32003L0021

Richtlinie 2003/21/EG der Kommission vom 24. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 078 vom 25/03/2003 S. 0008 - 0009


Richtlinie 2003/21/EG der Kommission

vom 24. März 2003

zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/89/EG(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) Unterabsatz 1,

gestützt auf die Anträge Irlands, Italiens, Österreichs, Portugals, Schwedens und des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Richtlinie 2001/32/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/29/EG(4), wurden bestimmte Gebiete Portugals als Schutzgebiete im Hinblick auf Gonipterus scutellatus Gyll anerkannt.

(2) Aus Portugal übermittelte Informationen auf der Grundlage aktualisierter Erhebungen haben gezeigt, dass das Schutzgebiet für Gonipterus scutellatus Gyll geändert und auf die Azoren begrenzt werden sollte.

(3) Aus Irland übermittelte Informationen auf der Grundlage von Erhebungen haben gezeigt, dass Liriomyza bryoniae (Kaltenbach) auf irischem Hoheitsgebiet nicht vorkommt.

(4) Aus dem Vereinigten Königreich übermittelte Informationen auf der Grundlage von Erhebungen haben gezeigt, dass Liriomyza bryoniae (Kaltenbach) in Nordirland nicht vorkommt.

(5) Im Rahmen der Richtlinie 2001/32/EG wurden Irland, bestimmte Gebiete Italiens und bestimmte Gebiete Österreichs vorläufig und bis zum 31. März 2003 befristet als "Schutzgebiete" im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt.

(6) Aus Österreich, Irland und Italien übermittelte Informationen haben gezeigt, dass die vorläufige Anerkennung der Schutzzonen in diesen Ländern im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausnahmsweise nochmals verlängert werden sollte, damit die zuständigen amtlichen Stellen dieser Länder die Informationen über die Verbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. vervollständigen und die Bemühungen um die Tilgung dieses Schadorganismus in den betroffenen Gebieten fortsetzen können.

(7) Aus Italien übermittelte Informationen haben gezeigt, dass einige Teile der Region Venetien nicht mehr als Schutzzone im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden sollten, in denen dieser Schadorganismus nun vorkommt.

(8) Im Rahmen der Richtlinie 2001/32/EG wurde Schweden vorläufig und bis zum 31. März 2003 befristet als "Schutzzone" im Hinblick auf "Beet necrotic yellow vein virus" anerkannt.

(9) Aus Schweden übermittelte Informationen haben gezeigt, dass bestimmte Gebiete in der Region Skåne nicht mehr als Schutzzone im Hinblick auf "Beet necrotic yellow vein virus" anerkannt werden sollten, in denen dieser Schadorganismus nun vorkommt. Die vorläufige Anerkennung der Schutzzone für das übrige Schweden sollte ausnahmsweise nochmals verlängert werden, damit die zuständigen amtlichen Stellen Schwedens die Informationen über die Verbreitung des "Beet necrotic yellow vein virus" vervollständigen und die Bemühungen um die Tilgung dieses Schadorganismus in anderen betroffenen Gebieten fortsetzen können.

(10) Die Richtlinie 2001/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2001/32/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Im Fall des Schadorganismus gemäß Buchstabe b) Nummer 2 werden die Schutzgebiete für Irland, für Italien (Apulien, Emilia-Romagna: die Provinzen Forlí-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Lombardei; Trentino-Südtirol: autonome Provinz Bozen; Venetien: ausgenommen die Gemeinden Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio Polesine, Arquà Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Guarda Veneta, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnolo di Po, Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara in der Provinz Rovigo, und in der Provinz Padua die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d'Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi, und in der Provinz Verona die Gemeinden Palù, Roverchiara, Legnago, Castagnaro, Ronco all'Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, Angiari) und für Österreich (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien) bis 31. März 2004 anerkannt.";

b) In Absatz 3 wird das Datum "31. März 2003" durch "31. März 2004" ersetzt.

2. Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. März 2003 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. April 2003 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. März 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 45.

(3) ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 38.

(4) ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 26.

ANHANG

Der Anhang der Richtlinie 2001/32/EG wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe a):

i) Die rechte Spalte des Eintrags unter Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"Portugal (Azoren)"

ii) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. Die rechte Spalte des Eintrags unter Buchstabe b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"Spanien, Frankreich (Korsika), Irland, Italien (Abruzzen; Apulien; Basilicata; Kalabrien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Provinzen Forlí-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friaul-Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombardei; Marken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Toskana; Trentino-Südtirol: autonome Provinzen Bozen und Trient; Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen die Gemeinden Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio Polesine, Arquà Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Guarda Veneta, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnolo di Po, Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara in der Provinz Rovigo und in der Provinz Padua die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d'Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi und in der Provinz Verona die Gemeinden Palù, Roverchiara, Legnago, Castagnaro, Ronco all'Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, Angiari), Österreich (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien), Portugal, Finnland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Kanalinseln)";

3. Die rechte Spalte des Eintrags unter Buchstabe d) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"Dänemark, Frankreich (Bretagne), Irland, Portugal (Azoren), Finnland, Schweden (ausgenommen die Gemeinden Bromölla, Hässleholm, Kristianstad und Östra Göinge in der Region Skåne), Vereinigtes Königreich (Nordirland)".


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