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Document 32002R0445

Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

OJ L 74, 15.3.2002, p. 1–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 035 P. 269 - 302
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 035 P. 269 - 302
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 035 P. 269 - 302
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 035 P. 269 - 302
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 035 P. 269 - 302
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 035 P. 269 - 302
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 035 P. 269 - 302
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 035 P. 269 - 302
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 035 P. 269 - 302

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/05/2004; Aufgehoben durch 32004R0817

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/445/oj

32002R0445

Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

Amtsblatt Nr. L 074 vom 15/03/2002 S. 0001 - 0034


Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission

vom 26. Februar 2002

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(1), insbesondere auf die Artikel 34, 45 und 50,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1763/2001(3), ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Darüber hinaus sind angesichts der im Laufe der beiden ersten Jahre des Planungszeitraums gemachten Erfahrungen weitere Klarstellungen in Bezug auf das Verfahren zur Änderung der Programmplanungsdokumente und den indikativen Gesamtfinanzierungsplan erforderlich. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit und der Zweckmäßigkeit, die Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 neu zu fassen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wurde ein einziger rechtlicher Rahmen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL geschaffen, in dem insbesondere in Titel II die Fördermaßnahmen, ihre Ziele und die Förderkriterien festgelegt wurden. Dieser Rahmen gilt für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Gemeinschaft.

(3) Zur Ergänzung dieses Rahmens sind Durchführungsvorschriften zu erlassen, wobei die Erfahrungen mit den bestehenden Instrumenten im Rahmen der verschiedenen Ratsverordnungen zu berücksichtigen sind, die durch Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgehoben wurden. Diese Durchführungsvorschriften sollten dem Subsidiaritäts- und dem Proportionalitätsprinzip folgen und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen.

(4) Was die Förderkriterien betrifft, so sind in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben und Verarbeitungsbetrieben sowie für die Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte drei Grundbedingungen festgelegt. Es sollte festgelegt werden, bis zu welchem Zeitpunkt diese Bedingungen erfuellt sein müssen. Im Fall einer Investitionsbeihilfe sollten diese die Bedingung des Nachweises der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs einschließen, wobei sich dieser Nachweis auf eine angemessene Bewertung der Aussichten dieses Betriebs stützen sollte. Darüber hinaus kann es sein, dass landwirtschaftliche Betriebe, die in ländlichen Gebieten mit großen Strukturproblemen liegen, diese Bedingungen nur sehr schwer erfuellen können. Es empfiehlt sich, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bei kleinen Investitionen eine Frist für die Erfuellung dieser Bedingungen zuzulassen.

(5) Bei Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben und in Verarbeitungsbetrieben ist die Gewährung einer Gemeinschaftsunterstützung an die Bedingung geknüpft, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten gefunden werden können. Es sollten Durchführungsvorschriften für die Beurteilung dieser Absatzmöglichkeiten festgelegt werden.

(6) Die Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen sollte sich nicht auf die normale land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erstrecken.

(7) Was die Bedingungen für die Gewährung von Vorruhestandsbeihilfen anbelangt, so ist es erforderlich, die spezifischen Probleme zu lösen, die bei der Übertragung eines Betriebs durch mehrere Abgebende sowie bei der Übertragung durch einen Pächter entstehen.

(8) In benachteiligten Gebieten sollte für Flächen, die von mehreren Landwirten gemeinsam genutzt werden, den einzelnen Landwirten, die diese Fläche nutzen, im Verhältnis ihrer jeweiligen Nutzungsrechte eine Ausgleichszulage gewährt werden können.

(9) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können Landwirte durch Zahlungen zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten unterstützt werden, die sich in Gebieten mit umweltspezifischen Auflagen durch die Beachtung von Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung aufgrund von gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften ergeben. Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen(4) hat zum Ziel, die durch Nitrat aus der Landwirtschaft verursachte Gewässerverunreinigung zu verringern und weiteren Verunreinigungen dieser Art vorzubeugen. Im Sinne des in Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag verankerten Verursacherprinzips sollte keine Ausgleichszahlung für die Kosten und Einkommensverluste gewährt werden, die sich lediglich aus der Einhaltung der auf diese Richtlinie gestützten Beschränkungen der Landbewirtschaftung ergeben. Derartige Kosten und Einkommensverluste sind folglich aus dem Anwendungsbereich von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auszuschließen.

(10) Für die Förderung der Agrarumweltmaßnahmen sollte die Definition der von den Landwirten im Rahmen der verschiedenen Agrarumweltverpflichtungen einzuhaltenden Mindestbedingungen eine ausgewogene Durchführung dieser Maßnahme im Hinblick auf ihre Ziele sicherstellen und somit zu einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums beitragen.

(11) Die Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind festzulegen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sollten diese Auswahlkriterien eher auf allgemeinen Grundsätzen als auf sektoralen Vorschriften basieren.

(12) Unter bestimmten Voraussetzungen sollte für Regionen in äußerster Randlage von Artikel 28 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 abgewichen werden, wonach für Investitionen in die Vermarktung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Drittländern keine Beihilfen gewährt werden.

(13) Gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind bestimmte Wälder von den Beihilfen für die Forstwirtschaft ausgeschlossen. Diese Wälder sind genauer zu definieren.

(14) Für die Gewährung von Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen sowie von Zahlungen für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Stabilität von Wäldern sind ausführliche Förderbedingungen festzulegen.

(15) Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 12571999 werden Beihilfen für sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung sowie mit Tätigkeiten im ländlichen Raum gewährt, sofern sie nicht in den Geltungsbereich anderer Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums fallen. Angesichts der großen Vielfalt der Maßnahmen, die unter diesen Artikel fallen können, sollte es in erster Linie den Mitgliedstaaten überlassen werden, die Förderbedingungen im Rahmen der Programmplanung festzulegen.

(16) Es sind allgemeine Vorschriften für verschiedene Maßnahmen festzulegen, mit denen insbesondere hinsichtlich der guten landwirtschaftlichen Praxis für Maßnahmen, die auf dieses Kriterium Bezug nehmen, eine gemeinsame Norm aufgestellt wird, und die für langfristige Verpflichtungen die gebotene Flexibilität gewährleisten, so dass Ereignissen Rechnung getragen werden kann, die sich auf diese Verpflichtungen auswirken könnten, ohne dass dadurch jedoch die Wirksamkeit der Durchführung der verschiedenen Fördermaßnahmen beeinträchtigt wird.

(17) Zwischen der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Unterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen ist eine klare Trennlinie zu ziehen. Etwaige Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Maßnahmen, die in den Geltungsbereich von Stützungsregelungen im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen fallen, für Beihilfen im Rahmen der Förderregelung für den ländlichen Raum nicht in Betracht kommen, sind von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Entwicklungspläne für den ländlichen Raum entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen und nach einem transparenten Verfahren vorzuschlagen.

(18) Die Zahlungen im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten in vollem Umfang an die Begünstigten gehen.

(19) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission(5) wurden die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001(7), hinsichtlich der Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der von den Strukturfonds und demnach vom EAGFL, Abteilung Ausrichtung, kofinanzierten Maßnahmen festgelegt. Im Interesse der Kohärenz sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 auf die vom EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanzierten Maßnahmen ausgedehnt werden, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(8) und die vorliegende Verordnung keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten.

(20) In der Entscheidung 1999/659/EG der Kommission vom 8. September 1999 über die indikative Aufteilung der Mittel aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2000-2006 auf die Mitgliedstaaten(9), geändert durch die Entscheidung 2000/426/EG(10), ist präzisiert, welche Ausgaben Bestandteil der Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten sind. Außerdem können gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2603/1999 der Kommission vom 9. Dezember 1999 mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2055/2001(12), Zahlungen aufgrund von Verpflichtungen, die vor dem 1. Januar 2000 übernommen wurden, unter bestimmten Bedingungen in die Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2000-2006 einbezogen werden. Daher sollte genauer definiert werden, welche Zahlungen der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsunterstützung umfasst, der für jeden Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des von der Kommission genehmigten Programmplanungsdokuments festgelegt wird.

(21) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik(13), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2001(14), stehen die Beträge, die sich zum einen aus den Sanktionen für Nichterfuellung der Umweltschutzauflagen und zum anderen aus der Differenzierung ergeben, den Mitgliedstaaten weiterhin als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung. Es muss geklärt werden, auf welche Maßnahmen sich die Genehmigung der Kommission bezieht.

(22) Es sind genaue Bestimmungen für die Vorlage der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum und deren Anpassung festzulegen.

(23) Um die Ausarbeitung der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum und ihre Prüfung und Genehmigung durch die Kommission zu erleichtern, sind insbesondere auf der Grundlage von Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 allgemeine Vorschriften für die Struktur und den Inhalt dieser Pläne festzulegen.

(24) Es sind Vorschriften für Änderungen von Programmplanungsdokumenten für die Entwicklung des ländlichen Raums festzulegen, um eine wirksame und rasche Prüfung solcher Änderungen durch die Kommission zu ermöglichen.

(25) Nur Änderungen, die zu erheblichen Veränderungen der Programmplanungsdokumente für den ländlichen Raum führen, sollten dem Verwaltungsausschussverfahren unterliegen. Sonstige Änderungen sollten von den Mitgliedstaaten beschlossen und der Kommission mitgeteilt werden.

(26) Der Anwendungsbereich der Maßnahmen, die aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, gefördert werden können, sollte weiter gefasst werden als in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen, so dass er alle Maßnahmen erfasst, die für die Durchführung des Programms der Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind.

(27) Die Modalitäten der Finanzplanung und der Beteiligung an der Finanzierung sollten für die Maßnahmen festgelegt werden, die gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.

(28) In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten der Kommission über den Stand der finanziellen Abwicklung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums regelmäßig Bericht erstatten.

(29) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, die eine wirksame Verwendung der Mittel für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gewährleisten und insbesondere die Zahlung eines ersten Vorschusses und die notwendige Anpassung der Mittelzuweisungen an den Bedarf und die erzielten Ergebnisse vorsehen. Zur Erleichterung der Durchführung von Förderungsmaßnahmen für Investitionen sollte es außerdem möglich sein, bestimmten Kategorien von Beihilfeempfängern unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss zu gewähren.

(30) Die allgemeinen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin, insbesondere diejenigen in Bezug auf unvollständige und falsche Angaben der Mitgliedstaaten, sollten zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften gelten.

(31) Die Einzelheiten der Verwaltung der finanziellen Mittel für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten durch die Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 geregelt werden.

(32) Für die Begleitung und Bewertung sollten die Verfahren und Anforderungen auf der Grundlage der für sonstige Fördermaßnahmen der Gemeinschaft geltenden Grundsätze, insbesondere der Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

(33) Verwaltung, Begleitung und Kontrolle der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten durch Verwaltungsvorschriften erleichtert werden. Der Einfachheit halber sollten weitgehend die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission(16), und die in der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission(17), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2550/2001(18) vorgesehenen einschlägigen Durchführungsbestimmungen angewendet werden.

(34) Sowohl auf Gemeinschaftsebene als auf Ebene der Mitgliedstaaten sollte ein System von Sanktionen vorgesehen werden.

(35) Der Ausschuss für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

ABSCHNITT 1

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

Artikel 1

(1) Die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 müssen zum Zeitpunkt der Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung erfuellt sein.

(2) Werden die Investitionen getätigt, um neu eingeführte Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz zu erfuellen, so können zur Erreichung dieser neuen Normen Beihilfen gewährt werden. In diesem Fall kann eine Frist zur Erfuellung dieser Mindestanforderungen vorgesehen werden, sofern eine solche Frist zur Lösung spezifischer Probleme in Bezug auf die Erfuellung der betreffenden Normen erforderlich ist und sie den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.

(3) Befinden sich die landwirtschaftlichen Betriebe in ländlichen Gebieten, in denen die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgrund von Strukturproblemen, die auf die sehr geringe Größe der Betriebe zurückzuführen sind, nur sehr schwer erfuellt werden können, so können die Mitgliedstaaten für Investitionen mit Gesamtkosten unter 25000 EUR eine Beihilfe vorsehen, bei der für die Erfuellung dieser Bedingungen eine Frist von höchstens drei Jahren ab der Entscheidung über die Beihilfegewährung eingeräumt wird.

Unterabsatz 1 gilt bis 31. Dezember 2002 und unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels.

Artikel 2

(1) Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird auf der geeigneten Ebene beurteilt nach

a) den jeweiligen Erzeugnissen,

b) den Investitionsarten,

c) der vorhandenen und der voraussichtlichen Kapazität.

(2) Sämtliche Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen sind zu berücksichtigen.

(3) Sind im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung für einzelne Landwirte, landwirtschaftliche Betriebe oder Verarbeitungsbetriebe vorgesehen, so werden für Investitionen, die zu einer über diese Beschränkungen oder Begrenzungen hinausgehenden Erhöhung der Produktion führen würden, keine Beihilfen gewährt.

Artikel 3

(1) Werden Investitionen von Junglandwirten getätigt, so können die maximalen Prozentsätze des förderungsfähigen Investitionsvolumens gemäß Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 während eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren nach der Niederlassung angewendet werden.

(2) Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt auch für von Junglandwirten getätigte Investitionen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Niederlassung.

ABSCHNITT 2

Niederlassung von Junglandwirten

Artikel 4

(1) Die Bedingungen für die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 müssen zum Zeitpunkt der Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung erfuellt sein. Bei Anträgen, die für die in Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Niederlassungen spätestens am 31. Dezember 2001 gestellt werden, muss die in Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegte Altersbedingung zum Niederlassungszeitpunkt erfuellt sein.

(2) Hinsichtlich der beruflichen Qualifikation, der Wirtschaftlichkeit und der Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz kann eine Frist von maximal drei Jahren nach der Niederlassung für die Erfuellung dieser Bedingungen vorgesehen werden, sofern ein Anpassungszeitraum zur Erleichterung der Niederlassung des Junglandwirts oder zur strukturellen Anpassung seines Betriebs erforderlich ist.

Artikel 5

(1) Bei der Beihilfe im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 muss die Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Niederlassungszeitpunkt ergehen, der in den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats definiert ist.

(2) Im Fall einer Niederlassung, die vor dem 1. Januar 2002 stattgefunden hat und für die entsprechend den Modalitäten des von der Kommission genehmigten Programmplanungsdokuments eine Beihilfe innerhalb einer Frist von mehr als zwölf Monaten nach dem Niederlassungszeitpunkt gewährt werden könnte, können die Mitgliedstaaten die Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung bis spätestens 31. Dezember 2002 erlassen.

(3) Im Fall einer Niederlassung, die in den Jahren 1999, 2000 oder 2001 stattgefunden hat und für die aus haushalts- oder verwaltungstechnischen Gründen noch keine Beihilfe gewährt werden konnte, können die Mitgliedstaaten die Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung bis spätestens 31. Dezember 2001 oder aber innerhalb einer Hoechstfrist von zwölf Monaten nach dem Niederlassungszeitpunkt erlassen.

ABSCHNITT 3

Berufsbildung

Artikel 6

Die Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge an land- und forstwirtschaftlichen Schulen des Sekundar- oder Tertiärbereichs sind.

ABSCHNITT 4

Vorruhestand

Artikel 7

Wird ein Betrieb von mehreren Abgebenden übertragen, so beschränkt sich die Beihilfe auf den für einen Abgebenden vorgesehenen Betrag.

Artikel 8

Die vom Abgebenden gemäß Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 nicht erwerbsmäßig weiterbetriebene landwirtschaftliche Tätigkeit kommt für eine Förderung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik nicht in Betracht.

Artikel 9

Ein Pächter kann die frei werdenden Flächen an den Eigentümer übertragen, sofern der Pachtvertrag beendet wird und die Anforderungen in Bezug auf den Übernehmer gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erfuellt sind.

Artikel 10

Die Abgabe der frei werdenden Flächen kann im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens oder durch einfachen Austausch der Parzellen erfolgen.

In diesem Fall sind die für frei werdende Flächen geltenden Bestimmungen auf Flächen anzuwenden, die den frei werdenden Flächen landwirtschaftlich gleichwertig sind.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die frei werdenden Flächen von einer Einrichtung übernommen werden, die sich verpflichtet, sie zu einem späteren Zeitpunkt an einen Übernehmer abzutreten, der die Bedingungen für den Vorruhestand erfuellt.

ABSCHNITT 5

Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

Artikel 11

Für Flächen, die von mehreren Landwirten gemeinsam zu Weidezwecken genutzt werden, kann den einzelnen Landwirten eine ihrer Nutzung oder ihren Nutzungsrechten für diese Fläche entsprechende Ausgleichszulage gewährt werden.

Artikel 12

Die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Ausgleichszulagen können nicht für Kosten und Einkommensverluste gewährt werden, die sich aus der Einhaltung von Beschränkungen ergeben, die in der Richtlinie 91/676/EWG geregelt sind.

ABSCHNITT 6

Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 13

Die Verpflichtung, die Tierhaltung zu extensivieren oder auf andere Weise zu betreiben, umfasst mindestens folgende Auflagen:

a) die Grünlandbewirtschaftung wird aufrechterhalten;

b) die Viehbestände werden in dem Betrieb so verteilt, dass sämtliche Weideflächen bewirtschaftet werden und es somit nicht zu Überweidung oder Unternutzung kommt,

c) es wird eine Besatzdichte festgesetzt, wobei sämtliches Weidevieh, das auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wird, oder - im Fall einer Verpflichtung zur Verringerung der Nährstoffauswaschung - der gesamte auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltene Viehbestand, der für die jeweilige Verpflichtung von Bedeutung ist, zu berücksichtigen ist.

Artikel 14

(1) Die Förderung kann folgende Verpflichtungen umfassen:

a) Aufzucht von Nutztieren lokaler, von der Aufgabe der Nutzung bedrohter Landrassen;

b) Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind.

(2) Die Landrassen und pflanzengenetischen Ressourcen müssen für die Erhaltung der Umwelt in dem Gebiet, in dem die Maßnahme gemäß Absatz 1 durchgeführt wird, eine wichtige Rolle spielen.

Die förderfähigen Nutztierrassen und die Kriterien zur Festlegung des Schwellenwertes, ab dem eine Landrasse als von der Nutzungsaufgabebedroht gilt, sind in der Tabelle in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 15

Im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gelten Investitionen als nichtproduktiv, sofern sie normalerweise zu keinem erheblichen Nettozuwachs des Wertes oder der Wirtschaftlichkeit des Betriebs führen.

Artikel 16

Für Agrarumweltverpflichtungen, die über den in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten Mindestzeitraum von fünf Jahren hinausgehen, wird keine längere Laufzeit festgelegt, als zur Erreichung ihrer Umweltwirkung billigerweise erforderlich ist. Die Laufzeit beträgt nicht mehr als zehn Jahre, ausgenommen im Fall von besonderen Verpflichtungen, bei denen ein längerer Zeitraum unerlässlich ist.

Artikel 17

Verschiedene Agrarumweltverpflichtungen können miteinander kombiniert werden, sofern sie einander ergänzen und miteinander vereinbar sind.

Im Fall einer solchen Kombination muss die Höhe der Beihilfe den Einkommensverlusten und spezifischen zusätzlichen Kosten aus dieser Kombination Rechnung tragen.

Artikel 18

(1) Als Bezugsbasis für die Berechnung der aufgrund der Verpflichtung anfallenden Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten dient die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne in dem Gebiet, in dem die Maßnahme durchgeführt wird.

Sofern die agrarwirtschaftlichen Umstände oder Umweltbedingungen es rechtfertigen, können die wirtschaftlichen Folgen der Aufgabe der Landnutzung oder bestimmter Bewirtschaftungsweisen berücksichtigt werden.

(2) Die Zahlungen dürfen nicht je Produktionseinheit erfolgen, ausgenommen im Falle der Beihilfen für die Aufzucht der von der Aufgabe der Nutzung bedrohten Nutztiere, die je Großvieheinheit oder je aufgezogenes Tier gezahlt werden können. Bei Verpflichtungen, die gewöhnlich in anderen Einheiten als der Fläche gemessen werden, können die Mitgliedstaaten die Zahlungen auf der Grundlage dieser Einheiten berechnen.

(3) In den in Absatz 2 genannten Sonderfällen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgeführten jährlichen Hoechstbeträge, die für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommen, eingehalten werden.

Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:

a) Begrenzung der Zahl der Einheiten je Hektar landwirtschaftliche Betriebsfläche, auf die sich die Agrarumweltverpflichtung bezieht;

b) Festsetzung eines Hoechstbetrags je teilnehmenden landwirtschaftlichen Betrieb und Sicherstellung, dass die Zahlungen für jeden Betrieb diesen Hoechstbetrag nicht überschreiten.

(4) Zahlungen können nur dann von einer Begrenzung des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Betriebsmitteln abhängig gemacht werden, wenn solche Begrenzungen technisch und ökonomisch messbar sind.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten bestimmen anhand objektiver Kriterien die Notwendigkeit eines Anreizes im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

Der Anreiz darf 20 % der aufgrund der Verpflichtung anfallenden Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten nicht überschreiten, außer wenn sich bei einzelnen Verpflichtungen ein höherer Satz für unerlässlich erweist, um die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme sicherzustellen.

Artikel 20

Ein Landwirt, der für einen Teil seines landwirtschaftlichen Betriebs eine Agrarumweltverpflichtung eingeht, muss im gesamten Betrieb mindestens die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne erfuellen.

Artikel 21

(1) Die Mitgliedstaaten können die Umwandlung einer Verpflichtung in eine andere während des laufenden Verpflichtungszeitraums unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

a) eine solche Umwandlung bringt unzweifelhafte Vorteile für die Umwelt mit sich;

b) die bereits eingegangene Verpflichtung wird wesentlich erweitert;

c) die betreffenden Verpflichtungen sind in dem genehmigten Umweltprogramm enthalten.

Unter den Voraussetzungen von Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) kann auch die Umwandlung einer Agrarumweltverpflichtung in eine Aufforstungsverpflichtung im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genehmigt werden. Die Agrarumweltverpflichtung erlischt, ohne dass eine Rückzahlung gefordert wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Anpassung der Verpflichtungen während des laufenden Verpflichtungszeitraums vorsehen, sofern eine solche Anpassung im Rahmen des genehmigten Programms möglich ist und die Anpassung mit Blick auf die Zielsetzungen der Verpflichtung hinreichend begründet ist.

ABSCHNITT 7

Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Artikel 22

Die zuschussfähigen Ausgaben können umfassen:

a) den Bau und den Erwerb von Immobilien, mit Ausnahme des Kaufs von Grund und Boden;

b) neue Maschinen und Einrichtungen, einschließlich EDV-Software;

c) allgemeine Kosten wie Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare, Kosten für Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patenten und Lizenzen.

Die Kosten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c) kommen zu den Ausgaben im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a) und b) hinzu und gelten bis zu einem Hoechstbetrag von 12 % dieser Kosten als zuschussfähige Ausgaben.

Artikel 23

(1) Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten im Sinne des Artikels 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird auf der geeigneten Ebene beurteilt nach

a) den jeweiligen Erzeugnissen;

b) den Investitionsarten;

c) der vorhandenen und der voraussichtlichen Kapazität.

(2) Sämtliche Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen sind zu berücksichtigen.

Artikel 24

In Gebieten in äußerster Randlage können Beihilfen für Investitionen in die Vermarktung oder Verarbeitung von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern gewährt werden, sofern die verarbeiteten Erzeugnisse für den Markt der betreffenden Region bestimmt sind.

Damit die Voraussetzung des Absatzes 1 eingehalten wird, ist die Beihilfe auf die der regionalen Nachfrage entsprechenden Verarbeitungskapazitäten beschränkt, vorausgesetzt die Verarbeitungskapazitäten überschreiten nicht die regionale Nachfrage.

ABSCHNITT 8

Forstwirtschaft

Artikel 25

Als Wälder, die gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 von den Beihilfen für die Forstwirtschaft ausgeschlossen sind, gelten

a) Wälder oder sonstige bewaldete Flächen, die im Eigentum von Gebietskörperschaften auf zentraler oder regionaler Ebene oder von öffentlichen Unternehmen stehen,

b) Wälder oder sonstige bewaldete Flächen im Eigentum von Königshäusern,

c) Privatwälder im Eigentum juristischer Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 50 % in der Hand einer der unter den Buchstaben a) und b) aufgeführten Einrichtungen befindet.

Artikel 26

Die landwirtschaftlichen Flächen, die gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 für eine Aufforstungsbeihilfe in Betracht kommen, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und umfassen insbesondere Ackerflächen, Grünlandflächen, Dauerweiden und Flächen für den Anbau von Dauerkulturen, die regelmäßig landwirtschaftlich bewirtschaftet werden.

Artikel 27

(1) Im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist ein "Landwirt" eine Person, die gemäß von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten widmet und einen erheblichen Teil ihres Einkommens hieraus bezieht.

(2) Im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind "schnellwachsende Arten mit kurzer Umtriebszeit" Arten, deren Umtriebszeit (Spanne zwischen zwei Erntehieben am selben Ort) weniger als 15 Jahre beträgt.

Artikel 28

(1) Flächen, für die im Rahmen von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eine Beihilfe gewährt wurde, kommen für eine Beihilfe gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung nicht in Betracht.

(2) Zahlungen für die Erhaltung von Brandschutzstreifen durch landwirtschaftliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden nicht gewährt für Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen gefördert werden.

Die Zahlungen müssen mit etwaigen Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen vereinbar sein und den im Rahmen dieser Marktorganisationen getätigten Zahlungen Rechnung tragen.

ABSCHNITT 9

Allgemeine Vorschriften für verschiedene Maßnahmen

Artikel 29

Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 dritter Gedankenstrich und des Artikels 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und der vorliegenden Verordnung ist die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne der gewöhnliche Standard der Bewirtschaftung, den ein verantwortungsbewusster Landwirt in der betreffenden Region anwenden würde.

Die Mitgliedstaaten legen in ihren Plänen zur Entwicklung des ländlichen Raums überprüfbare Standards fest. Diese Standards umfassen mindestens die Einhaltung von verpflichtenden allgemeinen Umweltauflagen.

Artikel 30

Überträgt ein Begünstigter während der Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe eingegangenen Verpflichtung seinen Betrieb ganz oder teilweise auf einen anderen, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so ist der Begünstigte verpflichtet, den empfangenen Betrag zurückzuerstatten.

Die Mitgliedstaaten können auf eine solche Erstattung verzichten, falls ein Begünstigter, der bereits einen erheblichen Teil seiner Verpflichtung erfuellt hat, seine landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.

Die Mitgliedstaaten können besondere Maßnahmen ergreifen, um bei geringfügigen Änderungen der betrieblichen Situation zu vermeiden, dass die Anwendung von Absatz 1 mit Blick auf die eingegangenen Verpflichtungen zu unangemessenen Ergebnissen führen würde.

Artikel 31

(1) Vergrößert ein Begünstigter während der Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe eingegangenen Verpflichtung seine Betriebsfläche, so kann der Mitgliedstaat vorsehen, dass gemäß Absatz 2 die zusätzliche Fläche für den restlichen Verpflichtungszeitraum in die Verpflichtung einbezogen oder dass gemäß Absatz 3 die ursprüngliche Verpflichtung des Begünstigten durch eine neue Verpflichtung ersetzt wird.

Diese Ersetzung ist auch in Fällen möglich, in denen die in eine Verpflichtung einbezogenen Flächen innerhalb des Betriebs vergrößert werden.

(2) Die Einbeziehung gemäß Absatz 1 ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

a) sie bringt unzweifelhafte Vorteile für die betreffende Maßnahme mit sich,

b) sie ist gerechtfertigt durch die Art der Verpflichtung, die Länge des restlichen Zeitraums und die Größe der zusätzlichen Fläche,

c) sie beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannte zusätzliche Fläche muss deutlich geringer als die ursprüngliche Fläche sein und darf in keinem Fall mehr als 2 ha betragen.

(3) Die neue Verpflichtung gemäß Absatz 1 wird für die gesamte Fläche eingegangen und umfasst Bedingungen, die mindestens genauso strikt sind wie die der ursprünglichen Verpflichtung.

Artikel 32

Ist der Begünstigte infolge von Flurbereinigungsverfahren oder anderweitigen, ähnlichen öffentlichen Bodenordnungsverfahren an der Erfuellung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebs anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

Artikel 33

(1) Unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind, können die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Fallgruppen höherer Gewalt anerkennen:

a) Tod des Betriebsinhabers;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;

c) Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war;

d) schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;

e) unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsinhabers;

f) Seuchenbefall des Tierbestands des Betriebsinhabers oder eines Teils davon.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Fallgruppen, die sie als höhere Gewalt anerkennen.

(2) Fälle höherer Gewalt sind mit den entsprechenden von der zuständigen Behörde anerkannten Nachweisen der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

KAPITEL II

ALLGEMEINE REGELN, VERWALTUNGS- UND FINANZBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Regeln

Artikel 34

Für die Anwendung von Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gelten die Artikel 35, 36 und 37 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 35

(1) Umweltschutzmaßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen, von Maßnahmen zur Qualitätssicherung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von Gesundheitsschutzmaßnahmen oder im Rahmen von anderen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums als den Agrarumweltmaßnahmen durchgeführt werden, stehen einer Förderung derselben Erzeugungen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen nicht entgegen, sofern diese Förderung zusätzlich erfolgt und mit den betreffenden Maßnahmen vereinbar ist.

(2) Im Fall einer Kombination im Sinne von Absatz 1 finden folgende Bestimmungen Anwendung:

a) Agrarumweltmaßnahmen auf stillgelegten Flächen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates(19) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Verpflichtungen über die geeigneten Umweltschutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung hinausgehen.

b) Im Fall der Extensivierung im Rindersektor muss die Beihilfe der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates(20) gewährten Extensivierungsprämie Rechnung tragen.

c) Im Fall der Beihilfen für benachteiligte Gebiete und der Beihilfen für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen ist bei den Agrarumweltverpflichtungen den für die Förderung in den betreffenden Gebieten festgelegten Bedingungen Rechnung zu tragen.

(3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 muss die Höhe der Beihilfe den Einkommensverlusten oder besonderen zusätzlichen Kosten aufgrund einer solchen Kombination Rechnung tragen.

Artikel 36

In keinem Fall können für ein- und dieselbe Verpflichtung zugleich Zahlungen im Rahmen der Förderung von Agrarumweltmaßnahmen und aufgrund einer anderen gemeinschaftlichen Beihilferegelung geleistet werden.

Artikel 37

Jede Ausnahme im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum oder im Rahmen der Programmplanungsdokumente vorzuschlagen, die für Ziel 1 oder Ziel 2 gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 oder Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorgelegt werden.

Artikel 38

Die Zahlungen im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gehen in vollem Umfang an die Begünstigten.

Artikel 39

Die Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 gilt für die Maßnahmen, die unter die Programmplanung im Sinne von Artikel 40 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 fallen, sofern die Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999, (EG) Nr. 1258/1999 und die vorliegende Verordnung keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten.

ABSCHNITT 2

Programmplanung

Artikel 40

Die in Titel III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 geregelten Entwicklungspläne für den ländlichen Raum werden entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II der vorliegenden Verordnung vorgelegt.

Artikel 41

(1) Mit der Genehmigung der Programmplanungsdokumente im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsunterstützung festgesetzt.

Dieser Betrag umfasst:

a) die Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der neuen Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgelegt werden, einschließlich der Ausgaben für die Bewertung im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;

b) die Ausgaben für die früheren flankierenden Maßnahmen im Sinne von den Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 des Rates(21), (EWG) Nr. 2079/92 des Rates(22) und (EWG) Nr. 2080/92 des Rates(23) sowie die Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen früherer Verordnungen, die durch die genannten Verordnungen aufgehoben wurden;

c) die Ausgaben für die Aktionen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2603/1999.

(2) Über das in Absatz 1 Genannte hinaus umfasst die Genehmigung die Aufteilung und Verwendung der Beträge, die den Mitgliedstaaten als zusätzliche Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 zur Verfügung stehen.

Diese Beträge sind jedoch nicht im Gesamtbetrag der Gemeinschaftsunterstützung im Sinne von Absatz 1 enthalten.

(3) Die Genehmigung betrifft nur staatliche Beihilfen, mit denen für die Fördermaßnahmen im Sinne von von Anhang II Ziffer 16 zusätzliche Mittel bereitgestellt werden sollen.

Artikel 42

Die Mitgliedstaaten machen die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 43

Werden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums als allgemeine Rahmenregelungen vorgelegt, so enthalten die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum einen entsprechenden Hinweis auf diese Rahmenregelungen.

Die Bestimmungen der Artikel 40 bis 42 gelten auch in dem Fall des Absatzes 1.

Artikel 44

(1) Änderungen der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums und der einzigen Programmplanungsdokumente für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:

a) die Gründe und etwa aufgetretene Schwierigkeiten bei der Durchführung, die eine Anpassung des Programmplanungsdokuments rechtfertigen;

b) die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderungen;

c) die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen.

(2) Die Kommission genehmigt entweder nach dem in Artikel 50 Absatz 2 oder nach dem in Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 genannten Verfahren Änderungen der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums und der einzigen Programmplanungsdokumente für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, die

a) Schwerpunkte betreffen;

b) zu einer Veränderung der wesentlichen Merkmale von Fördermaßnahmen im Sinne von Anhang II, einschließlich einer Änderung des Satzes der Gemeinschaftsbeteiligung führen;

c) den Gesamtbetrag der Gemeinschaftsunterstützung ändern;

d) die Mittelzuteilung für eine Maßnahme um mehr als 10 % des für diese Maßnahme für den gesamten Planungszeitraum vorgesehenen Betrags ändern, wobei die Berechnung auf der Grundlage des von der Kommission genehmigten Programmplanungsdokuments erfolgt;

e) die in Form von staatlichen Beihilfen zusätzlich gewährten Mittel für eine der Maßnahmen um mehr als 10 % des für diese Maßnahme für den gesamten Planungszeitraum vorgesehenen Betrags ändern, wobei die Berechnung auf der Grundlage des von der Kommission genehmigten Programmplanungsdokuments erfolgt.

Unterabsatz 1 Buchstaben d) und e) gilt nicht für Maßnahmen, deren Mittelausstattung weniger als 5 % des Gesamtbetrags des Programms für den gesamten Planungszeitraum beträgt.

(3) Änderungen sind der Kommission in einem einzigen Vorschlag je Programm und höchstens einmal im Jahr zu übermitteln.

(4) Die Kommission wird rechtzeitig über die finanziellen Änderungen unterrichtet, die nicht unter Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben d) und e) fallen.

(5) Andere als in den Absätzen 2 und 4 vorgesehene Änderungen werden der Kommission mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.

Artikel 45

Im Fall von Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften werden die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums und die einheitlichen Programmplanungsdokumente für Ziel 2, falls erforderlich, entsprechend abgeändert.

Artikel 44 Absatz 3 gilt nicht für solche Abänderungen.

Geht es bei der Abänderung der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums oder der einheitlichen Programmplanungsdokumente für Ziel 2 lediglich darum, die Dokumente an neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anzupassen, so wird diese Abänderung der Kommission zur Information übermittelt.

ABSCHNITT 3

Zusätzliche Maßnahmen und Gemeinschaftsinitiativen

Artikel 46

Für Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums wird der Geltungsbereich für eine Förderung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, auf die gesamte Gemeinschaft ausgedehnt und die Finanzierung aus diesem Fonds auf Maßnahmen erweitert, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) und der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) als förderfähig gelten.

ABSCHNITT 4

Finanzbestimmungen

Artikel 47

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens bis zum 30. September zu jedem Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums und zu jedem einzigen Programmplanungsdokument für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, folgende Informationen:

a) eine Aufstellung über die während des laufenden Haushaltsjahres getätigten und bis zum Ende des betreffenden Haushaltsjahres noch zu tätigenden Ausgaben, die von der Gemeinschaftsunterstützung gemäß Artikel 41 Absatz 1 abgedeckt werden;

b) die revidierten Ausgabenplanungen für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des betreffenden Programmplanungszeitraums unter Berücksichtigung der jedem einzelnen Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel.

Diese Angaben werden in Form einer Tabelle nach dem von der Kommission zur Verfügung gestellten computergestützten Modell übermittelt.

(2) Falls die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Absatz 1 übermitteln müssen, unvollständig sind oder die Frist nicht eingehalten wurde, kürzt die Kommission, unbeschadet der allgemeinen Regeln im Rahmen der Haushaltsdisziplin, die auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse auf einer vorübergehenden und pauschalisierten Grundlage.

Artikel 48

(1) Die Zahlstellen können in der Buchführung als Ausgabe für den Monat, in dem die Entscheidung über die Genehmigung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums oder des einzigen Programmplanungsdokuments für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, angenommen wird, einen Vorschuss in Höhe von bis zu 12,5 % einer durchschnittlichen Jahrestranche der im Programmplanungsdokument vorgesehenen EAGFL-Beteiligung ausweisen, die die Ausgaben im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 abdeckt.

Dieser Vorschuss stellt ein Betriebskapital dar, das im Prinzip erst am Ende des Programmplanungszeitraums für die einzelnen Programmplanungsdokumente oder sobald die vom EAGFL gezahlten Gesamtausgaben zuzüglich des Vorschussbetrags den im Programmplanungsdokument vorgesehenen Gesamtbetrag der EAGFL-Beteiligung erreichen, verrechnet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt dieser Buchung nicht den Euro verwenden, verwenden für die Buchung des Vorschusses im Sinne von Absatz 1 den Umrechnungskurs des vorletzten Arbeitstages der Kommission in dem Monat, der dem Monat vorausgeht, in dem dieser Vorschuss von den Zahlstellen verbucht wird.

Artikel 49

(1) Für jeden Mitgliedstaat werden die für ein Haushaltsjahr gemeldeten Ausgaben nur bis in Höhe der gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) mitgeteilten Beträge finanziert, die durch die im Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr ausgewiesenen Mittel gedeckt sind.

(2) Sollte der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) übermittelten Ausgabenplanungen den Gesamtbetrag der im Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr ausgewiesenen Mittel übersteigen, so ist der Hoechstbetrag der Ausgaben, die für die einzelnen Mitgliedstaaten finanziert werden können, auf den Betrag der entsprechenden jährlichen Mittelzuweisung gemäß dem Verteilungsschlüssel der Entscheidung 1999/659/EG begrenzt.

Falls nach einer solchen Kürzung noch Mittel verfügbar sind, weil bestimmte Mitgliedstaaten eine Ausgabenplanung unter ihrer jährlichen Mittelzuweisung übermittelt haben, so wird der Überschussbetrag im Verhältnis zu den Beträgen der genannten jährlichen Mittelzuweisungen aufgeteilt, wobei darauf zu achten ist, dass für keinen Mitgliedstaat der Betrag der in Absatz 1 genannten Ausgabenplanungen überschritten wird. Innerhalb eines Monats nach Annahme des Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die so angepassten Ausgabenplanungen mit.

(3) Überschreiten die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein Haushaltsjahr die gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) mitgeteilten Beträge bzw. die sich aus der Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergebenden Beträge, so werden die Mehrausgaben des laufenden Haushaltsjahres bis zur Höhe der Mittel, die nach Erstattung der Ausgaben der übrigen Mitgliedstaaten noch verfügbar sind, anteilig zu den festgestellten Überschreitungen berücksichtigt.

(4) Für den Fall, dass die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Haushaltsjahr unter einem Schwellenwert von 75 % der in Absatz 1 vorgesehenen Beträge liegen, werden die für das folgende Haushaltsjahr anzuerkennenden Ausgaben um ein Drittel der festgestellten Differenz zwischen diesem Schwellenwert bzw. den sich aus der Anwendung von Absatz 2 ergebenden Beträgen, falls diese niedriger als der genannte Schwellenwert sind, und den im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres festgestellten tatsächlichen Ausgaben gekürzt.

Diese Kürzung wird bei der Feststellung der tatsächlichen Ausgaben in dem Haushaltsjahr, das demjenigen der Kürzung folgt, nicht berücksichtigt.

(5) Absatz 4 gilt nicht für die erste Ausgabenerklärung für im Laufe des Haushaltsjahres 2000 entstandene Ausgaben im Rahmen des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums oder des einzigen Programmplanungsdokuments für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.

Artikel 50

Die Artikel 47, 48 und 49 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für Ausgaben, die sich aus der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 ergeben.

Artikel 51

Die Beteiligung an der Finanzierung der Bewertungen in den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt für Bewertungen, die aufgrund ihres Geltungsbereichs und insbesondere durch die Antworten auf die gemeinsamen Bewertungsfragen sowie durch ihre Qualität einen wirksamen Beitrag zur Bewertung auf Gemeinschaftsebene leisten.

Die Beteiligung macht nicht mehr als 50 % eines Hoechstbetrags aus, der - ausgenommen in hinreichend begründeten Fällen - 1 % der Gesamtkosten des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums beträgt. Im Rahmen der einzelnen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sind mindestens 40 % des Kofinanzierungsbetrags für die Ex-post-Bewertung bestimmt.

Artikel 52

(1) Die Beihilfeempfänger im Rahmen der Investitionsmaßnahmen, die unter Titel II Kapitel I, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 fallen, können bei den zuständigen Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, sofern diese Möglichkeit im Programmplanungsdokument vorgesehen ist. Für die Gewährung dieses Zuschusses kommen als öffentliche Beihilfeempfänger nur Kommunen und Verbände zwischen Kommunen sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen in Betracht.

(2) Der Vorschuss darf 20 % der gesamten Investitionskosten nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Banksicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt.

Bei den öffentlichen Beihilfeempfängern gemäß Absatz 1 kann die Zahlstelle jedoch eine Bürgschaft ihrer Behörde entsprechend der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen in der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Höhe anerkennen, sofern sich diese Behörde verpflichtet, den durch die Sicherheit gedeckten Betrag zu leisten, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuss bestand.

(3) Die Sicherheit wird freigegeben, sobald die Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben im Rahmen der Investition den Vorschussbetrag überschreitet.

(4) Die Zahlstellen können dem EAGFL, Abteilung Garantie, den dem gemeinschaftlichen Kofinanzierungsbetrag entsprechenden Teil folgender Beträge melden:

a) des gezahlten Vorschusses;

b) der zu einem späteren Zeitpunkt an die Beihilfeempfänger zurückgezahlten tatsächlichen Ausgaben, verringert um den Betrag des bereits gezahlten Vorschusses.

ABSCHNITT 5

Begleitung und Bewertung

Artikel 53

(1) Gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden der Kommission jährlich bis zum 30. April eines jeden Jahres Lageberichte für das vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt.

Diese Lageberichte umfassen folgende Bestandteile:

a) jede für die Durchführung der Maßnahme relevante Änderung der Rahmenbedingungen, insbesondere signifikante sozioökonomische Entwicklungen, Änderungen nationaler, regionaler oder sektorieller Politiken;

b) den Stand der Durchführung der Maßnahmen und Schwerpunkte, bezogen auf die jeweiligen operationellen und spezifischen Ziele, wobei die Indikatoren zu quantifizieren sind;

c) die von der Verwaltungsbehörde und dem gegebenenfalls vorgesehenen Begleitausschuss getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und der Effizienz der Durchführung; hierzu gehören insbesondere

i) die Tätigkeiten für die Begleitung, die finanzielle Kontrolle und die Bewertung, einschließlich der Modalitäten der Datenerfassung;

ii) eine zusammenfassende Darstellung der bei der Verwaltung der Intervention aufgetretenen wichtigen Probleme und der gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen;

d) die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken getroffen werden.

(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b) genannten Indikatoren folgen, soweit möglich, den gemeinsamen Indikatoren, die in den von der Kommission aufgestellten Leitlinien festgelegt sind. Falls zusätzliche Indikatoren zur wirksamen Begleitung des Fortschritts im Hinblick auf die Ziele des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums notwendig sind, müssen diese ebenfalls einbezogen werden.

Artikel 54

(1) Die Bewertungen werden von unabhängigen Bewertungssachverständigen auf der Grundlage anerkannter Bewertungstechniken durchgeführt.

(2) Die Bewertungen liefern insbesondere Antworten auf eine Reihe allgemeiner Bewertungsfragen, die von der Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden und in der Regel Leistungskriterien und -indikatoren umfassen.

(3) Die für die Verwaltung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums verantwortliche Behörde zieht für die Bewertung geeignete Hilfsmittel heran und stützt sich dabei auf die im Rahmen der Begleitung ermittelten Ergebnisse, die erforderlichenfalls durch zusätzlich erfasste Informationen ergänzt werden.

Artikel 55

(1) Im Rahmen der Ex-ante-Bewertung werden die Disparitäten, Rückstände und Möglichkeiten der derzeitigen Situation analysiert, die Kohärenz der vorgeschlagenen Strategie mit der Situation und den Zielen beurteilt und die in den allgemeinen Bewertungsfragen angesprochenen Punkte untersucht. Die voraussichtliche Wirkung der gewählten Prioritäten für Aktionen wird beurteilt, und die Ziele werden quantifiziert, soweit sie sich hierzu eignen. Außerdem werden die vorgesehenen Durchführungsmodalitäten und die Kohärenz mit der gemeinsamen Agrarpolitik und anderen Politiken geprüft.

(2) Die Ex-ante-Bewertung wird unter der Verantwortung der Behörden vorgenommen, die für die Ausarbeitung des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum zuständig sind, und ist Teil dieses Entwicklungsplans.

Artikel 56

(1) )Im Rahmen der Halbzeit- und Ex-post-Bewertungen werden spezifische Fragen zu dem betreffenden Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums und allgemeine Bewertungsfragen behandelt, die auf Gemeinschaftsebene von Bedeutung sind. Die allgemeinen Bewertungsfragen betreffen die Lebensbedingungen und die Struktur der Bevölkerung im ländlichen Raum, die Beschäftigung und die Einkommen aus der landwirtschaftlichen und der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit, die Agrarstrukturen, die Agrarerzeugnisse, Qualitätsaspekte, die Wettbewerbsfähigkeit, forstliche Ressourcen und Umweltaspekte.

Wird eine allgemeine Bewertungsfrage für ein bestimmtes Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums als nicht geeignet angesehen, so ist dies zu begründen.

(2) Die Halbzeit-Bewertung misst unter Berücksichtigung der Bewertungsfragen insbesondere die ersten Ergebnisse, ihre Relevanz und Kohärenz mit dem Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Verwirklichung der angestrebten Ziele. Sie beurteilt außerdem die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie die Qualität der Begleitung und Durchführung.

Die Ex-post-Bewertung gibt Antwort auf die Bewertungsfragen und untersucht insbesondere die Verwendung der Mittel, die Wirksamkeit und Effizienz der Beihilfen und ihre Auswirkungen. Sie zieht Schlussfolgerungen für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich in Bezug auf ihren Beitrag zur gemeinsamen Agrarpolitik.

(3) Die Halbzeit- und Ex-post-Bewertungen werden unter Verantwortung der für die Abwicklung der ländlichen Entwicklungsplanung zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit der Kommission vorgenommen.

(4) Die Qualität der einzelnen Bewertungen wird von der für die Verwaltung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums zuständigen Behörde, dem gegebenenfalls vorhandenen Begleitausschuss und der Kommission nach anerkannten Verfahren beurteilt. Die Bewertungsergebnisse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 57

(1) Spätestens am 31. Dezember 2003 wird der Kommission ein Bericht über die Halbzeitbewertung vorgelegt. Die für die Verwaltung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die weitere Behandlung der in dem Bewertungsbericht enthaltenen Empfehlungen. Nach Erhalt der einzelnen Bewertungsberichte arbeitet die Kommission einen Synthesebericht auf Gemeinschaftsebene aus. Gegebenfalls ist bis 31. Dezember 2005 eine überarbeitete Fassung der Halbzeitbewertung vorzulegen.

(2) Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Programmplanungszeitraums wird der Kommission ein Bericht über die Ex-post-Bewertung vorgelegt. Nach Erhalt der einzelnen Bewertungsberichte arbeitet die Kommission binnen drei Jahren nach Ablauf des Programmplanungszeitraums einen Synthesebericht auf Gemeinschaftsebene aus.

(3) In den Bewertungsberichten werden die angewandten Bewertungsmethoden einschließlich der Auswirkungen auf die Qualität der Daten und der Bewertungsergebnisse erläutert. Die Berichte umfassen eine Beschreibung des Kontextes und der Inhalte des Programms, finanzielle Informationen, die Antworten - einschließlich der angewandten Indikatoren - auf die allgemeinen Bewertungsfragen und die auf nationaler oder regionaler Ebene gestellten Fragen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Die Berichte sind soweit wie möglich nach einem gemeinsamen Modell für die Bewertungsberichte aufzubauen, das in von der Kommission erstellten Leitlinien festgelegt ist.

ABSCHNITT 6

Anträge, Kontrollen und Sanktionen

Artikel 58

(1) Bei Flächen oder Tiere betreffenden Anträgen auf Beihilfen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die getrennt von den Beihilfeanträgen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 eingereicht werden, sind alle Flächen und Tiere des Betriebs anzugeben, die für die Kontrolle der Anträge für die betreffende Maßnahme von Bedeutung sind, einschließlich der Flächen und Tiere, für die keine Beihilfe beantragt wird.

(2) Flächenbezogene Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums beziehen sich auf einzeln ausgewiesene Parzellen. Während der Laufzeit einer Verpflichtung können Parzellen, für die Beihilfen gewährt werden, nur in den Fällen ausgetauscht werden, die im Programmplanungsdokument ausdrücklich vorgesehen sind.

(3) Für den Fall, dass der Zahlungsantrag Teil eines Beihilfeantrags für Flächen im Rahmen des Integrierten Kontrollsystems ist, trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen der Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wird, in dem Beihilfeantrag für Flächen des Integrierten Kontrollsystems gesondert ausgewiesen werden.

(4) Die Identifizierung der Flächen und Tiere erfolgt gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92.

(5) Bei Beihilfen, deren Gewährung über mehrere Jahre erfolgt, werden nach der Zahlung im ersten Jahr der Antragstellung die darauf folgenden Zahlungen auf der Grundlage eines jährlichen Zahlungsantrags für die Beihilfe geleistet, es sei denn, der Mitgliedstaat sieht ein anderes Verfahren vor, das eine wirksame jährliche Überprüfung im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 ermöglicht.

Artikel 59

(1) Die Kontrollen der Erstanträge auf Inanspruchnahme einer Beihilferegelung und der folgenden Zahlungsanträge werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Beihilfevoraussetzungen erfuellt sind.

Je nach Art der Fördermaßnahme bestimmen die Mitgliedstaaten die für die Kontrollen erforderlichen Methoden und Mittel ebenso wie die zu kontrollierenden Personen.

Die Mitgliedstaaten greifen in allen geeigneten Fällen auf das durch die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eingeführte Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.

(2) Es werden Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durchgeführt.

Artikel 60

Die Verwaltungskontrolle wird erschöpfend durchgeführt und umfasst Gegenkontrollen der Parzellen und Tiere, die Gegenstand einer Fördermaßnahme sind, unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, um jede ungerechtfertigte Beihilfegewährung zu vermeiden. Auch die Erfuellung der langfristigen Verpflichtungen muss kontrolliert werden.

Artikel 61

Die Kontrollen vor Ort finden gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 statt. Sie erstrecken sich jährlich auf mindestens 5 % der Begünstigten, wobei alle in den Programmplanungsdokumenten aufgeführten unterschiedlichen Arten von Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum erfasst werden.

Die Kontrollen vor Ort sind entsprechend einer Risikoanalyse für jede Maßnahme der ländlichen Entwicklung über das Jahr zu verteilen.

Alle Verpflichtungen und Auflagen für den Begünstigen, die zur Zeit des Kontrollbesuchs überprüft werden können, sind Gegenstand der Kontrolle.

Artikel 62

(1) Für flächenbezogene Beihilfen gelten die Artikel 30, 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001.

Für tierbezogene Beihilfen gelten die Artikel 36, 38 und 40 der genannten Verordnung.

(2) Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beihilfen gilt Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001.

(3) Im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums verpflichtet, diese Beträge gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen.

Artikel 63

(1) Bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird der betreffende Begünstigte für das entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen, die im betreffenden Kapitel der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen sind.

Im Fall absichtlicher Falschangaben wird er auch für das folgende Jahr ausgeschlossen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen gelten unbeschadet zusätzlicher Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften.

Artikel 64

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle gebotenen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 65

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

(2) Verordnungen und Entscheidungen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 aufgehoben wurden, gelten weiterhin für Aktionen, die die Kommission vor dem 1. Januar 2000 auf der Grundlage der in Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgeführten Verordnungen genehmigt hat.

Artikel 66

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2002.

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(2) ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31.

(3) ABl. L 239 vom 7.9.2001, S. 10.

(4) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(5) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 39.

(6) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(7) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1.

(8) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(9) ABl. L 259 vom 6.10.1999, S. 27.

(10) ABl. L 165 vom 6.7.2000, S. 33.

(11) ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 26.

(12) ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 12.

(13) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113.

(14) ABl. L 173 vom 27.6.2001, S. 1.

(15) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

(16) ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6.

(17) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.

(18) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105.

(19) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(20) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(21) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(22) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 91.

(23) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 96.

(24) ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1.

(25) ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5.

ANHANG I

(Artikel 14)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

ENTWICKLUNGSPLÄNE FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM

1. Titel des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum

2. Mitgliedstaat und (ggf.) Verwaltungsbezirk

3.1. Geografischer Geltungsbereich des Plans

(Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

3.2. Ziel-1- und Ziel-2-Regionen

(Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

Zu nennen sind:

- die Ziel-1-Regionen und Ziel-1-Regionen mit Übergangsunterstützung. Dies gilt nur für die flankierenden Maßnahmen (Vorruhestand, Ausgleichszulagen, Agrarumweltmaßnahmen und Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999);

- die Ziel-2-Regionen. Dies gilt für

1. flankierende Maßnahmen,

2. sonstige Maßnahmen, die nicht Teil der Programmplanung für Ziel 2 sind.

4. Planung auf der geeigneten geografischen Ebene

(Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

Falls ausnahmsweise in einer Region mehr als ein Entwicklungsplan durchgeführt werden soll, ist Folgendes anzugeben:

- sämtliche einschlägigen Pläne;

- Begründung, weshalb es nicht möglich ist, die Maßnahmen in einem einzigen Plan zusammenzufassen;

- Zusammenhang zwischen den in den einzelnen Plänen vorgesehenen Maßnahmen und genaue Angaben darüber, wie die Vereinbarkeit und Kohärenz zwischen den Plänen sichergestellt werden soll.

5. Quantifizierte Beschreibung der derzeitigen Lage

(Artikel 43 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

1. Beschreibung der derzeitigen Lage

Beschreibung der derzeitigen Lage in dem geografischen Gebiet anhand quantifizierter Daten, in der die Stärken, Disparitäten, Rückstände und Möglichkeiten für die Entwicklung des ländlichen Raums besonders hervorgehoben werden. Diese Beschreibung betrifft die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft (einschließlich Art und Ausmaß der Nachteile für die Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten), die Wirtschaft im ländlichen Raum, die demografische Lage, die Humanressourcen, die Beschäftigung und den Zustand der Umwelt.

2. Auswirkungen des vorangegangenen Programmplanungszeitraums

Beschreibung der Wirkung der finanziellen Mittel, die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum im Rahmen der EAGFL-Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums und im Rahmen der flankierenden Maßnahmen seit 1992 eingesetzt worden sind. Vorlage der Bewertungsergebnisse.

3. Sonstige Informationen

Gegebenenfalls ist die Beschreibung auf Maßnahmen auszudehnen, die zusätzlich zu den Gemeinschaftsmaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums und den flankierenden Maßnahmen durchgeführt wurden und die Auswirkungen auf das unter die Programmplanung fallende Gebiet hatten.

6. Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, ihre quantifizierten Ziele und die für die Entwicklung des ländlichen Raums gewählten Schwerpunkte sowie der geografische Geltungsbereich

(Artikel 43 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

1. Vorgeschlagene Strategie, quantifizierte Ziele, gewählte Schwerpunkte

Unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Gebiet festgestellten Stärken, Disparitäten, Rückstände und Entwicklungsmöglichkeiten ist in den Entwicklungsplänen insbesondere Folgendes zu beschreiben:

- die Aktionsschwerpunkte;

- die geeignete Strategie zur Umsetzung dieser Schwerpunkte;

- die operativen Zielvorgaben und die erwarteten Auswirkungen, wenn möglich in quantifizierter Form sowohl für die Begleitung als auch für die Schätzungen im Rahmen der Bewertung;

- Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des betreffenden Gebiets im Rahmen der Strategie;

- Art und Weise der Einbeziehung des integrierten Konzepts;

- Berücksichtigung der Integration von Frauen und Männern im Rahmen der Strategie;

- Hinweis auf Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes, die auf internationaler, EU- und nationaler Ebene bestehen, einschließlich der Verpflichtungen für eine nachhaltige Entwicklung, insbesondere in Bezug auf die Qualität und Nutzung der Wasserressourcen, die Erhaltung der Artenvielfalt, einschließlich der Erhaltung von Kulturpflanzen in situ oder in landwirtschaftlichen Betrieben, und die Erwärmung der Atmosphäre.

2. Beschreibung und Auswirkungen anderer Maßnahmen

Darüber hinaus ist in der Beschreibung ggf. zu erläutern, welche Maßnahmen (Gemeinschafts- oder nationale Maßnahmen wie zwingende Vorschriften, Verhaltenskodex und staatliche Beihilfemaßnahmen) außerhalb des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum durchgeführt werden und inwieweit hierdurch dem festgestellten Bedarf entsprochen wird.

3. Gebiete mit gebietsspezifischen Maßnahmen

Für jede Maßnahme gemäß Punkt 8, die nicht die gesamte in Punkt 3 angegebene Region betrifft, ist das jeweilige Durchführungsgebiet zu beschreiben.

Insbesondere ist anzugeben:

- das für das betreffende Gebiet genehmigte Verzeichnis der benachteiligten Gebiete;

- etwaige Änderungen des Verzeichnisses der benachteiligten Gebiete mit hinreichender Begründung (Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999);

- Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen, mit hinreichender Begründung.

4. Zeitplan und Grad der Beteiligung

Vorgeschlagener Zeitplan für die Durchführung der verschiedenen Maßnahmen, voraussichtliche Beteiligung und Laufzeit (siehe auch Punkt 8).

7. Bewertung, aus der die erwartete wirtschaftliche, ökologische und soziale Wirkung hervorgeht

(Artikel 43 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

Detaillierte Angaben gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

8. Indikativer Gesamtfinanzierungsplan (EAGFL-Haushaltsjahr)

(Artikel 43 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

Finanzierungsplan: Programme zur Entwicklung des ländlichen RaumsAnmerkung

Fällt eine Maßnahme gleichzeitig unter mehrere Schwerpunkte, so legt der Mitgliedstaat für die finanzielle Abwicklung eine zusätzliche Tabelle vor, in der alle mit dieser Maßnahme verbundenen Ausgaben zusammengefasst sind. Der Aufbau dieser Tabelle entspricht dem der oben wiedergegebenen Tabelle, die Reihenfolge orientiert sich an der nachstehenden Liste.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- Die verschiedenen Maßnahmen betreffen:

a) Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben;

b) Niederlassung von Junglandwirten;

c) Berufsbildung;

d) Vorruhestand;

e) benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen;

f) Agrarumweltmaßnahmen;

g) Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

h) Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen;

i) sonstige forstwirtschaftliche Maßnahmen;

j) Bodenmelioration;

k) Flurbereinigung;

l) Aufbau von Vertretungs- und Betriebsführungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe;

m) Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen;

n) Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung;

o) Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Kulturerbes;

p) Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative Einkommensquellen zu schaffen;

q) Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen;

r) Entwicklung und Verbesserung der mit der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur;

s) Förderung des Fremdenverkehrs und des Handwerks;

t) Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft und der Landschaftspflege sowie Verbesserung des Tierschutzes;

u) Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotenzials sowie Einführung geeigneter vorbeugender Instrumente;

v) Finanzierungstechnik.

- Mittel des EAGFL-Garantie für Maßnahmen zur Förderung der Anpassung und Entwicklung von ländlichen Gebieten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in (ländlichen) Ziel-2-Gebieten: ... Mio. EUR (% des Gesamtbetrags für Artikel 33).

9. Beschreibung der zur Durchführung der Pläne erwogenen Maßnahmen

(Artikel 43 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

Für jeden nachstehend aufgeführten Punkt ist Folgendes anzugeben:

A. Wesentliche Merkmale der Fördermaßnahmen.

B. Sonstige Bestandteile.

1. Allgemeine Anforderungen

A. Wesentliche Merkmale der Fördermaßnahmen:

- Verzeichnis der Maßnahmen in der Reihenfolge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;

- Angabe des Artikels (und Absatzes), unter den die jeweiligen Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums fallen. Werden zwei oder mehrere Artikel angeführt, so ist die Fördermaßnahme in ihre entsprechenden Bestandteile zu untergliedern.

B. Sonstige Bestandteile:

keine.

2. Anforderungen, die alle oder mehrere Maßnahmen betreffen (1)

A. Wesentliche Merkmale:

- Gemeinschaftsbeteiligung, beruhend auf den Gesamtkosten oder den öffentlichen Ausgaben;

- Beihilfeintensität und/oder -beträge und angewandte Differenzierung (Kapitel I bis VIII);

- Ausnahmen nach Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

B. Sonstige Bestandteile:

- Einzelheiten der Förderbedingungen;

- Kriterien für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit (Kapitel I, II, IV und VII);

- gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne (Kapitel V und VI);

- Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz (Kapitel I, II und VII);

- erforderliche berufliche Qualifikation (Kapitel I, II und IV);

- hinreichende Beurteilung der normalen Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse (Kapitel I und VII) gemäß den Artikeln 6 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;

- Beschreibung sämtlicher laufender Verträge (aus dem vorangegangenen Planungszeitraum), einschließlich der finanziellen Aspekte, und der für sie geltenden Verfahren/Vorschriften.

3. Für spezifische Maßnahmen erforderliche Informationen

Darüber hinaus werden für die unter den einzelnen Kapiteln aufgeführten Maßnahmen folgende spezifische Informationen verlangt:

I. Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

A. Wesentliche Merkmale:

- Sektoren der Primärproduktion und Investitionsarten.

B. Sonstige Bestandteile:

- die Obergrenzen für den Gesamtumfang der Investitionen, die für eine Beihilfe in Betracht kommen;

- die Beihilfearten;

- gegebenenfalls Beschreibung der ländlichen Gebiete mit Strukturproblemen gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

II. Niederlassung von Junglandwirten:

A. Wesentliche Merkmale:

keine.

B. Sonstige Bestandteile:

- Frist, über die die Junglandwirte für die Erfuellung der Förderkriterien verfügen, im Rahmen des gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung zulässigen Zeitraums von drei Jahren;

- Altersgrenze;

- Bedingungen für Junglandwirte, die sich nicht als alleiniger Betriebsinhaber oder als Mitglied von Vereinigungen oder Genossenschaften niederlassen, deren Hauptaufgabe in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs besteht;

- Art der Niederlassungsbeihilfe.

III. Berufsbildung

A. Wesentliche Merkmale:

keine.

B. Sonstige Bestandteile:

- Fördermaßnahmen und Begünstigte,

- Sicherstellung, dass keine normalen Ausbildungsprogramme oder -gänge für eine Finanzierung vorgeschlagen werden.

IV. Vorruhestand

A. Wesentliche Merkmale:

keine.

B. Sonstige Bestandteile:

- Einzelheiten der Bedingungen für Abgebende, Übernehmer, Arbeitnehmer und frei werdende Flächen, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Flächen, die der Abgebende für nichterwerbsmäßige Zwecke behält, und die Frist, die für die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit eingeräumt wird;

- Beihilfeart, einschließlich einer Beschreibung der Methode für die Berechnung des kofinanzierbaren Hoechstbetrags je Betrieb und einer Begründung, die sich nach der Kategorie richtet, zu der der Begünstigte gehört;

- Beschreibung der nationalen Ruhestands- und Vorruhestandsregelungen;

- Einzelheiten über die Dauer der Beihilferegelung.

V. Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

A. Wesentliche Merkmale:

- Höhe des Beihilfebetrags:

1. für Zahlungen gemäß Artikel 13 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999: Begründung der Differenzierung des Beihilfebetrags anhand der in Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien;

2. für Ausgleichszulagen gemäß Artikel 13 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999: Vorschläge für die Anwendung der in Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung vorgesehenen Flexibilitätsbestimmungen in Bezug auf den kofinanzierbaren Hoechstbetrag müssen die erforderliche Begründung enthalten. Es ist anzugeben, wie in diesen Fällen gewährleistet wird, dass die Obergrenzen für die Ausgleichszahlungen nicht überschritten werden. Es sind die administrativen Verfahren zu erläutern, mit denen die Einhaltung des kofinanzierbaren Hoechstbetrags sichergestellt wird;

3. für Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 13 Buchstabe b) und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999: detaillierte agronomische Berechnungen, aus denen Folgendes hervorgeht: a) Einkommensverluste und Kosten infolge der umweltspezifischen Einschränkungen, b) als Bezugspunkt dienende agronomische Hypothesen.

B. Sonstige Bestandteile:

- detaillierte Förderbedingungen, insbesondere:

1. Festlegung der Mindestfläche;

2. Beschreibung eines geeigneten Umrechnungsverfahrens, das im Fall der gemeinsamen Weidenutzung anzuwenden ist;

- Änderungen an den in den Richtlinien des Rates und der Kommission festgelegten oder geänderten Verzeichnissen der benachteiligten Gebiete und Verzeichnissen der Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen.

VI. Agrarumweltmaßnahmen

A. Wesentliche Merkmale:

- eine Begründung der Verpflichtung anhand ihrer voraussichtlichen Auswirkungen;

- Verzeichnis der von der Nutzungsaufgabe bedrohten Landrassen und Zahl der weiblichen Zuchttiere in den betreffenden Gebieten. Diese Zahl muss von einer amtlich anerkannten technischen Einrichtung - oder einer Züchterorganisation/einem Züchterverband - bescheinigt werden, die das Zuchtbuch der betreffenden Rasse führt. Diese Einrichtung muss über die nötige Kompetenz und Sachkenntnis verfügen, um Tiere der betreffenden Rassen zu identifizieren;

- hinsichtlich der pflanzengenetischen Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind: Nachweis der genetischen Erosion auf der Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse und Indikatoren für das Vorkommen von (lokalen) Landsorten/alten Sorten, die Vielfalt der Population und die vorherrschende landwirtschaftliche Praxis auf lokaler Ebene;

- präzise Angaben zu den Verpflichtungen für die Landwirte und sonstigen Bedingungen im Rahmen der Vereinbarung, einschließlich der Möglichkeiten und Verfahren zur Anpassung von laufenden Verträgen;

- detaillierte agronomische Berechnungen, aus denen folgendes hervorgeht: a) Kosten und Einkommensverluste im Vergleich zur Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis; b) als Bezugspunkt dienende agronomische Hypothesen; c) Höhe des Anreizes und Begründung des Anreizes anhand objektiver Kriterien;

B. Sonstige Bestandteile:

- Beschreibung des Anwendungsbereichs der Maßnahme, wobei anzugeben ist, inwieweit die Durchführung auf den Bedarf abgestimmt ist; Grad der geografischen, sektoralen und sonstigen Zielausrichtung;

- für die Agrarumweltverpflichtungen insgesamt: Angabe möglicher Kombinationen von Verpflichtungen und Sicherstellung der Kohärenz zwischen den Verpflichtungen.

VII. Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

A. Wesentliche Merkmale

- Sektoren der landwirtschaftlichen Grunderzeugung,

B. Sonstige Bestandteile

- Kriterien für den Nachweis der wirtschaftlichen Vorteile für die Primärerzeuger.

VIII. Forstwirtschaft

A. Wesentliche Merkmale:

Definition:

- "landwirtschaftliche Fläche" gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung;

- "Landwirt" gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung;

- Vorschriften, die sicherstellen, dass die geplanten Aktionen den lokalen Bedingungen angepasst und umweltgerecht sind und gegebenenfalls auch ein Gleichgewicht zwischen Waldbau und Wildbestand wahren;

- vertragliche Vereinbarungen zwischen den Regionen und den potenziellen Begünstigten im Zusammenhang mit den Aktionen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

B. Sonstige Bestandteile:

- Beschreibung der förderfähigen Aktionen und der Begünstigten;

- Zusammenhang zwischen den geplanten Aktionen und den nationalen/subnationalen Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten;

- Bestätigung des Vorhandenseins von Waldschutzplänen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für Gebiete mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko und der Übereinstimmung der geplanten Maßnahmen mit diesen Schutzplänen.

IX. Förderung der Anpassung und Entwicklung von ländlichen Gebieten

A. Wesentliche Merkmale:

- Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen jeder einzelnen Maßnahme.

B. Sonstige Bestandteile:

- Beschreibung der Finanzierungstechnik, die mit den allgemeinen Förderkriterien übereinstimmen muss.

10. Gegebenenfalls erforderliche Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen oder Maßnahmen der technischen Hilfe

(Artikel 43 Absatz 1 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

11. Benennung der zuständigen Behörden und Einrichtungen

(Artikel 43 Absatz 1 siebter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

12. Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung der Pläne gewährleisten sollen, einschließlich Vorschriften für die Begleitung und Bewertung, Festlegung von quantifizierten Bewertungsindikatoren, Vorschriften für die Kontrollmodalitäten und Sanktionen und für eine angemessene Publizität

(Artikel 43 Absatz 1 achter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

1. Detaillierte Angaben über die Durchführung der Artikel 42 bis 47 der vorliegenden Verordnung

Insbesondere:

- Möglichkeit der Gewährung von Vorschüssen an bestimmte Begünstigte von Investitionsmaßnahmen;

- Beschreibung der Finanzierungsströme für die Zahlung der Beihilfe an die Endbegünstigten;

- Vorschriften für die Begleitung und Bewertung des Programms, insbesondere Systeme und Verfahren für die Erfassung, Organisation und Koordinierung der Angaben zu den finanziellen, materiellen und Wirkungsindikatoren;

- Rolle, Zusammensetzung und Geschäftsordnung der Begleitausschüsse;

- Kodierung. Diese Kodierung muss mit dem von der Kommission festgelegten Muster übereinstimmen.

2. Detaillierte Angaben über die Durchführung der Artikel 58 bis 64 der vorliegenden Verordnung

Diese Angaben umfassen die genauen Kontrollmaßnahmen, die zur Prüfung des Inhalts des Antrags und der Einhaltung der Beihilfebedingungen vorgesehen sind, sowie die genauen Sanktionsregeln.

3. Detaillierte Angaben zur Einhaltung der allgemeinen Kriterien für die Förderfähigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000

Artikel 39 der vorliegenden Verordnung.

13. Ergebnisse der Konsultationen und Benennung der beteiligten Behörden und Einrichtungen sowie der Wirtschafts- und Sozialpartner

(Artikel 43 Absatz 1 neunter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

1. Anzugeben sind:

- die Wirtschafts- und Sozialpartner und sonstigen einschlägigen nationalen Einrichtungen, die aufgrund nationaler Vorschriften und Praktiken zu konsultieren sind;

- die für Landwirtschaft und Umweltschutz zuständigen Behörden und Einrichtungen, die insbesondere an der Entwicklung, Durchführung, Begleitung, Bewertung und Überprüfung von Agrarumweltmaßnahmen oder anderen umweltspezifischen Maßnahmen beteiligt sind, damit ein Gleichgewicht zwischen diesen Maßnahmen und anderen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sichergestellt ist.

2. Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen und Mitteilung, inwieweit den erhaltenen Standpunkten und Empfehlungen Rechnung getragen wurde.

14. Gleichgewicht zwischen den Fördermaßnahmen

(Artikel 43 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

1. Mit Bezug auf die Stärken, Schwächen und Möglichkeiten ist zu beschreiben:

- das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Fördermaßnahmen;

- inwieweit die Agrarumweltmaßnahmen auf das gesamte Hoheitsgebiet angewendet werden.

2. Je nach Fall wird in dieser Beschreibung hingewiesen auf

- die durchgeführten Maßnahmen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 fallen;

- die im Rahmen von gesonderten Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum durchgeführten oder geplanten Maßnahmen.

15. Vereinbarkeit und Kohärenz

(Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

A. Wesentliche Merkmale:

1. Bewertung der Vereinbarkeit und Kohärenz

- mit den anderen Gemeinschaftspolitiken und den im Rahmen dieser Politiken, insbesondere der Wettbewerbspolitik, durchgeführten Maßnahmen;

- mit anderen Instrumenten der gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere in den gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Ausnahmefällen;

- mit den sonstigen Fördermaßnahmen im Rahmen der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum;

- mit den allgemeinen Förderkriterien.

2. Bei Maßnahmen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 achten die Mitgliedstaaten darauf und stellen nötigenfalls klar, dass

- die Maßnahmen gemäß dem sechsten, siebten und neunten Gedankenstrich dieses Artikels in den ländlichen Ziel-2-Gebieten und übergangsweise unterstützten Gebieten nicht aus dem EFRE finanziert werden;

- die Maßnahmen nicht in den Geltungsbereich irgendeiner anderen in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgeführten Maßnahme fallen.

B. Sonstige Bestandteile

Die Bewertung bezieht sich insbesondere auf die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um eine ordnungsgemäße Koordinierung mit den Behörden sicherzustellen, die zuständig sind für

- die im Rahmen der Marktorganisationen eingeführten Entwicklungsmaßnahmen;

- Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

16. Zusätzliche staatliche Beihilfen

(Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

A. Wesentliche Merkmale:

Beschreibung der Maßnahmen, für die durch staatliche Beihilfen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden (Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999). Es ist eine indikative Tabelle über den zusätzlichen Beihilfebetrag zu erstellen, der für die jeweilige Maßnahme in jedem Programmjahr bereitzustellen ist.

B. Sonstige Bestandteile:

Keine.

ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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