Verordnung (EG) Nr. 1935/2002 der Kommission vom 29. Oktober 2002 zur siebten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates
Amtsblatt Nr. L 295 vom 30/10/2002 S. 0011 - 0011
Verordnung (EG) Nr. 1935/2002 der Kommission vom 29. Oktober 2002 zur siebten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2002(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. (2) Der Sanktionsausschuss beschloss am 25. Oktober 2002, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern; Anhang I ist somit entsprechend zu ändern. (3) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss die Verordnung unmittelbar in Kraft treten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Oktober 2002 Für die Kommission Christopher Patten Mitglied der Kommission (1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. (2) ABl. L 286 vom 24.10.2002, S. 19. ANHANG Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert: Die folgenden juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen sind unter "Juristische Personen, Gruppen oder Organisationen" anzufügen: Jemaah Islamiya (auch bekannt als Jema'ah Islamiyah, Jemaah Islamiyah, Jemaah Islamiah, Jamaah Islamiyah, Jama'ah Islamiyah)