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Document 32003R0806

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG

OJ L 122, 16.5.2003, p. 1–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 004 P. 301 - 334
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 004 P. 301 - 334
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Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 004 P. 126 - 159
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 001 P. 109 - 142

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 05/06/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/806/oj

32003R0806

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG

Amtsblatt Nr. L 122 vom 16/05/2003 S. 0001 - 0035


Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates

vom 14. April 2003

zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36, 37 und 133,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) ersetzt den Beschluss 87/373/EWG(5).

(2) Gemäß der Erklärung des Rates und der Kommission(6) zum Beschluss 1999/468/EG sind die auf den Beschluss 87/373/EWG zurückgehenden Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen anzupassen, um diese Bestimmungen mit den Artikeln 3, 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG in Einklang zu bringen.

(3) Die besagte Erklärung gibt die Modalitäten der Anpassung der Ausschussverfahren an, die automatisch erfolgt, sofern sie nicht den im Basisrechtsakt vorgesehenen Ausschusstyp berührt.

(4) Die in den anzupassenden Vorschriften festgelegten Fristen müssen ihre Gültigkeit behalten. Sofern keine bestimmte Frist für die Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorgesehen war, sollte eine Frist von drei Monaten festgelegt werden.

(5) Dementsprechend sind die Bestimmungen der Rechtsakte, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs I gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

(6) Die Bestimmungen von Rechtsakten, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIa und IIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

(7) Die Bestimmungen von Rechtsakten, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIIa und IIIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

(8) Diese Verordnung zielt ausschließlich darauf ab, die Ausschussverfahren anzupassen. Der Name der diese Verfahren betreffenden Ausschüsse wurde gegebenenfalls geändert -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Soweit das Beratungsverfahren betroffen ist, werden die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.

Artikel 2

Soweit das Verwaltungsverfahren betroffen ist, werden die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.

Artikel 3

Soweit das Regelungsverfahren betroffen ist, werden die in Anhang III aufgeführten Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.

Artikel 4

Verweise auf die Bestimmungen der in den Anhängen I, II und III genannten Rechtsakte sind als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung zu verstehen.

Mögliche Verweise in der vorliegenden Verordnung auf die ehemaligen Bezeichnungen der Ausschüsse sind als Verweise auf die neuen Bezeichnungen zu verstehen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Giannitsis

(1) ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 425.

(2) Stellungnahme vom 11. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 128.

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 33.

(6) ABl. C 203 vom 17.7.1999, S. 1.

ANHANG I

BERATUNGSVERFAHREN

Liste der das Beratungsverfahren betreffenden Rechtsakte, die den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG gemäß den nachstehenden Änderungen angepasst wurden:

1. Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1).

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"Artikel 21

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG."

2. Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern(2).

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(3).

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

3. Beschluss 98/552/EG des Rates vom 24. September 1998 über die Durchführung von Maßnahmen betreffend die Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft durch die Kommission(4).

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 1 gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(5).

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/64/EG der Kommission (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 27).

(2) ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 974/2001 (ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 10).

(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4) ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 31.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG II

VERWALTUNGSVERFAHREN

Liste der das Verwaltungsverfahren betreffenden Rechtsakte, die den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG gemäß den nachstehenden Änderungen angepasst werden:

1. Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG(1).

Die Artikel 18 und 19 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 18

Der Gemeinschaftsausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen; der Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.

Artikel 19

(1) Die Kommission wird von dem Gemeinschaftsausschuss des 'Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen' unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(2).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Gemeinschaftsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

2. Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels(3).

Artikel 13 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für lebende Pflanzen und Waren im Blumenhandel unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(4).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

3. Verordnung (EWG) Nr. 1728/74 des Rates vom 27. Juni 1974 über die Koordinierung der Agrarforschung(5).

Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarforschungsausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(6).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

4. Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(7).

Artikel 16 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Gefluegelfleisch und Eier unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(8).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

5. Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch(9).

Artikel 16 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Gefluegelfleisch und Eier unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(10).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

6. Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut(11).

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"Artikel 21

(1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss unterstützt, den 'Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen'.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(12).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

7. Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung(13).

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"Artikel 21

(1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss, den 'Ständigen Ausschuss für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten', unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(14).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

8. Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(15).

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

"Artikel 23

(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Tabak unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(16).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

9. Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften(17).

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(18).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

10. Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(19).

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

"Artikel 36

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(20).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

11. Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens er gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente(21).

Die Artikel 22 und 23 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 22

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 23

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(22).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt."

12. Verordnung (EG) Nr. 1467/94 des Rates vom 20. Juni 1994 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft(23).

Artikel 13 Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(24).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

13. Verordnung (EG) Nr. 1798/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, der Slowakei und der Tschechischen Republik sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente (1994-1997)(25).

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(26) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(27).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

14. Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr(28).

In Artikel 12 werden die Worte "Absätze 3 und 4" gestrichen.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Die Kommission wird durch den durch Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(29).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

15. Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter(30).

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(31).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

16. Verordnung (EG) Nr. 1526/97 des Rates vom 26. Juni 1997 über die Verwaltung des Systems doppelter Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Ukraine in die Europäische Gemeinschaft(32).

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(33).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

17. Verordnung (EG) Nr. 2135/97 des Rates vom 24. Juli 1997 über die Verwaltung des Systems doppelter Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft(34).

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(35).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

18. Richtlinie 98/29/EG des Rates vom 7. Mai 1998 zur Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen über die Exportkreditversicherung zur Deckung mittel- und langfristiger Geschäfte(36).

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(37).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

19. Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates vom 20. Juli 1998 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90(38).

Artikel 30 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(39).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt."

Folgender Absatz wird angefügt:

"(7) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

20. Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen(40).

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

(1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss, den Ständigen Ausschuss für Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(41).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

21. Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(42).

Artikel 43 erhält folgende Fassung:

"Artikel 43

(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Rindfleisch unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(43).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

22. Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(44).

Artikel 42 erhält folgende Fassung:

"Artikel 42

(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(45).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

23. Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(46).

Artikel 75 erhält folgende Fassung:

"Artikel 75

(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Wein unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(47).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

(1) ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/97 (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 7).

(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3) ABl. L 55 vom 2.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105).

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) ABl. L 182 vom 5.7.1974, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2002 der Kommission (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 7).

(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2002 der Kommission (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 7).

(10) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/111/EG der Kommission (ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 43).

(12) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(13) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/30/EG der Kommission (ABl. L 8 vom 14.1.1999, S. 30).

(14) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(15) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2002 (ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4).

(16) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17) ABl. L 40 vom 17.2.1993, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(18) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(19) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5).

(20) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(21) ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/96 (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 6).

(22) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(23) ABl. L 159 vom 28.6.1994, S. 1.

(24) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(25) ABl. L 189 vom 23.7.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/96 (ABl. L 126 vom 24.5.1996, S. 1).

(26) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(27) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(28) ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 8. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 241/1999 (ABl. L 27 vom 2.2.1999, S. 1).

(29) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(30) ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/95 (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 1).

(31) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(32) ABl. L 210 vom 4.8.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 501/2000 (ABl. L 62 vom 9.3.2000, S. 1).

(33) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(34) ABl. L 300 vom 4.11.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2000 (ABl. L 96 vom 18.4.2000, S. 1).

(35) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(36) ABl. L 148 vom 19.5.1998, S. 22.

(37) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(38) ABl. L 215 vom 1.8.1998, S. 12.

(39) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(40) ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16.

(41) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(42) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission (ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29).

(43) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(44) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission (ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15).

(45) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(46) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10).

(47) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG III

REGELUNGSVERFAHREN

Liste der das Regelungsverfahren betreffenden Rechtsakte, die den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG gemäß den nachstehenden Änderungen angepasst wurden:

1. Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest(1).

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(2) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(3).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

2. Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr(4).

Die Artikel 18 und 19 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(5) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(6).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

3. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine(7).

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 77/505/EWG eingesetzten Ständigen Tierzuchtausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(8).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

4. Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten(9).

Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(10) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(11).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."

5. Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern(12).

Die Artikel 17 und 18 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(13) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(14).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."

6. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(15).

Die Artikel 17 und 18 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(16) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(17).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."

7. Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl(18).

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(19).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

8. Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs(20).

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Tierarzneimittel unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(21).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ständige Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Tierarzneimittel unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

9. Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(22).

Die Artikel 41 und 42 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 41

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(23) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(24).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 42

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

10. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(25).

Die Artikel 24 und 25 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 24

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(26) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(27).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 25

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

11. Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr(28).

Die Artikel 18 und 19 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(29) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(30).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

12. Entscheidung des Rates 90/495/EWG vom 24. September 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Salmoniden in der Gemeinschaft(31).

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(32) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(33).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

13. Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern(34).

Die Artikel 32 und 33 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 32

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(35) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(36).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 33

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

14. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(37).

Artikel 10a erhält folgende Fassung:

"Artikel 10a

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(38).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

15. Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG(39).

Die Artikel 18 und 19 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(40) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(41).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."

16. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild(42).

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(43) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(44).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

17. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(45).

Die Artikel 26 und 27 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 26

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(46) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(47).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 27

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

18. Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen(48).

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(49) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(50).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

19. Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(51).

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(52).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

20. Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(53).

Die Artikel 19 und 20 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 19

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(54) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(55).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 20

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

21. Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln(56).

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(57) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(58).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

22. Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(59).

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(60) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(61).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

23. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch(62).

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(63) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(64).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

24. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG(65).

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(66) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(67).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

25. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern(68).

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(69) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(70).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

26. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen(71).

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(72) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(73).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

27. Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut(74).

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"Artikel 22

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(75).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."

28. Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung(76).

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"Artikel 22

(1) Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(77).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."

29. Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest(78).

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(79) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(80).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

30. Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(81).

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"Artikel 21

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(82) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(83).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

31. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch(84).

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"Artikel 22

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(85) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(86).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

32. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis(87).

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

"Artikel 31

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(88) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden 'Ständiger Ausschuss' genannt, unterstützt.

Soweit es sich um chemische oder technische Fragen handelt, unterbreitet der Vertreter der Kommission, nach Anhörung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 eingesetzten Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse, dem Ständigen Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(89).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

33. Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG(90).

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(91) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(92).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

34. Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit(93).

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

"Artikel 25

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(94) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(95).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

35. Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(96).

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(97).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

36. Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(98).

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(99).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

37. Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen(100).

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(101) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(102).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

38. Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit(103).

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

"Artikel 25

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(104) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(105).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

39. Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke(106).

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(107) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(108).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

40. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung(109).

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(110) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(111).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

41. Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden(112).

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem Ausschuss für den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr mit Textilien, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(113).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

42. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen(114).

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(115) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(116).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

43. Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit(117).

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(118) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(119).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

44. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG(120).

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

Ständiger Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(121) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(122).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

45. Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten(123).

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(124) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(125).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

46. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG(126).

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

"Artikel 33

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(127) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(128).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."

47. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG(129).

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(130) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(131).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

48. Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen(132).

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(133).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."

49. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere(134).

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(135) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(136).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

50. Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung(137).

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(138) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(139).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

51. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen(140).

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(141) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(142).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

52. Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(143).

Die Artikel 17 und 18 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(144) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(145).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."

(1) ABl. L 325 vom 1.12.1980, S. 5. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9) ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 87. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(10) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/113/EG der Kommission (ABl. L 53 vom 24.2.1994, S. 23).

(13) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(14) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(15) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

(16) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(17) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(18) ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 616/2000 (ABl. L 75 vom 24.3.2000, S. 1).

(19) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(20) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1752/2002 der Kommission (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 18).

(21) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(22) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16).

(23) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(24) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(25) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/160/EG der Kommission (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 37).

(26) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(27) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(28) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/39/EG der Kommission (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 21).

(29) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(30) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(31) ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 37.

(32) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(33) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(34) ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/90/EG (ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 19).

(35) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(36) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(37) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/76/EG der Kommission (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 45).

(38) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(39) ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(40) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(41) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(42) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 41. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1994/65/EG (ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10).

(43) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(44) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(45) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12).

(46) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(47) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(48) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/261/EG der Kommission (ABl. L 91 vom 6.4.2002, S. 31).

(49) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(50) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(51) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission (ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 21).

(52) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(53) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/81/EG der Kommission (ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 28).

(54) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(55) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(56) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31).

(57) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(58) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(59) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31).

(60) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(61) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(62) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 69. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/5/EWG (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 1).

(63) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(64) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(65) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG (ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52).

(66) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(67) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(68) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/2/EG (ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 24).

(69) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(70) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(71) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/93/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 36).

(72) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(73) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(74) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/111/EG der Kommission (ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 43).

(75) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(76) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/30/EG der Kommission (ABl. L 8 vom 14.1.1999, S. 30).

(77) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(78) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(79) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(80) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(81) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(82) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(83) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(84) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31).

(85) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(86) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(87) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG (ABl. L 6 vom 9.1.1996, S. 10).

(88) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(89) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(90) ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(91) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(92) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(93) ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(94) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(95) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(96) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 der Kommission (ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 26).

(97) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(98) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(99) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(100) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38. Geändert durch die Richtlinie 1999/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 12).

(101) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(102) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(103) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/60/EG (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

(104) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(105) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(106) ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/29/EG (ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32).

(107) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(108) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(109) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21.

(110) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(111) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(112) ABl. L 322 vom 15.12.1994, S. 1.

(113) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(114) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

(115) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(116) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(117) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/4/EG (ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 21).

(118) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(119) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(120) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG (ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 20).

(121) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(122) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(123) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/83/EG der Kommission (ABl. L 32 vom 7.2.2003, S. 13).

(124) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(125) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(126) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(127) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(128) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(129) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).

(130) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(131) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(132) ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16.

(133) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(134) ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23.

(135) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(136) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(137) ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/102/EG (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 45).

(138) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(139) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(140) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53.

(141) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(142) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(143) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/36/EG der Kommission (ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 16).

(144) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(145) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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