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Document 32003H0134

Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2003 zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit Selbstständiger am Arbeitsplatz

OJ L 53, 28.2.2003, p. 45–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/134/oj

32003H0134

Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2003 zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit Selbstständiger am Arbeitsplatz

Amtsblatt Nr. L 053 vom 28/02/2003 S. 0045 - 0046


Empfehlung des Rates

vom 18. Februar 2003

zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit Selbstständiger am Arbeitsplatz

(2003/134/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitteilung der Kommission über ein Gemeinschaftsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1996-2000)(3) sah angesichts der ständig steigenden Zahl Selbstständiger die Prüfung der Notwendigkeit eines Vorschlags für eine Empfehlung des Rates zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit Selbstständiger am Arbeitsplatz vor.

(2) In seiner Entschließung(4) zum allgemeinen Rahmen für die Tätigkeit der Kommission im Bereich Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1994-2000) hat das Europäische Parlament vorgeschlagen, das Programm solle Maßnahmen zur Ausweitung des Geltungsbereichs der Rahmenrichtlinie auf Selbstständige vorsehen. In seiner Entschließung(5) zum Zwischenbericht über die Durchführung dieses Programms weist das Europäische Parlament erneut darauf hin, dass die Gruppe der Selbstständigen zum Großteil nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften erfasst wird, und erinnert daran, dass die steigende Zahl von Unterauftragnehmern zu einer Zunahme von Arbeitsunfällen geführt hat.

(3) Die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2002 - "Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006" - und die Entschließung des Rates vom 3. Juni 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002-2006), die darauf abzielen, eine Kultur der Prävention entstehen zu lassen und das Verhalten zu beeinflussen, sollten, wo immer möglich, sowohl von Arbeitnehmern als auch von Selbstständigen berücksichtigt werden.

(4) Die Sozialpartner legen großen Wert auf den Schutz der Gesundheit und die Gewährleistung der Sicherheit von Selbstständigen und anderen am selben Arbeitsplatz arbeitenden Personen, und fast alle haben sich für eine Gemeinschaftsmaßnahme in Form einer Empfehlung des Rates ausgesprochen, bei der der Schwerpunkt auf den Hochrisiko-Bereichen und insbesondere auf Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung sowie angemessenen Schulungsmaßnahmen und einer geeigneten Gesundheitsüberwachung liegt.

(5) Erwerbstätige, die nicht durch ein Arbeitsverhältnis an einen Arbeitgeber oder ganz allgemein durch ein Beschäftigungs- oder Abhängigkeitsverhältnis an einen Dritten gebunden sind, fallen in der Regel nicht unter die Gemeinschaftsrichtlinien zum Arbeitsschutz, insbesondere nicht unter die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.(6) Außerdem gelten die Vorschriften zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in einigen Mitgliedstaaten nicht für diese Erwerbstätigen.

(6) Selbstständige können aber, ob sie nun allein arbeiten oder mit bei ihnen beschäftigtem Personal, ähnlichen Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sein wie Arbeitnehmer.

(7) Durch ihre Tätigkeiten können Selbstständige die Sicherheit und Gesundheit anderer am selben Arbeitsplatz arbeitender Personen gefährden.

(8) Außerdem gibt es in der Gemeinschaft Beschäftigungsbereiche mit hohem Risiko, in denen sehr viele Selbstständige tätig sind (Landwirtschaft, Fischerei, Bauwirtschaft, Verkehr).

(9) Nach der jüngsten Empfehlung der IAO, die dem Übereinkommen über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft beigefügt ist(7), sollten die Mitglieder unter Berücksichtigung der Auffassungen der Verbände der selbstständig erwerbstätigen Landwirte Pläne ausarbeiten, um den für Arbeitnehmer vorgesehenen Schutz gegebenenfalls schrittweise auf selbstständig erwerbstätige Landwirte auszudehnen.

(10) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, von denen Selbstständige in besonderem Maß betroffen sind, verursachen erhebliche Kosten für die Gesellschaft und großes menschliches Leid.

(11) Aus diesen Gründen sollte der Gruppe der Selbstständigen Rechnung getragen und der Schwerpunkt dieser Empfehlung auf die Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gelegt werden, denen Selbstständige ausgesetzt sind.

(12) Die Notwendigkeit der Berücksichtigung der besonderen Lage der Selbstständigen wurde bereits im Zusammenhang mit Arbeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen anerkannt, weshalb in der Richtlinie 92/57/EWG(8) die Ausdehnung bestimmter einschlägiger Bestimmungen über die Benutzung von Arbeitsmitteln und Schutzausrüstungen auf Selbstständige vorgesehen ist.

(13) Die Verbesserung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzstandards für Selbstständige kann die Wettbewerbsbedingungen und die Wettbewerbsfähigkeit auf europäischer Ebene verbessern.

(14) Zur Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit Selbstständiger und der Personen, die mit ihnen an derselben Arbeitsstätte zusammenarbeiten, muss den Selbstständigen ferner der Zugang zu Schulungen und Informationen erleichtert werden.

(15) Die Mitgliedstaaten sollten zur Erreichung dieser Ziele die ihnen am geeignetsten erscheinenden Mittel wählen.

(16) Die vorliegende Empfehlung berührt nicht bereits geltende oder künftige nationale Rechtsvorschriften, die ein höheres Schutzniveau gewährleisten.

(17) Die Mitgliedstaaten sind derzeit am besten in der Lage, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, doch auch die Gemeinschaft muss zur Erreichung der Ziele dieser Empfehlung beitragen.

(18) Dieser Vorschlag wurde nach Anhörung der Sozialpartner gemäß Artikel 138 Absätze 2 und 3 des Vertrags sowie des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausgearbeitet -

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN,

1. im Rahmen ihrer Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten am Arbeitsplatz die Sicherheit und Gesundheit der Selbstständigen unter Berücksichtigung der besonderen Risiken in bestimmten Sektoren und der besonderen Art der Beziehung zwischen Auftraggebern und Selbstständigen zu fördern;

2. bei der Förderung der Gesundheit und Sicherheit von Selbstständigen die ihnen am geeignetsten erscheinenden Maßnahmen zu wählen, wie etwa eine der Folgenden, Gesetzgebung, Anreize, Informationskampagnen und Appelle an die entsprechenden Beteiligten;

3. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, damit Selbstständige bei den zuständigen Diensten und/oder Einrichtungen sowie von ihren Verbänden zweckdienliche Informationen und Ratschläge über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erhalten können;

4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Selbstständige Zugang zu Schulungsmaßnahmen haben, die den Erwerb angemessener Qualifikationen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes hinreichend sicherstellen;

5. den Selbstständigen ungehinderten und mit nicht allzu hohen finanziellen Belastungen verbundenen Zugang zu solchen Informationen und Schulungsmaßnahmen zu ermöglichen;

6. in Übereinstimmung mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten Selbstständigen auf Wunsch eine Gesundheitsüberwachung anzubieten, die den Risiken, denen sie ausgesetzt sind, angemessen ist;

7. im Rahmen ihrer Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Informationen über Erfahrungen in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen;

8. vier Jahre nach der Annahme der vorliegenden Empfehlung die Wirksamkeit der bestehenden einzelstaatlichen Maßnahmen oder der im Anschluss an die Annahme dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen zu prüfen und die Kommission über ihre Erkenntnisse zu informieren.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. Christodoulakis

(1) Stellungnahme vom 23. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 139.

(3) ABl. C 262 vom 7.10.1995, S. 18.

(4) ABl. C 205 vom 25.7.1994, S. 478.

(5) Entschließung des EP vom 25.2.1999 (A4-0050/1999).

(6) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(7) IAA, Übereinkommen 184/2001 vom 21.6.2001.

(8) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 6.

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