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Document 32003G0131(01)

Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 über besondere Hilfen im Bereich des Katastrophenschutzes für Gebiete in äußerster Randlage und abgelegene Regionen, Inselregionen und schwer zugängliche Regionen sowie dünn besiedelte Gebiete in der Europäischen Union

OJ C 24, 31.1.2003, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

32003G0131(01)

Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 über besondere Hilfen im Bereich des Katastrophenschutzes für Gebiete in äußerster Randlage und abgelegene Regionen, Inselregionen und schwer zugängliche Regionen sowie dünn besiedelte Gebiete in der Europäischen Union

Amtsblatt Nr. C 024 vom 31/01/2003 S. 0010 - 0011


Entschließung des Rates

vom 19. Dezember 2002

über besondere Hilfen im Bereich des Katastrophenschutzes für Gebiete in äußerster Randlage und abgelegene Regionen, Inselregionen und schwer zugängliche Regionen sowie dünn besiedelte Gebiete in der Europäischen Union

(2003/C 24/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im sechsten Erwägungsgrund des mit der Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999(1) angenommenen derzeitigen Aktionsprogramms für den Katastrophenschutz wird festgestellt, dass die isolierten und am äußersten Rand der Union gelegenen Regionen im Hinblick auf ihre Geografie, ihr Terrain und ihre Gesellschaft und Wirtschaft Besonderheiten aufweisen, die sich nachteilig auswirken und die Bereitstellung von Hilfsleistungen im Fall besonders gefährlicher Situationen erschweren.

(2) Im 10. Erwägungsgrund der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen(2) wird ausgeführt, dass die abgelegenen Gebiete und die Regionen in äußerster Randlage sowie einige andere Gebiete der Gemeinschaft aufgrund ihrer geografischen, geländespezifischen, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale oft besondere Gegebenheiten aufweisen und besondere Bedürfnisse haben. Diese wirken sich ungünstig aus, erschweren die Hilfeleistung und die Bereitstellung von Einsatzmitteln, d. h. die Bereitstellung von Hilfe und Hilfsmitteln, und bedingen in einem ernstlich drohenden Katastrophenfall einen besonderen Bedarf an Hilfe.

(3) Die neuen Leitlinien für die durch die Strukturfonds im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III(3) kofinanzierten Programme zielen auf die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz in Grenzregionen, Gebieten in äußerster Randlage und Inselregionen sowie auf die transnationale Zusammenarbeit beim Risikomanagement in Gebieten, die häufig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, ab.

(4) Außer den Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den am stärksten benachteiligten Gebieten oder Inseln einschließlich der ländlichen Gebiete gemäß Artikel 158 Absatz 2 des Vertrags gibt es in der Europäischen Union abgelegene Regionen, schwer zugängliche Regionen in Randlage und dünn besiedelte Gebiete wie diejenigen im nördlichen Teil Europas, die Merkmale aufweisen, die eine angemessene Planung und Durchführung des Katastrophenschutzes beeinträchtigen.

(5) In diesen Regionen ist die Aufstellung von Plänen in Bezug auf Humanressourcen und materielle Ressourcen sehr viel kostspieliger als in anderen Teilen der Europäischen Union; ferner ist die Ausbildung und erforderliche Fortbildung des in diese Pläne einbezogenen Personals ebenfalls aufwändiger.

(6) Soll in diesen Regionen ein bestimmtes Ergebnis erzielt werden, so ist ein sehr viel intensiverer Einsatz des Personals und der materiellen Ressourcen erforderlich als bei einer ähnlichen Situation in anderen Regionen. Die geografischen Merkmale (Insellage, Bodenbeschaffenheit, Platzmangel) bringen große Probleme bei der Stationierung des Personals und seinem Einsatz mit sich, vor allem angesichts der begrenzten Mittel, die in den Mitgliedstaaten, die den Gebieten in äußerster Randlage und den abgelegenen Regionen am nächsten liegen, sowie in den meisten Inselregionen oder schwer zugänglichen Gebieten zur Verfügung stehen.

(7) Die Solidarität zwischen den Bürgern der Europäischen Union muss dadurch unter Beweis gestellt werden, dass ihnen unabhängig von ihrem Wohnort Sicherheit und Schutz geboten werden --

NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

1. Obwohl Katastrophenschutz in erster Linie Angelegenheit der Mitgliedstaaten ist, sollte auf Gemeinschaftsebene angestrebt werden, dass ihren Bürgern, die in Gebieten in äußerster Randlage, abgelegenen Regionen, in Inselregionen, in schwer zugänglichen oder in dünn besiedelten Regionen wohnen oder sich dort zu Besuch aufhalten, ein ähnliches Sicherheitsniveau geboten wird wie in anderen Gebieten der Union. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Lage einiger dieser Gebiete im Vergleich zum Rest der Europäischen Union und der zusätzlichen Kosten, die mit der Annäherung des Sicherheitsniveaus an das Niveau in anderen Gebieten der Union verbunden sind, müssen daher Maßnahmen ergriffen werden, die eine angemessene Unterstützung gewährleisten.

2. Die Durchführung gemeinsamer Projekte zwischen Gebieten in äußerster Randlage, abgelegenen Regionen, Inselregionen, schwer zugänglichen Regionen und dünn besiedelten Gebieten zur Ermittlung gemeinsamer Risiken und zum Austausch von Informationen und Methoden für eine einheitlichere Konzeption der Risikobewertung muss gefördert werden, damit integrierte Strategien und Aktionen erarbeitet und umgesetzt werden können, um jedes Gebiet mit angemessenen Frühwarnsystemen auszustatten und die Raumplanung auf die unterschiedlichen Risiken auszurichten.

3. Bei der Planung für den Notfall sollten in den Gebieten in äußerster Randlage, den abgelegenen Regionen, den Inselregionen, den schwer zugänglichen Regionen und den dünn besiedelten Gebieten die Aspekte berücksichtigt werden, die mit den bestehenden Gefahren, den demografischen, sozioökonomischen und geografischen Merkmalen des betreffenden Gebiets sowie seiner besonderen sozioökonomischen Gefährdung im Katastrophenfall zusammenhängen.

4. Die grundlegende Bedeutung der Kommunikation für die Bewältigung von Notfällen, und zwar sowohl innerhalb des Gebiets, wo sie manchmal aufgrund seiner geografischen und geländespezifischen Merkmale schwierig ist, als auch mit den anderen Landesteilen und anderen benachbarten Regionen wird anerkannt. Erforderlich sind redundante und zuverlässige Sprach-, Daten- und Bildkommunikationskanäle, damit in allen Situationen eine wirksame Koordinierung der Maßnahmen möglich ist.

5. Zu betonen ist, dass der Einsatz spezialisierter Einsatzteams in den Mitgliedstaaten mit Gebieten in äußerster Randlage, abgelegenen Regionen, Inselregionen, schwer zugänglichen Regionen oder dünn besiedelten Gebieten ratsam ist, und dass die effiziente Nutzung des Verfahrens zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen es den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ermöglicht, einen solidarischen Beitrag zu leisten.

6. Wegen der besonderen Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaft einiger dieser Gebiete sollten Informationskampagnen über Selbstschutzmaßnahmen für Besucher durchgeführt werden. Diese Kampagnen könnten auf der Ebene der Gemeinschaft koordiniert werden.

7. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, bestehende Gemeinschaftsprogramme, insbesondere Interreg III, besser zu nutzen, um Maßnahmen zur Ergänzung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz zu entwickeln.

8. Die betroffenen Mitgliedstaaten sind aufgefordert, der Kommission so weit wie möglich über die Maßnahmen aufgrund dieser Entschließung Bericht zu erstatten; diese wird ihrerseits den Ausschuss für das Aktionsprogramm und das Katastrophenschutzverfahren unterrichten.

9. Diese Entschließung greift nicht spezifischen Maßnahmen vor, die gegebenenfalls zugunsten von Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags ergriffen werden.

(1) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53.

(2) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

(3) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 28. April 2000 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des europäischen Raums - INTERREG III (ABl. C 143 vom 23.5.2000, S. 6).

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