Verordnung (EG) Nr. 963/2003 der Kommission vom 4. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)
ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 32–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 03 Band 39 S. 21 - 28
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 03 Band 39 S. 21 - 28
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Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 03 Band 39 S. 21 - 28
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 03 Band 39 S. 21 - 28
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 03 Band 39 S. 21 - 28
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 03 Band 39 S. 21 - 28
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 03 Band 39 S. 21 - 28
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 03 Band 39 S. 21 - 28
DA DE EL EN ES FI FR IT NL PT SV
| BG | ES | CS | DA | DE | ET | EL | EN | FR | GA | IT | LV | LT | HU | MT | NL | PL | PT | RO | SK | SL | FI | SV |
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Verordnung (EG) Nr. 963/2003 der Kommission
vom 4. Juni 2003
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(1), insbesondere auf die Artikel 34, 45 und 50,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund der bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission(2), gesammelten Erfahrungen sind die Kommission und die Mitgliedstaaten zu dem Schluss gelangt, dass einige Bestimmungen der Verordnung vereinfacht werden sollten.
(2) Im Hinblick auf eine flexiblere Abwicklung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollte die Verordnung (EG) Nr. 445/2002, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Änderung der Programmplanungsdokumente und den indikativen Gesamtfinanzierungsplan, vereinfacht werden.
(3) Es hat sich gezeigt, dass die Frist für die Mitteilung der Fälle höherer Gewalt mit den entsprechenden Nachweisen in einigen Fällen sehr knapp bemessen sein kann. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, diese Frist zu verlängern.
(4) Seit Beginn des Programmplanungszeitraums ist es bei bestimmten kofinanzierten Investitionen im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 erster, zweiter und sechster Gedankenstrich sowie Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eine weit verbreitete Praxis, Richtwerte für standardisierte Kosten festzulegen. Aus Gründen der Klarheit und zur Vereinfachung der Verwaltung dieser Maßnahmen sollte ab dem Jahr 2000 die Möglichkeit vorgesehen werden, die Begünstigten von der durch die Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen(3) vorgeschriebenen Vorlage der Rechnungen freizustellen. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Richtwerte festzulegen, um eine wirksame Abwicklung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(5) Um die finanzielle Abwicklung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zu erleichtern, sollten die geltenden Vorschriften für finanzielle Änderungen der Maßnahmen dahin gehend gelockert werden, dass nur Änderungen, die zu erheblichen Veränderungen der Programmfinanzierung führen, dem Verwaltungsausschussverfahren unterliegen.
(6) Es sollte möglich sein, bei Änderungen, die aufgrund von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen mit größeren Auswirkungen auf die Programmplanung der Mitgliedstaaten erforderlich sind, die Fristen für die Übermittlung von Änderungen der Programmplanungsdokumente an die Kommission zu überschreiten.
(7) Die Verfahren für die keiner Genehmigung durch die Kommission bedürfenden Änderungen der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums und der einheitlichen Programmplanungsdokumente für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, sollten geändert werden. Es ist dafür zu sorgen, dass finanzielle Änderungen der Kommission auf schnelle und wirksame Weise mitgeteilt werden und die Kommission andere Änderungen auf ebenso schnelle und wirksame Weise prüfen kann.
(8) Um eine wirksame und regelmäßige Begleitung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine konsolidierte und aktualisierte elektronische Fassung ihrer Programmplanungsdokumente zur Verfügung halten.
(9) Für die Vorlage des jährlichen Lageberichts des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist die Frist anzuwenden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001(5), bei mehrjährigen Interventionen vorgesehen ist.
(10) Um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität in Bezug auf die Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der Bewertungen einzuräumen, sollte die Bestimmung, dass ein Mindestanteil des Kofinanzierungsbetrags für die Ex-post-Bewertung bestimmt ist, aufgehoben werden.
(11) Der Tatsache, dass es sich bei Investitionsmaßnahmen häufig um mehrjährige Vorhaben handelt, sollte Rechnung getragen werden, um so, was die Auswahl sowohl des Begünstigten als auch des Kontrollzeitraums betrifft, eine optimale Vor-Ort-Kontrolle zu gewährleisten und unnötige Kontrollen zu vermeiden.
(12) Aufgrund der technischen Zwänge der Beihilferegelungen für andere forstwirtschaftliche Maßnahmen als die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen ist es unangebracht, in diesen Fällen die Sanktionsregelung der Artikeln 30 und 31 und Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2550/2001(7), anzuwenden.
(13) Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, der Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse von Beihilfen vorsieht, gilt für die flächen- und tierbezogenen Beihilfen. In dem Bemühen um Kohärenz sollte die Anwendung dieser Ausnahmen auf die anderen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ausgedehnt werden.
(14) Der jährliche Lagebericht des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sollte Angaben über den Stand der Durchführung der in die finanzielle Programmplanung für den Zeitraum 2000-2006 aufgenommenen früheren Begleitmaßnahmen enthalten, die unter die Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92(8), (EWG) Nr. 2079/92(9) und (EWG) Nr. 2080/92(10) des Rates fallen. Darüber hinaus sollten die Ausgaben, die im Rahmen dieser Maßnahmen entstehen, in den Informationen aufgeführt werden, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 jährlich bis zum 30. September übermitteln müssen. Daher sollten die Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen über die finanzielle Begleitung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission(11), gemäß den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1404/94 der Kommission(12) und gemäß den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1054/94 der Kommission(13) ergeben, aufgehoben werden.
(15) Bei Änderungen einiger in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 aufgeführter wesentlicher Merkmale von Fördermaßnahmen hat sich gezeigt, dass ihre erforderliche Genehmigung durch die Kommission die Abwicklung der Programme schwerfällig macht. Anhang II sollte daher dahin gehend geändert werden, dass diese Änderungen von den Mitgliedstaaten beschlossen und der Kommission mitgeteilt werden können.
(16) Die Verordnung (EG) Nr. 445/2002 sollte daher geändert werden.
(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 445/2002 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 33 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:"Diese Frist kann um zwanzig Arbeitstage verlängert werden, sofern diese Möglichkeit im Programmplanungsdokument vorgesehen ist."
2. Kapitel II Abschnitt 1 wird folgender Artikel 39a angefügt:
"Artikel 39a
1. Die Mitgliedstaaten, die Richtwerte für standardisierte Kosten anwenden, die zur Feststellung der Kosten bestimmter forstlicher Investitionen im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 erster, zweiter und sechster Gedankenstrich sowie des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegt wurden, können den Begünstigten von der in der Regel Nr. 1 Ziffer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 vorgesehenen Verpflichtung freistellen, für diese Investitionen quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege vorzulegen.
2. Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Richtwerte ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a) Die Richtwerte werden von der zuständigen Behörde anhand objektiver Kriterien berechnet, die es ermöglichen, die den jeweiligen Geländebedingungen entsprechenden Kosten der einzelnen Maßnahmen unter Vermeidung eines Überausgleichs zu ermitteln.
b) Die kofinanzierten Investitionen werden zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags und der Zahlung des Restbetrags der Beihilfe durchgeführt."
3. Artikel 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Die Buchstaben b), c) und d) erhalten folgende Fassung:
"b) zu einer Veränderung der wesentlichen Merkmale von Fördermaßnahmen im Sinne von Anhang II führen;
c) den Gesamtbetrag der Gemeinschaftsunterstützung sowie den Gesamtbetrag der zuschussfähigen Kosten oder der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben, die in der Entscheidung zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments festgelegt sind, ändern;
d) die Aufteilung der Mittel zwischen den Maßnahmen des Programmplanungsdokuments um mehr als
- 15 % des für das fragliche Programm für den gesamten Programmplanungszeitraum vorgesehenen Gesamtbetrags der zuschussfähigen Kosten ändern, wenn die Gemeinschaftsbeteiligung auf den zuschussfähigen Gesamtkosten beruht,
- 20 % des für das fragliche Programm für den gesamten Programmplanungszeitraum vorgesehenen Gesamtbetrags der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben ändern, wenn die Gemeinschaftsbeteiligung auf den zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben beruht,
wobei die Berechnung auf der Grundlage des Finanzierungsplans im Anhang zur Kommissionsentscheidung zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments in ihrer zuletzt geänderten Fassung erfolgt."
ii) Buchstabe e) und Unterabsatz 2 werden gestrichen.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die in Absatz 2 genannten Änderungen sind der Kommission in einem einzigen Vorschlag je Programm und höchstens einmal im Kalenderjahr vorzulegen.
Unterabsatz 1 gilt nicht bei Änderungen, die aufgrund von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen mit größeren Auswirkungen auf die Programmplanung des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich sind."
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die finanziellen Änderungen, die nicht unter Absatz 2 Buchstabe d) fallen, sowie die Änderungen des Satzes der Gemeinschaftsbeteiligung im Sinne von Anhang II Nummer 9.2.B. erster Gedankenstrich werden der Kommission zusammen mit dem gemäß Anhang II Nummer 8 geänderten Finanzierungsplan mitgeteilt. Sie treten zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Kommission in Kraft.
Die innerhalb des betreffenden Kalenderjahres kumulierten finanziellen Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen die Obergrenzen des Absatzes 2 Buchstabe d) nicht überschreiten."
d) In Absatz 5 werden die Worte "mindestens zwei Monate" durch die Worte "mindestens drei Monate" ersetzt.
4. Kapitel II Abschnitt 2 wird folgender Artikel 45a angefügt:
"Artikel 45a
Die Mitgliedstaaten halten der Kommission eine konsolidierte elektronische Fassung ihrer Programmplanungsdokumente zur Verfügung, die nach jeder Änderung aktualisiert wird. Sie teilen der Kommission die elektronische Anschrift mit, unter der die Programmplanungsdokumente in ihrer konsolidierten Fassung eingesehen werden können, und melden ihr jede neue Aktualisierung.
Darüber hinaus behalten die Mitgliedstaaten von allen vorangegangenen Fassungen ihrer Programmplanungsdokumente eine elektronische Fassung."
5. Artikel 51 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
6. In Artikel 53 Absatz 1 wird die Angabe "30. April eines jeden Jahres" durch die Angabe "30. Juni eines jeden Jahres" ersetzt.
7. Artikel 61 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass sich die Kontrollen vor Ort bei Investitionsförderungsmaßnahmen, die unter Titel II Kapitel I, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 fallen, nur auf die vor dem Abschluss stehenden Vorhaben erstrecken."
8. Artikel 62 erhält folgende Fassung:
"Artikel 62
Die Artikel 30 und 31 und Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gelten für flächenbezogene Beihilfen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Beihilfen, die für andere forstwirtschaftliche Maßnahmen als die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen gewährt werden.
Für tierbezogene Beihilfen gelten die Artikel 36, 38 und 40 der genannten Verordnung."
9. Folgender Artikel 62a wird eingefügt:
"Artikel 62a
1. Für sämtliche Beihilfen, die für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden, gilt Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001.
2. Im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums verpflichtet, die fraglichen Beträge gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen."
10. Artikel 65 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 aufgehobenen Verordnungen und Entscheidungen gelten mit Ausnahme des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission(14), der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1404/94 der Kommission(15) und der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1054/94 der Kommission(16) weiterhin für Aktionen, die die Kommission vor dem 1. Januar 2000 auf der Grundlage der in Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgeführten Verordnungen genehmigt hat."
11. Artikel 66 wird folgender Absatz angefügt:"Artikel 39a Absatz 1 gilt ab 1. Januar 2000."
12. Anhang II wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a) und Nummer 12 der vorliegenden Verordnung gelten jedoch nicht für die bei der Kommission vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingegangenen und von ihr bisher noch nicht genehmigten Änderungen der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Programmplanungsdokumente für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juni 2003
Für die Kommission
Franz Fischler
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
(2) ABl. L 74 vom 15.3.2002, S. 1.
(3) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 39.
(4) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.
(5) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1.
(6) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.
(7) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105.
(8) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
(9) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 91. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
(10) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 96. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
(11) ABl. L 102 vom 25.4.1996, S. 19. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1750/1999.
(12) ABl. L 154 vom 21.6.1994, S. 8. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1750/1999.
(13) ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 6. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1750/1999.
(14) ABl. L 102 vom 25.4.1996, S. 19.
(15) ABl. L 154 vom 21.6.1994, S. 8.
(16) ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 6.
ANHANG
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"8. Indikativer Gesamtfinanzierungsplan (EAGFL-Haushaltsjahr)
(Artikel 43 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)
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2. Unter Nummer 9.1.A. wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- allgemeines Ziel jeder Maßnahme."
3. Unter Nummer 9.2.A. werden der erste und zweite Gedankenstrich gestrichen.
4. Unter Nummer 9.2.B. werden nach den Worten "Sonstige Bestandteile" folgende Gedankenstriche eingefügt:
"- Gemeinschaftsbeteiligung, beruhend auf den Gesamtkosten oder den öffentlichen Ausgaben;
- Beihilfeintensität und/oder -beträge und angewandte Differenzierung (Kapitel I bis VIII);".
5. Unter Nummer 9.3.V.A. erster Gedankenstrich wird Punkt 1 gestrichen.
6. Unter Nummer 9.3.V.A. erster Gedankenstrich Punkt 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"für Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 13 Buchstabe b) und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999: detaillierte agronomische Ausgangsberechnungen, aus denen Folgendes hervorgeht:".
7. Unter Nummer 9.3.V.B. erster Gedankenstrich werden folgende Punkte angefügt:
"3) Beihilfebetrag für die Zahlungen gemäß Artikel 13 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999: Begründung der Differenzierung des Beihilfebetrags anhand der in Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien;
4) für Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 13 Buchstabe b) und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999: Änderungen der im genehmigten Programmplanungsdokument festgelegten detaillierten agronomischen Berechnungen."
8. Unter Nummer 9.3.VI.A. werden der zweite, dritte und vierte Gedankenstrich gestrichen.
9. Unter Nummer 9.3.VI.A. fünfter Gedankenstrich erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"detaillierte agronomische Ausgangsberechnungen, aus denen Folgendes hervorgeht:".
10. Unter Nummer 9.3.VI.B. werden nach den Worten "Sonstige Bestandteile" folgende Gedankenstriche eingefügt:
"- Verzeichnis der von der Nutzungsaufgabe bedrohten Landrassen und Zahl der weiblichen Zuchttiere in den betreffenden Gebieten. Diese Zahl muss von einer amtlich anerkannten technischen Einrichtung - oder einer Züchterorganisation/einem Züchterverband - bescheinigt werden, die das Zuchtbuch der betreffenden Rasse führt. Diese Einrichtung muss über die nötige Kompetenz und Sachkenntnis verfügen, um Tiere der betreffenden Rassen zu identifizieren;
- hinsichtlich der pflanzengenetischen Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind: Nachweis der genetischen Erosion auf der Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse und Indikatoren für das Vorkommen von (lokalen) Landsorten/alten Sorten, die Vielfalt der Population und die vorherrschende landwirtschaftliche Praxis auf lokaler Ebene;
- präzise Angaben zu den Verpflichtungen für die Landwirte und sonstigen Voraussetzungen im Rahmen der Vereinbarung, einschließlich der Möglichkeiten und Verfahren zur Anpassung von laufenden Verträgen;
- Änderungen des Beihilfebetrags bis zu 120 % der Kosten und Einkommensverluste, die aus den im genehmigten Programmplanungsdokument festgelegten agronomischen Berechnungen hervorgehen, und Begründung dieser Änderungen."
11. Nummer 9.3.VIII.A. wird gestrichen.
12. Unter Nummer 9.3.VIII.B. werden nach den Worten "Sonstige Bestandteile" folgende Gedankenstriche eingefügt:
"- Definition:
i) 'landwirtschaftliche Fläche' gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung;
ii) 'Landwirt' gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung;
iii) Vorschriften, die sicherstellen, dass die geplanten Aktionen den lokalen Bedingungen angepasst und umweltgerecht sind und gegebenenfalls auch ein Gleichgewicht zwischen Waldbau und Wildbestand wahren;
iv) vertragliche Vereinbarungen zwischen den Regionen und den potenziellen Begünstigten im Zusammenhang mit den in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten Aktionen;
- im Fall der Anwendung der in Artikel 39a genannten Richtwerte Angaben über
i) die Beträge der Richtwerte für standardisierte Kosten;
ii) das zur Festsetzung dieser Richtwerte angewandte Verfahren;
iii) die Einhaltung des Kriteriums der Vermeidung eines Überausgleichs;".
13. Unter Nummer 12 wird folgender Punkt angefügt:
"4. Sonstige Angaben
Gegebenenfalls Angaben über die Anwendung der zusätzlichen Frist für die Mitteilung von Fällen höherer Gewalt (Artikel 33 Absatz 2 dieser Verordnung)."
14. Die Nummer 16.B. erhält folgende Fassung:
"B. Sonstige Bestandteile:
- Streichung einer staatlichen Beihilfe,
- Änderungen der in Form von staatlichen Beihilfen zusätzlich gewährten Mittel für eine der Maßnahmen des genehmigten Programmplanungsdokuments,
- Beihilfesatz."
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