Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 15 Band 07 S. 257 - 292
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 15 Band 07 S. 257 - 292
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 15 Band 07 S. 257 - 292
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 15 Band 07 S. 257 - 292
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 15 Band 07 S. 257 - 292
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 15 Band 07 S. 257 - 292
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 15 Band 07 S. 257 - 292
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 15 Band 07 S. 257 - 292
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 15 Band 07 S. 257 - 292
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 15 Band 09 S. 85 - 120
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 15 Band 09 S. 85 - 120
DA DE EL EN ES FI FR IT NL PT SV
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Verordnung (EG) Nr. 2150 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. November 2002
zur Abfallstatistik
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Regelmäßige Gemeinschaftsstatistiken zu Aufkommen und Bewirtschaftung von Abfällen aus Unternehmen und Privathaushalten werden von der Gemeinschaft benötigt, um den Stand der Umsetzung der Abfallpolitik überwachen zu können. Dadurch werden die Voraussetzungen für die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der möglichst umfangreichen Verwertung und der sicheren Beseitigung von Abfällen geschaffen. Ein statistisches Instrumentarium bleibt weiterhin erforderlich, um die Einhaltung des Grundsatzes der Abfallvermeidung zu bewerten und um Daten über das Abfallaufkommen und weltweit sowie national und regional vorliegende Daten über die Nutzung von Ressourcen zusammenführen zu können.
(2) Die Begriffe zur Beschreibung von Abfällen und Abfallbewirtschaftung sind zu definieren, damit die Ergebnisse der Abfallstatistik vergleichbar sind.
(3) Im Rahmen der Abfallpolitik der Gemeinschaft wurde eine Reihe von Prinzipien aufgestellt, die von den Abfallerzeugern sowie der Abfallwirtschaft zu berücksichtigen sind. Zur Einhaltung dieser Prinzipien muss das Abfallaufkommen an verschiedenen Stellen des Abfallflusses registriert werden: bei der Erzeugung, Sammlung, Verwertung und Beseitigung.
(4) Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(4).
(5) Zur Gewährleistung vergleichbarer Ergebnisse sollten die Abfallstatistiken der festgelegten Aufschlüsselung entsprechen; sie sollten zudem in einer angemessenen Form und innerhalb eines festgelegten Zeitraums nach Ablauf des Bezugsjahres vorgelegt werden.
(6) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Errichtung eines Bezugsrahmens für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, weil zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Statistiken die Begriffe zur Beschreibung von Abfall und Abfallbewirtschaftung zu definieren sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(7) Die Mitgliedstaaten benötigen gegebenenfalls eine Übergangszeit zur Erstellung ihrer Abfallstatistik für alle oder einige der wirtschaftlichen Tätigkeiten A, B und G bis Q der mit der Verordnung (EG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union(5) geschaffenen NACE Rev. 1, für die ihre nationalen Statistiken umfangreichere Anpassungen erfordern.
(8) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.
(9) Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde von der Kommission angehört -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, einen Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung zu erstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erstellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung; hiervon ausgenommen sind radioaktive Abfälle, die bereits unter andere Rechtsvorschriften fallen.
(3) Die Statistiken erstrecken sich auf folgende Bereiche:
a) Abfallaufkommen gemäß Anhang I;
b) Abfallverwertung und -beseitigung gemäß Anhang II;
c) nach den Pilotstudien gemäß Artikel 5: Einfuhr und Ausfuhr der Abfälle, über die nicht aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(7) Daten erfasst werden, gemäß Anhang III.
(4) Bei der Erstellung der Statistiken beachten die Mitgliedstaaten und die Kommission die vorwiegend substanzbezogene statistische Nomenklatur gemäß Anhang III.
(5) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 eine Äquivalenztabelle für die statistische Nomenklatur des Anhangs III und das mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission(8) eingeführte Abfallverzeichnis.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne und im Rahmen dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) "Abfall" alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(9);
b) "getrennt gesammelte Fraktionen von Abfällen" Hausmüll und ähnliche Abfälle, die von Behörden, Organisationen ohne Erwerbszweck und von privaten Unternehmen, die im Bereich der organisierten Abfallsammlung tätig sind, in homogenen Fraktionen selektiv gesammelt werden;
c) "Recycling" die stoffliche Verwertung im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(10);
d) "Verwertung" die Verfahren nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG;
e) "Beseitigung" die Verfahren nach Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG;
f) "Verwertungs- oder Beseitigungsanlage" eine Anlage, für die eine Genehmigung oder eine Registrierung nach den Artikeln 9, 10 oder 11 der Richtlinie 75/442 EWG erforderlich ist;
g) "gefährliche Abfälle" alle Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(11);
h) "ungefährliche Abfälle" Abfälle, die nicht unter Buchstabe g) fallen;
i) "Verbrennung" die thermische Behandlung von Abfällen in einer Verbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 4 bzw. einer Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen(12);
j) "Deponie" eine Abfallbeseitigungsanlage gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe g) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(13);
k) "Kapazität der Abfallverbrennungsanlage" die maximale Abfallverbrennungskapazität in Tonnen pro Jahr oder in Gigajoule;
l) "Kapazität der Abfallrecyclinganlage" die maximale Abfallrecyclingkapazität in Tonnen pro Jahr;
m) "Kapazität der Deponie" die (am Ende des entsprechenden Bezugsjahres) verbleibende künftige Deponiekapazität in Kubikmetern;
n) "Kapazität einer anderen Beseitigungsanlage" die Abfallbeseitigungskapazität der Anlage in Tonnen pro Jahr.
Artikel 3
Datenerhebung
(1) Die Mitgliedstaaten beschaffen unter Einhaltung der nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 festgelegten Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit die erforderlichen Daten für die Beschreibung der Merkmale, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind; dies geschieht mit Hilfe eines der folgenden Mittel:
- Erhebungen,
- administrative oder sonstige Quellen, wie beispielsweise in den Gemeinschaftsvorschriften über die Abfallbewirtschaftung vorgeschriebene Berichte,
- statistische Schätzungen auf der Grundlage von Stichproben oder durch im Abfallsektor tätige Schätzer oder
- einer Kombination dieser Mittel.
Um den mit den Erhebungen verbundenen Aufwand zu verringern, haben die nationalen Behörden und die Kommission unter Berücksichtigung der von jedem Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs festgelegten Einschränkungen und Bedingungen Zugang zu administrativen Datenquellen.
(2) Um den Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen zu verringern, werden Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten von den Erhebungen ausgenommen, es sei denn, sie tragen in erheblichem Maß zum Abfallaufkommen bei.
(3) Die Mitgliedstaaten ermitteln statistische Ergebnisse in der Aufschlüsselung, die in den Anhängen I und II vorgesehen ist.
(4) Die Ausnahme nach Absatz 2 muss mit dem Erfassungsgrad und den Qualitätszielen gemäß Abschnitt 7 Nummer 1 der Anhänge I und II in Einklang stehen.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat die Ergebnisse einschließlich vertraulicher Daten in einem geeigneten Format und innerhalb der jeweiligen in den Anhängen I und II festgelegten Frist nach Ablauf des Bezugszeitraums.
(6) Die Verarbeitung vertraulicher Daten sowie die Übermittlung derartiger Daten gemäß Absatz 5 erfolgen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die statistische Geheimhaltung.
Artikel 4
Übergangszeit
(1) Während einer Übergangszeit kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 Abweichungen von den Bestimmungen des Abschnitts 5 der Anhänge I und II zulassen. Diese Übergangszeit darf folgenden Zeitraum nicht überschreiten:
a) zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Erstellung der Ergebnisse gemäß Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 16 (Dienstleistungen) und Anhang II Abschnitt 8 Nummer 2;
b) drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Erstellung der Ergebnisse gemäß Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft) und Posten 2 (Fischerei).
(2) Die in Absatz 1 genannten Abweichungen können einzelnen Mitgliedstaaten nur für die Daten des ersten Bezugsjahres eingeräumt werden.
(3) Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien über Abfälle aus den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten auf, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, eine Methodik zur Erhebung verlässlicher Daten auszuarbeiten, die sich auf die Grundsätze der Gemeinschaftsstatistik stützt, wie sie in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegt sind.
Die Kommission finanziert die Kosten dieser Pilotstudien in einer Höhe bis zu 100 %. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien erlässt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2.
Artikel 5
Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen
(1) Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien über die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen auf, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, eine Methodik zur Erhebung verlässlicher Daten auszuarbeiten, die sich auf die Grundsätze der Gemeinschaftsstatistik stützt, wie sie in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegt sind.
(2) Das Pilotstudienprogramm der Kommission muss unter Berücksichtigung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 mit dem Inhalt der Anhänge I und II in Einklang stehen, insbesondere mit den Aspekten, die den Erfassungsbereich und den Erfassungsgrad der Abfallstatistiken, die Abfallkategorien für die Einstufung der Abfälle, die Bezugsjahre und die Periodizität betreffen.
(3) Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten der Pilotstudien.
(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat darüber, inwieweit Statistiken über die Tätigkeiten und Merkmale erstellt werden können, die von den Pilotstudien über die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen erfasst werden. Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2.
(5) Die Pilotstudien werden spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt.
Artikel 6
Durchführungsmaßnahmen
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 festgelegt; sie betreffen Folgendes:
a) Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse;
b) Maßnahmen zur Anpassung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Spezifikationen;
c) Maßnahmen zur Erstellung der Statistiken gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Strukturen und technischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat; im Rahmen dieser Maßnahmen kann einzelnen Mitgliedstaaten erlaubt werden, zu bestimmten Posten der Aufschlüsselung keine Angaben zu machen, sofern sich dies nachweislich nur begrenzt auf die Qualität der Statistiken auswirkt. Wenn Ausnahmen zugelassen werden, ist in jedem Fall für jeden Posten des Anhangs I Abschnitt 2 Nummer 1 und Abschnitt 8 Nummer 1 die Gesamtabfallmenge zu ermitteln;
d) Maßnahmen zur Festlegung der Kriterien für die Qualitätsbewertung und des Inhalts der Berichte über die Qualität gemäß Abschnitt 7 der Anhänge I und II;
e) binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffende Maßnahmen zur Festlegung des geeigneten Formats, in dem die Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind;
f) Maßnahmen zur Erstellung der Liste der den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 eingeräumten Übergangszeiten und Abweichungen;
g) Maßnahmen zur Umsetzung der Ergebnisse der Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1.
Artikel 7
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(14) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
(2) Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Kommission übermittelt dem mit der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss die Entwürfe der Maßnahmen, die sie dem Ausschuss für das statistische Programm zu unterbreiten beabsichtigt.
Artikel 8
Bericht
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere über deren Qualität und den Aufwand für die Unternehmen.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Vorschlag zur Abschaffung sich überschneidender Berichtspflichten.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Fortschritte bei den Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 vor und schlägt gegebenenfalls Überprüfungen der Pilotstudien vor, die nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 beschlossen werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. November 2002.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
P. Cox
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. Bendtsen
(1) ABl. C 87 vom 29.3.1999, S. 22, ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 202 und geänderter Vorschlag vom 10. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 329 vom 17.11.1999, S. 17.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. September 2001 (ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 32), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. April 2002 (ABl. C 145 E vom 18.6.2002, S. 85) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 14. November 2002.
(4) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
(5) ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3).
(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(7) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1)
(8) ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18).
(9) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).
(10) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.
(11) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).
(12) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.
(13) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.
(14) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
ANHANG I
ABFALLAUFKOMMEN
ABSCHNITT 1
Erfassungsbereich
Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte A bis Q der NACE Rev. 1 fallen. Diese Abschnitte decken alle Wirtschaftszweige ab.
Dieser Anhang erfasst auch
a) Abfälle aus Haushalten;
b) Abfälle, die bei den Verfahren der Abfallverwertung und/oder -beseitigung entstehen.
ABSCHNITT 2
Abfallkategorien
1. Für folgende Abfallkategorien sind Statistiken zu erstellen:
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
2. Unter Berücksichtigung der Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 94/62/EG stellt die Kommission ein Programm für Pilotstudien auf, die auf freiwilliger Basis von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden und Aufschluss darüber geben sollen, ob es sich empfiehlt, den Eintrag "Verpackungsabfälle" (EWC-Stat, 2. Fassung) in das Verzeichnis gemäß Nummer 1 aufzunehmen. Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten dieser Pilotstudien. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien beschließt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung.
ABSCHNITT 3
Merkmale
1. Merkmale für die Abfallkategorien:
Für jede in Abschnitt 2 Nummer 1 aufgeführte Abfallkategorie ist die erzeugte Abfallmenge zu erheben.
2. Regionale Merkmale:
Bevölkerung oder Wohnstätten, die einem Entsorgungsnetz für gemischten Hausmüll und ähnliche Abfälle angeschlossen sind (NUTS-2-Ebene).
ABSCHNITT 4
Berichtseinheit
1. Als Berichtseinheit für alle Abfallkategorien gilt eine Menge von 1000 Tonnen (normalem) feuchtem Abfall. Für die Abfallkategorien "Schlamm" sollte zusätzlich die Menge der Trockenmasse angegeben werden.
2. Als Berichtseinheit für die regionalen Merkmale sollte der Prozentsatz der Bevölkerung oder der Wohnstätten gelten.
ABSCHNITT 5
Erstes Bezugsjahr und Periodizität
1. Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
2. Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr.
ABSCHNITT 6
Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat
Die Ergebnisse sind innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres zu übermitteln.
ABSCHNITT 7
Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken
1. Für jeden in Abschnitt 8 aufgeführten Posten (Wirtschaftszweige und Haushalte) geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegt.
2. Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über die Qualität der Statistiken und geben dabei den Genauigkeitsgrad für die gesammelten Daten an. Darzulegen sind die Schätzungen, Aggregationen oder Ausschlüsse und die Art und Weise, in der sich diese Verfahren auf die Verteilung der in Abschnitt 2 Nummer 1 aufgelisteten Abfallkategorien nach Wirtschaftszweigen und Haushalten gemäß Abschnitt 8 auswirken.
3. Die Kommission nimmt die Berichte über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken in den Bericht gemäß Artikel 8 dieser Verordnung auf.
ABSCHNITT 8
Erstellung der Ergebnisse
1. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 3 Nummer 1 aufgeführten Merkmale werden erfasst für:
1.1. Die folgenden Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE Rev. 1:
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
1.2. Haushalte
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
2. Bei den statistischen Einheiten für die Wirtschaftszweige handelt es sich um die örtlichen Einheiten oder fachlichen Einheiten (FE) gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft(1) und nach Maßgabe des statistischen Systems jedes Mitgliedstaates.
In dem Bericht über die Qualität der Statistiken, der nach Abschnitt 7 erstellt wird, sollte auch angegeben werden, wie sich die gewählte statistische Einheit auf die Verteilung der Daten nach den Gruppierungen gemäß der NACE Rev. 1 auswirkt.
(1) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
ANHANG II
ABFALLVERWERTUNG UND -BESEITIGUNG
ABSCHNITT 1
Erfassungsbereich
1. Die Statistiken sind für alle Verwertungs- und Beseitigungsanlagen zu erstellen, die eines der Verfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 anwenden und die unter die Wirtschaftszweige gemäß den in Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 genannten NACE-Rev. 1-Unterteilungen fallen oder Teil dieser Wirtschaftszweige sind.
2. Anlagen, in denen sich die Abfallbehandlung darauf beschränkt, dass an der Betriebsstätte angefallene Abfälle vor Ort recycelt werden, fallen nicht unter diesen Anhang.
ABSCHNITT 2
Abfallkategorien
Für folgende Abfallkategorien sind für jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 Statistiken zu erstellen:
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
ABSCHNITT 3
Merkmale
Die Merkmale, für die die Statistiken über Verwertungs- und Beseitigungsverfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 zu erstellen sind, sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
ABSCHNITT 4
Berichtseinheit
Als Berichtseinheit für alle Abfallkategorien gilt eine Menge von 1000 Tonnen (normalem) feuchtem Abfall. Für die Abfallkategorien "Schlamm" sollte zusätzlich die Menge der Trockenmasse angegeben werden.
ABSCHNITT 5
Erstes Bezugsjahr und Periodizität
1. Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
2. Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr für die in Abschnitt 8 Nummer 2 genannten Anlagen.
ABSCHNITT 6
Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat
Die Ergebnisse sind innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres zu übermitteln.
ABSCHNITT 7
Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken
1. Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 sowie für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegt.
2. Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 erstellen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Qualität der Statistiken und geben dabei den Genauigkeitsgrad der gesammelten Daten an.
3. Die Kommission nimmt die Berichte über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken in den Bericht gemäß Artikel 8 dieser Verordnung auf.
ABSCHNITT 8
Erstellung der Ergebnisse
1. Die Ergebnisse sind für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Merkmale des Abschnitts 3 zu erfassen.
2. Verzeichnis der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren; die Codes beziehen sich auf die Codes in den Anhängen der Richtlinie 75/442/EWG.
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
3. Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien auf, die auf freiwilliger Basis von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, die Relevanz und die Durchführbarkeit der Sammlung von Daten über die Abfallmengen, die bei Verfahren zur Vorbehandlung von Abfällen gemäß den Anhängen II.A und II.B der Richtlinie 75/442/EWG anfallen, zu bewerten. Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten dieser Pilotstudien. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Pilotstudien erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.
4. Bei den statistischen Einheiten handelt es sich um die örtlichen Einheiten oder fachlichen Einheiten gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 und nach Maßgabe des statistischen Systems jedes Mitgliedstaats.
In dem Bericht über die Qualität der Statistiken, der nach Abschnitt 7 erstellt wird, sollte auch angegeben werden, wie sich die gewählte statistische Einheit auf die Verteilung der Daten nach den Gruppierungen gemäß der NACE Rev. 1 auswirkt.
ANHANG III
STATISTISCHE ABFALLNOMENKLATUR
gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 und Anhang II Abschnitt 2 EAK-Stat Rev. 2 (vorwiegend substanzbezogene statistische Abfallnomenklatur)
01 Chemische Verbindungen
01.1 Verbrauchte Lösemittel
01.11 Halogenierte Lösemittel
1 Gefährlich
wässrige halogenhaltige Lösemittelgemische
Fluorkohlenwasserstoffe
Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne fluessige Phase
halogenierte Lösemittel und -gemische
organische halogenierte Lösemittel, Waschfluessigkeiten und Mutterlaugen
andere halogenierte Lösemittel
andere halogenierte Lösemittel und -gemische
Schlämme, die halogenierte Lösemittel enthalten
Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
01.12 Nicht halogenierte Lösemittel
0 Ungefährlich
Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln
1 Gefährlich
wässrige halogenfreie Lösemittelgemische
andere organische Lösemittel, Waschfluessigkeiten und Mutterlaugen
andere Lösemittel und -gemische
Schlämme, die andere Lösemittel enthalten
Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten
Schlämme oder feste Abfälle, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
Lösemittelgemische oder organische Flüssigkeiten, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
Lösemittel
Lösemittel und -gemische, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
01.2 Säuren, Laugen oder Salze
01.21 Säuren
0 Ungefährlich
zyanidfreie Abfälle, die kein Chrom enthalten
Säuren
1 Gefährlich
saure Beizlösungen
Säuren a.n.g.
Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Lösungen
zyanidfreie Abfälle, die Chrom enthalten
Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren
Fixierlösungen
Salzsäure
Salpetersäure und salpetrige Säure
Phosphorsäure und phosphorige Säure
Schwefelsäure
Schwefelsäure und schweflige Säure
Abfälle a.n.g.
01.22 Laugen
0 Ungefährlich
Laugen
1 Gefährlich
Laugen a.n.g.
Ammoniak
Calciumhydroxid
zyanidhaltige (alkalische) Abfälle mit Schwermetallen ohne Chrom
zyanidhaltige (alkalische) Abfälle ohne Schwermetalle
Metallhydroxidschlämme und andere Schlämme aus der Metallfällung
Natriumcarbonat
Entwickler auf der Basis von Lösemitteln
zyanidhaltige Abfälle
Abfälle a.n.g
Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis
Offsetplatten-Entwickler auf Wasserbasis
01.23 Lösungen von Salzen
0 Ungefährlich
Bezeichnung Salzlösungen, die Sulfate, Sulfite oder Sulfide enthalten
Salzlösungen, die Chloride, Fluoride und Halogenide enthalten
Salzlösungen, die Phosphate und verwandte Verbindungen enthalten
Salzlösungen, die Nitrate und verwandte Verbindungen enthalten
1 Gefährlich
Abfälle aus der elektrolytischen Raffination
01.24 Andere salzhaltige Abfälle
0 Ungefährlich
bariumsulfathaltige Bohrschlämme und -abfälle
Carbonate
chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle
Metalloxide
Phosphate und verwandte feste Salze
Salze und Lösungen, die organische Bestandteile enthalten
Schlämme aus der Kupfer-Hydrometallurgie
feste Salze, die Ammonium enthalten
feste Salze, die Chloride, Fluoride und andere Halogene enthalten
feste Salze, die Nitride (Metallnitride) enthalten
feste Salze, die Sulfate, Sulfite oder Sulfide enthalten
schwefelhaltige Abfälle
Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz
Abfälle a.n.g
1 Gefährlich
Metallsalze
andere Abfälle
Phosphatierschlämme
Salzschlacken aus der Zweitschmelze
Salze und Lösungen, zyanidhaltig
Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit-, Goethitschlamm)
Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen
arsenhaltige Abfälle
quecksilberhaltige Abfälle
Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten
01.3 Gebrauchte Öle
01.31 Gebrauchte Motoröle
1 Gefährlich
chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
01.32 Andere gebrauchte Öle
0 Ungefährlich
ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle
Entsalzungsschlämme
Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung
Schleif-, Hon- und Läppschlämme
Polierschlämme
Abfälle a.n.g
1 Gefährlich
Saure Alkylschlämme
Bremsfluessigkeiten
chlorierte Emulsionen
ausschließlich mineralische Hydrauliköle
Hydrauliköle, die PCB oder PCT enthalten
Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -fluessigkeiten, die PCB oder PCT enthalten
Bearbeitungsschlämme
mineralische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
nichtchlorierte Emulsionen
nichtchlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)
andere nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -fluessigkeiten
Ölabfälle a.n.g.
andere chlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)
andere chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -fluessigkeiten
andere Hydrauliköle
verbrauchte Wachse und Fette
synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -fluessigkeiten
synthetische Bearbeitungsöle
Schlammige Tankrückstände
Bearbeitungsemulsionen, halogenhaltig
Bearbeitungsemulsionen, halogenfrei
verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenhaltig (keine Emulsionen)
verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenfrei (keine Emulsionen)
01.4 Verbrauchte chemische Katalysatoren
01.41 Verbrauchte chemische Katalysatoren
0 Ungefährlich
andere verbrauchte Katalysatoren
verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig
verbrauchte Katalysatoren z. B. aus der NOx-Wäsche
verbrauchte Katalysatoren, z. B. aus der NOx-Entfernung
02 Abfälle chemischer Zubereitungen
02.1 Nicht spezifikationsgerechte chemische Abfälle
02.11 Abfälle agro-chemischer Produkte
1 Gefährlich
Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft
anorganische Pestizide, Biozide und Holzschutzmittel
Pestizide
02.12 Ungebrauchte Arzneimittel
0 Ungefährlich
gebrauchte Chemikalien und Medizinprodukte
Medikamente
02.13 Abfälle von Farben, Lacken, Tinten und Klebstoffen
0 Ungefährlich
wässrige fluessige Abfälle, die Druckfarben enthalten
wässrige fluessige Abfälle, die Klebstoffe und Dichtungsmassen enthalten
wässrige Schlämme, die Klebstoffe und Dichtungsmassen enthalten
wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten
wässrige Schlämme, die Farbe und Lack enthalten
wässrige Suspensionen, die Farbe und Lack enthalten
getrocknete Druckfarben
Farbstoffe und Pigmente
ausgehärtete Klebstoffe und Dichtungsmassen
ausgehärtete Farben und Lacke
Farben in Pulverform
alte Überzugspuder
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung
Abfälle von wassermischbaren Druckfarben
Abfälle von Farben und Lacken auf Wasserbasis
verbrauchter Toner (einschließlich Kartuschen)
Abfälle von wassermischbaren Klebstoffen und Dichtungsmassen
Abfälle a.n.g.
1 Gefährlich
Klebstoffe und Dichtungsmassen, die halogenierten Lösemittel enthalten
Klebstoffe und Dichtungsmassen, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
Druckfarbenschlämme, die halogenierte Lösemittel enthalten
Druckfarbenschlämme, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze
Schlämme aus der Farb- oder Lackentfernung, die halogenierte Lösemittel enthalten
Schlämme aus der Farb- und Lackentfernung, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
alte Klebstoffe und Dichtungsmassen, die halogenierte Lösemittel enthalten
alte Klebstoffe und Dichtungsmassen, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
alte Druckfarben, die halogenierte Lösemittel enthalten
alte Druckfarben, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
alte Farben und Lacke, die halogenierte Lösemittel enthalten
alte Farben und Lacke, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
02.14 Andere Abfälle chemischer Zubereitungen
0 Ungefährlich
Aerosole
Bleichschlämme aus Hypochlorit- und Chlorbleiche
Bleichschlämme aus anderen Bleichprozessen
Waschmittel
Industriegase in Hochdruckgastanks, Flüssiggasbehälter und industrielle Aerosole (einschließlich Halone)
Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
Abfälle von Konservierungsstoffen
Abfälle aus der Stickstoffchemie und Herstellung von Düngemitteln
Abfälle von Konservierungsstoffen
Abfälle aus der Herstellung von Silizium und Siliziumverbindungen
Abfälle a.n.g
1 Gefährlich
halogenfreie organische Holzkonservierungsmittel
chlororganische Holzkonservierungsmittel
metallorganische Holzkonservierungsmittel
anorganische Holzkonservierungsmittel
quecksilberhaltige Schlämme
gebrauchte Chemikalien
Fotochemikalien
02.2 Ungebrauchte Sprengstoffe
02.21 Abfälle von Sprengstoffen und pyrotechnischen Artikeln
1 Gefährlich
Feuerwerkskörper
andere verbrauchte Sprengstoffe
02.22 Munitionsabfälle
1 Gefährlich
Munition
02.3 Gemischte chemische Abfälle
02.31 Kleine Mengen chemischer Abfälle
0 Ungefährlich
andere Abfälle mit anorganischen Chemikalien, z. B. Laborchemikalien a.n.g., Feuerlöschpulver
Bezeichnung andere Abfälle mit organischen Chemikalien, z. B. Laborchemikalien a.n.g.
02.32 Andere gemischte chemische Abfälle zur Behandlung
0 Ungefährlich
Vorgemischte Abfälle zur Ablagerung
02.33 Verpackungen, durch gefährliche Stoffe verunreinigt
03 Andere chemische Abfälle
03.1 Chemische Ablagerungen und Rückstände
03.11 Teere und kohlehaltige Abfälle
0 Ungefährlich
Asphalt
Abfälle a.n.g
Ruß
verbrauchte Anoden
Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse
1 Gefährlich
Säureteere
andere Teere
Teere und andere kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung
03.12 Öle/ wässrige Emulsionen oder Schlämme
1 Gefährlich
Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern
Schlämme aus Einlaufschächten
Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
Feststoffe aus Öl-/Wasserabscheidern
andere Emulsionen
Abfälle aus der Tankreinigung auf Seeschiffen, Chemikalien enthaltend
Abfälle aus der Reinigung von Eisenbahn- und Straßentransporttanks, Chemikalien enthaltend
Abfälle aus der Reinigung von Lagertanks, Chemikalien enthaltend
03.13 Chemische Reaktionsrückstände
0 Ungefährlich
Bodensatz und Sulfitschlämme (aus der Behandlung von Sulfitablauge)
chromhaltige Gerbbrühe
chromfreie Gerbbrühe
Abfälle a.n.g
1 Gefährlich
wässrige Waschfluessigkeiten und Mutterlaugen
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
nicht verglaste Festphase
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
03.14 Verbrauchte Filter- und Aufsaugmaterialien
0 Ungefährlich
Schlämme aus der Dekarbonatisierung
verbrauchte Aktivkohle
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern
1 Gefährlich
Aktivkohle aus der Chlorherstellung
Filterkuchen aus der Gasreinigung
halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern
verbrauchte Aktivkohle
verbrauchte Filtertone
03.2 Schlämme von Industrieabwässern
03.21 Schlämme aus industriellen Verfahren und aus der Abwasserbehandlung
0 Ungefährlich
Schlämme aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen
Schlämme aus der anaeroben Behandlung von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
Deinkingschlämme aus dem Papierrecycling
Deponiesickerwasser
chromhaltige Schlämme
chromfreie Schlämme
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
Schlämme a.n.g.
03.22 Schlämme, Kohlenwasserstoffe enthaltend
0 Ungefährlich
Abfälle a.n.g
1 Gefährlich
wässrige Flüssigabfälle aus der Altölaufbereitung
wässrige Waschfluessigkeiten
Abfälle aus der Dampfentfettung
Abfälle aus der Tankreinigung auf Seeschiffen, ölhaltig
Abfälle aus der Reinigung von Eisenbahn- und Straßentransporttanks, ölhaltig
Abfälle aus der Reinigung von Lagertanks, ölhaltig
Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern
04 Radioaktive Abfälle
04.1 Nuklearabfälle
04.11 Nuklearabfälle
04.2 Verbrauchte Ionisierungsquellen
04.21 Verbrauchte Ionisierungsquellen
04.3 Radioaktiv kontaminierte Geräte und Produkte
04.31 Radioaktiv kontaminierte Geräte und Produkte
04.4 Radioaktiv kontaminierte Böden
04.41 Radioaktiv kontaminierte Böden
05 Medizinische und biologische Abfälle
05.1 Infizierte medizinische Abfälle
05.11 Infizierte Abfälle aus der Humanmedizin
0 Ungefährlich
Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven
1 Gefährlich
andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
05.12 Infizierte Abfälle aus der Tiermedizin
0 Ungefährlich
spitze Gegenstände
05.2 Nichtinfizierte medizinische Abfälle
05.21 Nichtinfizierte Abfälle aus der Humanmedizin
05.22 Nichtinfizierte Abfälle aus der Tiermedizin
05.3 Abfälle aus genetischer Forschung
05.31 Abfälle aus genetischer Forschung
1 Gefährlich
andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
06 Metallische Abfälle
06.1 Eisenschrott ausgenommen Verpackungen
06.11 Eisenabfälle und -schrott
0 Ungefährlich
verworfene Formen
eisenhaltige Späne und Abschnitte
andere eisenhaltige Teilchen
Eisen und Stahl
eisenhaltige Stoffe, aus der Rost- und Kesselasche ausgelesen
06.2 Nichteisenabfälle und -schrott
06.21 Edelmetallabfälle
1 Gefährlich
silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle
06.22 Aluminiumverpackungsabfälle
06.23 Andere Aluminiumabfälle
0 Ungefährlich
Aluminium
06.24 Kupferabfälle
0 Ungefährlich
Kupfer, Bronze, Messing
Kabel
06.25 Bleiabfälle
0 Ungefährlich
Blei
06.26 Andere metallische Abfälle
0 Ungefährlich
NE-metallhaltige Späne und Abschnitte
Andere NE-metallhaltige Teilchen
Zink
Zinn
06.3 Gemischte metallische Abfälle
06.31 Gemischte metallische Verpackungsabfälle
0 Ungefährlich
Metall
Kleinmetall (Getränkedosen etc.)
Andere Metalle
06.32 Andere gemischte metallische Abfälle
0 Ungefährlich
Abfälle a.n.g
Gemischte Metalle
07 Nichtmetallische Abfälle
07.1 Glasabfälle
07.11 Verpackungen aus Glas
0 Ungefährlich
Glas
07.12 Andere Glasabfälle
0 Ungefährlich
Altglas
Glas
07.2 Papier- und Pappeabfälle
07.21 Verpackungen aus Papier oder Karton
0 Ungefährlich
Papier und Pappe
07.22 Verbundverpackungen aus Karton
07.23 Andere Abfälle aus Papier und Karton
0 Ungefährlich
Faser- und Papierschlämme
Abfälle a.n.g
Papier und Pappe
07.3 Gummiabfälle
07.31 Gebrauchte Reifen
0 Ungefährlich
Altreifen
07.32 Andere Gummiabfälle
07.4 Kunststoffabfälle
07.41 Kunststoffverpackungen
0 Ungefährlich
Kunststoff
07.42 Andere Abfälle aus Kunststoffen
0 Ungefährlich
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
Kunststoffteile
Abfälle aus der kunststoffverarbeitenden Industrie
Kunststoff
Kunststoffkleinteile
andere Kunststoffe
07.5 Holzabfälle
07.51 Holzverpackungen
0 Ungefährlich
Holz
07.52 Sägemehlabfälle und Holzspäne
0 Ungefährlich
Sägemehl
Späne, Abschnitte, Verschnitt von Holz, Spanplatten und Furnieren
07.53 Andere Holzabfälle
0 Ungefährlich
Rinden und Korkabfälle
Rinde
Holz
07.6 Textilabfälle
07.61 Gebrauchte Kleidung
07.62 Sonstige Textilien
0 Ungefährlich
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
Bekleidung
halogenfreie Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
Textilien
Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
Abfälle aus verarbeiteten gemischten Textilfasern
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs
Abfälle aus unbehandelten gemischten Textilfasern vor dem Spinnen
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern und anderen Naturfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs
1 Gefährlich
halogenierte Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
07.63 Lederabfälle
0 Ungefährlich
chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Polierstaub etc.)
Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
Abfälle a.n.g
08 Ausrangierte Geräte
08.1 Ausrangierte Kraftfahrzeuge
08.11 Ausrangierte Personenkraftwagen
0 Ungefährlich
Fahrzeugwracks
08.12 Andere ausrangierte Kraftfahrzeuge
0 Ungefährlich
aufgegebene Fahrzeuge
08.2 Ausrangierte elektrische und elektronische Geräte
08.21 Ausrangierte große Haushaltsgeräte
08.22 Ausrangierte kleine Haushaltsgeräte
08.23 Andere ausrangierte elektrische und elektronische Haushaltsgeräte
0 Ungefährlich
Einwegkameras mit Batterien
Einwegkameras ohne Batterien
andere gebrauchte elektronische Geräte (z. B. gedruckte Schaltungen)
elektronische Geräte (z. B. gedruckte Schaltungen)
08.3 Sperrige Haushaltsgeräte
08.31 Sperrige Haushaltsgeräte
08.4 Ausrangierte Teile von Maschinen und Ausrüstungen
08.41 Batterien und Akkumulatoren
0 Ungefährlich
Alkalibatterien
andere Batterien und Akkumulatoren
Batterien
1 Gefährlich
Transformatoren und Kondensatoren, die PCB oder PCT enthalten
Bleibatterien
Ni-Cd-Batterien
Quecksilbertrockenzellen
08.42 Verbrauchte Katalysatoren
0 Ungefährlich
aus Fahrzeugen ausgebaute Katalysatoren, die Edelmetalle enthalten
andere aus Fahrzeugen ausgebaute Katalysatoren
08.43 Andere ausrangierte Teile von Maschinen und Ausrüstungen
0 Ungefährlich
Abfälle a.n.g
Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
andere gebrauchte Geräte
Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
1 Gefährlich
Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
09 Tierische und pflanzliche Abfälle
09.1 Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen
09.11 Tierische Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen
0 Ungefährlich
Abfälle aus Tiergewebe
Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
Abfälle aus Tiergewebe
Fleischabschabungen und Häuteabfälle
Äschereiabfälle
organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse)
09.12 Pflanzliche Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen
0 Ungefährlich
Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
Abfälle aus Pflanzengeweben
Schlämme aus Waschen, Reinigung, Schälen, Zentrifugieren und Abtrennen
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Abfälle a.n.g
Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanische Zerkleinerung des Rohmaterials
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
09.13 Gemischte Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen
0 Ungefährlich
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Öle und Fette
organische, kompostierbare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Fraktionen (einschließlich Frittieröl und Küchenabfälle aus Kantinen und Restaurants)
Abfälle a.n.g.
09.2 Grünabfälle
09.21 Grünabfälle
0 Ungefährlich
Abfälle aus der Forstwirtschaft
kompostierbare Abfälle
09.3 Tierfäkalien, Urin und Stallmist
09.31 Gülle und Stallmist
0 Ungefährlich
Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwasser, getrennt gesammelt und extern behandelt
10 Gemischte gewöhnliche Abfälle
10.1 Hausmüll und ähnliche Abfälle
10.11 Hausmüll
0 Ungefährlich
gemischte Siedlungsabfälle
10.12 Abfälle aus der Straßenreinigung
0 Ungefährlich
Marktabfälle
Straßenreinigungsabfälle
10.2 Gemischte und undifferenzierte Stoffe
10.21 Gemischte Verpackungen
0 Ungefährlich
gemischte Materialien
10.22 Andere gemischte und undifferenzierte Stoffe
0 Ungefährlich
Wässrige fluessige Abfälle aus dem Tempern
Verbundverpackungen
Anorganische Fehlchargen
Organische Fehlchargen
andere anorganische Abfälle mit Metallen a.n.g.
Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
Feste Abfälle von Schiffsladungen
verbrauchter Sandstrahl
Abfälle a.n.g.
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wäsche, Gipsverbände, Einwegkleidung)
Press- und Stanzabfälle
10.3 Sortierrückstände
10.31 Kraftfahrzeug-Schredderabfälle
0 Ungefährlich
Schredderrückstände von Fahrzeugen
10.32 Andere Sortierrückstände
0 Ungefährlich
Abfälle aus der Aufbereitung von Altpapier und gebrauchter Pappe
Schredderabfälle
Nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
Nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen
Nicht spezifikationsgerechter Kompost
Abfälle a.n.g
Sieb- und Rechenrückstände
11 Gewöhnliche Schlämme
11.1 Schlämme aus der Abwasserbehandlung
11.11 Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer
0 Ungefährlich
Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser
11.12 Biologisch abbaubare Schlämme aus der Behandlung anderer Abwässer
0 Ungefährlich
Schlämme aus betriebseigener Abwasserbehandlung
Abfälle aus Kühlkolonnen
Abfälle a.n.g
Schlämme aus der Behandlung von industriellem Abwasser
Abfälle a.n.g
11.2 Schlämme aus der Aufbereitung von Trinkwasser und Brauchwasser
11.21 Schlämme aus der Aufbereitung von Trinkwasser und Brauchwasser
0 Ungefährlich
Schlämme aus der Kesselwasseraufbereitung
Schlämme aus der Wasserklärung
Abfälle a.n.g
11.3 Nicht verunreinigtes Baggergut
11.31 Nicht verunreinigtes Baggergut
0 Ungefährlich
Hafenaushub
11.4 Senkgrubeninhalte
11.41 Senkgrubeninhalte
0 Ungefährlich
Versitzgrubenschlamm
12 Mineralische Abfälle
12.1 Bauschutt
12.11 Beton-, Ziegel- und Gipsabfälle
0 Ungefährlich
Abfälle a.n.g
Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis
Beton
Ziegel
Baustoffe auf Gipsbasis
12.12 Abfälle von kohlenwasserstoffhaltigen Materialien für Straßenbeläge
0 Ungefährlich
Asphalt, teerhaltig
Asphalt, teerfrei
Teer und teerhaltige Produkte
1 Gefährlich
Isoliermaterial, das freies Asbest enthält
12.13 Gemischter Bauschutt
0 Ungefährlich
anderes Isoliermaterial
gemischte Bau- und Abbruchabfälle
12.2 Asbestabfälle
12.21 Asbestabfälle
0 Ungefährlich
Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement
gebrauchte Geräte, freies Asbest enthaltend
Abfälle aus der asbestverarbeitenden Industrie
Baustoffe auf Asbestbasis
1 Gefährlich
asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse
12.3 Abfälle von natürlich vorkommenden Materialien
12.31 Abfälle von natürlich vorkommenden Materialien
0 Ungefährlich
wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten
Grob- und Feinstäube
Schlämme und Abfälle aus Frischwasserbohrungen
andere nicht kompostierbare Abfälle
Rotschlamm aus der Aluminiumherstellung
Erde und Steine
Erde aus der Wäsche und Reinigung von Zuckerrüben
feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebgut
Waschberge
Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Mineralien
Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Mineralien
Abfälle aus Steinmetz- und Sägearbeiten
Abfälle aus der Nachbereitung von metallhaltigen Mineralien
Abfälle aus der Nachbereitung von nichtmetallhaltigen Mineralien
Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Mineralien
Abfälle von Kies und Gesteinsbruch
verbrauchtes Gemenge vor der thermischen Verarbeitung
Abfälle von Sand und Ton
Abfälle aus Sandfängern
Abfälle a.n.g
12.4 Verbrennungsrückstände
12.41 Rückstände aus der Rauchgasreinigung
0 Ungefährlich
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form
Feinstaub
andere Schlämme aus der Gasreinigung
feste Abfälle aus der Gasreinigung
Schlämme aus der Gasreinigung
feste Abfälle aus der Gasreinigung
1 Gefährlich
wässrige fluessige Abfälle aus der Rauchgasreinigung und andere wässrige Abfälle
Feinstaub
Flugasche und andere Abfälle aus der Gasreinigung
Schlämme aus der Gasreinigung
feste Abfälle aus der Gasreinigung
12.42 Schlacken und Aschen aus thermischer Behandlung und Verbrennung
0 Ungefährlich
wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung
Rost- und Kesselasche
Rost- und Kesselaschen und Schlacken
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
Ofenstaub
Ofenschlacke
andere Teilchen und Staub
andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub)
andere Schlämme
Flugasche aus Torffeuerung
phosphorhaltige Schlacke
Pyrolyseabfälle
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
feste Abfälle aus der Gasreinigung
unverarbeitete Schlacke
Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke
Abfälle a.n.g
1 Gefährlich
schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze
Kesselstaub
Calciumarsenat
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
Flugasche
Flugasche aus Ölfeuerung
andere Teilchen und Staub
Schlacken aus der Erstschmelze / weiße Krätze
Krätzen
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
12.5 Verschiedene mineralische Abfälle
12.51 Abfälle künstlicher Mineralien
0 Ungefährlich
Aluminiumstaub
wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten
Gips aus der Titandioxid-Herstellung
nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm
andere Teilchen und Staub
Phosphorgips
Fliesen und Keramik
Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk
alte Glasfasermaterialien
Abfälle aus der Destillation von Spirituosen
Abfälle a.n.g
12.52 Abfälle aus feuerfesten Materialien
0 Ungefährlich
Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen
Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen
Ofenstaub
verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
verbrauchter Kohlenstoff und feuerfeste Materialien aus der Elektrolyse
Abfälle a.n.g
1 Gefährlich
verbrauchte Tiegelauskleidungen
verbrauchte Aktivkohle aus der Rauchgasreinigung
12.6 Kontaminierte Böden und verunreinigtes Baggergut
12.61 Kontaminierte Böden und kontaminierter Bauschutt
1 Gefährlich
verschüttetes Öl
12.62 Verunreinigtes Baggergut
13 Verfestigte, stabilisierte oder verglaste Abfälle
13.1 Verfestigte oder stabilisierte Abfälle
13.11 Verfestigte oder stabilisierte Abfälle
0 Ungefährlich
Abfälle, die mit hydraulischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind
Abfälle, die mit organischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind
Abfälle, die durch biologische Behandlung stabilisiert sind
13.2 Verglaste Abfälle
13.21 Verglaste Abfälle
0 Ungefährlich
verglaste Abfälle
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