32003L0018

Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 097 vom 15/04/2003 S. 0048 - 0052


Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 27. März 2003

zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1) nach Anhörung der Sozialpartner und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Schlussfolgerungen vom 7. April 1998 zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Asbest(4) hat der Rat die Kommission ersucht, Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG(5) vorzulegen und dabei insbesondere zu beachten, dass die Schutzmaßnahmen stärker auf die fortan am meisten gefährdeten Personen, nämlich Arbeitnehmer, die Asbestsanierungsarbeiten durchführen, und Arbeitnehmer, die bei ihrer Arbeit im Rahmen von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten unvorhergesehen auf Asbest stoßen, ausgerichtet und entsprechend angepasst werden müssen.

(2) In den genannten Schlussfolgerungen wurde die Kommission ferner ersucht, Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG vorzulegen, die den eingehenden Studien über die Expositionsgrenzwerte für Chrysotilasbest sowie über die Methoden zur Messung des Asbestgehalts in der Luft Rechnung tragen, die unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) angewandten Methode durchgeführt wurden. Ähnliche Maßnahmen sollten in Bezug auf Ersatzfasern getroffen werden.

(3) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat die Kommission in seiner Stellungnahme zum Thema Asbest(6) aufgefordert, neue Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung der Arbeitnehmer zu ergreifen.

(4) Das Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Chrysotilasbest, das mit der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(7) ausgesprochen wurde und ab 1. Januar 2005 gelten wird, wird zu einer deutlichen Verringerung der Gefährdung der Arbeitnehmer beitragen.

(5) Alle Arbeitnehmer sollten vor der Gefährdung durch Asbest geschützt werden, weshalb die für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt vorgesehenen Ausnahmen zu streichen sind.

(6) Um eine eindeutige Definition der Fasern sicherzustellen, sollten sie entweder in mineralogischer Hinsicht oder durch ihre CAS-Nummer (Chemical Abstract Service) neu definiert werden.

(7) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest wird eine Begrenzung der Tätigkeiten, bei denen es zu einer Asbestexposition kommt, für die Prävention der damit zusammenhängenden Krankheiten eine sehr wichtige Rolle spielen.

(8) Das Meldesystem für Tätigkeiten, bei denen es zu einer Asbestexposition kommt, sollte an die neuen Arbeitssituationen angepasst werden.

(9) Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer Asbestfasern im Rahmen der Gewinnung von Asbest, der Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen oder der Herstellung und Verarbeitung von Erzeugnissen, die absichtlich zugesetzte Asbestfasern enthalten, ausgesetzt sind, müssen in Anbetracht des damit verbundenen hohen Expositionsniveaus und der Schwierigkeit von Schutzvorkehrungen ausgeschlossen werden.

(10) Die Methoden zur Entnahme von Proben für die Messung der Asbestkonzentration in der Luft sowie die Faserzählmethode sollten unter Berücksichtigung des neuesten Fachwissens genauer bestimmt werden.

(11) Auch wenn es noch nicht gelungen ist, eine Expositionsschwelle festzulegen, bis zu der Asbest kein Krebsrisiko mit sich bringt, sollten die Grenzwerte für die arbeitsbedingte Asbestexposition gesenkt werden.

(12) Die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein, vor Beginn von Asbestsanierungsvorhaben an Gebäuden das tatsächliche oder vermutete Vorhandensein von Asbest in den betreffenden Gebäuden oder in den technischen Anlagen festzustellen und diese Informationen an andere weiterzugeben, die durch die Nutzung des Gebäudes oder bei Instandhaltungsarbeiten am Gebäude oder durch andere Tätigkeiten im oder am Gebäude exponiert werden können.

(13) Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten nur von Unternehmen durchgeführt werden, die alle zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Vorkehrungen kennen.

(14) Es sollte für eine spezielle Unterweisung der Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, gesorgt werden, da dies dazu beiträgt, die mit dieser Exposition zusammenhängenden Gefahren deutlich zu verringern.

(15) Der Inhalt der Expositionsverzeichnisse und Gesundheitsakten gemäß der Richtlinie 83/477/EWG sollte an die Listen und Unterlagen gemäß der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(8) angeglichen werden.

(16) Die praktischen Empfehlungen für die klinische Überwachung der exponierten Arbeitnehmer sollten unter Berücksichtigung der neuesten medizinischen Erkenntnisse im Hinblick auf eine Früherkennung der asbestbedingten Erkrankungen auf den neuesten Stand gebracht werden.

(17) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für das Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(18) Die in der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Änderungen stellen einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.

(19) Die Änderungen sind auf ein Mindestmaß begrenzt, um die Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen nicht unnötig zu erschweren.

(20) Die Richtlinie 83/477/EWG sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 83/477/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Asbest im Sinne dieser Richtlinie sind folgende Silikate mit Faserstruktur:

- Aktinolith, CAS-Nr. 77536-66-4(9),

- Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5(10),

- Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5(11),

- Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5(12),

- Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4(13),

- Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6(14)."

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Sofern es sich um gelegentliche Expositionen der Arbeitnehmer von geringer Höhe handelt und sich aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 2 eindeutig ergibt, dass der Expositionsgrenzwert für Asbest in der Luft im Arbeitsbereich nicht überschritten wird, brauchen die Artikel 4, 15 und 16 auf folgende Arbeitsvorgänge nicht angewendet zu werden:

a) kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,

b) Beseitigung von intakten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,

c) Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand,

d) Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(3a) Die Mitgliedstaaten legen nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis praktische Leitlinien für die Bestimmung gelegentlicher Expositionen von geringer Höhe gemäß Absatz 3 fest."

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die Mitteilung muss gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor Beginn der Arbeiten durch den Arbeitgeber an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erfolgen.

Diese Mitteilung muss mindestens eine kurze Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a) Lage der Arbeitsstätte,

b) verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,

c) durchgeführte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,

d) Anzahl der beteiligten Arbeitnehmer,

e) Beginn und Dauer der Arbeiten,

f) Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Arbeitnehmer."

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Wenn es zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen kommt, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Mitteilung erfolgen."

5. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:"Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest sind Tätigkeiten untersagt, bei denen die Arbeitnehmer Asbestfasern im Rahmen der Gewinnung von Asbest, der Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen oder der Herstellung und Verarbeitung von Erzeugnissen, denen absichtlich Asbest zugesetzt worden ist, ausgesetzt sind; von diesem Verbot ausgenommen sind die Behandlung und die Entsorgung von Materialien, die bei Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten anfallen."

6. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Für alle Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 1 ist die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien am Arbeitsplatz auf ein Minimum zu reduzieren und in jedem Fall unter den Grenzwert nach Artikel 8 zu senken, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

1. Die Zahl der Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist so weit wie möglich zu reduzieren.

2. Die Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht; ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft vermieden werden.

3. Alle Betriebsräume sowie Ausrüstungen, die bei der Bearbeitung von Asbest Verwendung finden, müssen regelmäßig wirksam gereinigt und gewartet werden können.

4. Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material ist in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren.

5. Abfälle müssen gesammelt und so rasch wie möglich vom Arbeitsplatz in geeigneten geschlossenen Behältnissen entfernt werden, deren Kennzeichnung auf Asbest als Inhalt hinweist. Diese Maßnahme gilt nicht für bergbauliche Tätigkeiten. Solche Abfälle sind gemäß der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(15) zu behandeln."

7. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Je nach den Ergebnissen der anfänglichen Gefährdungsbeurteilung und um die Einhaltung des in Artikel 8 festgelegten Grenzwert s zu gewährleisten, ist die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz regelmäßig zu messen.

(2) Die Probenahme muss für das Ausmaß, in dem der einzelne Arbeitnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt ist, repräsentativ sein.

(3) Die Probenahmen werden nach Anhörung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter im Unternehmen durchgeführt.

(4) Die Probenahmen sind von entsprechend qualifizierten Personen durchzuführen. Die anschließende Analyse der Proben gemäß Absatz 6 ist in Laboratorien durchzuführen, die für die Zählung der Fasern ausgerüstet sind.

(5) Die Dauer der Probenahmen muss so gewählt werden, dass durch Messung oder zeitlich gewichtete Berechnung die Exposition repräsentativ für eine Referenzzeit von acht Stunden (eine Schicht) ermittelt werden kann.

(6) Die Fasern sind, wo immer möglich, mit dem PCM (Phasenkontrastmikroskop) zu zählen, und zwar unter Anwendung des von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) 1997 empfohlenen Verfahrens(16) oder eines anderen Verfahrens, das zu gleichwertigen Ergebnissen führt.

Zum Zwecke der Messung von Asbestfasern in der Luft gemäß Unterabsatz 1 sind nur Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometern und einer Breite von weniger als 3 Mikrometern sowie einem Verhältnis Länge/Breite von mehr als 3:1 zu berücksichtigen."

8. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft von mehr als 0,1 Fasern pro cm3 ausgesetzt wird, berechnet als gewichteter Mittelwert für einen Referenzzeitraum von 8 Stunden (TWA)."

9. Artikel 9 Absatz 1 wird gestrichen.

10. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"Wird der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert überschritten, so sind die Ursachen für diese Überschreitung festzustellen und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Kann die Exposition nicht auf andere Weise reduziert werden und erweist sich bei Überschreitung des Grenzwerts das Tragen individueller Atemschutzgeräte als erforderlich, so darf dies nicht auf Dauer geschehen, sondern muss für jeden Arbeitnehmer auf ein absolutes zeitliches Minimum begrenzt werden. Während der Dauer der Tätigkeiten, bei denen das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich ist, werden je nach physischer und klimatischer Belastung und gegebenenfalls in Absprache mit den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis Ruhepausen vorgesehen."

11. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 10a

Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten treffen die Arbeitgeber, gegebenenfalls nach Einholung entsprechender Informationen beim Eigentümer, die geeigneten Vorkehrungen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln.

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Material oder Gebäude Asbest enthält, dann sind die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie zu befolgen."

12. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Abbruch-, Asbestsanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen trotz der technischen Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Asbestkonzentration in der Luft eine Überschreitung des in Artikel 8 festgelegten Grenzwerts vorherzusehen ist, beschließt der Arbeitgeber die zum Schutz der Arbeitnehmer bei diesen Tätigkeiten zu ergreifenden Maßnahmen, die insbesondere Folgendes umfassen:

a) Die Arbeitnehmer erhalten geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstungen, die getragen werden müssen, und

b) es werden Warnschilder angebracht, die darauf hinweisen, dass der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert voraussichtlich überschritten wird, und

c) die Ausbreitung von Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien außerhalb der Betriebsräume/Arbeitsorte wird verhindert."

13. Artikel 12 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(2) In dem in Absatz 1 genannten Arbeitsplan sind die Maßnahmen aufzuführen, die für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Der Arbeitsplan muss insbesondere Folgendes vorsehen:

- Der Asbest und/oder die asbesthaltigen Materialien werden vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt, außer in den Fällen, in denen diese Entfernung für die Arbeitnehmer eine größere Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest und/oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden.

- Erforderlichenfalls werden die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) genannten persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt.

- Nach Abschluss der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten muss entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis überprüft werden, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht."

14. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 12a

(1) Die Arbeitgeber müssen für alle Arbeitnehmer, die asbesthaltigem Staub ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, eine angemessene Unterweisung durchführen. Diese Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen erfolgen und für die Arbeitnehmer kostenlos sein.

(2) Der Inhalt der Unterweisung muss für die Arbeitnehmer leicht verständlich sein. Die Unterweisung muss den Arbeitnehmern die Kenntnisse und die Kompetenz vermitteln, die für Vorbeugung und Sicherheit erforderlich sind, und zwar insbesondere hinsichtlich folgender Punkte:

a) Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,

b) Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,

c) Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,

d) sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen,

e) Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen,

f) Notfallverfahren,

g) Dekontaminationsverfahren,

h) Abfallbeseitigung,

i) erforderliche ärztliche Untersuchungen.

(3) Praktische Leitlinien für die Unterweisung von in der Asbestbeseitigung tätigen Arbeitnehmern sind auf Gemeinschaftsebene auszuarbeiten.

Artikel 12b

Vor der Durchführung von Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten müssen die Unternehmen ihre einschlägige Fachkenntnis nachweisen. Diese Nachweise sind gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis zu erbringen."

15. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) damit - sofern die Ergebnisse den in Artikel 8 festgelegten Grenzwert überschreiten - die betroffenen Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb so rasch wie möglich von diesen Überschreitungen und ihrer Ursache unterrichtet werden; die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb werden zu den zu treffenden Maßnahmen gehört oder in dringenden Fällen über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet."

16. Artikel 15 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Den Arbeitnehmern sind Auskünfte und Ratschläge hinsichtlich der Gesundheitskontrolle zu erteilen, der sie sich nach Ende der Exposition unterziehen können.

Der zuständige Arzt oder die für die arbeitsmedizinische Überwachung zuständige Behörde können darauf hinweisen, dass die ärztliche Überwachung nach Beendigung der Exposition so lange fortzusetzen ist, wie sie dies zur Sicherung der Gesundheit des Betreffenden für erforderlich halten.

Diese fortgesetzte Überwachung findet im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis statt."

17. Artikel 16 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die unter Nummer 1 genannten Verzeichnisse und die in Artikel 15 Nummer 1 genannten persönlichen Gesundheitsakten sind nach Ende der Exposition im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren."

18. In Artikel 16 wird folgende Nummer hinzugefügt:

"3. Die in Nummer 2 genannten Unterlagen sind im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis der zuständigen Behörde bei Schließung des Unternehmens oder Betriebs zur Verfügung zu stellen."

19. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 16a

Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen vor, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein."

20. Anhang I wird gestrichen.

21. Anhang II Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer sollte gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin durchgeführt werden. Sie sollte mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

- Führen von Akten über die Krankengeschichte und das Berufsleben des Arbeitnehmers,

- persönliches Gespräch,

- allgemeine klinische Untersuchung und insbesondere Untersuchung des Thorax,

- Lungenfunktionstests (Atemvolumen und Atemfrequenz).

Der für die Gesundheitsüberwachung zuständige Arzt und/oder die zuständige Behörde entscheiden im Einzelfall entsprechend dem neuesten arbeitsmedizinischen Wissensstand, ob weitere Untersuchungen, etwa eine zytologische Untersuchung des Sputums, eine Thorax-Röntgenuntersuchung oder eine Computertomografie, erforderlich sind."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 15. April 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Stratakis

(1) ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 179, und

ABl. C 203 E vom 27.8.2003, S. 273.

(2) ABl. C 94 vom 18.4.2002, S. 40.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. September 2002 (ABl. C 269 E vom 5.11.2002, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 18. Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. C 142 vom 7.5.1998, S. 1.

(5) ABl. L 263 vom 24.9.1983, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/24/EG (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

(6) ABl. C 138 vom 18.5.1999, S. 24.

(7) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/91/EG der Kommission (ABl. L 286 vom 30.10.2001, S. 27).

(8) ABl. L 196 vom 26.7.1990, S.1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S.66).

(9) Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS).

(10) Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS).

(11) Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS).

(12) Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS).

(13) Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS).

(14) Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS).

(15) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

(16) Determination of airborne fibre number concentrations. A recommended method, by phase-contrast optical microscopy (membrane filter method), OMS, Genf 1997 (ISBN 92 4 154496 1).