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Document 32003D0913(01)

Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ C 218, 13.9.2003, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 004 P. 285 - 288
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 004 P. 285 - 288
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 004 P. 285 - 288
Special edition in Lithuanian: Chapter 05 Volume 004 P. 285 - 288
Special edition in Hungarian Chapter 05 Volume 004 P. 285 - 288
Special edition in Maltese: Chapter 05 Volume 004 P. 285 - 288
Special edition in Polish: Chapter 05 Volume 004 P. 285 - 288
Special edition in Slovak: Chapter 05 Volume 004 P. 285 - 288
Special edition in Slovene: Chapter 05 Volume 004 P. 285 - 288
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 006 P. 161 - 164
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 006 P. 161 - 164
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 006 P. 108 - 111

Legal status of the document In force

32003D0913(01)

Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 218 vom 13/09/2003 S. 0001 - 0004


Beschluss des Rates

vom 22. Juli 2003

zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

(2003/C 218/01)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 202,

gestützt auf den nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vorgelegten Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gehört zu den Zielen des Vertrags.

(2) Die tief greifende Veränderung der Produktionsmethoden in allen Wirtschaftszweigen und die Verbreitung gefährlicher Verfahren und Stoffe haben neue Probleme für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz entstehen lassen.

(3) Es empfiehlt sich, ein ständiges Gremium vorzusehen, um die Kommission bei der Vorbereitung und Durchführung der Tätigkeiten auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden, den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberorganisationen zu erleichtern.

(4) Mit Entscheidungen der im Besonderen Ministerrat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten auf der 36. und der 42. Tagung des Rates am 6. September 1956 sowie am 9. und 10. Mai 1957 wurde ein Ständiger Ausschuss für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau eingesetzt, dessen Mandat mit der Entscheidung der im Besonderen Ministerrat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau(1) festgelegt und dessen Zuständigkeit mit Beschluss 74/326/EWG des Rates vom 27. Juni 1974(2) ausgedehnt wurde.

(5) Außerdem wurde mit dem Beschluss 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(3) ein ständiges Gremium für die gesamte Wirtschaft mit Ausnahme der mineralgewinnenden Betriebe und mit Ausnahme des Gesundheitsschutzes der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen eingesetzt.

(6) Die weit gehenden Veränderungen, die in den letzten Jahren in der Arbeitswelt und im europäischen Einigungsprozess eingetreten sind, insbesondere durch die Aufnahme eines Protokolls über die Sozialpolitik in den Vertrag von Amsterdam und durch die mit der laufenden Erweiterungsrunde eröffneten neuen Perspektiven, machen eine kritische und konstruktive Überprüfung der Konsultationsvorgänge und der zu diesem Zweck in der Gemeinschaft eingerichteten Organismen erforderlich.

(7) In ihrer Mitteilung über ein Gemeinschaftsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1996-2000) unterstrich die Kommission die Notwendigkeit, zu einer Rationalisierung der Arbeit der beiden Beratenden Ausschüsse - des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und des Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen - durch ihre Zusammenlegung, eine Senkung ihrer Mitgliederzahl und die Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats zu gelangen.

(8) In der Mitteilung der Kommission "Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006" wird außerdem festgestellt, dass eine wirksame Durchführung des Gemeinschaftsrechts eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Behörden in den Mitgliedstaaten voraussetzt und dass diese Zusammenarbeit sich verbessern und vereinfachen ließe, wenn die beiden beratenden Ausschüsse zu einem einzigen Beratenden Ausschuss zusammengelegt würden.

(9) Es erscheint angebracht, die Struktur des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beizubehalten, aber Anpassungen für eine Verbesserung seiner Arbeitsweise vorzunehmen und den horizontalen Charakter seiner Zuständigkeit eindeutig festzulegen, um gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz alle öffentlichen und privaten Tätigkeitsbereiche zu erfassen. Außerdem sollten die besondere Sachkenntnis und Erfahrung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen erhalten werden, indem im Rahmen dieses Beratenden Ausschusses ständige branchenspezifische Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

(10) Es erscheint wünschenswert, diese Reform in einen neuen Beschluss zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz als einziges Beratungsgremium und zur Aufhebung des Beschlusses 74/325/EWG zu fassen.

(11) Die Entscheidungen zur Einsetzung des Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau, die Entscheidung betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau und der Beschluss 74/326/EWG sollten ebenfalls aufgehoben werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird ein Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (nachfolgend "Ausschuss" genannt) eingesetzt.

Artikel 2

(1) Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz zu unterstützen.

Diese Aufgabe betrifft den privaten und den öffentlichen Sektor der Wirtschaft.

(2) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Er führt auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch über bestehende oder geplante Vorschriften durch.

b) Er trägt zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Vorgehens bei Problemen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz sowie zur Festlegung der Gemeinschaftsprioritäten und der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen bei.

c) Er macht die Kommission auf die Gebiete aufmerksam, auf denen der Erwerb neuer Kenntnisse und die Durchführung geeigneter Ausbildungs- und Forschungsmaßnahmen notwendig erscheinen.

d) Er erarbeitet im Rahmen der gemeinschaftlichen Aktionsprogramme

- Kriterien und Ziele der Vermeidung von Unfällen und Gesundheitsgefahren im Betrieb,

- Verfahren, mit deren Hilfe die Unternehmen und ihre Mitarbeiter das Schutzniveau beurteilen und verbessern können.

e) Er trägt, ergänzend zur Tätigkeit der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zur Unterrichtung der einzelstaatlichen Behörden, der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen über die Gemeinschaftsmaßnahmen bei, um so ihre Zusammenarbeit zu erleichtern und ihre Initiativen zum Erfahrungsaustausch und zur Erarbeitung von Verhaltensregeln zu fördern.

f) Er gibt zu geplanten Gemeinschaftsinitiativen, die sich auf Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz auswirken, eine Stellungnahme ab.

g) Er gibt zum jährlichen Arbeitsprogramm und zum Vierjahres-Turnusprogramm der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eine Stellungnahme ab.

(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben arbeitet der Ausschuss insbesondere auf dem Wege des Informationsaustausches mit den anderen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zuständigen Ausschüssen, unter anderem mit dem Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter und dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen, zusammen.

Artikel 3

(1) Der Ausschuss besteht aus drei Vollmitgliedern je Mitgliedstaat, einem Vertreter der nationalen Regierungen, einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und einem Vertreter der Arbeitgeberorganisationen.

(2) Für jedes Vollmitglied können zwei stellvertretende Mitglieder ernannt werden.

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 nimmt ein stellvertretendes Mitglied nur dann an den Sitzungen des Ausschusses teil, wenn das von ihm vertretene Mitglied verhindert ist.

(3) Die Vollmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Rat ernannt. Bei der Vorlage der Kandidatenlisten vor dem Rat bemühen sich die Mitgliedstaaten um eine gerechte Vertretung der verschiedenen betroffenen Wirtschaftszweige und um ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung in der arbeitenden Bevölkerung.

(4) Die Liste der Vollmitglieder und stellvertretenden Mitglieder wird vom Rat zur Information im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

(1) Die Amtszeit der Vollmitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine weitere Amtszeit ist zulässig.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vollmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder im Amt, bis sie ersetzt werden oder eine neue Amtszeit beginnt.

(3) Vor Ablauf der Dreijahresfrist endet die Amtszeit bei Rücktritt oder durch Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats über die Beendigung der Amtszeit.

Das Mitglied wird für die restliche Amtszeit nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren ersetzt.

Artikel 5

(1) Im Rahmen des Ausschusses werden drei Interessengruppen gebildet, denen jeweils die Vertreter der nationalen Regierungen, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberorganisationen angehören.

(2) Jede Interessengruppe wählt eines ihrer Mitglieder zum Sprecher aus.

(3) Jede Interessengruppe bestimmt einen Koordinator, der an den Sitzungen des Ausschusses, des Vorstands und der Interessengruppe teilnimmt.

(4) Mit der Organisation der Arbeiten des Ausschusses wird ein Vorstand betraut, dem zwei Vertreter der Kommission sowie die Sprecher und die Koordinatoren der Interessengruppen angehören.

Artikel 6

(1) Den Vorsitz im Ausschuss führt der bei der Kommission für die Sozialpolitik zuständige Generaldirektor oder, falls dieser verhindert ist, ausnahmsweise ein von ihm benannter Direktor dieser Generaldirektion. Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt.

(2) Der Ausschuss tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen, der den Ausschuss entweder aus eigener Initiative oder auf Wunsch mindestens eines Drittels seiner Mitglieder einberuft.

(3) Der Vorsitzende kann aus eigener Initiative höchstens zwei Experten zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses einladen.

Jede Interessengruppe im Ausschuss kann sich von höchstens zwei Experten begleiten lassen, vorausgesetzt, sie unterrichtet den Vorsitzenden mindestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses hiervon.

(4) Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, in denen ein Ausschussmitglied oder ein stellvertretendes Mitglied den Vorsitz führt. Jede Arbeitsgruppe besteht aus vier Experten je Interessengruppe.

Im Rahmen des Ausschusses wird eine ständige Arbeitsgruppe eingesetzt, der fünf Experten je Interessengruppen angehören und die regelmäßig Fragen im Bergbau und in der mineralgewinnenden Industrie behandelt.

Die Vorsitzenden dieser Arbeitsgruppen legen die Ergebnisse von deren Arbeit in Form eines Berichts auf einer Sitzung des Ausschusses vor.

(5) Die Vertreter jeder zuständigen Dienststelle der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen teil. Die Dienststellen der Kommission nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr.

(6) Folgende Personen können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen:

- der Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

- der Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen,

- je Interessengruppe ein Vertreter der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

(7) Auf eine mit Gründen versehene Stellungnahme des Vorstands hin kann der Vorsitzende andere Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses zulassen.

Artikel 7

(1) Eine Stellungnahme des Ausschusses ist nur gültig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder.

(2) Eine Stellungnahme des Ausschusses ist mit Gründen zu versehen. Sie wird mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen. Ihr ist eine schriftliche Darstellung der Auffassungen der Minderheit beizufügen, wenn diese es beantragt.

(3) Der Ausschuss legt beschleunigte Beschlussfassungsverfahren fest, auf die die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung finden.

Artikel 8

Der Ausschuss gibt sich nach Stellungnahme der Kommission eine Geschäftsordnung, in der die praktischen Modalitäten seiner Arbeit, insbesondere für das beschleunigte Beschlussfassungsverfahren und die Zusammenarbeit mit den anderen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zuständigen Ausschüssen, u. a. mit dem Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter und mit dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen, festgelegt sind. Die Geschäftsordnung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt; der Rat verfügt auch über ein Evokationsrecht.

Artikel 9

Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrags dürfen die Mitglieder des Ausschusses Informationen, von denen sie durch die Tätigkeit des Ausschusses oder der Arbeitsgruppen Kenntnis erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission ihnen mitteilt, dass die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage vertraulichen Charakter hat. In diesen Fällen nehmen nur die Mitglieder des Ausschusses und die Vertreter der Kommission an den Sitzungen teil.

Artikel 10

Die Entscheidungen zur Einsetzung eines Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau, die auf der 36. und der 42. Tagung des Rates am 6. September 1956 sowie am 9. und 10. Mai 1957 getroffen wurden, die Entscheidung der im Besonderen Ministerrat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau und die Beschlüsse 74/325/EWG und 74/326/EWG des Rates werden aufgehoben.

Artikel 11

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) ABl. 57 vom 31.8.1957, S. 487. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 1994.

(2) ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 18. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 1994.

(3) ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 15. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 1994.

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