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Document 32003L0117

Richtlinie 2003/117/EG des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG, um die Französische Republik zu ermächtigen, auf Korsika in den Verkehr gebrachte Tabakwaren weiterhin einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz zu unterwerfen

OJ L 333, 20.12.2003, p. 49–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 041 P. 430 - 431
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 041 P. 430 - 431
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 041 P. 430 - 431
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 041 P. 430 - 431
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 041 P. 430 - 431
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 041 P. 430 - 431
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 041 P. 430 - 431
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 041 P. 430 - 431
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 041 P. 430 - 431
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 052 P. 27 - 28
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 052 P. 27 - 28

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010; Aufgehoben durch 32011L0064

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/117/oj

32003L0117

Richtlinie 2003/117/EG des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG, um die Französische Republik zu ermächtigen, auf Korsika in den Verkehr gebrachte Tabakwaren weiterhin einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz zu unterwerfen

Amtsblatt Nr. L 333 vom 20/12/2003 S. 0049 - 0050


Richtlinie 2003/117/EG des Rates

vom 5. Dezember 2003

zur Änderung der Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG, um die Französische Republik zu ermächtigen, auf Korsika in den Verkehr gebrachte Tabakwaren weiterhin einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz zu unterwerfen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten(3) und der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten(4) wurde Frankreich ermächtigt, die am 31. Dezember 1997 geltenden ermäßigten Verbrauchsteuersätze auf Zigaretten und Tabakwaren, die auf der Insel Korsika verkauft werden, bis zum 31. Dezember 2002 anzuwenden.

(2) Da Frankreich die Ansicht vertritt, dass es eine Nachfrist benötigt, um die Besteuerung von Tabakwaren auf Korsika an die Besteuerung in Kontinentalfrankreich anzugleichen, hat es insbesondere in seinem Memorandum "Pour une reconnaissance de la spécificité insulaire de la Corse dans l'Union européenne" vom 26. Juli 2000 beantragt, bis zum 31. Dezember 2009 bei der Besteuerung von Tabakwaren eine von den Gemeinschaftsanforderungen abweichende Sonderregelung anwenden zu dürfen.

(3) Die Wirtschaftstätigkeit im Tabakwarensektor trägt zur Wahrung des wirtschaftlichen und sozialen Gleichgewichts auf der Insel Korsika bei. In diesem Wirtschaftszweig arbeiten etwa 350 Einzelhändler, die ungefähr dieselbe Anzahl Mitarbeiter beschäftigen. Ein Großteil dieser Geschäftsbetriebe befindet sich in dünn besiedelten Gebirgsregionen und erbringt kundennahe Dienstleistungen, was mittelbar dazu beiträgt, dass die Bevölkerung nicht abwandert.

(4) Eine vollständige, sofortige Angleichung an die Besteuerung von Tabakwaren in Kontinentalfrankreich würde sich auf die Wirtschaftstätigkeit im Tabakwarensektor auf Korsika negativ auswirken, welche die genannten Arbeitsplätze sichert.

(5) Um das wirtschaftliche und soziale Gleichgewicht auf der Insel nicht zu gefährden, ist es daher notwendig und gerechtfertigt, eine Sonderregelung zu genehmigen, auf deren Grundlage Frankreich vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2009 auf Zigaretten und andere Tabakwaren, die auf der Insel Korsika in den Verkehr gebracht werden, einen niedrigeren Verbrauchsteuersatz als den nationalen Satz anwenden kann.

(6) In Anbetracht der Tatsache, dass die Besteuerung von Tabakwaren, die auf Korsika in den Verkehr gebracht werden, bei Ablauf dieser steuerlichen Sonderregelung vollständig an die Besteuerung in Kontinentalfrankreich angeglichen sein muss, ist es angebracht, die in Korsika geltende Verbrauchsteuer auf Zigaretten schrittweise anzuheben, um einen zu abrupten Übergang zu vermeiden.

(7) Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht zu gefährden, werden die unter diese steuerliche Sonderregelung fallenden Zigarettenmengen auf ein Kontingent von 1200 Tonnen/Jahr beschränkt.

(8) Die Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG sollten entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 92/79/EWG erhält folgende Fassung:

"(4) Abweichend von Artikel 2 kann die Französische Republik vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2009 auf Zigaretten, die auf Korsika in den Verkehr gebracht werden, weiter einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden. Die Anwendung dieses ermäßigten Verbrauchsteuersatzes ist auf ein Kontingent von 1200 Tonnen/Jahr beschränkt.

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 muss der ermäßigte Verbrauchsteuersatz mindestens 35 % des Preises für Zigaretten der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen.

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 muss der ermäßigte Verbrauchsteuersatz mindestens 44 % des Preises für Zigaretten der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen."

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 92/80/EWG erhält folgende Fassung:

"(4) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann die Französische Republik vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2009 auf andere Tabakwaren als Zigaretten, die auf Korsika in den Verkehr gebracht werden, weiter einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden. Dieser ermäßigte Steuersatz wird wie folgt festgelegt:

a) für Zigarren und Zigarillos: mindestens 10 % des Kleinverkaufspreises auf Korsika einschließlich sämtlicher Steuern;

b) für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten: mindestens 25 % des Kleinverkaufspreises auf Korsika einschließlich sämtlicher Steuern;

c) für anderen Rauchtabak: mindestens 22 % des Kleinverkaufspreises auf Korsika einschließlich sämtlicher Steuern."

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. Januar 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. Lunardi

(1) Stellungnahme vom 21. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 49.

(3) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG (ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).

(4) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG.

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