32003Q0401(01)

Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds

Amtsblatt Nr. L 083 vom 01/04/2003 S. 0001 - 0031


Finanzregelung

vom 27. März 2003

für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(1) (im Folgenden "AKP-EG-Abkommen" genannt),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden "Übersee-Assoziationsbeschluss" genannt)(2),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(3) (im Folgenden "Internes-Abkommen" genannt), insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Kommission(4),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(5),

nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem mit dem Internen Abkommen eingerichteten 9. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden "EEF" genannt) sollten festgelegt werden.

(2) Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen der Rechnungshof seine Befugnisse in Bezug auf den EEF ausübt.

(3) Die Bestimmungen über die Prüfung der von der EIB verwalteten Mittel durch den Rechnungshof tragen der vertraglichen Natur der Dreiervereinbarung gemäß Artikel 248 des Vertrags Rechnung.

(4) Die Behandlung der etwaigen Restmittel vorangegangener EEF, insbesondere die Modalitäten ihrer Übertragung auf den 9. EEF, ihre Aufteilung auf die verschiedenen im AKP-EG-Abkommen bzw. im Übersee-Assoziationsbeschluss vorgesehenen Instrumente der Zusammenarbeit sowie die Vorschriften für ihre Inanspruchnahme sollten geregelt werden.

(5) Die Kohärenz zwischen dieser Finanzregelung und den von der Kommission getroffenen Maßnahmen zur Durchführung des Übersee-Assoziationsbeschlusses muss sichergestellt werden.

(6) Eine reibungslose, rasche und effiziente Durchführung der im Rahmen des Abkommens finanzierten Projekte und Programme sollte sichergestellt und transparente und leicht anwendbare Verwaltungsverfahren, die eine Dezentralisierung von Aufgaben und Zuständigkeiten ermöglichen, eingerichtet werden.

(7) Mit dem Beschluss Nr. 2/2002 des AKP-EG-Ministerrats vom 7. Oktober 2002 zur Durchführung der Artikel 28, 29 und 30 des Anhangs IV des Abkommens von Cotonou(6) wurden die allgemeinen Vorschriften, die allgemeinen Bedingungen sowie die Schlichtungs- und Schiedsordnung für vom EEF finanzierte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erlassen.

(8) Es ist angebracht, die Modalitäten festzulegen, nach denen der - von der Kommission zu ernennende - Hauptanweisungsbefugte des EEF, dem unter anderem die Kontrolle der aus EEF-Mitteln finanzierten Ausgaben obliegt, in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweisungsbefugten die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aktionen erforderlichen Maßnahmen trifft.

(9) Soweit wie möglich sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden "Haushaltsordnung" genannt)(7) als Kernelement der internen Managementreform der Kommission bei der Erstellung der Finanzregelung für den EEF mit berücksichtigt werden, insbesondere mit Blick auf eine etwaige Einbeziehung der Mittel des EEF in den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften. Im Lichte der Erfahrungen mit der Durchführung dieser Finanzregelung kann die Kommission dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung vorlegen -

HAT FOLGENDE FINANZREGELUNG ERLASSEN:

ERSTER TEIL

HAUPTBESTIMMUNGEN

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

(1) Diese Finanzregelung regelt die Bereitstellung und Ausführung der Finanzmittel des 9. EEF.

(2) Der Kommission obliegt die Wahrnehmung der in Artikel 57 des AKP-EG-Abkommens und im Übersee-Assoziationsbeschluss festgelegten Aufgaben der Gemeinschaft. Dazu übernimmt sie die Abwicklung der aus Mitteln des EEF in Form nicht rückzahlbarer Finanzhilfen finanzierten Maßnahmen, mit Ausnahme der Zinsvergütungen; sie leistet die entsprechenden Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieser Finanzregelung.

Bei der Anwendung dieser Finanzregelung handelt die Kommission in eigener Verantwortung und im Rahmen der verfügbaren Mittel.

(3) Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität und die Zinsvergütungen im Namen der Gemeinschaft und wickelt die Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität nach den im Zweiten Teil festgelegten Modalitäten ab. Dabei handelt sie im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft.

Die EIB übernimmt die finanzielle Abwicklung der Maßnahmen, die mit Darlehen aus ihren Eigenmitteln, bei Bedarf in Verbindung mit Zinsvergütungen aus den Mitteln des EEF, durchgeführt werden.

(4) Die Bestimmungen dieses Teils und des Dritten Teils gelten ausschließlich für die Ausführung der Mittel des EEF, die von der Kommission verwaltet werden. Sie dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie für die Kommission die Verpflichtung begründen, die von der EIB verwalteten Mittel des EEF auszuführen.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Finanzregelung enthaltenen Verweise auf die AKP-Staaten auch als Verweise auf die in den Artikeln 13 und 14 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen genannten Einrichtungen oder deren Vertreter, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens ordnungsgemäß bevollmächtigen können.

(6) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

KAPITEL 2

GRUNDSATZ DER RECHNUNGSEINHEIT

Artikel 2

Die Bereitstellung und Ausführung der Mittel des EEF sowie die Rechnungslegung darüber erfolgen in Euro.

Zu Zwecken der Kassenmittelverwaltung gemäß Artikel 26 ist der Rechnungsführer jedoch befugt, Transaktionen sowohl in Euro als auch in anderen Devisen und Landeswährungen abzuwickeln.

KAPITEL 3

GRUNDSATZ DER SPEZIALITÄT

Artikel 3

Die Mittel des EEF sind entsprechend den im Finanzprotokoll zum AKP-EG-Abkommen und im Übersee-Assoziationsbeschluss beschriebenen Hauptinstrumenten der Zusammenarbeit, bestimmten Zwecken zuzuweisen.

Für die Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden "AKP-Staaten" genannt) sind diese Instrumente im Finanzprotokoll in Anhang I zum AKP-EG-Abkommen geregelt. Die Aufteilung der Mittel orientiert sich auch an den Bestimmungen des Internen Abkommens und berücksichtigt die nicht zugeteilte Reserve gemäß Artikel 2 Absatz 2 jenes Abkommens sowie die zur Deckung der Durchführungskosten vorbehaltenen Mittel gemäß dessen Artikel 4.

Für die überseeischen Länder und Gebiete (im Folgenden "ÜLG" genannt) sind diese Instrumente in Anhang IIA des Übersee-Assoziationsbeschlusses geregelt. Die Aufteilung der Mittel berücksichtigt auch die nicht zugeteilte Reserve gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Anhangs sowie die für Studien und Maßnahmen technischer Hilfe zugewiesenen Mittel gemäß dessen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c).

KAPITEL 4

GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHKEIT DER HAUSHALTSFÜHRUNG

Artikel 4

(1) Die Mittel des EEF sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden.

(2) Sparsamkeit bedeutet, dass die für die Tätigkeiten eingesetzten Mittel zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringst möglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.

Wirtschaftlichkeit bedeutet eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.

Wirksamkeit bedeutet, dass die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht werden.

(3) Anhand quantifizierbarer Indikatoren werden Ziele festgelegt und ihre Realisierung überwacht. Zu diesem Zweck findet vor der effektiven Inanspruchnahme der Mittel des EEF eine Ex-ante-Bewertung der geplanten Maßnahmen und eine Ex-post-Bewertung der durchgeführten Maßnahmen statt, um sicherzustellen, dass die erwarteten Ergebnisse den Einsatz der Mittel rechtfertigen.

(4) Die Programme oder Maßnahmen sind, insbesondere mit Blick auf die Vorausschätzungen für den Abruf der Beiträge nach Artikel 38 Absatz 1 regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie gerechtfertigt sind.

KAPITEL 5

GRUNDSATZ DER TRANSPARENZ

Artikel 5

(1) Bei der Bereitstellung und Ausführung der Mittel des EEF sowie bei der Rechnungslegung darüber ist nach dem Grundsatz der Transparenz zu verfahren.

(2) Die jährlichen Schätzungen betreffend die Mittelbindungen und Zahlungen gemäß Artikel 10 des Internen Abkommens sowie die Rechnungen des EEF gemäß Artikel 96 der vorliegenden Finanzregelung werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

TITEL II

FINANZMITTEL UND VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL 1

ZUSAMMENSETZUNG DER MITTEL DES EEF

Artikel 6

(1) Der EEF ist wie folgt zusammengesetzt:

a) aus dem in Artikel 1 des Internen Abkommens bezeichneten Betrag;

b) aus den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) des Internen Abkommens genannten etwaigen Restmitteln vorangegangener EEF nach Maßgabe von Titel I des Dritten Teils der vorliegenden Finanzregelung.

(2) Die Zinserträge aus den Mitteln gemäß Absatz 1, die den in Artikel 37 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens bezeichneten beauftragten Zahlstellen in Europa anvertraut werden, werden einem oder mehreren, im Namen der Kommission eröffneten Konten gutgeschrieben und entsprechend den Bestimmungen von Artikel 9 des Internen Abkommens und nach Maßgabe der vorliegenden Finanzregelung verwendet.

(3) Die im AKP-EG-Abkommen und im Internen Abkommen geregelte Aufteilung der Mittelausstattung des EEF stellt einen Richtwert dar und ist im Anhang dieser Finanzregelung aufgeführt.

Artikel 7

Der in Artikel 4 des Internen Abkommens festgesetzte Betrag dient der Finanzierung der Kosten, die der Kommission bei der Durchführung des AKP-EG-Abkommens entstehen. Er wird nach den in Artikel 9 des Internen Abkommens festgelegten Grundsätzen verwendet.

Diese Mittel werden insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der Kommission und ihrer Delegationen eingesetzt, um eine reibungslose Vorbereitung und Durchführung der aus dem EEF finanzierten Maßnahmen zu gewährleisten.

KAPITEL 2

BEITRAEGE ZUM EEF

Artikel 8

(1) Die Kommission erstellt jährlich eine Aufstellung der Zahlungen für das folgende Haushaltsjahr und einen Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge und übermittelt diese dem Rat spätestens am 15. Oktober. Dabei berücksichtigt sie den geschätzten Bedarf, den ihr die EIB gemäß Artikel 121 für die von ihr verwalteten Operationen einschließlich der Zinsvergütungen mitteilt.

Die Kommission begründet die Höhe des angeforderten Betrags unter Bezugnahme auf ihre Möglichkeiten zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang. Die EIB begründet die Höhe des angeforderten Betrags unter Bezugnahme auf ihre operationellen Bedürfnisse. Der Rat äußert sich zu dieser Begründung und entscheidet über jeden vorgesehenen Abruf von Beiträgen nach den in Artikel 10 des Internen Abkommens und in Artikel 38 dieser Finanzregelung festgelegten Modalitäten.

(2) Bezüglich der gemäß Artikel 6 aus den vorangegangenen EEF auf den 9. EEF übertragenen Restmittel werden die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zu dem jeweiligen EEF berechnet.

(3) Die jährlichen Beitragsansätze der Kommission umfassen Folgendes:

a) ihre Schätzungen der Mittelbindungen für das folgende Haushaltsjahr sowie die Schätzungen der EIB;

b) ihre Schätzungen der Mittelbindungen und Auszahlungen für jedes der vier Jahre, die auf das Jahr folgen, auf das sich der Abruf der Beiträge bezieht sowie die Schätzungen der EIB. Der Fälligkeitsplan wird jährlich vom Rat gebilligt und überprüft.

Die finanziellen Angaben zum EEF, die die Kommission im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens der Haushaltsbehörde vorlegt, einschließlich der Beitragsansätze für das laufende und das folgende Haushaltsjahr, sind dem Rat bis spätestens 15. Juni vorzulegen. Diese Angaben dienen als Zwischenschätzung der Mittelbindungen und Auszahlungen.

(4) Reichen die Beiträge zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs des EEF im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres nicht aus, so kann gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Internen Abkommens über eventuelle zusätzliche Zahlungen entschieden werden.

(5) Die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten erfolgen gemäß Artikel 38.

TITEL III

AUSFÜHRUNG DER MITTEL DES EEF

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Die Kommission kann innerhalb ihrer Dienststellen ihre Befugnisse zur Ausführung der Mittel des EEF unter den in dieser Finanzregelung festgelegten Bedingungen und in den Grenzen der jeweiligen Übertragungsverfügung übertragen. Die entsprechend Bevollmächtigten können nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

Artikel 10

Den Finanzakteuren nach Kapitel 3 sind Maßnahmen zur Ausführung des EEF untersagt, die einen Konflikt zwischen ihren eigenen Interessen und denen der Gemeinschaft verursachen könnten. Bei Eintreten eines derartigen Falles hat der betreffende Finanzakteur sich jeglichen Handelns zu enthalten und die zuständige Stelle mit dem möglichen Interessenkonflikt zu befassen.

Artikel 11

(1) Gemäß den in Artikel 24 Absätze 1 und 3 des Internen Abkommens vorgesehenen Verfahren für Finanzierungsvorschläge und zur Beschleunigung dieser Verfahren legt die Kommission Finanzierungsvorschläge für globale Bindungsermächtigungen zur Finanzierung der Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 7 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens vor. Nach Annahme des betreffenden Vorschlags kann die Kommission ihre Finanzierungsbeschlüsse auf der Grundlage dieser Globalermächtigung fassen.

(2) In den Finanzierungsvorschlägen nach Absatz 1 sind die Ziele und gegebenenfalls die beabsichtigte Auswirkung des Gemeinschaftsbeitrags darzulegen. Die Nachhaltigkeit der Tätigkeiten, frühere Erfahrungen und Bewertungen sowie die Koordination mit anderen Gebern sind ebenfalls darzulegen.

KAPITEL 2

AUSFÜHRUNGSMETHODEN

Artikel 12

Die Mittel des EEF werden von der Kommission nach der Methode der dezentralisierten Verwaltung in Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten entsprechend den Bedingungen des AKP-EG-Abkommens und nach Maßgabe insbesondere der Vorschriften über die Aufgabenteilung in Artikel 57 des genannten Abkommens sowie in den Artikeln 34, 35 und 36 des Anhangs IV des Abkommens ausgeführt.

Die Mittel des EEF werden von der Kommission nach der Methode der dezentralisierten Verwaltung in Zusammenarbeit mit den ÜLG nach Maßgabe des Übersee-Assoziationsbeschlusses und dessen Durchführungsmaßnahmen ausgeführt.

In den im AKP-EG-Abkommen, im Internen Abkommen, im Übersee-Assoziationsbeschluss und in dessen Durchführungsmaßnahmen vorgesehenen Fällen kann die Kommission die Mittel des EEF nach der Methode der zentralen Verwaltung ausführen.

In bestimmten, im AKP-EG-Abkommen, im Internen Abkommen, im Übersee-Assoziationsbeschluss und in dessen Durchführungsmaßnahmen ausdrücklich vorgesehenen Fällen kann die Kommission die Mittel des EEF nach der Methode der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen ausführen.

Die Mittel des EEF können zusammen mit Mitteln aus anderen Quellen zur Realisierung eines gemeinsamen Ziels eingesetzt werden.

Artikel 13

(1) Im Rahmen der dezentralen Verwaltung führt die Kommission die Mittel des EEF nach Maßgabe der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Modalitäten aus.

(2) Die Kommission und die begünstigten AKP-Staaten oder ÜLG

a) überprüfen regelmäßig, dass die aus Mitteln des EEF finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden;

b) treffen geeignete Vorkehrungen zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und veranlassen erforderlichenfalls die Wiedereinziehung rechtsgrundlos ausgezahlter Beträge.

(3) Die Kommission überzeugt sich, dass die Mittel entsprechend der anwendbaren Regelung verwendet worden sind, indem sie entsprechend den ihr durch diese Regelung übertragenen Befugnissen Rechnungsabschlussverfahren und Finanzkorrekturregelungen durchführt, die es ihr erlauben, ihre Zuständigkeiten gemäß dem AKP-EG-Abkommen, insbesondere gemäß Artikel 34 des Anhangs IV des genannten Abkommens, für die Kontrolle der aus Mitteln des EEF finanzierten Ausgaben und gemäß dem Übersee-Assoziationsbeschluss, insbesondere dessen Artikeln 20 und 32, angemessen wahrzunehmen.

Die Durchführung der aus Mitteln des EEF finanzierten Maßnahmen durch die AKP-Staaten und die ÜLG unterliegt der Kontrolle der Kommission; diese Kontrolle erfolgt entweder im Wege einer vorherigen Genehmigung, durch eine nachträgliche Überprüfung oder aber nach einem gemischten Verfahren entsprechend den Vorschriften des AKP-EG-Abkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses sowie dessen Durchführungsmaßnahmen.

(4) Je nach dem im AKP-EG-Abkommen und im Übersee-Assoziationsbeschluss sowie in dessen Durchführungsmaßnahmen vorgesehenen Grad der Dezentralisierung wirkt die Kommission bei den begünstigten AKP-Staaten darauf hin, dass sie bei der Ausübung der ihnen durch das Abkommen übertragenen Befugnisse den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 4 beachten und insbesondere schrittweise folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) effektive Trennung von Anweisungs- und Zahlungsfunktion;

b) Vorhandensein eines effizienten Systems zur internen Kontrolle der Mittelverwaltungsvorgänge;

c) gesonderte Verfahren für die Rechnungslegung zum Nachweis der Art der Verwendung der Mittel des EEF;

d) Vorhandensein eines unabhängigen privaten oder öffentlichen Systems der externen Kontrolle;

e) transparente und nicht diskriminierende Vergabeverfahren, die jeglichen Interessenkonflikt ausschließen;

f) bei Ausführung in direkter Regie gemäß Artikel 80 Absatz 2 sachgerechte Verwaltungs- und Kontrollvorschriften für die Konten der Zahlstellen und Festlegung der Aufgaben des Zahlstellenverwalters und des Rechnungsführers.

Für die Zwecke der Anwendung von Unterabsatz 1 nimmt die Kommission im Einvernehmen mit den begünstigten AKP-Staaten und ÜLG geeignete Vorschriften in die Finanzierungsabkommen gemäß Artikel 51 Absatz 3 auf.

Artikel 14

(1) Führt die Kommission die Mittel des EEF nach der Methode der zentralen Verwaltung aus, so werden Durchführungsaufgaben entweder unmittelbar von ihren Dienststellen oder mittelbar nach den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels sowie nach den Artikeln 16 und 17 wahrgenommen.

(2) Die Kommission darf die ihr im AKP-EG-Abkommen oder im Übersee-Assoziationsbeschluss zugewiesenen Durchführungsbefugnisse nicht Dritten übertragen, wenn die betreffenden Befugnisse einen breiten Ermessensspielraum für politische Optionen beinhalten.

Unterabsatz 1 gilt insbesondere für die Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 51 Absatz 2.

Bei den in Absatz 3 genannten indirekten Methoden der Mittelausführung müssen die jeweils übertragenen Durchführungsaufgaben genau festgelegt und überwacht werden.

(3) Innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Grenzen kann die Kommission einzelne hoheitliche Aufgaben, insbesondere Aufgaben der Mittelausführung folgenden Einrichtungen übertragen:

a) Exekutivagenturen gemäß Artikel 15;

b) nationalen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und hinreichende finanzielle Garantien dafür bieten, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben in dem in diesem Absatz festgelegten Rahmen erfuellen können.

Die Kommission kann bei von den Mitgliedstaaten bzw. ihren Exekutiveinrichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) mitfinanzierten Programmen oder Projekten, die mit den Prioritäten der länderspezifischen Kooperationsstrategien nach Kapitel III des Internen Abkommens und nach Artikel 20 des Übersee-Assoziationsbeschlusses im Einklang stehen, die Mitgliedstaaten oder ihre Exekutiveinrichtungen mit der Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft betrauen. Die Kommission kann für den entstandenen Verwaltungsaufwand einen finanziellen Ausgleich aus den Mitteln des EEF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) des Internen Abkommens vorsehen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Einrichtungen können nur dann mit Durchführungsaufgaben beauftragt werden, wenn sich aufgrund einer vorherigen Analyse herausstellt, dass durch die Übertragung von Aufgaben der Mittelausführung dem Erfordernis der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprochen und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sowie der Sichtbarkeit des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sichergestellt ist. So übertragene Durchführungsaufgaben dürfen nicht zu Interessenkonflikten führen. Ergibt diese Analyse, dass durch eine Übertragung den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung am besten entsprochen wird, so bittet die Kommission den mit Artikel 21 des Internen Abkommens eingesetzten Ausschuss um Stellungnahme bevor sie die Übertragung vornimmt. Der EEF-Ausschuss kann auch eine Stellungnahme zur geplanten Anwendung der Auswahlkriterien abgeben.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten finanziellen Garantien beziehen sich insbesondere auf die volle Wiedereinziehung von Beträgen, die der Kommission geschuldet werden.

(4) Bei den in Absatz 3 genannten indirekten Methoden der Mittelausführung müssen die mit der Ausführung beauftragten Einrichtungen

a) regelmäßig überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden;

b) geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten und Betrug ergreifen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder schlecht verwendete Beträge wieder einzuziehen.

(5) Die Beschlüsse nach Absatz 3 zur Übertragung von Durchführungsaufgaben müssen geeignete Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz durchgeführter Maßnahmen beinhalten und Folgendes umfassen:

a) eine unabhängige externe Prüfung;

b) ein effizientes System zur internen Kontrolle der Verwaltungsvorgänge;

c) eine Rechnungsführung über diese Vorgänge sowie Rechnungslegungsverfahren, die den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel des EEF gestatten und den realen Verwendungsgrad widerspiegeln;

d) Verfahren für die Vergabe von Aufträgen und die Gewährung von Finanzhilfen, die mit den Bestimmungen der Titel IV und V in Einklang stehen.

Die Kommission kann unter Berücksichtigung der international anerkannten Normen die Kontroll- und Rechnungsführungssysteme sowie die Vergabeverfahren der nationalen Einrichtungen nach Absatz 3 als ihren eigenen Regeln gleichwertig anerkennen.

(6) Die Kommission sorgt dafür, dass die Durchführung der Aufgaben, die den in Absatz 3 genannten Einrichtungen übertragen werden, überwacht, bewertet und kontrolliert wird. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden "OLAF" genannt) hat gegenüber diesen Einrichtungen die gleichen Kompetenzen und Funktionen wie gegenüber den Dienststellen der Kommission. Die Einrichtungen erlassen die erforderlichen Bestimmungen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern. Alle die Mittel des EEF betreffenden Handlungen dieser Einrichtungen, insbesondere alle Beschlüsse und von ihnen geschlossene Verträge, müssen ausdrücklich die gleichen Kontrollen vorsehen, die in Artikel 51 Absatz 4 vorgesehen sind.

(7) Die Kommission darf Handlungen, die Mittel des EEF betreffen, insbesondere Zahlungen und Wiedereinziehungsmaßnahmen, keinem anderen als den in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen.

Anderen externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen als denjenigen nach Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b) dürfen von der Kommission vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Unterstützung oder der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch eines Ermessens beinhalten.

Artikel 15

Die Exekutivagenturen sind von der Gemeinschaft geschaffene juristische Personen des Gemeinschaftsrechts, die beauftragt werden können, für Rechnung und unter Aufsicht der Kommission Durchführungsbefugnisse ganz oder teilweise wahrzunehmen, und zwar gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 mit dem Statut der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme beauftragt werden,(8) das die Bedingungen und Modalitäten ihrer Einrichtung und ihrer Funktionsweise regelt.

Artikel 16

Im Rahmen der mit internationalen Organisationen gemeinsamen Verwaltung von Mitteln wenden letztere hinsichtlich der Rechnungsführung, Rechnungsprüfung, Kontrolle und Auftragsvergabe Normen an, die den durch die international anerkannten Normen gebotenen Garantien gleichwertig sind. Die Durchführung der aus Mitteln des EEF finanzierten Maßnahmen durch internationale Organisationen unterliegt der Kontrolle der Kommission. Diese Kontrolle erfolgt entweder im Wege einer vorherigen Genehmigung, oder durch eine nachträgliche Kontrolle oder aber nach einem gemischten Verfahren.

KAPITEL 3

DIE FINANZAKTEURE

Abschnitt 1

Grundsatz der Aufgabentrennung

Artikel 17

(1) Die Funktionen des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers sind getrennt und miteinander unvereinbar.

(2) Wird in dieser Finanzregelung auf den "Anweisungsbefugten" oder den "zuständigen Anweisungsbefugten" Bezug genommen, so handelt es sich - sofern nichts anderes angegeben ist - um die Anweisungsbefugten der Kommission gemäß der Definition in Abschnitt 2. Die Bezugnahmen auf den "Rechnungsführer" betreffen die Rechnungsführer der Kommission nach Abschnitt 3.

Abschnitt 2

Der Anweisungsbefugte

Artikel 18

(1) Im Rahmen der finanziellen Abwicklung der Vorgänge nach Artikel 1 Absatz 2 übt die Kommission die Funktion des Anweisungsbefugten aus.

(2) Die Kommission legt fest, welchen Bediensteten angemessenen Ranges sie die Anweisungsbefugnis überträgt, und bestimmt den Umfang der übertragenen Befugnisse sowie die Möglichkeit, diese weiter zu übertragen.

(3) Gemäß Artikel 34 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens benennt die Kommission einen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zum Hauptanweisungsbefugten für den EEF. Gleichzeitig legt sie dessen Kompetenzen bei der Durchführung des Übersee-Assoziationsbeschlusses fest. Der Hauptanweisungsbefugte kann seine Ausführungsbefugnisse mehreren nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten weiterübertragen.

(4) Die Anweisungsbefugnis kann nur Personen übertragen oder weiterübertragen werden, auf die das Statut der Beamten oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden "Statut" genannt) Anwendung finden.

(5) Die Zuständigkeitsregeln dieses Titels gelten für bevollmächtigte und nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte. Bevollmächtigte oder nachgeordnete bevollmächtigte Anweisungsbefugte können nur in den mit der Übertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig werden. Jede Übertragungsverfügung bestimmt den Umfang der jeweiligen Befugnisübertragung sowie gegebenenfalls deren Dauer. Der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, die beauftragt sind, unter der Verantwortung des ersteren bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung des EEF und der Rechnungslegung auszuführen.

(6) Die gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 erlassenen Übertragungsverfügungen werden den bevollmächtigten Bediensteten, dem Rechnungsführer, dem Internen Prüfer sowie dem Rechnungshof bekannt gegeben.

Artikel 19

Der Anweisungsbefugte, dem die Bewirtschaftung der Mittel des EEF obliegt, ist für die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und für die Gewährleistung ihrer Recht- und Ordnungsmäßigkeit zuständig.

Artikel 20

(1) Zur Ausführung der Ausgaben nehmen der Hauptanweisungsbefugte und die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten Mittelbindungen vor, stellen die Ausgaben fest und erteilen die entsprechenden Auszahlungsanordnungen; sie nehmen die im Vorfeld der Ausführung der Mittel des EEF erforderlichen Handlungen vor.

(2) Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanordnungen. Dazu gehört gegebenenfalls der Verzicht auf festgestellte Forderungen.

Artikel 21

(1) Außer in Fällen der zentralen Verwaltung obliegt die Abwicklung der Vorgänge zur Durchführung der Programme oder Projekte dem nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 35 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens und gemäß den Durchführungsmaßnahmen zum Übersee-Assoziationsbeschluss, in enger Zusammenarbeit in den AKP-Staaten mit dem Leiter der Delegation gemäß den Artikeln 35 und 36 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens.

(2) Der Leiter der Delegation ist ein nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter und bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse an diese Finanzregelung gebunden. Er erhält die Weisungen und Befugnisse, die er zur Wahrnehmung der ihm gemäß Artikel 36 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens und den Durchführungsmaßnahmen zum Übersee-Assoziationsbeschluss obliegenden Aufgaben benötigt.

Artikel 22

(1) Der Hauptanweisungsbefugte ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens sowie der Artikel 18 und 33 und der Anhänge IIA bis IID des Übersee-Assoziationsbeschlusses.

(2) Der Hauptanweisungsbefugte trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nationalen, regionalen und territorialen Anweisungsbefugten die Aufgaben, mit denen sie aufgrund des AKP-EG-Abkommens, insbesondere dessen Anhangs IV, und des Übersee-Assoziationsbeschlusses bzw. der Durchführungsmaßnahmen dieses Beschlusses, beauftragt sind, wahrnehmen. Er ergreift in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweisungsbefugten die erforderlichen Mittelbindungsbeschlüsse und finanziellen Maßnahmen, um die wirtschaftlich und technisch ordnungsgemäße Abwicklung der Vorgänge sicherzustellen.

Artikel 23

Werden dem Hauptanweisungsbefugten Probleme bei der Abwicklung der Verfahren zur Bewirtschaftung der Mittel des EEF bekannt, so nimmt er Kontakt zum nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten auf, um die Situation zu bereinigen, und ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen. So kann er den nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten vorübergehend ersetzen, falls dieser die ihm im AKP-EG-Abkommen übertragenen Aufgaben nicht wahrnimmt oder nicht wahrnehmen kann; in diesem Fall kann die Kommission einen finanziellen Ausgleich aus den dem betreffenden AKP-Staat gewährten Mitteln für die ihr entstandene zusätzliche administrative Belastung geltend machen.

Jede Maßnahme, die der Hauptanweisungsbefugte in Anwendung von Absatz 1 trifft, gilt als im Namen und Auftrag des betreffenden nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten getroffen.

Artikel 24

(1) Der Hauptanweisungsbefugte führt entsprechend den von der Kommission festgelegten Mindestvorschriften und unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur sowie die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben, einschließlich gegebenenfalls nachträglicher Überprüfungen, geeignet sind. Die operativen und finanziellen Aspekte jedes Vorgangs werden vor seiner Genehmigung von anderen als demjenigen Bediensteten geprüft, der den Vorgang eingeleitet hat. Die Einleitung sowie die vorherige und nachträgliche Überprüfung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.

(2) Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen verantwortlichen Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sie halten sich an spezielle Standesregeln, die von der Kommission festgelegt werden.

(3) Ist ein mit der finanziellen Abwicklung und der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder aber gegen die von ihm zu beachtenden Standesregeln verstößt, so unterrichtet er hiervon schriftlich den Hauptanweisungsbefugten und, falls dieser nicht tätig wird, das in Artikel 35 Absatz 3 genannte Gremium. Im Falle von Betrug, Korruption oder einer anderen illegalen Tätigkeit zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft unterrichtet er das OLAF und die im Statut bezeichneten Stellen.

Artikel 25

Der Hauptanweisungsbefugte legt der Kommission alljährlich einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben zusammen mit den relevanten Finanz- und Verwaltungsinformationen vor. Er erläutert darin, inwieweit er die ihm vorgegebenen Ziele erreicht hat, wie er die mit den Maßnahmen verbundenen Risiken beurteilt, wie er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel verwendet und wie das System der internen Kontrolle funktioniert hat. Der Tätigkeitsbericht und andere Informationselemente werden dem internen Prüfer der Kommission zur Kenntnis gebracht. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 15. Juni jeden Jahres eine Zusammenfassung des Tätigkeitsberichts für das vorhergehende Jahr.

Abschnitt 3

Der Rechnungsführer

Artikel 26

(1) Der Rechnungsführer nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;

b) Erstellung und Vorlage der Haushaltsrechnung und der Übersichten über die finanzielle Ausführung gemäß den Artikeln 100 und 101;

c) Rechnungsführung über

i) die Mittelausstattung gemäß Artikel 6, mit Ausnahme der Investitionsfazilität, einschließlich der Zinsvergütungen;

ii) die Mittelbindungen gemäß Artikel 51;

iii) die Zahlungen, Einnahmen und Schulden;

d) Festlegung der Rechungsführungsvorschriften und -methoden sowie des Kontenplans gemäß Titel VII;

e) Einrichtung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Hauptanweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;

f) Kassenführung.

(2) Der Rechnungsführer erhält vom Hauptanweisungsbefugten und von der EIB alle von diesen als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche die finanzielle Ausführung der Mittel des EEF wahrheitsgetreu abbilden.

(3) Der Rechnungsführer ist allein ermächtigt, Barmittel und Werte zu handhaben. Er ist für deren Verwahrung verantwortlich.

Artikel 27

Der Rechnungsführer wird von der Kommission ernannt. Er kann in Ausübung seines Amtes ihm dienstlich unterstehenden Mitarbeitern, auf die das Statut Anwendung findet, bestimmte Aufgaben übertragen. Diese Aufgaben werden in der Übertragungsverfügung im Einzelnen festgelegt.

Die gemäß Absatz 1 erlassenen Übertragungsverfügungen werden den bevollmächtigten Bediensteten, dem Hauptanweisungsbefugten, dem Internen Prüfer sowie dem Rechnungshof bekannt gemacht.

Abschnitt 4

Die beauftragten Zahlstellen

Artikel 28

Zur Ausführung der Zahlungen gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 4 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens bzw. gemäß den Durchführungsmaßnahmen des Übersee-Assoziationsbeschlusses eröffnet der Rechnungsführer Konten bei Finanzinstituten der AKP-Staaten und der ÜLG für Zahlungen in der Landeswährung der AKP-Staaten bzw. Lokalwährung der ÜLG und bei Finanzinstituten der Mitgliedstaaten für Zahlungen in Euro und sonstigen Währungen. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens werden die Einlagen auf Konten bei Finanzinstituten der AKP-Staaten und der ÜLG nicht verzinst und die letztgenannten erbringen ihre Dienstleistungen unentgeltlich. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens werden Einlagen auf Konten bei Finanzinstituten der Mitgliedstaaten verzinst, und die Zinseinnahmen werden einem der Konten gutgeschrieben, die in diesem Artikel genannt sind.

Artikel 29

Die Beziehungen zwischen der Kommission und den in Artikel 37 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens oder in den Durchführungsmaßnahmen des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten beauftragten Zahlstellen werden vertraglich geregelt. Die unterzeichneten Verträge werden dem Rechnungshof zur Information in Kopie übermittelt.

Artikel 30

(1) Die Kommission überweist von den Sonderkonten gemäß Artikel 40 Absatz 3 die Beträge, die zur Auffuellung der gemäß Artikel 28 auf ihren Namen eröffneten Konten erforderlich sind. Derartige Überweisungen richten sich nach dem Bedarf an Kassenmitteln für die Projekte und Programme.

(2) Die Kommission bemüht sich, die Beträge von den in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Sonderkonten so abzurufen, dass der Stand der Guthaben auf diesen Konten jeweils den Beiträgen der einzelnen Mitgliedstaaten zum EEF proportional ist.

Artikel 31

Die Unterschriften der Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission, die ermächtigt sind, Geschäftsvorgänge auf den Konten des EEF auszuführen, werden bei Eröffnung der Konten oder, wenn die Beamten oder sonstigen Bediensteten erst später bestellt werden, bei deren Bestellung hinterlegt. Dieses Verfahren findet auch Anwendung auf die Hinterlegung der Unterschriften der nationalen und der regionalen Anweisungsbefugten und ihrer Bevollmächtigten für Geschäftsvorgänge auf den in den AKP-Staaten bzw. in den ÜLG eröffneten Konten der beauftragten Zahlstellen sowie gegebenenfalls auf den in den Mitgliedstaaten eröffneten Konten.

KAPITEL 4

HAFTUNG DER FINANZAKTEURE

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 32

(1) Unbeschadet etwaiger disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann dem Hauptanweisungsbefugten und den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiterübertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.

(2) Unbeschadet etwaiger disziplinarrechtlicher Maßnahmen können die Rechnungsführer von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.

Artikel 33

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verantwortung der in Artikel 32 genannten Bediensteten nach dem anwendbaren nationalen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder von Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(2) Unbeschadet der Artikel 34, 35 und 36 können die Anweisungsbefugten und die Rechnungsführer nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Falle von Betrug, Korruption oder anderen illegalen Tätigkeiten zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft werden das OLAF und die im Statut bezeichneten Stellen unterrichtet.

Abschnitt 2

Vorschriften für die Anweisungsbefugten

Artikel 34

Anweisungsbefugte können nach Maßgabe des Statuts finanziell haftbar gemacht werden, d. h. sie können zum vollen oder teilweisen Ersatz des Schadens herangezogen werden, den die Gemeinschaften durch ihr in Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihres Amtes erfolgtes schwerwiegendes Verschulden erlitten haben, insbesondere wenn sie Forderungen feststellen oder Einziehungsanordnungen erteilen, Mittelbindungen vornehmen oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnen, ohne dabei diese Finanzregelung zu beachten. Gleiches gilt, wenn sie es aus eigenem Verschulden unterlassen, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn sie die Erteilung von Einziehungsanordnungen oder einer Auszahlungsanordnung, die eine Haftung des Organs gegenüber Dritten zur Folge haben kann, ohne Grund unterlassen oder verzögern.

Artikel 35

(1) Ist der Hauptanweisungsbefugte oder ein nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, so ist er gehalten, dies der befugniserteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt diese daraufhin dem Hauptanweisungsbefugten oder dem nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich eine mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung zu treffen, so haften letztere nicht.

(2) Im Falle einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis innerhalb seiner Dienststellen haftet der Hauptanweisungsbefugte für die Effizienz der eingeführten Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für die Wahl des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten.

(3) Das von der Kommission gemäß der Haushaltsordnung eingerichtete besondere Gremium ist für die Feststellung des Vorliegens finanzieller Unregelmäßigkeiten und deren etwaigen Folgen im Rahmen des EEF zuständig. Bei der Bewirtschaftung der Mittel des EEF durch die Kommission wird dieses Gremium nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung befasst.

Auf der Grundlage der Stellungnahmen dieses Gremiums entscheidet die Kommission über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Schadensersatzverfahrens. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, so legt es dem Hauptanweisungsbefugten und dem Internen Prüfer einen Bericht mit entsprechenden Empfehlungen vor.

Abschnitt 3

Auf den Rechnungsführer anwendbare Vorschriften

Artikel 36

Der Rechnungsführer ist nach Maßgabe des Statuts nach den darin vorgesehenen Verfahren insbesondere für folgende Verfehlungen disziplinarrechtlich verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet:

a) Verlust bzw. Beschädigung der ihm anvertrauten Barmittel, Werte und Dokumente;

b) ungerechtfertigte Änderung von Bankkonten oder Postgirokonten;

c) Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen;

d) Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

KAPITEL 5

EINNAHMENVORSCHLAEGE

Abschnitt 1

Bereitstellung der Mittel des EEF

Artikel 37

Die Mittel des EEF setzen sich zusammen aus den Zahlungen der Mitgliedstaaten nach dem Internen Abkommen und nach dieser Finanzregelung, den Einnahmen aus Anlageerträgen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie allen sonstigen Beträgen, deren Annahme der Rat beschließt.

Artikel 38

(1) Die jährlichen Beiträge der Mitgliedstaaten werden auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 21 des Internen Abkommens in drei Tranchen nach folgenden Verfahren festgestellt.

(2) Der Vorschlag für die erste Tranche des folgenden Jahres wird von der Kommission zur gleichen Zeit wie die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Mitteilung vorgelegt. Der Rat befindet über diese Tranche spätestens am Ende des laufenden Jahres, und die Mitgliedstaaten leisten die fälligen Beiträge spätestens zum 21. Januar des folgenden Jahres.

Der Vorschlag für die zweite Tranche des laufenden Jahres wird von der Kommission zur gleichen Zeit wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannte Mitteilung vorgelegt. Der Rat befindet über diese Tranche spätestens 21 Kalendertage nach Vorlage des Vorschlags der Kommission. Die Mitgliedstaaten leisten die im Rahmen dieser Tranche fälligen Beiträge spätestens 21 Kalendertage, nachdem ihnen der Beschluss des Rates mitgeteilt wurde.

Der Vorschlag für die dritte Tranche des laufenden Jahres wird von der Kommission spätestens am 10. Oktober vorgelegt. Der Rat befindet über diese Tranche spätestens 21 Kalendertage nach Vorlage des Vorschlags der Kommission. Die Mitgliedstaaten leisten die im Rahmen dieser Tranche fälligen Beiträge spätestens 21 Kalendertage, nachdem ihnen der Beschluss des Rates mitgeteilt wurde.

Vom Rat nach Artikel 10 Absatz 4 des Internen Abkommens beschlossene zusätzliche Beitragszahlungen im Laufe des Haushaltsjahres sind, sofern der Rat nichts anderes beschließt, binnen einer möglichst kurzen Frist, die in dem Beschluss über den Abruf dieser Zahlungen festgelegt wird, jedoch drei Monate nicht überschreiten darf, fällig und auszuführen.

(3) Zu jeder von der Kommission vorgeschlagenen und vom Rat beschlossenen Tranche von Beiträgen ist gemäß Artikel 1 Folgendes anzugeben:

a) die Höhe der Beiträge, die zur Finanzierung der EEF-Operationen erforderlich sind, die von der Kommission verwaltet werden;

b) die Höhe der Beiträge, die zur Finanzierung der EEF-Operationen einschließlich der Zinsvergütungen erforderlich sind, die von der EIB verwaltet werden.

(4) Die Höhe der von jedem Mitgliedstaat zu leistenden Zahlungen gemäß Absatz 3 wird - für jeden der Beträge nach Absatz 3 - im Verhältnis zu dem in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens sowie im Anhang zu dieser Finanzregelung bestimmten Beitrag des Mitgliedstaats zum EEF festgesetzt.

Artikel 39

Der vorliegende und der Dritte Teil gelten nur für die Einnahmen der Kommission gemäß Artikel 40.

Artikel 40

(1) Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Euro ausgedrückt.

(2) Jeder Mitgliedstaat entrichtet seinen Beitrag in Euro.

(3) Beiträge, bei denen es sich um Zahlungen an die Kommission nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a) handelt, werden von den einzelnen Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung "Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Europäischer Entwicklungsfonds" eingezahlt, das bei der Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder bei einem von diesem bezeichneten Finanzinstitut unterhalten wird. Die Beitragsmittel bleiben solange auf diesen Sonderkonten, bis sie zur Ausführung der Zahlungen benötigt werden, die in Artikel 37 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens oder in den Durchführungsmaßnahmen des Übersee-Assoziationsbeschlusses vorgesehen sind.

Beiträge, bei denen es sich um Zahlungen an die EIB nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b) handelt, werden von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Modalitäten des Artikels 122 einem bei der EIB im Namen jedes Mitgliedstaats eingerichteten Konto gutgeschrieben.

Die Kommission leistet gegebenenfalls jede geeignete technische Unterstützung bei der Durchführung der Beschlüsse des Rates nach Artikel 38.

(4) Wird eine nach diesem Artikel zu leistende Beitragstranche nicht bis zu dem Fälligkeitstermin gemäß Artikel 38 Absatz 1 eingezahlt, so werden dem betreffenden Mitgliedstaat für die geschuldeten Beträge Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz liegt um 2 Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank für ihre wesentlichen Refinanzierungsoperationen am ersten Arbeitstag des Monats, in den das Fälligkeitsdatum fällt, verwendeten Zinssatz, wie er im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht wird. Der Zinssatz erhöht sich mit jedem weiteren Monat des Verzugs um 0,25 Prozentpunkte. Die Zinsen sind für den gesamten Verzugszeitraum fällig und werden ab dem ersten Kalendertag nach dem Fälligkeitstermin für die Zahlung der Tranche nach Artikel 38 berechnet.

Die Verzugszinsen auf den an die Kommission zu zahlenden Betrag nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a) werden einem der in Artikel 6 Absatz 2 bezeichneten Konten gutgeschrieben.

Die Verzugszinsen auf den an die EIB zu zahlenden Betrag nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b) werden dieser gutgeschrieben.

(5) Bei Ablauf des Finanzprotokolls in Anhang I des AKP-EG-Abkommens wird der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 38 noch zu zahlende Teil der Beiträge von der Kommission je nach Bedarf unter den in dieser Finanzregelung festgelegten Bedingungen abgerufen.

Abschnitt 2

Forderungsvorausschätzungen

Artikel 41

Für alle Maßnahmen oder Umstände, die eine Forderung des EEF begründen oder ändern können und die vom nationalen Anweisungsbefugten der Kommission mitgeteilt oder von dieser selbst festgestellt wurden, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine entsprechende Vorausschätzung. Diese Forderungsvorausschätzungen werden dem Rechnungsführer zwecks Erfassung zugeleitet. Sie enthalten Angaben zur Art der Einnahme und zu ihrer Verbuchungsstelle im Haushaltsplan und nach Möglichkeit zu ihrer voraussichtlichen Höhe sowie zur Person des Schuldners. Bei der Erstellung der Forderungsvorausschätzungen prüft der zuständige Anweisungsbefugte

a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle;

b) die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Vorausschätzung im Hinblick auf die für die Verwaltung des EEF geltenden Bestimmungen und alle zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte sowie auf den in Artikel 4 genannten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Abschnitt 3

Feststellung der Forderungen

Artikel 42

Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte

a) das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners prüft;

b) das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder prüft;

c) die Fälligkeit der Schuld prüft.

Abschnitt 4

Grundsatz der Einziehung

Artikel 43

(1) Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

(2) Die Kommission bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Verzugszinsen zugunsten der Gemeinschaften fällig werden.

Abschnitt 5

Anorderung der Einziehungen

Artikel 44

(1) Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Forderung einzuziehen.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeiten der AKP-Staaten oder der ÜLG kann die Kommission eine Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Staaten durch eine Entscheidung formalisieren, die unter denselben Bedingungen wie in Artikel 256 des Vertrags vollstreckbar ist.

Artikel 45

Für jede im Rahmen der Ausführung der Mittel des EEF zustehende einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung hat der zuständige Anweisungsbefugte dem Rechnungsführer unverzüglich eine Einziehungsanordnung zu erteilen und eine an den Schuldner gerichtete Belastungsanzeige zu erstellen. Der Einziehungsanordnung werden Belege zum Nachweis der festgestellten Forderungen beigefügt. Bei der Ausstellung der Einziehungsanordnung überzeugt sich der zuständige Anweisungsbefugte von Folgendem:

a) Richtigkeit der Verbuchungsstelle;

b) Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Einziehungsanordnung im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen;

c) Ordnungsmäßigkeit der Belege;

d) Richtigkeit der Bezeichnung des Schuldners;

e) Fälligkeitstermin;

f) Übereinstimmung mit dem in Artikel 4 genannten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

g) Richtigkeit des einzuziehenden Betrags und der Währung der Einziehung.

Diese Einziehungsanordnungen werden vom Rechnungsführer registriert.

Abschnitt 6

Einziehung

Artikel 46

(1) Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen des EEF zu den in den Einziehungsanordnungen vorgesehenen Fälligkeitsterminen eingehen und dass die diesbezüglichen Rechte der Gemeinschaften gewahrt werden.

(2) Sind die einzuziehenden Beträge nicht zu dem in der Einziehungsanordnung festgelegten Fälligkeitstermin eingegangen, so teilt der Rechnungsführer dies dem zuständigen Anweisungsbefugten mit und leitet unverzüglich das Beitreibungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich einer eventuellen Verrechnung. Falls sich dies als unmöglich erweist, nimmt der Rechnungsführer die Zwangsbeitreibung des Titels gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder auf der Grundlage eines auf dem Rechtsweg erlangten Titels vor.

(3) Forderungen des EEF oder der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner, der seinerseits gegenüber dem EEF oder den Gemeinschaften eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet.

(4) Wurden im Rahmen der Aufträge in direkter Regie gemäß Titel V Forderungen des EEF gegenüber dem nationalen Anweisungsbefugten nicht fristgemäß über die staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtungen oder Dienststellen des betreffenden AKP-Staates oder ÜLG eingezogen, so ergreift der zuständige Anweisungsbefugte alle erforderlichen Maßnahmen, damit die geschuldeten Beträge zurückgezahlt werden; unter anderem kann der Hauptanweisungsbefugte gegebenenfalls die Vergabe dieser Art von Aufträgen an den betreffenden Staat oder das betreffende ÜLG aussetzen.

Artikel 47

(1) Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so vergewissert er sich nach den einschlägigen Verfahren und anhand der von der Kommission hierfür festgelegten Kriterien, ob dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Entscheidung über einen Forderungsverzicht ist ordnungsgemäß zu begründen. Der Anweisungsbefugte kann die diesbezügliche Entscheidung nur unter den von der Kommission in den Vorschriften gemäß Absatz 2 festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Durchführungsvorschriften zur Haushaltsordnung gelten entsprechend für die Durchführung dieses Artikels.

KAPITEL 6

AUSGABENVORGÄNGE

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 48

(1) Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

(2) Die Beschlüsse und Verfahren für die von der Kommission vorzunehmende Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung sind in diesem Kapitel festgelegt.

Abschnitt 2

Mittelbindung: Grundsätze und Definitionen

Artikel 49

Bevor die Mittel für eine Ausgabe gebunden werden können, muss die Kommission bzw. müssen die Behörden, denen die Kommission entsprechende Befugnisse übertragen hat, einen entsprechenden Finanzierungsbeschluss erlassen.

Artikel 50

(1) Die auf Ebene der Kommission vorgenommene Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können.

Die auf Ebene der Kommission eingegangene rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte eine Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht, die eine Ausgabe zulasten des EEF zur Folge haben kann.

Die Mittelbindung und die rechtliche Verpflichtung werden von ein und demselben Anweisungsbefugten vorgenommen. Von dieser Regel kann abgewichen werden:

a) bei Verwaltungsausgaben der Kommission nach Absatz 4, deren Mittelbindung gemäß Absatz 3 gestaffelt wurden;

b) bei globalen Mittelbindungen aufgrund von Finanzierungsabkommen nach Artikel 51 Absatz 3.

(2) Bei der auf Ebene der Kommission vorgenommenen Einzelmittelbindung stehen der Begünstigte und der Betrag der Ausgabe fest.

Bei der auf Ebene der Kommission vorgenommenen globalen Mittelbindung steht mindestens eines der Elemente, die zur Identifizierung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest.

(3) Die Mittel für die Verwaltungsausgaben der Kommission können über mehrere Haushaltsjahre gestaffelt in Jahrestranchen gebunden werden. Auf diese Jahrestranchen wird in den entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen hingewiesen.

(4) Als Verwaltungsausgaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a) gelten:

a) Ausgaben für Humanressourcen mit Ausnahme des statutären Personals;

b) Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen;

c) Dienstreisekosten;

d) Repräsentationskosten;

e) Sitzungskosten;

f) Ausgaben für freiberufliche Dolmetscher und/oder Übersetzer;

g) Ausgaben für den Beamtenaustausch;

h) regelmäßig anfallende Ausgaben für die Anmietung von Material und Räumlichkeiten;

i) verschiedene Versicherungskosten;

j) Reinigungs- und Wartungskosten;

k) Ausgaben für die Nutzung von Telekommunikationsdiensten;

l) Ausgaben für Wasser, Gas und Elektrizität;

m) Ausgaben für Periodika.

Artikel 51

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt eine Mittelbindung vor, bevor die Kommission eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

(2) Mittelbindungen auf der Ebene der Kommission werden durch Finanzierungsbeschlüsse der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen des AKP-EG-Abkommens oder des Übersee-Assoziationsbeschlusses, die sie zur Gewährung finanzieller Zuschüsse aus dem EEF ermächtigen, begründet.

(3) Als rechtliche Verpflichtung der Kommission gilt:

a) ein Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaft auftritt, und dem bzw. den begünstigten AKP-Staaten bzw. ÜLG oder den von diesen bezeichneten Stellen;

b) ein Vertrag oder eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Kommission und nationalen oder internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Durchführung von Maßnahmen betraut wurden.

(4) In allen Finanzierungsabkommen, Verträgen oder Finanzhilfevereinbarungen ist ausdrücklich die Befugnis der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs vorzusehen, Kontrollen vor Ort und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Mittel des EEF erhalten haben.

Artikel 52

Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von Folgendem:

a) Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung;

b) Verfügbarkeit der Mittel;

c) Übereinstimmung der Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen, insbesondere des AKP-EG-Abkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses, des Internen Abkommens und dieser Finanzregelung sowie mit allen zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakten;

d) Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine rechtliche Verpflichtung eingeht, überzeugt sich von Folgendem:

a) Deckung der Verpflichtung durch die entsprechende Mittelbindung;

b) Übereinstimmung der Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen insbesondere des AKP-EG-Abkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses, des Internen Abkommens und dieser Finanzregelung sowie mit allen zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakten;

c) Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Abschnitt 3

Mittelbindung im Rahmen der zentralen Verwaltung

Artikel 53

(1) Im Rahmen der zentralen oder gemeinsamen Verwaltung der Mittel des EEF durch die Kommission gelten für die Mittelbindung die Bestimmungen dieses Abschnitts.

(2) Vorbehaltlich Artikel 50 Absatz 3 geht die Kommission die den Einzelmittelbindungen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen bis zum 31. Dezember des Jahres N ein, wobei N für das Jahr steht, in dem die Einzelmittelbindungen der Kommission genehmigt wurden.

Vorbehaltlich Artikel 50 Absatz 3 decken die globalen Mittelbindungen in der Regel die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen, die die Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres N+1 eingegangen ist, wobei N für das Jahr steht, in dem die globalen Mittelbindungen der Kommission genehmigt wurden.

Bei der Abwicklung von globalen Mittelbindungen nach Artikel 51 Absatz 3 schließt die Kommission die entsprechenden Einzelverträge und -vereinbarungen hingegen spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Mittelbindung. Einzelverträge und -vereinbarungen in den Bereichen Audit und Bewertung können zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden.

Nach Ablauf der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeiträume wird der nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgehoben.

(3) Der Betrag jeder genehmigten rechtlichen Einzelverpflichtung der Kommission, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, wird vom zuständigen Anweisungsbefugten zulasten der betreffenden globalen Mittelbindung in der EEF-Rechnungsführung erfasst, bevor er sie unterzeichnet.

(4) Die rechtlichen Verpflichtungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Jahre erstreckt, und die entsprechenden Mittelbindungen enthalten, außer im Falle von Verwaltungsausgaben nach Artikel 50 Absatz 3, eine Durchführungsfrist, die nach Maßgabe der Erfordernisse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung festgesetzt wird.

Die binnen sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt nicht abgewickelten Teile dieser Mittelbindungen werden aufgehoben und die entsprechenden Mittel in Abgang gestellt.

Hat eine rechtliche Verpflichtung drei Jahre lang keine Zahlung zur Folge, so hebt der zuständige Anweisungsbefugte die entsprechende Mittelbindung auf und stellt die Mittel in Abgang.

(5) Ein Projekt wird abgeschlossen und die gemäß den Absätzen 1 bis 4 vorgenommene Mittelbindung aufgehoben, wenn die von der Kommission im Rahmen des Projekts gegenüber Dritten eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen beendet und die betreffenden Auszahlungen und Einziehungen buchmäßig erfasst worden sind.

(6) Die Bestimmungen des Absatzes 4 gelten unbeschadet etwaiger Beschlüsse, die der Rat gemäß den Artikeln 96 und 97 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens fasst.

Abschnitt 4

Mittelbindung im Rahmen der dezentralen Verwaltung

Artikel 54

(1) Im Rahmen der dezentralen Verwaltung der Mittel des EEF durch die Kommission gelten für die Mittelbindungen die Bestimmungen dieses Abschnitts.

(2) Die Finanzierungsabkommen mit den begünstigten AKP-Staaten oder ÜLG werden spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres N+1 geschlossen, wobei N für das Jahr steht, in dem die Mittelbindung der Kommission genehmigt wurde.

Werden die Finanzierungsabkommen nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist geschlossen, so werden die entsprechenden Mittel freigegeben.

(3) Eine Zahlungsverpflichtung seitens der Kommission zulasten der Mittel des EEF wird begründet, wenn der Leiter der Delegation in seiner Eigenschaft als nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter Folgendes genehmigt:

a) Verträge oder in Artikel 80 Absatz 4 genannte Leistungsprogramme gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe i) des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens oder gemäß den betreffenden Vorschriften der Durchführungsmaßnahmen zum Übersee-Assoziationsbeschluss;

b) Finanzhilfevereinbarungen.

Alle genehmigten Verträge, Leistungsprogramme oder Finanzhilfen werden vom zuständigen Hauptanweisungsbefugten im Rechnungsführungssystem buchmäßig erfasst. Diese Buchung trägt die Bezeichnung "delegierte Mittel".

Die verbuchten delegierten Mittel sind von der Kommission auf die den Finanzierungsabkommen entsprechenden globalen Mittelbindungen anzurechnen.

(4) Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 4 trägt die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse dafür Sorge, dass

a) die rechtlichen Einzelverpflichtungen zur Durchführung der Finanzierungsabkommen gemäß Absatz 2 spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt eingegangen werden, zu dem die Kommission die entsprechende Mittelbindung vorgenommen hat;

b) die delegierten Mittel für rechtliche Einzelverpflichtungen, die zur Durchführung einer Finanzierungsvereinbarung gemäß Absatz 2 eingegangen wurden und für die drei Jahre lang keine Zahlungen geleistet wurde, freigegeben werden.

Rechtliche Einzelverpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 sind Verträge, Finanzhilfevereinbarungen oder Leistungsprogramme, die vom AKP-Staat oder ÜLG oder dessen Behörden oder von der Kommission in deren Namen geschlossen werden.

Für die Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 nimmt die Kommission mit Zustimmung der begünstigten AKP-Staaten und ÜLG diesbezügliche Bestimmungen in die in Absatz 2 genannten Finanzierungsabkommen auf.

(5) Ein Projekt wird abgeschlossen und die nach den Absätzen 1 bis 4 vorgenommene Mittelbindung aufgehoben, wenn die vom AKP-Staat oder ÜLG oder dessen Behörden oder von der Kommission in deren Namen im Rahmen des Projekts gegenüber Dritten eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen beendet sind und die betreffenden Auszahlungen und Einziehungen buchmäßig erfasst worden sind.

(6) Die Bestimmungen des Absatzes 4 gelten unbeschadet etwaiger Beschlüsse, die der Rat gemäß den Artikeln 96 und 97 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens fasst.

Abschnitt 5

Feststellung der Ausgaben

Artikel 55

Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte:

a) den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft;

b) das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft;

c) die Fälligkeit der Forderung prüft.

Artikel 56

(1) Die Feststellung einer Ausgabe erfolgt anhand von gültigen Belegen, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers hervorgeht, entweder aufgrund der nachweislichen Feststellung effektiv erbrachter Leistungen, erfolgter Lieferungen oder ausgeführter Arbeiten oder aber nach Maßgabe sonstiger Nachweise zur Rechtfertigung der Zahlung. Die Belege, die der Auszahlungsanordnung beizufügen sind, müssen nach Art und Inhalt so beschaffen sein, dass die in den Artikeln 55, 58 und 60 bezeichneten Kontrollen durchgeführt werden können.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt entweder persönlich die Belegprüfung vor oder vergewissert sich, dass diese Prüfung unter seiner Verantwortung vorgenommen worden ist, bevor er den Beschluss zur Feststellung der betreffenden Ausgabe fasst.

(3) Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist ein vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgebrachter Zahlbarkeitsvermerk ("bon à payer"/"passed for payment").

Artikel 57

Die Kriterien für die Anbringung des Zahlbarkeitsvermerks werden vom Hauptanweisungsbefugten analog zu den entsprechenden Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung festgelegt.

Artikel 58

Bei Verwendung eines nicht rechnergestützten Systems wird der Zahlbarkeitsvermerk in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten aufgebracht. In einem rechnergestützten System handelt es sich dabei um die elektronische Bestätigung - mit persönlichem Codewort - durch den zuständigen Anweisungsbefugten.

Abschnitt 6

Anordnung der Ausgaben

Artikel 59

Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Ausgabe zu tätigen.

Artikel 60

Bei der Ausstellung der Auszahlungsanordnung hat der zuständige Anweisungsbefugte Folgendes zu prüfen:

a) Ordnungsmäßigkeit der Auszahlungsanordnung, die den vorherigen Beschluss zur Feststellung der betreffenden Ausgabe, konkretisiert durch den Zahlbarkeitsvermerk, voraussetzt;

b) Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung, auf die sie angerechnet wird;

c) Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung;

d) Verfügbarkeit der Mittel;

e) Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers.

Artikel 61

Die Auszahlungsanordnung muss folgende Angaben enthalten:

a) Haushaltsjahr, zu dessen Lasten die Verbuchung erfolgt;

b) einschlägiges EEF-Instrument und dessen Mittelausstattung gemäß Artikel 3;

c) Referenzdaten der rechtlichen Verpflichtung, die den Zahlungsanspruch begründen;

d) Referenzdaten der Mittelbindung, auf die die Anrechnung erfolgt;

e) auszuzahlender Betrag mit Angabe der Zahlungswährung;

f) Namen und Anschrift des Zahlungsempfängers;

g) Angaben zu dem Bankkonto, auf das die Gutschrift erfolgen soll;

h) Gegenstand der Ausgabe;

i) Zahlungsform.

Die Auszahlungsanordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten datiert und unterzeichnet und an den Rechnungsführer weitergeleitet.

Artikel 62

Die Belege werden vom zuständigen Anweisungsbefugten aufbewahrt.

Abschnitt 7

Zahlung der Ausgaben

Artikel 63

(1) Die Zahlung erfolgt nur bei Vorliegen des Nachweises, dass die betreffenden Maß-nahmen den Bestimmungen des Basisrechtsakts oder des relevanten Vertrags entsprechen; die Zahlung beinhaltet einen oder mehrere der folgenden Vorgänge:

a) Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;

b) Zahlung der geschuldeten Beträge nach folgenden Modalitäten:

i) Vorfinanzierung gegebenenfalls in mehreren Teilbeträgen;

ii) eine oder mehrere Zwischenzahlungen;

iii) Zahlung des geschuldeten Restbetrags.

(2) Zum Zeitpunkt der Verbuchung wird nach den unterschiedlichen Arten von Zahlungen gemäß Absatz 1 unterschieden.

(3) Die Vorfinanzierung dient der Ausstattung des Empfängers mit einer Anfangsliquidität. Sie kann in mehrere Zahlungen aufgeteilt werden.

(4) Eine Zwischenzahlung, die wiederholt erfolgen kann, dient der Erstattung der vom Empfänger getätigten Ausgaben, während sich die Maßnahme noch in der Durchführung befindet und erfolgt auf der Grundlage eines Ausgabenbelegs. Unbeschadet der Bestimmungen des Basisrechtsakts oder des relevanten Vertrags kann eine Zwischenzahlung ganz oder teilweise mit einer Vorfinanzierung verrechnet werden.

(5) Die Ausgabe wird in Form einer Zahlung des Restbetrags, die einmalig erfolgt und in der alle vorherigen Zahlungen verrechnet werden, oder in Form einer Einziehungsanordnung abgeschlossen.

Artikel 64

Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel geleistet.

Artikel 65

Die Zahlungen sind über die in Artikel 28 bezeichneten Bankkonten zu leisten. Die Verfahren für die Eröffnung, Verwaltung und Verwendung dieser Konten werden von der Kommission festgelegt.

Diese Verfahren sehen insbesondere vor, dass für Überweisungen und alle Bankzahlungen die Unterschriften zweier ordnungsgemäß bevollmächtigter Bediensteter erforderlich sind.

Artikel 66

(1) Übt der Leiter der Delegation aufgrund einer Befugnisübertragung gemäß Artikel 21 Absatz 2 die Funktion des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten aus, so können die entsprechenden Zahlungen gegebenenfalls vor Ort von einem unterstellten Rechnungsführer geleistet werden.

Der Rechnungsführer kann Zahlungen in Landeswährung über das Konto der beauftragten Zahlstelle in dem betreffenden AKP-Staat oder ÜLG und Zahlungen in anderen Währungen über ein oder mehrere Konten beauftragter Zahlstellen in der Gemeinschaft ausführen.

(2) Werden Zahlungen vom nachgeordneten bevollmächtigten Rechnungsführer ausgeführt, so muss sich der zuständige Anweisungsbefugte vergewissern, dass vor bzw. nach der Zahlung sowie bei der buchmäßigen Erfassung geeignete Kontrollen stattfinden.

Abschnitt 8

Fristen für die Ausgabenvorgänge

Artikel 67

Die Verfahren der Feststellung, Anweisung und Tätigung der Ausgaben müssen spätestens innerhalb von neunzig Tagen ab Fälligkeit der Zahlung abgeschlossen werden. Der nationale Anweisungsbefugte erteilt die Auszahlungsanordnung, die er dem Leiter der Delegation spätestens fünfundvierzig Tage vor dem Fälligkeitstermin zur Kenntnis bringt.

Die Kommission begleicht Forderungen wegen Zahlungsverzugs, für den sie nach Maßgabe von Artikel 37 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens verantwortlich ist, aus Mitteln des Kontos oder der Konten nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Finanzregelung.

KAPITEL 7

DATENVERARBEITUNGSSYSTEME

Artikel 68

(1) Werden Einnahmen und Ausgaben rechnergestützt verwaltet, können Unterschriften elektronisch erfolgen.

(2) Werden bei der Abwicklung der Vorgänge des Haushaltsvollzugs rechnergestützte Systeme oder Teilsysteme verwendet, so ist eine vollständige Beschreibung jedes dieser Systeme oder Teilsysteme erforderlich.

Diese Beschreibung umfasst eine Definition des Inhalts aller Datenfelder und erläutert die Art und Weise, wie das System die einzelnen Vorgänge bearbeitet. Es wird im Einzelnen dargelegt, nach welcher Methode das System für jeden Vorgang einen vollständigen Prüfpfad gewährleistet.

(3) Die Daten der rechnergestützten Systeme und Teilsysteme sind in regelmäßigen Zeitabständen abzuspeichern und an einem sicheren Ort aufzubewahren.

KAPITEL 8

DER INTERNE PRÜFER

Artikel 69

Die Funktion des internen Prüfers des EEF wird vom Internen Prüfer der Kommission wahrgenommen. Der Interne Prüfer nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der international anerkannten Normen wahr. Er ist der Kommission gegenüber rechenschaftspflichtig für die Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Systeme und Verfahren zur Ausführung der von der Kommission gemäß Artikel 1 verwalteten Mittel des EEF. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.

Artikel 70

(1) Der Interne Prüfer berät die Kommission in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung eines effizienten Finanzmanagements abgibt. Er kann von den Behörden der AKP-Staaten oder der ÜLG als Berater in derartigen Fragen hinzugezogen werden.

Ihm obliegt es insbesondere,

a) die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politiken, Programme und Maßnahmen in Bezug auf die damit verbundenen Risiken zu beurteilen;

b) die Angemessenheit und Qualität der Systeme der internen Kontrolle zu beurteilen, die auf alle Vorgänge zur Ausführung der Mittel des EEF Anwendung finden.

(2) Der Interne Prüfer hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls vor Ort, einschließlich in den Mitgliedstaaten und in Drittländern.

(3) Der Interne Prüfer erstattet der Kommission über seine Feststellungen und Empfehlungen Bericht. Die Kommission sorgt für die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen. Der interne Prüfer legt der Kommission ferner einen Jahresbericht vor, der Aufschluss gibt über die Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die ausgesprochenen Empfehlungen und die daraufhin getroffenen Maßnahmen.

(4) Die Kommission übermittelt der Entlastungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht, der Aufschluss gibt über die Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die ausgesprochenen Empfehlungen und die daraufhin getroffenen Maßnahmen.

Artikel 71

Für den Internen Prüfer gelten, insbesondere hinsichtlich der Unabhängigkeit seines Amtes und der Bedingungen, unter denen er haftbar gemacht werden kann, die besonderen Vorschriften in den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung.

TITEL IV

ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE

KAPITEL 1

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 72

(1) Öffentliche Aufträge werden von öffentlichen Auftraggebern im Sinne des Artikels 73 im Wege schriftlich geschlossener entgeltlicher Verträge zur Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus Mitteln des EEF finanzierten Betrags vergeben.

Gegenstand dieser Aufträge können sein:

a) Lieferungen;

b) Bauleistungen;

c) Dienstleistungen.

(2) Finanzhilfen fallen nicht unter diesen Titel.

Artikel 73

(1) Im Sinne dieses Titels sind öffentliche Auftraggeber

a) die begünstigten AKP-Staaten oder ordnungsgemäß ermächtigte Einrichtungen dieser Staaten bzw. deren Vertreter;

b) die Kommission für auf eigene Rechnung vergebene Aufträge;

c) die Kommission im Namen und für Rechnung eines oder mehrerer begünstigter AKP-Staaten;

d) nationale oder internationale Einrichtungen oder natürliche oder juristische Personen, die mit einem oder mehreren AKP-Staaten oder mit der Kommission eine Finanzierungsvereinbarung oder eine Finanzhilfevereinbarung zur Durchführung eines Programms oder Projekts geschlossen haben.

(2) Die Vergabeverfahren werden in den in Artikel 51 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen vorgesehen.

KAPITEL 2

GRUNDSÄTZE UND VERFAHREN DER AUFTRAGSVERGABE

Artikel 74

(1) Die Verfahren für die Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den aus dem EEF finanzierten Operationen zugunsten von AKP-Staaten sind in Artikel 28 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens festgelegt.

Die Verfahren für die Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den aus dem EEF finanzierten Operationen zugunsten von ÜLG werden in den Durchführungsmaßnahmen zum Übersee-Assoziationsbeschluss festgelegt.

(2) Tritt die Kommission bei der Durchführung der humanitären Hilfe und der Soforthilfe im Rahmen des AKP-EG-Abkommens oder des Übersee-Assoziationsbeschlusses als öffentlicher Auftraggeber auf, so ist sie an die einschlägigen Beschaffungsregeln der Gemeinschaft gebunden.

KAPITEL 3

TEILNAHME AN AUSSCHREIBUNGEN

Artikel 75

(1) Die Teilnahme an den Ausschreibungen für aus dem EEF finanzierte Aufträge steht zu gleichen Bedingungen den in Artikel 20 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens bezeichneten Kreisen offen.

(2) Die Teilnahme von Staatsangehörigen anderer Länder als der AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten einschließlich der ÜLG an EEF-Ausschreibungen kann unter den in Artikel 22 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens genannten Bedingungen genehmigt werden.

Artikel 76

Im Rahmen der Befugnisse, die ihr im AKP-EG-Abkommen übertragen werden, und nach Maßgabe der Bedingungen nach Artikel 21 des Anhangs IV dieses Abkommens sorgt die Kommission dafür, dass eine möglichst breite Beteiligung an den Ausschreibungen für aus dem EEF finanzierte Aufträge zu gleichen Bedingungen gewährleistet ist und die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beachtet werden.

Artikel 77

Die Kommission unternimmt im Rahmen der Befugnisse, die ihr im AKP-EG-Abkommen übertragen werden, analog zu den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung Schritte zur Schaffung einer zentralen Datenbank mit Angaben zu Bewerbern und Bietern, die sich in einer Situation befinden, die sie im Einklang mit der Regelung nach Artikel 28 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens von einer Teilnahme an Verfahren für die Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit aus dem EEF finanzierten Maßnahmen ausschließt.

KAPITEL 4

VERÖFFENTLICHUNG

Artikel 78

Im Rahmen der Befugnisse, die ihr im AKP-EG-Abkommen übertragen werden, und nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 21 und 34 des Anhangs IV dieses Abkommens trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die internationalen Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet veröffentlicht werden.

Artikel 79

(1) Im Rahmen der Befugnisse, die ihr im AKP-EG-Abkommen übertragen werden, ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, um insbesondere durch regelmäßige Veröffentlichung der aus Mitteln des EEF zu finanzierenden Programme und Projekte eine sachdienliche Information aller interessierten Wirtschaftskreise sicherzustellen.

(2) Die Kommission sorgt insbesondere dafür, dass in den geeignetsten Medien unter Angabe von Gegenstand, Inhalt und Wert der geplanten Aufträge Folgendes veröffentlicht wird:

a) Kurzbeschreibungen der Projekte;

b) eine zusammenfassende Übersicht aller Finanzierungsvorschläge, die die Kommission nach Stellungnahme des EEF-Ausschusses angenommen hat.

(3) Im Rahmen der Befugnisse, die ihr im AKP-EG-Abkommen übertragen werden, sorgt die Kommission für eine möglichst umgehende Veröffentlichung der Ergebnisse der Ausschreibungen.

TITEL V

AUFTRAEGE IN REGIE

Artikel 80

(1) Dieser Titel regelt die in Regie ausgeführten Aufträge gemäß Artikel 24 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens. Er findet sinngemäß Anwendung auf die finanzielle Zusammenarbeit mit den ÜLG.

(2) Bei Aufträgen in direkter Regie werden die Maßnahmen, Projekte und Programme unmittelbar von staatlichen Einrichtungen des/der betreffenden AKP-Staates oder Staaten ausgeführt.

Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Ausgaben der genannten Einrichtungen und stellt ihnen zu diesem Zweck fehlende Ausrüstung und/oder fehlendes Material und/oder Mittel zur Verfügung, die sie in die Lage versetzen, das erforderliche zusätzliche Personal, beispielsweise Experten aus dem betreffenden AKP-Staat oder anderen AKP-Staaten, anzuwerben. Der Beitrag der Gemeinschaft deckt nur die Kosten für ergänzende Maßnahmen und befristete Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausführung der betreffenden Aktion.

Die finanzielle Abwicklung der Aufträge in direkter Regie nach den Unterabsätzen 1 und 2 erfolgt über die Konten von Zahlstellen, die von einem Zahlstellenverwalter und einem Rechnungsführer verwaltet werden; deren Ernennung durch den nationalen Anweisungsbefugten bedarf der vorherigen Genehmigung des Leiters der betreffenden Delegation.

(3) Bei Aufträgen in indirekter Regie betrauen die öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a) staatliche, halb-staatliche oder private, von dem bzw. den betreffenden AKP-Staat(en) rechtlich getrennte Einrichtungen mit Aufgaben zur Ausführung der Projekte oder Programme. Diese Einrichtungen übernehmen dann anstelle des nationalen Anweisungsbefugten die Verwaltung und Durchführung der Projekte oder Programme. Die so übertragenen Aufgaben können die Befugnis zum Abschluss und zur Verwaltung von Verträgen und die Vergabe von Aufträgen im Namen und für Rechnung des bzw. der betreffenden AKP-Staates bzw. AKP-Staaten umfassen.

(4) Aufträge in Regie werden auf der Grundlage von Kostenschätzungen für das betreffende Programm (im Folgenden "Leistungsprogramm" genannt) ausgeführt. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, in dem die erforderlichen Human- und Sachmittel, das Budget sowie die technischen und administrativen Einzelheiten der Abwicklung des betreffenden Projekts für einen bestimmten Zeitraum im Wege der Regie sowie gegebenenfalls im Wege öffentlicher Auftragsvergabe und der Gewährung spezifischer Finanzhilfen geregelt werden. Die Leistungsprogramme werden bei Aufträgen in direkter Regie vom Zahlstellenleiter und Rechnungsführer nach Absatz 2 und bei Aufträgen in indirekter Regie von der Einrichtung nach Absatz 3 aufgestellt und vor Beginn der in dem Dokument vorgesehenen Tätigkeiten vom nationalen Anweisungsbefugten und vom Leiter der Delegation gebilligt.

(5) Bei der Durchführung der Leistungsprogramme nach Absatz 4 müssen die Verfahren für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen mit den Verfahren in Titel IV bzw. VI übereinstimmen. Insbesondere müssen die Vorschläge für die Zuschlagserteilung vom Leiter der Delegation gemäß Artikel 36 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens gebilligt werden. Gleiches gilt für Vorschläge zur Gewährung von Finanzhilfen.

(6) Die Durchführung von Projekten oder Programmen im Wege von Aufträgen in Regie ist in den Finanzierungsabkommen nach Artikel 51 Absatz 3 vorzusehen.

Artikel 81

Im Falle von Aufträgen in indirekter Regie vergibt der Aufraggeber nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a) einen Dienstleistungsauftrag an eine Dritteinrichtung. Die Kommission sorgt dafür, dass der Vertrag Folgendes vorsieht:

a) angemessene Vorschriften für die Kontrolle der Mittel des EEF durch den Hauptanweisungsbefugten, den Leiter der Delegation, das OLAF, den nationalen Anweisungsbefugten sowie durch den Rechnungshof und die nationalen Rechnungskontrollbehörden des/der betreffenden AKP-Staates oder Staaten;

b) eine klare Definition und eine genaue Abgrenzung der Befugnisse, die den betreffenden Einrichtungen übertragen werden, sowie der Befugnisse der nationalen Anweisungsbefugten;

c) die Verfahren für die Ausübung der so übertragenen Befugnisse, wie die Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen, die Vergabe von Aufträgen oder die Projektleitung;

d) die Möglichkeit, nachträgliche Überprüfungen vorzunehmen und finanzielle Sanktionen zu verhängen, wenn die Gewährung von Finanzhilfen und die Zuschlagserteilung durch die Dritteinrichtung nicht nach den in Buchstabe c) genannten Verfahren erfolgt ist;

e) die effektive Trennung von Anweisungsfunktion und Zahlungsfunktion;

f) ein effizientes System für die interne Kontrolle der Mittelverwaltungsvorgänge;

g) gesonderte Rechnungsführungs- und Rechnungslegungsverfahren, die den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel des EEF gestatten.

TITEL VI

FINANZHILFEN

KAPITEL 1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 82

(1) Im Rahmen der zentralen Verwaltung sind Finanzhilfen Zuwendungen zulasten der Mittel des EEF, die von der Kommission gewährt werden als unmittelbarer Beitrag zur Finanzierung

a) entweder einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines Ziels gefördert wird, das im AKP-EG-Abkommen oder im Übersee-Assoziationsbeschluss verankert oder Teil eines nach diesem Abkommen bzw. Beschluss angenommenen Programms oder Projekts ist,

b) oder der Betriebskosten einer Einrichtung, die derartige Ziele verfolgt.

Finanzhilfen sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung.

(2) Nicht als Finanzhilfen im Sinne dieses Titels gelten

a) Finanzierungsabkommen gemäß Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a);

b) öffentliche Aufträge nach Titel IV und Aufträge in Regie nach Titel V;

c) Darlehen, Bürgschaften, Kapitalbeteiligungen, Zinsvergütungen sowie alle anderen Finanzinstrumente, die von der EIB verwaltet werden;

d) direkte oder indirekte Haushaltsbeihilfen, die zu Zwecken der Entschuldung oder der finanziellen Unterstützung bei kurzfristigen Schwankungen der Ausfuhrerlöse gewährt werden;

e) die Zahlungen an die bevollmächtigten Einrichtungen der Kommission gemäß den Artikeln 14 und 15 oder im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gemäß Artikel 16.

KAPITEL 2

GRUNDSÄTZE FÜR DIE GEWÄHRUNG

Artikel 83

(1) Die Gewährung von Finanzhilfen erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung. Finanzhilfen unterliegen dem Kumulierungsverbot, dem Rückwirkungsverbot und der Kofinanzierung.

(2) Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen.

Artikel 84

(1) Ist im Rahmen einer Maßnahme, die der zentralen Verwaltung unterliegt, eine Finanzierung in Form einer Finanzhilfe vorgesehen, so wird eine entsprechende Planung erstellt; eine Ausnahme bilden Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen.

Dieser Plan wird ausser in außerordentlich dringenden und ordnungsgemäß begründeten Fällen oder wenn die Merkmale des Empfängers bei einer bestimmten Maßnahme Alternativen ausschließen, durch die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umgesetzt.

(2) Die gewährten Finanzhilfen werden alljährlich unter gebührender Beachtung von Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernissen veröffentlicht.

Artikel 85

(1) Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger höchstens eine Finanzhilfe aus Mitteln des EEF gewährt werden.

(2) Für die Betriebskosten eines Empfängers kann diesem nur einmal in dem für ihn maßgeblichen Finanzjahr eine Finanzhilfe aus Mitteln des EEF gewährt werden.

Artikel 86

(1) Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor Unterzeichnung der betreffenden Vereinbarung anlaufen musste.

In diesen Fällen dürfen die förderfähigen Ausgaben nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt worden sein; ausgenommen hiervon sind ordnungsgemäß begründete Sonderfälle und Ausgaben, die für die ordnungsgemäße Abwicklung von Hilfen zur Krisenbewältigung oder von humanitären Hilfsmaßnahmen nach Maßgabe des AKP-EG-Abkommens oder des Übersee-Assoziationsbeschlusses erforderlich sind.

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

(2) Die Vereinbarung über die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses muss spätestens vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers unterzeichnet sein. Die förderfähigen Ausgaben dürfen weder vor dem Zeitpunkt der Antragstellung noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers getätigt worden sein.

Artikel 87

Die Kosten einer Maßnahme können nur dann in voller Höhe aus Mitteln des EEF finanziert werden, wenn dies für ihre Realisierung unerlässlich ist.

KAPITEL 3

GEWÄHRUNGSVERFAHREN

Artikel 88

(1) Für Finanzhilfen bedarf es schriftlicher Anträge juristischer Personen, die sich in den Rahmen des AKP-EG-Abkommens oder des Übersee-Assoziationsbeschlusses oder aber eines nach den Bestimmungen dieses Abkommens oder dieses Beschlusses angenommenen Programms oder Projekts einfügen. In Ausnahmefällen können je nach Art der Maßnahme oder des angestrebten Ziels auch natürliche Personen Finanzhilfen unter den Bedingungen dieses Abkommens bzw. Beschlusses erhalten.

(2) Antragstellern, die zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach den Regeln der Gemeinschaft über öffentliche Aufträge erfuellen, darf keine Finanzhilfe gewährt werden.

Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in Unterabsatz 1 bezeichneten Situationen befinden.

(3) Gegen Antragsteller, die gemäß Absatz 2 ausgeschlossen worden sind, kann der Hauptanweisungsbefugte verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Artikel 89

(1) Die Auswahlkriterien müssen es ermöglichen, die Fähigkeit des Antragstellers, die vorgeschlagene Maßnahme oder das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen, zu beurteilen.

(2) Die Zuschlagskriterien müssen es ermöglichen, die Qualität der Vorschläge im Hinblick auf die gesetzten Ziele und Prioritäten zu beurteilen.

Artikel 90

(1) Die Vorschläge werden anhand von zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Zuschlagskriterien durch einen zu diesem Zweck eingesetzten Bewertungsausschuss bewertet, der feststellt, welche der Vorschläge für eine Finanzierung in Betracht kommen.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte stellt auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 1 die Liste der Empfänger und der genehmigten Beträge auf.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihr Antrag beschieden wurde. Wird die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt, so teilt er insbesondere unter Bezugnahme auf die zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Zuschlagskriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit. Die Unterrichtung der Antragsteller erfolgt binnen fünfzehn Tagen nach der Übermittlung des Zuschlagsbeschlusses an die Empfänger.

KAPITEL 4

AUSZAHLUNG

Artikel 91

Der Zahlungsrhythmus bestimmt sich nach den finanziellen Risiken, der Dauer und dem Durchführungsstand der Maßnahme oder nach den vom Empfänger verauslagten Kosten.

Artikel 92

Der zuständige Anweisungsbefugte kann vorab vom Empfänger eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Unter Berücksichtigung der Probleme hinsichtlich des Zugangs zu örtlichen Bankdiensten wird diese Sicherheitsleistung bei nichtstaatlichen Empfängern verlangt, wenn die Vorfinanzierung 1000000 Euro oder 90 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe übersteigt. Der zuständige Anweisungsbefugte kann jedoch Empfänger, die einen Partnerschaftsrahmenvertrag geschlossen haben, von dieser Verpflichtung entbinden.

Artikel 93

(1) Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und Abrechnungen unbeschadet späterer Kontrollen von der Kommission akzeptiert worden sind.

(2) Kommt der Empfänger seinen gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, wird die Finanzhilfe ausgesetzt; sie kann, nachdem dem Empfänger die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, gekürzt oder gestrichen werden.

KAPITEL 5

DURCHFÜHRUNG

Artikel 94

(1) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme die Auftragsvergabe durch den Empfänger, so sind in den Finanzhilfevereinbarungen nach Artikel 82 Absatz 1 Verfahren vorzusehen, die den auf die Zusammenarbeit mit den Drittländern anwendbaren Beschaffungsregeln der Gemeinschaft entsprechen.

(2) Die Finanzhilfevereinbarungen sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs vor, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die eine finanzielle Unterstützung aus Mitteln des EEF erhalten haben, Kontrollen vor Ort und Belegkontrollen durchzuführen.

Artikel 95

Im Rahmen der dezentralen Verwaltung nach Artikel 13 wirkt die Kommission bei den Empfängern, die zu den AKP-Staaten oder den ÜLG gehören, auf eine Mittelverwaltung hin, bei der die Anwendung von Bestimmungen angestrebt wird, die denen dieses Titels gleichwertig sind.

TITEL VII

RECHNUNGSLEGUNG

KAPITEL 1

RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG

Artikel 96

(1) Die Kommission erstellt spätestens zum 31. Juli jeden Jahres die Jahresrechnungen des EEF, die die Situation zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahres beschreiben. Die Rechnungen des EEF umfassen:

a) die Jahresabschlüsse gemäß Artikel 100;

b) die Übersichten über die finanzielle Ausführung gemäß Artikel 101;

c) die Jahresabschlüsse und die Informationen der EIB gemäß Artikel 125 Absatz 2.

(2) Den Rechnungen des EEF wird ein Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement in dem abgelaufenen Haushaltsjahr beigefügt, der eine realitätsgetreue Darstellung von Folgendem enthält:

a) der Verwirklichung der Ziele des Haushaltsjahres nach Maßgabe des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung;

b) der Finanzlage sowie der Ereignisse, welche die im Laufe des Jahres durchgeführten Tätigkeiten nachhaltig beeinflusst haben.

Artikel 97

Die Rechnungen müssen den Vorschriften genügen, wahrheitsgetreu und vollständig sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln:

a) hinsichtlich der Jahresabschlüsse: der Aktiva, Passiva, des Aufwands und des Ertrags, der nicht bei den Aktiva und Passiva erfassten Forderungen und Verbindlichkeiten sowie des Cashflow;

b) hinsichtlich der Übersichten über die finanzielle Ausführung: der Elemente der Ausführung der Mittel des EEF in Einnahmen und Ausgaben.

Artikel 98

Die Jahresabschlüsse nach Artikel 100 werden nach Maßgabe allgemein anerkannter Rechnungsführungsprinzipien erstellt, nämlich:

a) Kontinuität der Tätigkeiten,

b) Vorsichtsprinzip,

c) Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden,

d) Vergleichbarkeit der Daten,

e) relative Wesentlichkeit,

f) Bruttoprinzip,

g) Vorrang von Inhalt gegenüber der Form, der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein,

h) Periodenrechnung.

Artikel 99

(1) Entsprechend dem Grundsatz der Periodenrechnung erfassen die Jahresabschlüsse nach Artikel 100 den Aufwand und den Ertrag des Haushaltsjahres ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Aus- oder Einzahlungen.

(2) Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach Verfahren, die gemäß den in Artikel 111 vorgesehenen Rechnungsführungsmethoden festgelegt werden.

Artikel 100

(1) Die Jahresabschlüsse werden von dem Rechnungsführer in Millionen Euro erstellt. Sie umfassen:

a) die Vermögensübersicht, aus der die Vermögens- und Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis des EEF zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahres hervorgehen; sie wird entsprechend der Struktur erstellt, die in den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgegeben ist, wobei jedoch der Eigenart der Tätigkeiten des EEF Rechnung getragen wird;

b) die Cashflow-Tabelle, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen, sowie einen Ausweis über die Herkunft und die Verwendung der Mittel im abgelaufenen Haushaltsjahr;

c) eine Tabelle der Forderungen des EEF mit:

i) den zu Beginn des Haushaltsjahres noch einzuziehenden Forderungen,

ii) den im Haushaltsjahr festgestellten Forderungen,

iii) den im Haushaltsjahrjahr eingezogenen Beträgen,

iv) den Annullierungen von festgestellten Forderungen,

v) den am Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehenden Forderungen.

(2) Der Anhang zu den Jahresabschlüssen, der die Übersichten nach Absatz 1 ergänzt und erläutert, enthält Angaben zu den bei der Erstellung und Gestaltung der Rechnungen angewandten Rechnungsführungsgrundsätzen.

Artikel 101

(1) Die Übersichten über die finanzielle Ausführung werden vom Rechnungsführer in Millionen Euro vorbereitet. Sie umfassen die Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung, in der sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammengefasst werden. Der Anhang zu der Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung ergänzt und erläutert die darin enthaltenen Informationen.

(2) Die Übersichten über die finanzielle Ausführung umfassen die folgenden Tabellen, die von dem Hauptanweisungsbefugten in Absprache mit dem Rechnungsführer vorbereitet und in Millionen Euro aufgestellt werden:

a) eine Tabelle, aus der die Entwicklung der im Anhang angegebenen Mittelausstattungen im abgelaufenen Haushaltsjahr hervorgeht;

b) eine Tabelle, aus der für jede Mittelausstattung der Gesamtbetrag der Mittelbindungen, der delegierten Mittel und der ausgeführten Zahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie der entsprechende kumulierte Betrag seit der Einrichtung des EEF ersichtlich werden;

c) Tabellen, aus denen für jede Mittelausstattung und für jedes Land, jedes Gebiet, jede Region und jede Teilregion der Gesamtbetrag der Mittelbindungen, der delegierten Mittel und der ausgeführten Zahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie der entsprechende kumulierte Betrag seit der Einrichtung des EEF ersichtlich werden.

Artikel 102

Die Kommission übermittelt dem Rechnungshof die Entwurfsfassung der Rechnungen des EEF spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres. Sie leitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof zum 30. April den in Artikel 96 genannten Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement zu.

Artikel 103

(1) Der Rechnungshof legt spätestens am 15. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen über den Teil der Mittel des EEF vor, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 von der Kommission ausgeführt werden, damit diese mit Blick auf die Erstellung der endgültigen Rechnungen die erforderlichen Berichtigungen vornehmen kann.

(2) Die Kommission genehmigt diese endgültigen Rechnungen und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof spätestens am 31. Juli des folgenden Finanzjahres.

(3) Die endgültigen Rechnungen werden zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof zu dem Teil der Mittel des EEF abgibt, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 von der Kommission ausgeführt werden, spätestens am 31. Oktober des folgenden Finanzjahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

KAPITEL 2

INFORMATION ÜBER DIE AUSFÜHRUNG DER MITTEL DES EEF

Artikel 104

(1) Die Kommission und die EIB überwachen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Verwendung der Hilfen des EEF durch die AKP-Staaten, die ÜLG und andere Begünstigte sowie die Durchführung der durch den EEF finanzierten Projekte unter besonderer Beachtung der in den Artikeln 55 und 56 des AKP-EG-Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Ziele.

(2) Die EIB unterrichtet die Kommission nach den in den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Verfahren in regelmäßigen Zeitabständen über die Durchführung der Projekte, die mit den von ihr verwalteten Mitteln des EEF finanziert werden.

(3) Die Kommission und die EIB unterrichten den EEF-Ausschuss über die operative Verwendung der Mittel des EEF nach der im Anhang aufgeführten nationalen und regionalen Zuweisung. Diese Unterrichtung erstreckt sich auch auf die aus der Investitionsfazilität finanzierten Projekte und Programme. Gemäß Artikel 32 Absatz 4 des Internen Abkommens leitet die Kommission die entsprechenden Informationen dem Rechnungshof zu.

KAPITEL 3

RECHNUNGSFÜHRUNG

Artikel 105

(1) Die Rechnungsführung ist das System, mit dem Haushalts- und Finanzdaten erfasst, klassifiziert und registriert werden.

(2) Die Rechnungsführung besteht in einer Finanzbuchführung und einer Haushaltsbuchführung. Diese werden nach Haushaltsjahren und in Euro erstellt.

(3) Die Finanzbuchführung und die Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Rechnungen erstellt werden können.

(4) Die Absätze 2 und 3 stehen der Führung einer analytischen Buchführung durch den Hauptanweisungsbefugten nicht entgegen.

Artikel 106

Der Rechnungsführer nimmt die Kontrolle und die buchmäßige Erfassung der Zahlungen der Mitgliedstaaten und anderer Einnahmen vor.

Artikel 107

In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts- und die Finanzlage und die Aktiva und Passiva des EEF auswirken und in die Bilanz des EEF einfließen, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.

Artikel 108

(1) Die einzelnen Kontenbewegungen sowie die Salden der Konten werden in die Bücher aufgenommen.

(2) Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege.

(3) Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge nachzuvollziehen.

Artikel 109

Der Rechnungsführer nimmt nach Abschluss des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung alle Berichtigungen vor, die für eine ordnungsgemäße, zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Darstellung der Rechnungen erforderlich sind, aber keine Ein- oder Auszahlungen zulasten des betreffenden Haushaltsjahres bewirken.

Artikel 110

(1) Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung der Mittel des EEF im Einzelnen nachzuvollziehen.

Diese Buchführung zeigt sämtliche

a) Mittelausstattungen,

b) Mittelbindungen,

c) delegierten Mittel,

d) Zahlungen, festgestellten Forderungen und eingezogenen Mittel eines Jahres in voller Höhe und ohne Verrechnung.

(2) Das Rechnungsführungssystem muss es erforderlichenfalls gestatten, in Landeswährung ausgedrückte Mittelbindungen, Zahlungen und Forderungen zusätzlich zu ihrer Erfassung in Euro auch in der entsprechenden Landeswährung zu verbuchen.

(3) Die Mittelbindungen nach Artikel 51 werden in Euro in Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeschlusses der Kommission verbucht.

Die delegierten Mittel nach Artikel 54 Absatz 3 werden in Euro in Höhe des Gegenwerts der Aufträge, Finanzhilfen und Leistungsprogramme verbucht, die im Rahmen der Durchführung des Projekts von dem begünstigten AKP-Staat oder ÜLG oder von der Kommission vergeben werden. In diesen Gegenwert sind gegebenenfalls einzubeziehen:

a) eine Rückstellung für die Bezahlung der erstattungsfähigen Kosten nach der Vorlage der Belege;

b) eine Rückstellung für Preisänderungen und unvorhergesehene Ausgaben nach der Definition in den aus dem EEF finanzierten Aufträgen;

c) eine finanzielle Rückstellung für Wechselkursschwankungen.

(4) Die endgültige buchmäßige Erfassung der Zahlungen, die im Rahmen der im Vierten Teil des AKP-EG-Abkommens sowie in Anhang IV dieses Abkommens oder im Übersee-Assoziationsbeschluss vorgesehenen Projekte und Programme geleistet werden, erfolgt zu den Umrechnungskursen, die zum Zeitpunkt der Belastung der in Artikel 28 dieser Finanzregelung bezeichneten Konten der Kommission Geltung hatten.

(5) Sämtliche Buchungsunterlagen, die sich auf die Ausführung einer Mittelbindung beziehen, sind fünf Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem Datum des Beschlusses gemäß Artikel 119 über die Erteilung der Entlastung zur Ausführung der Mittel des EEF für das Haushaltsjahr, in dem die Mittelbindung buchmäßig abgeschlossen wurde.

Artikel 111

(1) Der Rechnungsführer legt die anzuwendenden Rechnungsführungsregeln und -methoden fest. Er bereitet den Kontenplan für die EEF-Operationen vor und stellt ihn nach Konsultation des Hauptanweisungsbefugten fest. Dabei orientiert er sich an den international anerkannten Normen des öffentlichen Rechnungswesens, kann jedoch von diesen Normen abweichen, wenn die besonderen Merkmale der EEF-Tätigkeiten dies rechtfertigen.

(2) Alle Buchungseinträge werden nach Maßgabe des Kontenplans vorgenommen, in dem allgemeine Buchführung und Haushaltsbuchführung klar getrennt sind. Der Kontenplan wird dem Rechnungshof zugeleitet.

TITEL VIII

EXTERNE KONTROLLE UND ENTLASTUNG

KAPITEL 1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 112

Die aus Mitteln des EEF finanzierten Operationen, die von der EIB gemäß Artikel 1 Absatz 3 verwaltet werden, unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der EIB für alle ihre Operationen vorgesehen sind. Die Modalitäten dieser Kontrolle durch den Rechnungshof sind in der Dreiervereinbarung geregelt. Diese Bestimmungen werden einvernehmlich zwischen der EIB, der Kommission und dem Rechnungshof in der derzeit geltenden oder gegebenenfalls erneuerten Vereinbarung oder in einer sonstigen Vereinbarung geregelt, die diese Vereinbarung gegebenenfalls ersetzt.

Bei den Operationen, die aus den von der Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 5 verwalteten Mitteln des EEF finanziert werden, nimmt der Rechnungshof seine Befugnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Titels wahr.

KAPITEL 2

EXTERNE KONTROLLE

Artikel 113

Die Kommission unterrichtet den Rechnungshof baldmöglichst über alle aufgrund dieser Finanzregelung angenommenen Beschlüsse und Regelungen.

Artikel 114

In Wahrnehmung seiner Aufgaben teilt der Rechnungshof der Kommission sowie allen Stellen, auf die diese Finanzregelung anwendbar ist, die Namen und die Aufgaben der Bediensteten mit, die ermächtigt sind, bei ihnen Prüfungen durchzuführen.

Artikel 115

(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten erfolgt die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof im Hinblick auf die Bestimmungen des AKP-EG-Abkommens, dieser Finanzregelung sowie der zur Durchführung dieser Instrumente erlassenen Rechtsakte.

Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den ÜLG erfolgt die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof im Hinblick auf die Bestimmungen des EG-Vertrags, des Übersee-Assoziationsbeschlusses, dieser Finanzregelung und aller anderen anwendbaren Rechtsakte.

(2) In Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe von Absatz 6 von allen Dokumenten und Informationen Kenntnis nehmen, die die Haushaltsführung von Dienststellen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den aus Mitteln des EEF finanzierten oder kofinanzierten Operationen betreffen. Er ist befugt, alle Bediensteten zu hören, die für Ausgaben- oder Einnahmenvorgänge verantwortlich sind, und von allen Prüfmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die den betreffenden Stellen eingeräumt sind.

Um sich alle Informationen zu verschaffen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind, kann der Rechnungshof auf eigenen Antrag zu den Kontrollen hinzugezogen werden, die im Rahmen des Haushaltsvollzugs von der Kommission oder in deren Auftrag durchgeführt werden.

(3) Der Rechnungshof sorgt dafür, dass alle hinterlegten und liquiden Titel sowie Bankguthaben und Kassenbestände anhand von Bescheinigungen, die von den verwahrenden Instanzen ausgestellt werden, oder anhand von amtlichen Feststellungsvermerken über den Kassen- oder Wertpapierbestand geprüft werden. Der Rechnungshof kann derartige Prüfungen auch selbst vornehmen.

(4) Auf Antrag des Rechnungshofs ermächtigt die Kommission die Finanzinstitute, bei denen Guthaben des EEF gehalten werden, dem Rechnungshof Einblick in ihre Unterlagen zu geben, damit dieser sich von der Übereinstimmung der externen Daten mit dem Stand der Rechnungsführung überzeugen kann.

(5) Die Kommission gewährt dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilt ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Dem Rechnungshof werden alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen, alle Bücher über Kassen- und Sachbestände, Buchungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben, Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne zur Verfügung gestellt, die dieser zur Prüfung des Berichts über den Haushaltsvollzug und das Finanzmanagement anhand der Rechnungsunterlagen oder vor Ort für erforderlich erachtet; Gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die auf magnetischen Datenträgern erstellt oder gespeichert werden.

Bedienstete, bei denen der Rechnungshof Prüfungen vornimmt, sind gehalten,

a) ihre Kasse zu öffnen, die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie alle Bücher und Register und alle sonstigen, damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen;

b) die Korrespondenz oder alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der in Absatz 1 genannten Prüfung erforderlich sind.

Die Informationen nach Unterabsatz 2 Buchstabe b) können nur vom Rechnungshof selbst angefordert werden.

Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben des EEF zu prüfen, die bei den zuständigen Dienststellen der Kommission verwahrt werden.

(6) Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und der Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken sich auch auf die Verwendung der Mittel des EEF durch Einrichtungen außerhalb der Kommission, die diese Mittel in Form von Finanzhilfen nach Maßgabe von Titel VI erhalten und verwaltet haben. Die Finanzierungen mit Mitteln des EEF zugunsten von Empfängern außerhalb der Kommission sind an die schriftliche Zustimmung des Empfängers oder, wenn dieser sie nicht erteilt, des Auftragnehmers und Unterauftragnehmers gebunden, die Verwendung der gewährten Finanzierungen durch den Rechnungshof prüfen zu lassen.

(7) Durch die Verwendung integrierter Datenverarbeitungssysteme dürfen die Zugriffsmöglichkeiten des Rechnungshofs auf die Belege nicht eingeschränkt werden.

(8) Die nationalen Rechnungskontrollbehörden der Empfängerstaaten werden aufgerufen, sich an der Arbeit des Rechnungshofes zu beteiligen.

Artikel 116

(1) Nach Abschluss jedes Haushaltsjahres erstellt der Rechnungshof einen Jahresbericht gemäß den Absätzen 2 bis 6.

(2) Der Rechnungshof bringt der Kommission spätestens am 15. Juni die Bemerkungen zur Kenntnis, die seines Erachtens in den Jahresbericht aufgenommen werden sollten. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben. Die Kommission übermittelt dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens zum 30. September.

(3) Der Jahresbericht enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(4) Der Rechnungshof kann dem Jahresbericht ergänzend alle ihm sachdienlich erscheinenden zusammenfassenden oder allgemeinen Bemerkungen anfügen.

(5) Der Rechnungshof trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Antworten der Kommission auf die Bemerkungen in seinem Jahresbericht unmittelbar im Anschluss an die Bemerkungen veröffentlicht werden, auf die sie sich beziehen.

(6) Der Rechnungshof übermittelt den für die Entlastung zuständigen Behörden und der Kommission spätestens am 31. Oktober seinen Jahresbericht zusammen mit den Antworten der Kommission und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 117

(1) Der Rechnungshof übermittelt der Kommission alle Bemerkungen, die nach seiner Auffassung in einen Sonderbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben.

Die Kommission leitet dem Rechnungshof gegebenenfalls binnen zweieinhalb Monaten ihre diesbezüglichen Bemerkungen zu.

Der Rechnungshof nimmt den endgültigen Wortlaut des betreffenden Sonderberichts innerhalb des folgenden Monats an.

(2) Die Sonderberichte nach Absatz 1 werden zusammen mit den Antworten der Kommission unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt; jedes dieser Organe befindet, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission, über deren weitere Behandlung.

Beschließt der Rechnungshof, bestimmte Sonderberichte im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, so sind diesen die Antworten der Kommission beizufügen.

(3) Der Rechnungshof kann auf Ersuchen eines anderen Organs Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit dem EEF abgeben.

Artikel 118

Gleichzeitig mit dem in Artikel 116 genannten Jahresbericht unterbreitet der Rechnungshof dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser zugrunde liegenden Vorgänge.

KAPITEL 3

ENTLASTUNG

Artikel 119

(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 30. April des Jahres N + 2 der Kommission Entlastung für die im Haushaltsjahr N erfolgte Ausführung der Mittel des EEF, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 von ihr verwaltet werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission die Gründe für den Aufschub mit. Vertagt das Europäische Parlament die Erteilung des Entlastungsbeschlusses, so setzt die Kommission alles daran, die Hinderungsgründe möglichst bald auszuräumen.

(2) Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnungen des EEF gemäß Artikel 96 mit Ausnahme des von der EIB gemäß Artikel 125 Absatz 2 vorgelegten Teils. Außerdem wird darin beurteilt, ob die Kommission im abgelaufenen Jahr ihren Haushaltsführungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(3) Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die in Artikel 96 genannten Rechnungen des EEF. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der Kommission, dessen Sonderberichte für das betreffende Haushaltsjahr sowie seine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge.

(4) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

(5) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen hat, insbesondere über die Weisungen, die den an der Ausführung der Mittel des EEF mitwirkenden Dienststellen erteilt wurden. Dieser Bericht wird auch dem Rechnungshof zugeleitet.

(6) Der Entlastungsbeschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 120

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Daten, die für die Kontrolle der Ausführung der von der Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 verwalteten Mittel des EEF in dem betreffenden Haushaltsjahr erforderlich sind. Der Zugang zu vertraulichen Daten und deren Behandlung erfolgt unter Wahrung der Grundrechte, des Geschäftsgeheimnisses und der Interessen der Gemeinschaft sowie nach Maßgabe der Bestimmungen über die Gerichts- und Disziplinarverfahren.

ZWEITER TEIL

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE VON DER EIB VERWALTETEN MITTEL DES EEF

Artikel 121

Gemäß dem Internen Abkommen übermittelt die EIB der Kommission jedes Jahr vor dem 1. September ihre Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen für die Operationen im Rahmen der Investitionsfazilität einschließlich der Zinsvergütungen, die für die Erstellung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Mitteilung erforderlich sind.

Die EIB übermittelt der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Mai aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen, die für die Erstellung der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Mitteilung erforderlich sind.

Artikel 122

(1) Die in Artikel 39 vorgesehenen und vom Rat festgesetzten Beiträge werden von den Mitgliedstaaten auf ein bei der EIB für jeden Mitgliedstaat eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt.

(2) Sofern der Rat hinsichtlich der Vergütung der EIB nach Artikel 8 des Internen Abkommens nichts anderes beschließt, werden die Erträge der EIB aus dem Guthabensaldo der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Sonderkonten einem Konto der Kommission gutgeschrieben und für die in Artikel 9 dieses Abkommens vorgesehenen Zwecke verwendet.

(3) Alle Rechte im Zusammenhang mit Finanzierungen der Bank aus Mitteln des EEF, insbesondere die Rechte als Gläubiger oder Eigentümer, liegen bei den Mitgliedstaaten.

(4) Die EIB übernimmt die Kassenverwaltung für die in Absatz 1 genannten Beträge entsprechend den Modalitäten der in Artikel 128 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung.

(5) Die Fazilität wird gemäß den Bedingungen des AKP-EG-Abkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses und des Internen Abkommens verwaltet.

Artikel 123

Die EIB erhält für die Verwaltung der Finanzierungen im Rahmen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Vollkostenbasis. Der Rat entscheidet gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Mittel und Verfahren für die Vergütung der EIB. Die Modalitäten dieses Beschlusses werden in die in Artikel 128 dieser Finanzregelung vorgesehene Vereinbarung über die Mittelverwaltung aufgenommen.

Artikel 124

Die EIB unterrichtet die Kommission nach den Modalitäten der in Artikel 128 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung regelmäßig über die im Rahmen der Investitionsfazilität erfolgten Finanzierungen einschließlich der Zinsvergütungen, die Verwendung jedes abgerufenen und an die EIB abgeführten Beitrags sowie insbesondere über die vierteljährlichen Gesamtbeträge der Mittelbindungen, Verträge und Zahlungen.

Artikel 125

(1) Die EIB führt Buch über die aus dem EEF finanzierte Investitionsfazilität, einschließlich der Zinsvergütungen, um den gesamten Finanzkreislauf der Mittel - vom Erhalt der Mittel bis zu ihrer Überweisung und anschließend von den erwirtschafteten Einnahmen bis zu möglichen späteren Wiedereinziehungen - mitverfolgen zu können. Die EIB und die Kommission legen einvernehmlich die entsprechenden Buchführungsregeln und -methoden fest und bringen sie den Mitgliedstaaten zur Kenntnis.

(2) Die EIB übermittelt dem Rat und der Kommission alljährlich einen Bericht über die Durchführung der aus den von ihr verwalteten Mitteln des EEF finanzierten Maßnahmen, einschließlich der gemäß den Regeln und Methoden nach Absatz 1 erstellten Rechnungen sowie der Informationen nach Artikel 101 Absatz 2.

Diese Dokumente werden in ihrer Entwurfsfassung spätestens am 28. Februar und in ihrer endgültigen Fassung spätestens am 30. Juni des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres vorgelegt, damit die Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Internen Abkommens die Rechnungen nach Artikel 96 dieser Finanzregelung erstellen kann. Der Bericht über die finanzielle Ausführung der von der EIB verwalteten Mittel wird von ihr spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres der Kommission vorgelegt.

Artikel 126

Für Aufträge, die aus den von der EIB verwalteten Mitteln des EEF finanziert werden, finden die eigenen Vorschriften der EIB Anwendung.

Artikel 127

Die EIB kann bei von den Mitgliedstaaten bzw. ihren Exekutiveinrichtungen mitfinanzierten Programmen oder Projekten, die mit den länderspezifischen Kooperationsstrategien nach Kapitel III des Internen Abkommens und nach Artikel 20 des Übersee-Assoziationsbeschlusses im Einklang stehen, die Mitgliedstaaten oder ihre Exekutiveinrichtungen mit der Verwaltung der Mittel der Gemeinschaft betrauen.

Artikel 128

Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Teil werden in einer Vereinbarung festgelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der EIB schließt.

DRITTER TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL I

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

ÜBERTRAGUNG VON RESTMITTELN DER VORANGEGANGENEN EEF

Artikel 129

(1) Die Bestimmungen dieses Titels regeln die Übertragung der Restbeträge der im Rahmen der Internen Abkommen zum 6.(9), 7.(10) bzw. 8.(11) EEF (im Folgenden "vorangegangene EEF" genannt) gebildeten Mittel auf den 9. EEF.

(2) Die Restmittel der vorangegangenen EEF werden gemäß den Bestimmungen des AKP-EG-Abkommens bzw. des Übersee-Assoziationsbeschlusses und im Einklang mit diesem Titel zur Finanzierung von Projekten, Programmen und sonstigen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens bzw. des Beschlusses beitragen, verwendet.

Hierzu werden alle etwaigen Restmittel der vorangegangenen EEF, die im Falle der AKP-Staaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Finanzprotokolls in Anhang I des AKP-EG-Abkommens und im Falle der ÜLG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Internen Abkommens festgestellt werden, sowie alle zu einem späteren Zeitpunkt aus derzeit laufenden Projekten im Rahmen dieser Fonds freigegebenen Beträge auf den 9. EEF übertragen. Dieser Absatz gilt unbeschadet des Beschlusses Nr. 2/2000 des AKP-EG-Ministerrates(12).

Artikel 130

(1) Alle vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Finanzprotokolls in Anhang I des AKP-EG-Abkommens dem Richtprogramm eines AKP-Staates oder einer AKP-Region zugewiesenen und auf den 9. EEF übertragenen Mittel bleiben dem betreffenden Staat bzw. der betreffenden Region zugewiesen.

(2) Die den ÜLG vor dem Inkrafttreten des Übersee-Assoziationsbeschlusses zugewiesenen Mittel bleiben ihnen zugewiesen. Alle auf diese Weise auf den 9. EEF übertragenen Mittel, die zuvor dem Richtprogramm eines ÜLG oder einer Region zugewiesen worden waren, bleiben diesem ÜLG oder der regionalen Zusammenarbeit im Rahmen der Durchführung des Übersee-Assoziationsbeschlusses zugewiesen.

(3) Die restlichen Zinseinnahmen aus Mitteln der vorangegangenen EEF werden auf den 9. EEF übertragen und denselben Zwecken wie die Einnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens zugewiesen. Gleiches gilt für die sonstigen Einnahmen der vorangegangenen EEF, bei denen es sich insbesondere um Verzugszinsen bei verspäteten Zahlungen der Beiträge der Mitgliedstaaten zu den genannten EEF sowie um Zinsen auf die von der EIB verwalteten Mittel des EEF handelt, die der Gemeinschaft geschuldet werden.

Artikel 131

(1) Im Falle der AKP-Staaten werden alle nicht einem Land oder einer Region zugewiesenen Restmittel unter Berücksichtigung der bis zum Inkrafttreten des AKP-EG-Abkommens geltenden Übergangsmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 132 dieser Finanzregelung dem 9. EEF zugewiesen.

Unterabsatz 1 gilt insbesondere

a) für etwaige Restbeträge der Mittel der vorangegangenen EEF, die nicht zuvor einem bestimmten AKP-Staat oder einer bestimmten AKP-Region zugewiesen wurden, einschließlich etwaiger Restbeträge verfügbarer Mittel für Soforthilfen, Flüchtlingshilfe und Strukturanpassung;

b) für etwaige Restbeträge der Mittel der Instrumente Stabex und Sysmin.

(2) Im Falle der ÜLG werden alle bei Inkrafttreten des Internen Abkommens nicht einem Richtprogramm zugewiesen Restmittel dem nicht zugeteilten Betrag des 9. EEF zugewiesen.

Unterabsatz 1 gilt insbesondere für etwaige Restmittel der Gesamtbeträge nach Artikel 118 und 142 des Beschlusses 91/482/EG des Rates(13) betreffend die Instrumente Stabex und Sysmin. Allerdings können bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens Finanzierungsbeschlüsse über die Sysmin-Restmittel gefasst werden, wenn vor Ablauf der Geltungsdauer des Beschlusses 91/482/EG ein Finanzierungsantrag gestellt wurde.

Artikel 132

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel für die endgültige Behandlung, die die Restmittel sowie die freizugebenden Beträge, die auf den 9. EEF zu übertragen sind, im Rahmen des 9. EEF erfahren.

Diese Durchführungsbestimmungen werden nach Anhörung der EIB bezüglich der von ihr verwalteten Mittel und im Einklang mit den im AKP-EG-Abkommen, im Übersee-Assoziationsbeschluss, im Internen Abkommen und in dieser Finanzregelung festgelegten Vorschriften erlassen.

KAPITEL 2

VORSCHRIFTEN FÜR DIE ABWICKLUNG DER VORANGEGANGENEN EEF UND DER ÜBERTRAGENEN RESTMITTEL

Artikel 133

(1) Die auf den 9. EEF übertragenen Restmittel der vorangegangenen EEF werden nach Maßgabe dieses Titels und der einschlägigen Bestimmungen des AKP-EG-Abkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses oder des Internen Abkommens verwaltet.

(2) Im Falle der AKP-Staaten werden die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AKP-EG-Abkommens vorgenommenen Mittelbindungen im Rahmen der vorangegangenen EEF weiterhin gemäß den für diese EEF geltenden Vorschriften abgewickelt; ausgenommen hiervon sind die Aufgaben des Finanzkontrolleurs, die Rechnungsführung und das Verfahren für den Abruf der Beiträge, auf die die Bestimmungen dieser Finanzregelung Anwendung finden. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AKP-EG-Abkommens werden die auf den 9. EEF übertragenen Restmittel nach Maßgabe des AKP-EG-Abkommens, des Internen Abkommens und dieser Finanzregelung verwendet.

Bei Übertragungen aus den vorangegangenen EEF zugunsten nationaler oder regionaler Richtprogramme im Sinne von Artikel 130 gilt jedoch Folgendes:

a) Übersteigt der Betrag EUR 10 Mio. für ein Land oder eine Region, so werden diese Mittel in Bezug auf die Teilnahmeberechtigung an Ausschreibungen und die Vergabe von Aufträgen gemäß den Bestimmungen des ursprünglichen EEF verwaltet;

b) wird ein Betrag von höchstens 10 Mio. Euro übertragen, so finden die im Rahmen des 9. EEF geltenden Teilnahmeregeln für Ausschreibungen Anwendung.

(3) Im Falle der ÜLG werden die vor dem Inkrafttreten des Internen Abkommens und dieser Finanzregelung vorgenommenen Mittelbindungen im Rahmen der vorangegangenen EEF weiterhin gemäß den für diese EEF geltenden Vorschriften abgewickelt; ausgenommen hiervon sind die Aufgaben des Finanzkontrolleurs, die Rechnungslegung und das Verfahren für den Abruf der Beiträge, auf die die Bestimmungen dieser Finanzregelung Anwendung finden. Die Mittel der vorangegangenen EEF werden weiterhin gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 91/482/EG verwendet, der zu diesem Zweck bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens anwendbar bleibt.

(4) Die finanzielle Ausführung der Entscheidungen im Rahmen der vorangegangenen EEF, für die die EIB die Verantwortung trägt, bleibt den für diese EEF anwendbaren Regeln unterworfen, außer bezüglich der Aufgaben des Finanzkontrolleurs und der Rechnungslegung. Für die Aufforderung zur Einreichung von Beiträgen, die für die Durchführung der genannten Entscheidungen erforderlich sind, gilt das in dieser Finanzregelung für die von der Kommission verwalteten Vorgänge vorgesehene Verfahren.

Artikel 134

Um sicherzustellen, dass die im Rahmen der vorangegangenen EEF vorgenommenen Mittelbindungen entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung abgewickelt werden, führt die Kommission Verfahren ein, die insbesondere vorsehen, dass nach Inkrafttreten dieser Finanzregelung eine Finanzierungsvereinbarung nur einmal, und zwar um maximal drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist verlängert werden darf, die bei Inkrafttreten für den Abschluss des im Rahmen dieser Vereinbarung finanzierten Programms oder Projekts vorgesehen war.

KAPITEL 3

ÜBERGANGSZEIT

Artikel 135

(1) Die in den Artikeln 8, 38 und 40 festgelegten Verfahren betreffend die Beiträge der Mitgliedstaaten finden erstmals beim Abruf der ersten Tranche nach dem Inkrafttreten dieser Finanzregelung Anwendung.

(2) Die in Artikel 102, 103, 116, und 125 genannten Fristen gelten erstmals für das Finanzjahr 2005.

Für die Finanzjahre bis 2005 gelten folgende Fristen:

a) 30. April und 31. Mai für Artikel 102;

b) 15. Juli für Artikel 103 Absatz 1;

c) 15. Oktober für Artikel 103 Absatz 2;

d) 30. November für Artikel 103 Absatz 3;

e) 15. Juli und 31. Oktober für Artikel 116 Absatz 2;

f) 30. November für Artikel 116 Absatz 6;

g) 31. März, 15. September und 30. April für Artikel 125 Absatz 2 Unterabsatz 2.

(3) Die Bestimmungen des Titels VII des Ersten Teils werden schrittweise entsprechend den technischen Möglichkeiten angewandt, damit sie im Finanzjahr 2005 ihre volle Wirkung entfalten.

TITEL II

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 136

(1) Gemäß den Artikeln 2 und 34 des Internen Abkommens prüfen die Mitgliedstaaten vor Ablauf der Laufzeit des EEF den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen. Bei dieser Gelegenheit bewerten sie ebenfalls die von der Kommission im Zusammenhang mit der Durchführung gemäß den Artikeln 4 und 9 des Internen Abkommens benötigten Mittel. Im Lichte dieser Prüfung wird der Bedarf an neuen Mitteln zur Unterstützung der finanziellen Zusammenarbeit und zur Deckung der Ausgaben für die Durchführung gemäß Artikel 9 des Internen Abkommens ermittelt. Dabei werden die im Rahmen des EEF nicht gebundenen und nicht ausgezahlten Mittel berücksichtigt.

Die Kommission berücksichtigt diese Leistungsbewertung bei der Aktualisierung der Mittelzuteilung gemäß Artikel 16 des Internen Abkommens und entscheidet im Hinblick auf die Gewährleistung einer optimalen Nutzung der verfügbaren Mittel über die erforderliche Neuzuweisung der Mittel.

(2) Vor Ende der Laufzeit des 9. EEF legen die Mitgliedstaaten eine Frist fest, über die hinaus die Mittel des EEF nicht mehr gebunden werden können.

Artikel 137

Diese Finanzregelung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für denselben Zeitraum wie das Interne Abkommen.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Stratakis

(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(4) ABl. C 262 E vom 29.10.2002, S. 533.

(5) ABl. C 12 vom 17.1.2003, S. 19.

(6) ABl. L 320 vom 23.11.2002, S. 1.

(7) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(9) ABl. L 86 vom 31.3.1986, S. 221.

(10) ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 288.

(11) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(12) ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 20.

(13) ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1.

ANHANG

FINANZINFORMATIONEN ZUM EEF

1. Gemäß Artikel 1 des Internen Abkommen wird der EEF mit einem Hoechstbetrag von EUR 13800 Mio. ausgestattet, der von den Mitgliedstaaten nach dem folgenden Finanzierungsschlüssel aufgebracht wird:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Dieser Gesamtbetrag wird wie folgt aufgeteilt:

i) EUR 13500 Mio. für die AKP-Staaten,

ii) EUR 175 Mio. für die ÜLG,

iii) EUR 125 Mio. für die Kommission zur Deckung der mit der Durchführung des EEF verbundenen Kosten.

2.1. Von der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) des Internen Abkommens genannten Gesamtmittelausstattung ist ein Betrag von höchstens EUR 13500 Mio. für die AKP-Staaten bestimmt, der sich wie folgt aufschlüsselt:

a) bis zu EUR 10000 Mio. in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, davon bis zu

i) EUR 9836 Mio. zur Unterstützung der langfristigen Entwicklung, die im Einklang mit den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens zu programmieren sind. Diese Mittel können zur Finanzierung kurzfristiger Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Soforthilfe gemäß Artikel 72 Absatz 3 des AKP-EG-Abkommens verwendet werden. Ein Betrag von EUR 195 Mio. ist für die Finanzierung der Zinsvergütungen nach Artikel 3 Buchstabe c) des Anhangs I und Artikel 2 und 4 des Anhangs II des AKP-EG-Abkommens bestimmt;

ii) EUR 90 Mio. für die Finanzierung des Haushalts des Zentrums für Unternehmensentwicklung (CDE) im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs III des AKP-EG-Abkommens;

iii) EUR 70 Mio. für die Finanzierung des Haushalts des Zentrums für landwirtschaftliche Entwicklung (CTA) im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs III des AKP-EG-Abkommens und

iv) EUR 4 Mio. zur Deckung der Ausgaben der mit Artikel 17 des AKP-EG-Abkommens eingesetzten Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EG;

b) bis zu EUR 1300 Mio. für die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten im Einklang mit den Artikeln 6 bis 14 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens;

c) bis zu EUR 2200 Mio. für die Finanzierung der Investitionsfazilität gemäß den Bestimmungen und Modalitäten des Anhangs II ("Finanzierungsbedingungen") des AKP-EG-Abkommens, unbeschadet der Finanzierung der in den Artikeln 2 und 4 des Anhangs II dieses Abkommens vorgesehenen Zinsvergütungen, die aus den in dieser Nummer Buchstabe a) Ziffer i) genannten Mitteln finanziert werden.

2.2. Von den in Nummer 2.1 genannten EUR 13500 Mio. können EUR 1000 Mio. erst dann freigegeben werden, wenn der Rat im Jahr 2004 auf Vorschlag der Kommission eine Leistungsüberprüfung vorgenommen hat. Diese Mittel werden, sobald sie freigegeben sind, entsprechend auf die in Nummer 2.1 Buchstaben a), b) und c) genannten Teildotationen umgelegt.

3. Von dem Gesamtbetrag nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) des Internen Abkommens stellt die Gemeinschaft insgesamt EUR 175 Mio. als Finanzhilfe für die ÜLG bereit, davon EUR 155 Mio. in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, von denen EUR 1 Mio. zur Finanzierung der Zinsvergütungen nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d) des Anhangs IIA des Übersee-Assoziationsbeschlusses bestimmt sind, und EUR 20 Mio. im Rahmen der Investitionsfazilität. Die Durchführungsvorschriften für diese Hilfe sind in dem gemäß Artikel 187 des Vertrags ergangenen Beschluss des Rates über die Assoziation der ÜLG mit der Gemeinschaft festgelegt.

4. Ein Betrag von EUR 125 Mio. wird für die Finanzierung der Kosten vorbehalten, die der Kommission bei der Durchführung des AKP-EG-Abkommens entstehen. Er wird - zusammen mit den in Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens genannten Mitteln - nach den in Artikel 9 des Internen Abkommens festgelegten Grundsätzen verwendet.

5.1. Zu dem in Nummer 1 Absatz 2 genannten Betrag kommen bis zu EUR 1720 Mio. in Form von Darlehen hinzu, welche die EIB aus ihren Eigenmitteln gewährt. Diese Mittel werden für die im Anhang II des AKP-EG-Abkommens und in dem Übersee-Assoziationsbeschluss genannten Zwecke unter den Bedingungen gewährt, die in der Satzung der Bank und in den in dem genannten Anhang bzw. Beschluss enthaltenen einschlägigen Bestimmungen über die Investitionsfinanzierung festgelegt sind.

5.2. Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt:

a) bis zu EUR 1700 Mio. für Finanzierungen in den AKP-Staaten;

b) bis zu EUR 20 Mio. für Finanzierungen in den ÜLG.