2003/20/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2002 zur Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5304)
ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 06 Band 04 S. 338 - 339
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 06 Band 04 S. 338 - 339
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 06 Band 04 S. 338 - 339
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 06 Band 04 S. 338 - 339
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Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 06 Band 04 S. 338 - 339
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 06 Band 04 S. 338 - 339
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 06 Band 04 S. 338 - 339
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 06 Band 04 S. 338 - 339
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 06 Band 04 S. 244 - 245
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 06 Band 04 S. 244 - 245
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Entscheidung der Kommission
vom 27. Dezember 2002
zur Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5304)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2003/20/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2000/26/EG (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) legt besondere Vorschriften für Geschädigte fest, die ein Recht auf Entschädigung für einen Sach- oder Personenschaden haben, der bei einem Unfall entstanden ist, welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten oder in einem Drittland, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der Grünen Karte beigetreten ist, ereignet hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.
(2) Nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 der Vierten Richtlinie wird in jedem Mitgliedstaat vor dem 20. Januar 2002 eine Entschädigungsstelle geschaffen oder anerkannt, die in Fällen, in denen das Versicherungsunternehmen keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat oder die Regulierung offensichtlich verzögert, eine Entschädigung gewährt. Nach Artikel 7 ist der Geschädigte außerdem berechtigt, in Fällen, in denen das Fahrzeug nicht ermittelt werden kann oder sich innerhalb von zwei Monaten nach dem Unfall das Versicherungsunternehmen nicht feststellen lässt, die Entschädigung bei der Entschädigungsstelle seines Wohnsitzstaats zu beantragen.
(3) Nach Artikel 6 Absatz 2 der Vierten Richtlinie hat die Entschädigungsstelle, welche den Geschädigten im Staat seines Wohnsitzes entschädigt hat, gegenüber der Entschädigungsstelle im Mitgliedstaat der Niederlassung des Versicherungsunternehmens, das die Versicherungspolice des mutmaßlichen Unfallverursachers ausgestellt hat, Anspruch auf Erstattung des als Entschädigung gezahlten Betrags.
(4) Nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Vierten Richtlinie tritt Artikel 6 dieser Richtlinie in Kraft, nachdem die von den Mitgliedstaaten geschaffenen oder anerkannten Entschädigungsstellen eine Vereinbarung über ihre Aufgaben und Pflichten sowie über das Verfahren der Erstattung getroffen haben.
(5) Alle Mitgliedstaaten haben die in Artikel 6 der Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie vorgesehenen Entschädigungsstellen benannt, die die Geschädigten in den in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Fällen entschädigen. Am 29. April 2002 haben diese Entschädigungsstellen in Brüssel die in Artikel 6 vorgesehene Vereinbarung getroffen und die Europäische Kommission mit Schreiben vom 19. Juli 2002 innerhalb der in Artikel 10 Absatz 3 festgelegten Frist hiervon unterrichtet.
(6) Nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) der Vierten Richtlinie legt die Kommission den Zeitpunkt fest, ab dem Artikel 6 wirksam wird. Die Kommission hat sich durch Rückfrage beim Versicherungsausschuss bereits über den Abschluss der Vereinbarung vergewissert.
(7) Nach Artikel 10 Absatz 1 der Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 20. Januar 2003 an -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 6 der Richtlinie 2000/26/EG tritt am 20. Januar 2003 in Kraft.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen mit.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Dezember 2002
Für die Kommission
Frederik Bolkestein
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65.
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