2003/881/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2003 über die Tiergesundheitsbedingungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Bienen (Apis mellifera und Bombus spp.) aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidung 2000/462/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4623)
Amtsblatt Nr. L 328 vom 17/12/2003 S. 0026 - 0031
Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2003 über die Tiergesundheitsbedingungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Bienen (Apis mellifera und Bombus spp.) aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidung 2000/462/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4623) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/881/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Artikel 19 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 2000/462/EG der Kommission vom 12. Juli 2003 zur Festlegung der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Honigbienen/Bienenstöcken, Königinnen und Pflegebienen aus Drittländern(2) enthält die Bedingungen für die Gesundheitsbescheinigung solcher Einfuhren aus Drittländern gemäß der Richtlinie 92/65/EWG. (2) Der kleine Bienenstockkäfer (Aethina tumida) ist ein exotischer Schädling, der Honigbienen befällt und sich von verschiedenen afrikanischen Ländern auf eine Reihe von Drittländern ausgebreitet hat, wo er im Bienenzuchtsektor ernste Probleme verursacht. Derzeit ist keine wirksame und sichere Behandlung zur Bekämpfung dieses Schädlings verfügbar. Bei Einschleppung bildet der kleine Bienenstockkäfer eine Gefahr für die Nachhaltigkeit der Bienenzucht in der Gemeinschaft und somit für die Landwirtschaft und die Umwelt, da die Bestäubung nicht mehr gewährleistet ist. (3) Der kleine Bienenstockkäfer wird noch nicht in der Liste der Krankheiten des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) geführt. Aus diesem Grund ist das Ausmaß des Befalls in Drittländern nicht bekannt. (4) Die Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) ist ein exotischer Schädling der Honigbienen, der sich in verschiedenen Drittländern ausbreitet und dadurch ernste Probleme für den Bienenzuchtsektor verursacht. Bei Einschleppung könnte er ebenfalls schwere Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der Bienenzucht in der Gemeinschaft haben. (5) Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1398/2003 ist das Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers und der Tropilaelapsmilbe in der Gemeinschaft durch ihre Aufnahme in die Liste der Richtlinie 92/65/EWG anzeigepflichtig. Derzeit ist jedoch das Auftreten keines der beiden in der Gemeinschaft gemeldet worden. (6) Neben der Anzeigepflicht für diese Schädlinge in der Gemeinschaft ist es daher notwendig, zusätzliche Anforderungen für die Einfuhr von Bienen aus bestimmten Drittländern festzulegen, um das Risiko der Einschleppung des kleinen Bienenstockkäfers und der Tropilaelapsmilbe in die Gemeinschaft im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bienen in der Gemeinschaft zu begrenzen. (7) Nur Bienenköniginnen mit einer kleinen Anzahl von Pflegebienen in Einzelbehältern können leicht auf Befall mit dem kleinen Bienenstockkäfer oder der Tropilaelapsmilbe untersucht werden. Daher sollte die Einfuhr von Bienen grundsätzlich auf solche Sendungen beschränkt werden. (8) Es gibt jedoch keinen Nachweis dafür, dass die Tropilaelapsmilbe auch Hummelvölker (Bombus spp.) befallen kann. Darüber hinaus hat der kleine Bienenstockkäfer Hummelvölker nachweislich nur unter Versuchsbedingungen befallen und es gibt keinen Nachweis dafür, dass dieser in der Lage ist, Hummelvölker in natürlicher Umgebung zu befallen. Kleine Hummelvölker, die unter kontrollierten Umweltbedingungen gezüchtet und aufgezogen werden, können insbesondere für die Gartenbauindustrie gehandelt werden, während die Einfuhr von wildlebenden Hummelköniginnen auch weiterhin für die Zucht notwendig sein könnte. Aus diesem Grund sollte die Einfuhr von Hummeln (Bombus spp.) auch für kleine Sendungen von in anerkannten Betrieben ausschließlich unter kontrollierten Umweltbedingungen aufgezogenen Tieren zugelassen werden, bei denen ein Befall mit dem kleinen Bienenstockkäfer ausgeschlossen werden kann. (9) Um die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften klarer zu gestalten und eine weitere Harmonisierung der Gesundheitsanforderungen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte die Entscheidung 2000/462/EG daher aufgehoben und durch die Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung ersetzt werden, die die Einfuhr auf Bienenköniginnen (Apis mellifera) und Hummelköniginnen (Bombus spp.) mit einer kleinen Anzahl von Pflegebienen oder auf kleine Hummelvölker (Bombus spp.) beschränkt, die unter kontrollierten Umweltbedingungen in anerkannten Betrieben aufgezogen wurden. (10) Die Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse(3) enthält die Kriterien, die die genannten Bescheinigungen im Hinblick auf ihre Gültigkeit und zur Betrugsverhütung erfuellen müssen. Es sollte sichergestellt werden, dass die von Bescheinigungsbefugten in Drittländern angewandten Vorschriften und Grundregeln den Vorschriften und Grundregeln der genannten Richtlinie zumindest gleichwertig sind, und daher nur die in Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(4) aufgeführten Länder für die Einfuhr von Bienen in die Gemeinschaft zugelassen werden. (11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Bienen (Apis mellifera und Bombus spp.) gemäß der Richtlinie 92/65/EWG, sofern - sie aus einem Drittland oder Teil eines Drittlands stammen, das in Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG aufgeführt ist; - sie von einer nach dem Muster in Anhang I auszustellenden Gesundheitsbescheinigung begleitet sind und die darin festgelegten Garantieanforderungen erfuellen; - die Sendungen auf maximal 20 Pflegebienen pro Königin in einem einzelnen Königinnenkäfig beschränkt sind. (2) Am Bestimmungsort, wo die Bienenstöcke einer amtlichen Kontrolle unterworfen werden, werden die Bienenköniginnen in neue Behältnisse verladen, bevor sie in örtliche Völker eingesetzt werden. (3) Die Behältnisse, Pflegebienen und alles Material, das die Bienenköniginnen aus dem Herkunftsdrittland begleitet hat, wird zur Untersuchung auf den kleinen Bienenstockkäfer, seine Eier oder Larven und Anzeichen der Tropilaelapsmilbe an ein Labor gesandt. Nach der Laborprüfung wird alles Material unschädlich beseitigt. Artikel 2 Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich lassen die Mitgliedstaaten auch die Einfuhr von Hummelsendungen (Bombus spp.) zu, die auf ein einzelnes Volk von höchstens 200 erwachsenen Hummeln pro Behälter beschränkt sind, von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II begleitet werden und die darin festgelegten Garantien erfuellen. In diesem Fall reicht es abweichend von Artikel 1 Absätze 2 und 3 aus, dass der Behälter und alles Material, das die Hummeln aus dem Herkunftsdrittland begleitet hat, entweder während oder unmittelbar nach Ablauf der Lebensdauer des Volkes unschädlich beseitigt wird. Artikel 3 Die Entscheidung 2000/462/EG wird aufgehoben. Artikel 4 Diese Entscheidung gilt ab dem 27. Dezember 2003. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1398/2003 (ABl. L 98 vom 6.8.2003, S. 3). (2) ABl. L 183 vom 12.7.2000, S. 18. (3) ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28. (4) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. ANHANG I >PIC FILE= "L_2003328DE.002802.TIF"> >PIC FILE= "L_2003328DE.002901.TIF"> ANHANG II >PIC FILE= "L_2003328DE.003002.TIF"> >PIC FILE= "L_2003328DE.003101.TIF">