt werden.

(6) Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 1

(1) Mit dieser Verordnung soll gewährleistet werden, dass Dokumente von historischem oder administrativem Wert nach Möglichkeit aufbewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Zu diesem Zweck legen jedes Organ der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und die Agenturen und ähnliche vom Gemeinschaftsgesetzgeber geschaffene Einrichtungen, nachstehend 'Organe' genannt, historische Archive an und machen sie unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen und nach Ablauf einer Frist von dreißig Jahren, von dem Zeitraum der Anfertigung des Dokuments an gerechnet, öffentlich zugänglich.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) 'Archive der Organe der Europäischen Gemeinschaften' die Gesamtheit der Dokumente jeder Art, unabhängig von ihrer Form und ihrem materiellen Träger, die ein Organ, einer seiner Vertreter oder einer seiner Bediensteten in Ausübung seiner Amtstätigkeit angefertigt oder empfangen hat und die die Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und/oder der Europäischen Atomgemeinschaft - nachstehend 'Europäische Gemeinschaften' genannt - betreffen;

b) 'historische Archive der Organe der Europäischen Gemeinschaften' den Teil der Archive der Organe der Europäischen Gemeinschaften, der unter den in Artikel 7 vorgesehenen Bedingungen zur ständigen Aufbewahrung ausgewählt wurde.

(3) Alle vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist zugänglich gemachten Dokumente bleiben ohne Einschränkung für die Öffentlichkeit zugänglich."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Bei Dokumenten, die unter die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(3) festgelegte Ausnahmeregelung zum Schutz der Privatsphäre und der Unversehrtheit des Einzelnen sowie unter die in Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegte Ausnahmeregelung betreffend die geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, fallen, können diese Ausnahmeregelungen für das gesamte Dokument oder einen Teil des Dokuments auch über die Frist von dreißig Jahren hinaus gelten, wenn die für sie geltenden Anwendungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(2) Dokumente, die unter die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Ausnahmeregelung zum Schutz der Privatsphäre und der Unversehrtheit des Einzelnen fallen, einschließlich der Personalakten der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, können gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(4), insbesondere gemäß den Artikeln 4 und 5, freigegeben werden.

(3) Bevor das Organ beschließt, die in Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten Dokumente, deren Verbreitung die geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, beeinträchtigen könnte, öffentlich zugänglich zu machen, unterrichtet es die betreffende Person gemäß den von jedem Organ festzulegenden Durchführungsbestimmungen über seine Absicht, die betreffenden Dokumente öffentlich zugänglich zu machen. Diese Dokumente werden nicht freigegeben, wenn das Organ aufgrund von Hinweisen der betroffenen Person zu der Auffassung gelangt, dass ihre Freigabe diese geschäftlichen Interessen beeinträchtigen würde, es sei denn, ein höheres öffentliches Interesse überwiegt.

(4) Sensible Dokumente im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sind im Rahmen der durch diese Vorschrift festgelegten Einschränkungen zugänglich."

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind Dokumente, die in einen der Geheimschutzgrade gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 31. Juli 1958 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft(5) eingestuft und nicht freigegeben worden sind."

4. Artikel 4 wird gestrichen.

5. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Im Interesse der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Frist von dreißig Jahren prüft jedes Organ rechtzeitig, spätestens jedoch im fünfundzwanzigsten Jahr nach ihrer Anfertigung, die gemäß den Bestimmungen des betreffenden Organs als Verschlusssachen eingestuften Dokumente, um gegebenenfalls über ihre Freigabe zu entscheiden. Dokumente, die bei der ersten Prüfung nicht freigegeben wurden, werden regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre, einer neuen Prüfung unterzogen."

6. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat nach Ablauf der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Frist von dreißig Jahren der Öffentlichkeit Dokumente zugänglich zu machen, die von den Organen stammen und unter Artikel 2 oder Artikel 3 fallen, so konsultiert er das betreffende Organ, um eine Entscheidung zu treffen, die die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt."

7. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Spätestens fünfzehn Jahre nach ihrer Anfertigung gibt jedes Organ die in seinen laufenden Archiven befindlichen Dokumente an die historischen Archive ab. Sie werden sodann anhand von Kriterien, die jedes Organ entsprechend Artikel 9 festlegt, durchgesehen, um die zur Aufbewahrung bestimmten Dokumente von solchen zu trennen, die keinen administrativen oder geschichtlichen Wert haben."

8. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Jedes Organ ist befugt, interne Durchführungsbestimmungen für diese Verordnung zu erlassen. Die Organe machen ihre Archive soweit wie möglich der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich. Dokumente, die in einer Form vorliegen, die einem besonderen Bedarf entspricht (Blindenschrift, Großbuchstaben oder Tonaufzeichnungen) bewahren sie ebenfalls auf.

(2) Jedes Organ veröffentlicht jährlich eine Mitteilung über seine Aktivitäten im Bereich der historischen Archive."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

(1) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(2) ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1.

(3) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(4) ABl. L 8 vom 12.1.2002, S. 1.

(5) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 406/58.

ANHANG

ERKLÄRUNG DES RATES

Der Rat weist darauf hin, dass diese Verordnung den Vertrag zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Europäischen Hochschulinstitut vom 17. Dezember 1984 unberührt lässt.