32002X0327(01)

Rechtsakt des Rates vom 28. Februar 2002 zur Änderung des Rechtsaktes des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen

Amtsblatt Nr. C 076 vom 27/03/2002 S. 0001 - 0002


Rechtsakt des Rates

vom 28. Februar 2002

zur Änderung des Rechtsaktes des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen

(2002/C 76/01)

(Dieser Text annulliert und ersetzt den im ABl. C 58 vom 5. März 2002, S. 12, veröffentlichten Text)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

auf Initiative des Königreichs Schweden(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),

in Anbetracht des vom Verwaltungsrat ausgearbeiteten Entwurfs und der Stellungnahme der Gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 24 des Europol-Übereinkommens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat die allgemeinen Bestimmungen über die Übermittlung von Informationen durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen unter Berücksichtigung der in Artikel 18 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens aufgeführten Umstände einstimmig festzulegen.

(2) In Anbetracht der Zusammenarbeit zwischen Europol und Drittstellen stellt die Möglichkeit der Weitergabe der von Europol zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten durch Drittstellen einen positiven Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität dar.

(3) Um die Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten zu wahren und die Grundprinzipen des Datenschutzes einzuhalten, sind geeignete Bestimmungen erforderlich, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Weitergabe erfolgen darf.

(4) Der Rechtsakt des Rates vom 12. März 1998 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen(4) ist daher entsprechend zu ändern -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat und die Gemeinsame Kontrollinstanz so bald wie möglich über jeden Beschluss zur Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) oder zur Gestattung der Weitergabe personenbezogener Daten gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b) sowie über die Gründe für diesen Beschluss."

2. Dem Artikel 5 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: "Die Weitergabe durch eine Drittstelle, mit der Europol eine Vereinbarung gemäß Artikel 3 getroffen hat, kann jedoch

a) mit vorheriger Zustimmung durch Europol erfolgen, falls der Drittstaat oder die Drittstelle, der/die die Daten empfängt, eine Vereinbarung mit Europol über die Übermittlung von personenbezogenen Daten abgeschlossen hat, das sich auch auf die Weitergabe von Daten erstreckt; oder

b) im Ausnahmefall, nach Genehmigung durch den Direktor von Europol unter Berücksichtigung der Bedingungen in Artikel 2 Absatz 2 erfolgen, wenn dieser die Übermittlung der Daten für absolut notwendig hält,

- um die grundlegenden Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele von Europol zu wahren,

- um eine unmittelbar drohende kriminelle Gefahr abzuwenden.

Daten, die Europol von einem Mitgliedstaat übermittelt wurden, dürfen nicht ohne die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaates weitergegeben werden.

Der Direktor gibt an, aus welchen Gründen die Übermittlung statt auf direktem Wege über eine Drittstelle erfolgt."

3. Der folgende Artikel wird hinzugefügt: "Artikel 8a

Evaluierung

Diese Bestimmungen werden zum 1. Januar 2004 unter der Aufsicht des Verwaltungsrates nach Stellungnahme der Gemeinsamen Kontrollinstanz evaluiert."

Artikel 2

Dieser Rechtsakt wird am 1. März 2002 wirksam.

Artikel 3

Dieser Rechtsakt wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Acebes Paniagua

(1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

(2) ABl. C 163 vom 6.6.2001, S. 13.

(3) Stellungnahme vom 13. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. C 88 vom 30.3.1999, S. 1.


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