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Document 32003D0200

2003/200/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2003 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/476/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 143)

OJ L 76, 22.3.2003, p. 25–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 007 P. 410 - 424
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 007 P. 410 - 424
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 007 P. 410 - 424
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 007 P. 410 - 424
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 007 P. 410 - 424
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 007 P. 410 - 424
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 007 P. 410 - 424
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 007 P. 410 - 424
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 007 P. 410 - 424
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 009 P. 235 - 249
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 009 P. 235 - 249

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/04/2011; Aufgehoben durch 32011D0264

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/200/oj

32003D0200

2003/200/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2003 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/476/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 143)

Amtsblatt Nr. L 076 vom 22/03/2003 S. 0025 - 0039


Entscheidung der Kommission

vom 14. Februar 2003

zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/476/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 143)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/200/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das Umweltzeichen an Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften signifikant zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für jede Produktgruppe angegebenen Kriterien erfolgt.

(4) Die Umweltkriterien gemäß der Entscheidung 1999/476/EG der Kommission vom 10. Juni 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Waschmittel(2) sind aufgrund der Entwicklungen auf dem Markt zu überarbeiten. Gleichzeitig sollten der durch die Entscheidung 2002/172/EG(3) verlängerte Gültigkeitszeitraum und die Definition der Produktgruppe geändert werden.

(5) Eine neue Entscheidung zur Festlegung von fünf Jahre lang gültigen spezifischen Umweltkriterien für diese Produktgruppe ist sinnvoll.

(6) Es ist sinnvoll, dass für einen begrenzten Zeitraum von höchstens achtzehn Monaten sowohl die neuen Kriterien als auch die durch die Entscheidung 1999/476/EG festgelegten Kriterien gleichzeitig gelten, damit Unternehmen, an deren Produkte das Umweltzeichen vor der Anwendbarkeit dieser neuen Entscheidung vergeben wurde oder die das Umweltzeichen dann bereits beantragt hatten, ausreichend Zeit erhalten, diese Produkte an die neuen Kriterien anzupassen.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stützen sich auf die vorläufigen Kriterien des durch Artikel 13 der Verordnung Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses überein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Waschmittel der in Artikel 2 definierten Produktgruppe "Waschmittel" angehören und den Umweltkriterien im Anhang dieser Entscheidung genügen.

Artikel 2

Die Produktgruppe "Waschmittel" umfasst alle Textilwaschmittel in Pulver-, fluessiger oder sonstiger Form, die hauptsächlich für die Verwendung in haushaltsüblichen Waschmaschinen bestimmt sind, wobei die Verwendung in Waschsalons und Wäschereien nicht ausgeschlossen wird.

Artikel 3

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die genannte Produktgruppe den Produktgruppenschlüssel "6".

Artikel 4

Artikel 3 der Entscheidung 1999/476/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Die Definition der Produktgruppe und deren spezifische Umweltkriterien gelten bis zum 31. August 2004."

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt vom 1. März 2003 bis zum 29. Februar 2008.

Die Hersteller von in die Produktgruppe "Waschmittel" fallenden Produkten, an die das Umweltzeichen bereits vor dem 1. März 2003 vergeben worden ist, dürfen dieses Umweltzeichen weiterhin bis zum 31. August 2004 führen.

Den Herstellern von in die Produktgruppe "Waschmittel" fallenden Produkten, die das Umweltzeichen bereits vor dem 1. März 2003 beantragt haben, kann das Umweltzeichen gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 1999/476/EG verliehen werden. In diesen Fällen kann das Umweltzeichen bis 31. August 2004 verwendet werden.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2003

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2) ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 52.

(3) ABl. L 56 vom 27.2.2002, S. 32.

ANLAGE

RAHMENBEDINGUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Mit diesen Kriterien werden vor allem folgende Ziele verfolgt:

- Einsparungen beim Transport und Energieverbrauch durch Bevorzugung von Kompaktwaschmitteln;

- Verringerung der Wasserverschmutzung durch Reduzierung des Gesamtchemikaliengehalts der Produkte und durch Begrenzung der Verwendung potenziell gefährlicher Inhaltsstoffe;

- Minimierung der Abfallproduktion durch Verringerung der Menge der Erstverpackung.

Die Kriterien sollen außerdem das Umweltbewusstsein des Verbrauchers stärken. Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Kennzeichnung von Waschmitteln mit geringen Umweltauswirkungen gefördert wird.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind zu jedem Kriterium anzugeben.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Prüfberichte von Analysen oder andere Unterlagen einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien nachzuweisen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder deren Lieferanten usw. stammen.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Kriterien genügen.

Ggf. können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Die Konzentration von Inhaltsstoffen in dem Produkt, für die die Einhaltung der Umweltkriterien dokumentiert werden muss, ist generell mit >= 0,1 Gew.- % der Zubereitung festgelegt. Für das Kriterium gefährliche oder toxische Stoffe oder Zubereitungen gilt eine Konzentration von >= 0,01 Gew.- % der Zubereitung.

Anhang I.A enthält die Datenbank für Waschmittelinhaltsstoffe ("Detergent Ingredient Database" - "DID-Liste"), in der die in Waschmittelformulierungen am häufigsten verwendeten Inhaltsstoffe aufgeführt sind. Ihr sind die Daten für die Berechnungen der KVVtox und für die Beurteilung der biologischen Abbaubarkeit von grenzflächenaktiven Stoffen zu entnehmen.

Der Antragsteller kann sich ggf. auf spätere Überarbeitungen der Datenbank der Waschmittelinhaltstoffe stützen, sobald diese zur Verfügung stehen.

Bei Inhaltsstoffen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, kann der Antragsteller auf eigene Verantwortung die für die jeweiligen Parameter geeigneten Werte durch die in Anhang IB genannte Vorgehensweise ermitteln.

Bei Inhaltsstoffen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, kann der Antragsteller die in Anhang IC genannte Vorgehensweise zur Ermittlung der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen verwenden.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen oder der Einhaltung der Kriterien die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 14 001 zu berücksichtigen. (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung solcher Konzepte.)

Leistungseinheit und Bezugsdosierung

Die Leistungseinheit wird in g/Waschgang (Gramm pro Waschgang) ausgedrückt. Bei Vollwaschmitteln bezieht sich diese auf eine Dosierung für 4,5 kg Füllmenge (Gewebe im Trockenzustand) und bei Feinwaschmitteln auf eine Dosierung für 2,5 kg Füllmenge (Gewebe im Trockenzustand) in der Waschmaschine. Für die Berechnung der Umweltkriterien und die Prüfung der Waschkraft wird die vom Hersteller für die Wasserhärte 2,5 mmol CaCO3/l und "normal verschmutzte" Textilien empfohlene Dosierung als Bezugsdosierung zugrunde gelegt. Stellen 2,5 mmol CaCO3/l für die Mitgliedstaaten, in denen das Waschmittel vertrieben wird, keine zutreffende Wasserhärte dar, muss der Antragsteller angeben, welche Dosierung als Bezug zugrunde zu legen ist.

KRITERIEN

1. Gesamtchemikaliengehalt

Beim Gesamtchemikaliengehalt handelt es sich um die empfohlene Dosierung minus Wassergehalt in g/Waschgang.

Der Gesamtgehalt an Chemikalien darf 100 g/Waschgang nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung:

Die genaue Produktformulierung ist der zuständigen Stelle zusammen mit den Einzelheiten der Berechnungen, aus denen die Erfuellung dieses Kriteriums hervorgeht, mitzuteilen.

2. Unlösliche anorganische Inhaltsstoffe

Der Gesamtgehalt an unlöslichen anorganischen Inhaltsstoffen in der empfohlenen Dosierung muss unter 30 g/Waschgang liegen.

Beurteilung und Prüfung:

Die genaue Produktformulierung ist der zuständigen Stelle zusammen mit den Einzelheiten der Berechnungen, aus denen die Erfuellung dieses Kriteriums hervorgeht, mitzuteilen.

3. Toxizität gegenüber Wasserorganismen

Das kritische Verdünnungsvolumen (Toxizität) (KVVtox) wird für jeden Inhaltsstoff (i) anhand folgender Gleichung berechnet:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei Gewicht (i) das Gewicht des Inhaltsstoffes in der empfohlenen Dosierung, BF der Belastungsfaktor und LZF die Konzentration des Inhaltsstoffes ist, bei der Langzeitfolgen auftreten.

Für die Werte der Parameter BF und LZF ist die Datenbank für Waschmittelinhaltsstoffe (DID-Liste) in Anlage I.A maßgeblich. Ist der betreffende Inhaltsstoff nicht in der DID-Liste enthalten, hat der Antragsteller dessen Parameterwerte zu schätzen und dabei gemäß Anlage IB vorzugehen. Die Summe der KVVtox für die einzelnen Inhaltsstoffe ergibt das KVVtox für das Produkt.

KVVtox = Σ KVVtox (Inhaltsstoff )

Das KVVtox der empfohlenen Dosierung darf 4500 l/Waschgang nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung:

Die genaue Produktformulierung ist der zuständigen Stelle zusammen mit den Einzelheiten der KVVtox-Berechnungen, aus denen die Erfuellung dieses Kriteriums hervorgeht, mitzuteilen.

4. Phosphate

Der Gesamtphosphatgehalt (ausgedrückt als Natriumtripolyphosphat) in der empfohlenen Dosierung darf 25 g/Waschgang nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung:

Die genaue Produktformulierung ist der zuständigen Stelle zusammen mit den Einzelheiten der Berechnungen, aus denen die Erfuellung dieses Kriteriums hervorgeht, mitzuteilen.

5. Bioabbaubarkeit grenzflächenaktiver Stoffe

a) Leichte Bioabbaubarkeit (aerob)

Jeder in dem Produkt verwandte grenzflächenaktive Stoff muss leicht bioabbaubar sein.

Beurteilung und Prüfung:

Die genaue Formulierung des Produkts ist der zuständigen Stelle mitzuteilen. In der DID-Liste (siehe Anhang I.A) ist angegeben, ob ein bestimmter grenzflächenaktiver Stoff aerob bioabbaubar ist (d. h. diejenigen mit einem "J" in der Spalte über Nicht-Bioabbaubarkeit unter aeroben Bedingungen dürfen nicht verwendet werden). Für nicht in der DID-Liste aufgeführte grenzflächenaktive Stoffe sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sie unter aeroben Bedingungen biologisch abbaubar sind. Als Prüfungen auf leichte Bioabbaubarkeit sind die in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(1) und ihren späteren Änderungen genannten, vor allem die in Anhang V.C4 beschriebenen Verfahren, zu verwenden, oder die ihnen gleichwertigen OECD-Prüfverfahren 301 A-F, oder die gleichwertigen ISO-Prüfungen. Der Grundsatz des "10-Tage-Fensters" kommt nicht zur Anwendung. Zum Bestehen der Prüfung ist bei den Prüfungen gemäß Anhang V.C4-A und C4-B der Richtlinie 67/548/EWG (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 A und E sowie der gleichwertigen ISO-Prüfung) ein Ergebnis von 70 % und bei den Prüfungen gemäß C4-C, D, E und F (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 B, C, D und F sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 60 % erforderlich.

b) Anaerobe Bioabbaubarkeit

Jeder in dem Produkt verwendete grenzflächenaktive Stoff muss anaerob bioabbaubar sein.

Beurteilung und Prüfung:

Die genaue Formulierung des Produkts ist der zuständigen Stelle mitzuteilen. In der DID-Liste (siehe Anhang I.A) ist angegeben, ob ein bestimmter grenzflächenaktiver Stoff anaerob bioabbaubar ist (d. h. diejenigen mit einem "J" in der Spalte über Nicht-Bioabbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen dürfen nicht verwendet werden). Für nicht in der DID-Liste aufgeführte grenzflächenaktive Stoffe sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sie unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sind. Als Bezug für die Prüfungen auf anaerobe Abbaubarkeit gelten ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988) oder gleichwertige Prüfverfahren, wobei eine Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Testverfahren angewandt werden, die die Bedingungen in einer einschlägigen anaeroben Umgebung simulieren (siehe Anhang 1.C).

6. Gefährliche oder giftige Stoffe oder Zubereitungen

a) Folgende Inhaltsstoffe dürfen in dem Produkt nicht enthalten sein, weder als Teil der Formulierung noch als Teil einer in der Formulierung enthaltenen Zubereitung:

- Alkylphenolethoxylate (APEO) und Derivate davon.

- Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen wie z. B.:

- Xylolmoschus: 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol,

- Ambrettemoschus: 4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol,

- Moskenmoschus: 1,1,3,3,5-Pentamethyl-4,6-dinitroindan,

- Tibetinmoschus: 1-tert-Butyl-3,4,5-trimethyl-2,6-dinitrobenzol,

- Ketonmoschus: 4'-tert-butyl-2',6'-dimethyl-3',5'-dinitroacetaphenon,

- HHCB: 1,3,4,6,7,8-Hexahydro-4,6,6,7,8,8-hexamethylcyclopenta(g)-2-benzpyran,

- AHTN: 6-Acetyl-1,1,2,4,4,7-hexamethyltetralin,

- EDTA (Ethylendiamintetraacetat),

- NTA (Nitrilotriacetat).

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller hat eine Erklärung vorzulegen, dass die oben aufgeführten Stoffe nicht in dem Produkt enthalten sind.

b) Quartäre Ammoniumsalze, die nicht leicht bioabbaubar sind, dürfen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller hat die genaue Formulierung des Produkts zusammen mit Unterlagen, aus denen die Bioabbaubarkeit etwaig eingesetzter quartärer Ammoniumsalze hervorgeht, sowie eine Erklärung über die Einhaltung dieser Anforderung vorzulegen.

c) Der Gesamtgehalt an (aerob) nicht leicht bioabbaubaren Phosphonaten darf bei der empfohlenen Dosierung 0,5 g/Waschgang nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller hat die genaue Formulierung des Produkts zusammen mit Unterlagen, aus denen die Bioabbaubarkeit etwaig eingesetzter Phosphonate hervorgeht, sowie eine Erklärung über die Einhaltung dieser Anforderung vorzulegen.

d) Das Produkt darf keinen Stoff enthalten, der wie folgt eingestuft ist oder eingestuft werden kann:

- R40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung),

- R45 (kann Krebs erzeugen),

- R46 (kann vererbbare Schäden verursachen),

- R49 (kann beim Einatmen Krebs erzeugen),

- R50-53 (sehr giftig für Wasserorganismen und kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben),

- R51-53 (giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben),

- R59 (gefährlich für die Ozonschicht),

- R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

- R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen),

- R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

- R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen),

- R64 (kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen),

- R68 (irreversibler Schaden möglich),

noch eine Kombination dieser Stoffe, gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates und ihrer späteren Änderungen, oder gemäß der Richtlinie 1999/45/EG(2) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen und ihrer späteren Änderungen.

Das gleiche Verbot gilt für jeden Inhaltsstoff einer in der Formulierung verwendeten Zubereitung, der mehr als 0,01 % des Endprodukts ausmacht.

Es dürfen, unabhängig von ihrer Menge, keine Konservierungsmittel verwendet werden, die als R50-53 eingestuft sind oder werden können.

Beurteilung und Prüfung:

Die genaue Formulierung des Produkts ist der zuständigen Stelle mitzuteilen. Für jeden Inhaltsstoff (ob Stoff oder Zubereitung) sind Kopien der Sicherheitsdatenblätter vorzulegen. Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Erfuellung dieses Kriteriums vorzulegen.

e) Das Produkt darf nicht als R43 (Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich) im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen eingestuft sein.

Beurteilung und Prüfung:

Die genaue Formulierung des Produkts ist der zuständigen Stelle zusammen mit Kopien der Sicherheitsdatenblätter jedes Inhaltsstoffes mitzuteilen, in denen die Einstufung (oder deren Fehlen) jedes Inhaltsstoffes vermeldet ist sowie erklärt wird, dass dieses Kriterium erfuellt ist.

f) Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Inhaltsstoffe müssen nach dem Verfahrenskodex des internationalen Duftstoffverbandes (IFRA) hergestellt bzw. behandelt worden sein.

Beurteilung und Prüfung:

Eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums ist vorzulegen.

7. Reinheit der Enzyme

In der endgültigen Enzymzubereitung dürfen keine enzymproduzierenden Mikroorganismen enthalten sein.

Beurteilung und Prüfung:

Ein Prüfbericht oder eine Bescheinigung des Enzymherstellers ist der zuständigen Stelle vorzulegen.

8. Verpackungsanforderungen

a) Werden keine Nachfuellpackungen angeboten, darf das Gesamtgewicht der Erstverpackung 3,7 g je Waschgang für Tabletten und 1,7 g je Waschgang für alle anderen Produkte nicht überschreiten.

b) Sind Nachfuellpackungen vorgesehen, darf das Gesamtgewicht der Erstverpackung 7 g je Waschgang nicht überschreiten und der Hersteller hat die Nachfuellpackungen anzubieten. Das Gewicht der Nachfuellverpackung darf 1,7 g/Waschgang nicht überschreiten.

c) Verpackungen aus Pappe müssen zu mindestens 80 % aus wiederverwerteten Altstoffen bestehen.

d) Erstverpackungen aus Kunststoff sind gemäß der ISO-Norm 1043 zu kennzeichnen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller hat ein Muster der Verpackung vorzulegen und eine Erklärung über die Erfuellung aller Teile dieses Kriteriums abzugeben. Außerdem hat er der zuständigen Stelle eine Berechnung des Gewichts der Erstverpackung und eine Erklärung über den Anteil an wiederverwerteten Altstoffen vorzulegen. Für die Begriffsbestimmung von Erstverpackung ist die Richtlinie 94/62/EG(3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle heranzuziehen.

9. Waschleistung

Das Produkt ist in seiner Waschleistung mit Waschmitteln gleicher Art gemäß der EU-Leistungsprüfung für umweltfreundliche Waschmittel "Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel: Leistungsprüfung für Haushaltswaschmittel" (Version vom 4. Dezember 2002 und nachfolgende Änderungen) zu vergleichen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller hat einen Prüfbericht vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass das Produkt die in diesem Test festgelegten Mindestanforderungen erfuellt.

10. Verbraucherinformation

a) Angaben auf der Verpackung

Auf oder in allen mit dem Umweltzeichen gekennzeichneten Produkten dieser Produktgruppe muss folgender Text (oder ein gleichwertiger) erscheinen:

"SIE WASCHEN UMWELTFREUNDLICH, WENN SIE:

- die Wäsche vorsortieren (z. B. nach Farbe, Verschmutzungsgrad, Faserart),

- mit voller Trommel waschen,

- nicht zu viel Waschmittel verwenden und die Dosierungsanleitung beachten,

- mit möglichst niedriger Temperatur waschen.

Mit der Verwendung dieses Produkts und bei Einhaltung dieser Anweisungen tragen Sie zur Verringerung der Wasserverschmutzung, der Abfallproduktion und des Energieverbrauchs bei. Weitere Informationen über das EU-Umweltzeichen finden Sie im Internet unter der Adresse http://europa.eu.int/ecolabel."

Weitere Angaben über das Waschmittel sind auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck muss ein Hinweis auf der Verpackung den Verbraucher, der mehr über das Waschmittel wissen möchte, auffordern, sich an die Verbraucherabteilung des Herstellers oder Einzelhandelsunternehmens zu wenden.

b) Dosierungshinweise

Wenn die Zahl der CPU (cleaning performance unit) im Leistungstest über 24 liegt, ist der folgende Text (oder ein ähnlicher) hinzuzufügen: "Hartnäckige Flecken sind vor dem Waschen gesondert zu behandeln".

Dosierungsempfehlungen müssen auf der Produktverpackung angegeben werden, zusammen mit einer Empfehlung, der Verbraucher möge sein Wasserversorgungsunternehmen oder seine lokale Behörde nach dem Härtegrad seines Leitungswassers fragen.

Diese müssen sich auf "normal" und "stark" verschmutzte Wäsche, auf die verschiedenen Wasserhärtegrade der jeweiligen Länder und gegebenenfalls auf das Wäschegewicht beziehen. Wird in den Dosierungshinweisen auf den Dosierbecher verwiesen, dann sollte auch dessen Volumen (in ml) deutlich auf der Verpackung angegeben werden.

Um den Verbraucher zu ermuntern, nicht zu viel Waschmittel zu verwenden und die Dosierungsanleitung zu beachten, ist auf Verlangen ein Dosierbecher mit einer Skaleneinteilung in Einteilungsstufen von wenigstens jeweils 10 ml zur Verfügung zu stellen, wenn er nicht in der Verpackung enthalten ist.

Die Waschkraft ist für "normal verschmutzte" Wäsche und bezogen auf die unterschiedlichen Wasserhärtegrade anzugeben.

Der Unterschied zwischen der Dosierungsempfehlung für Wasserhärtegrad 1 (weich) "normale Verschmutzung" und für die höchsten Wasserhärtegrade 3 oder 4 "starke Verschmutzung" darf den Faktor 2 nicht übersteigen.

Die Bezugsdosierung für die Prüfung der Waschkraft und die Beurteilung der Einhaltung der Umweltkriterien für die Inhaltsstoffe muss die gleiche sein wie die empfohlene Dosierung für "normal verschmutzte Wäsche" und eine Wasserhärte von 2,5 mmol CaCO3/l in dem Mitgliedstaat, in dem der Test durchgeführt wurde.

Beziehen sich die Empfehlungen ausschließlich auf Wasserhärtegrade unter 2,5 mmol CaCO3/l, muss die höchste Dosierungsempfehlung für "normal verschmutzte" Wäsche unter der im vorherigen Absatz genannten Bezugsdosierung liegen.

c) Informationen über die Inhaltsstoffe und deren Angabe

Die Empfehlung der Kommission 89/542/EWG(4) vom 13. September 1989 über die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln ist anzuwenden:

Die folgenden Gruppen von Inhaltsstoffen müssen unabhängig von ihrem Massengehalt gekennzeichnet werden:

- Enzyme: Angabe des Enzymtyps (z. B. Protease, Lipase),

- Konservierungsmittel: Charakterisierung und Angabe gemäß der IUPAC-Nomenklatur,

- Desinfektionsmittel: Charakterisierung und Kennzeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur.

Enthält das Produkt Duftstoffe, ist dies auf der Verpackung anzugeben.

Beurteilung und Prüfung:

Der zuständigen Stelle ist ein Muster der Produktverpackung zur Verfügung zu stellen, und es ist eine Erklärung über die Erfuellung dieses Kriteriums vorzulegen.

11. Für das Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

Kästchen 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

"* Trägt zur Verringerung der Wasserverschmutzung bei

* Trägt zur Verringerung des Ressourcenverbrauchs bei"

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller hat ein Muster der Verpackung vorzulegen und eine Erklärung über die Erfuellung dieses Kriteriums abzugeben.

(1) ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(2) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(3) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(4) ABl. L 291 vom 10.10.1989, S. 55.

Anhang I.A

DID-LISTE

Datenbank über Waschmittelinhaltsstoffe und Vorgehensweise bei Inhaltsstoffen, die nicht in der Datenbank enthalten sind

A. Die folgenden Angaben über die am häufigsten verwendeten Waschmittelinhaltsstoffe sind der Berechnung der Umweltkriterien zugrunde zu legen

(Anm.: Die Parameter a NBO, LA, UA, ThSB sowie die KF-Faktoren für an NBO werden in dieser Produktgruppe nicht angewandt)

Datenbank für Waschmittelinhaltsstoffe (DID-Liste; Fassung vom 29.9.1998)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkungen:

J= Ja, das Kriterium ist zutreffend;

O= Nein, das Kriterium ist nicht zutreffend;

LZF= Konzentration, ab der Langzeitfolgen auftreten;

NOEC= Konzentration, bei der keine Wirkung beobachtet wird.

KF= Korrekturfaktor für anaerobisch nicht abbaubare organische Stoffe.

ThSB= Theoretischer Sauerstoffbedarf.

Anhang I.B

Bei Inhaltsstoffen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, sind je nach Fall die folgenden Bestimmungen anzuwenden.

Aquatische Toxizität

Die Daten über die geringsten validierten Langzeitfolgen (LZF) bei Fischen, daphnia magna oder Algen sollten bei der Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens (Toxizität) zugrunde gelegt werden.

Werden Werte von Homologen und/oder Daten über quantitative Struktur-Aktivitäts-Beziehungen (QSAR) verwendet, wäre eine Berichtigung der schließlich ausgewählten LZF-Werte in Betracht zu ziehen.

Fehlen LZF-Daten, ist zur Schätzung dieser Daten unter Verwendung des festgelegten Unsicherheitsfaktors (UF) folgendes Verfahren auf die Daten der empfindlichsten Art anzuwenden:

Nicht grenzflächenaktive Stoffe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hiervon kann abgewichen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass niedrigere Faktoren oder Daten wissenschaftlich zu rechtfertigen sind. NOEC ist die Konzentration, bei der (in einem Test auf chronische Toxizität) keine Wirkung beobachtet wird.

Grenzflächenaktive Stoffe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Im letzten der oben genannten Fälle kann statt dem Unsicherheitsfaktor 50 nur dann der Faktor 20 verwendet werden, wenn Daten zu 1-2 L(E)C50 (LC50 bei Toxizität für Fische, EC50 bei Toxizität für daphnia oder Algen) vorliegen und aus den Informationen über andere Verbindungen geschlossen werden kann, dass die empfindlichsten Arten getestet wurden. Dies gilt jedoch nur innerhalb einer Gruppe von Homologen. Es ist hervorzuheben, dass die verwendeten LZF-Werte (Langzeitfolgen) innerhalb einer Gruppe von Homologen einheitlich in Bezug auf Auswirkungen als der Länge der Alkylkette für LAS (lineares Alkylbenzolsulfonat) oder der Anzahl von EO (Ethoxy-Gruppen) für Alkoholethoxylat sein müssen, wenn solche QSAR festgestellt werden können.

Jede Abweichung von dem beschriebenen Vorgehen muss für die jeweilige Chemikalie ausreichend begründet werden.

Belastungsfaktoren

Die Belastungsfaktoren sind gemäß der Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Beurteilung der Risiken für Mensch und Umwelt der gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffe(1) und nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates(2) festzulegen.

Anaerob nicht biologisch abbaubare organische Stoffe: Flussdiagramm zur Ermittlung der Korrekturfaktoren (KF)(3)

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LB: leichte Bioabbaubarkeit (aerob).

LZF: Langzeitfolgen.

KF: Korrekturfaktor.

(1) ABl. L 227 vom 8.9.1993, S. 9.

(2) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(3) Die Korrekturfaktoren sind auf der Grundlage der Eigenschaften der Inhaltsstoffe festzulegen und auf die in g/Waschgang angegebene Dosierung anzuwenden.

ANHANG I.C

Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen

Um für Inhaltsstoffe, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, den geforderten Nachweis der anaeroben Bioabbaubarkeit zu führen, kann wie folgt vorgegangen werden:

1. Eine sinnvolle Extrapolation verwenden. Man nutzt die mit einem Rohstoff erhaltenen Ergebnisse, um durch Extrapolation auf die endgültige anaerobe Abbaubarkeit strukturell ähnlicher grenzflächenaktiver Stoffe zu schließen. Wurde die anaerobe Bioabbaubarkeit eines grenzflächenaktives Stoffes (oder einer Gruppe von Homologen) im Einklang mit der DID-Liste bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnlicher grenzflächenaktiver Stoff auch anaerob bioabbaubar ist (so ist z. B. C 12-15 A 1-3 EO-Sulfat (DID Nr. 8) anaerob bioabbaubar, und eine ähnliche anaerobe Bioabbaubarkeit kann auch für C 12-15 A 6 EO-Sulfat angenommen werden). Wurde die anaerobe Bioabbaubarkeit eines grenzflächenaktiven Stoffes durch ein geeignetes Prüfverfahren bestätigt, dann kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnlicher grenzflächenaktiver Stoff auch anaerob bioabbaubar ist (so können z. B. Angaben aus der Literatur, die die anaerobe Bioabbaubarkeit grenzflächenaktiver Stoffe, die zur Gruppe der Ammoniumsalz-Alkylester gehören, als Nachweis für eine ähnliche anaerobe Bioabbaubarkeit anderer quartärer Ammoniumsalze dienen, die Esterbindungen in der (den) Alkylkette(n) enthalten.)

2. Reihenprüfung (screening test) auf anaerobe Bioabbaubarkeit. Ist eine neue Prüfung erforderlich, dann führt man eine Reihenprüfung nach ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988) oder einem gleichwertigen Verfahren durch.

3. Abbaubarkeitsprüfung mit niedriger Dosis. Ist eine neue Prüfung erforderlich und treten bei der Reihenprüfung Schwierigkeiten auf (z. B. Hemmungen wegen der Giftigkeit des zu prüfenden Stoffes), wiederholt man die Prüfung mit einer niedrigen Dosis des grenzflächenaktiven Stoffes und überwacht den Abbau durch C-14-Messungen oder chemische Analysen. Prüfungen mit niedrigen Dosen können nach OECD 308 (August 2000) oder einem gleichwertigen Verfahren durchgeführt werden.

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