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Document 32002L0063

Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 187, 16.7.2002, p. 30–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 036 P. 228 - 241
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 036 P. 228 - 241
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 036 P. 228 - 241
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 036 P. 228 - 241
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 036 P. 228 - 241
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 036 P. 228 - 241
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 036 P. 228 - 241
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 036 P. 228 - 241
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 036 P. 228 - 241
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 043 P. 86 - 99
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 043 P. 86 - 99
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 064 P. 73 - 86

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/07/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/63/oj

32002L0063

Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 187 vom 16/07/2002 S. 0030 - 0043


Richtlinie 2002/63/EG der Kommission

vom 11. Juli 2002

zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/57/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/42/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/42/EG, insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/42/EG, insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um sicherzustellen, dass die Hoechstwerte für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Pestizide) in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs nicht überschritten werden, sehen die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG amtliche Kontrollen vor. Ferner ist vorgesehen, dass die Kommission gemeinschaftliche Probenahmeverfahren festlegen kann.

(2) Probenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Obst und Gemüse sind mit der Richtlinie 79/700/EWG der Kommission vom 24. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse(7) festgelegt worden.

(3) Diese Verfahren sollten aktualisiert werden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und Methoden zur Ermittlung von Pestizidrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie in anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs festlegen zu können.

(4) Probenahmeverfahren zur Kontrolle der Einhaltung der Hoechstwerte (maximum residue levels - MRL) für Pestizidrückstände sind bereits von der Codex-Alimentarius-Kommission ausgearbeitet und vereinbart worden(8). Die Gemeinschaft unterstützt und befürwortet diese Empfehlungen. Daher ist es angezeigt, die geltenden Probenahmeverfahren durch die von der Codex-Alimentarius-Kommission ausgearbeitete und vereinbarte Regelung zu ersetzen.

(5) Die Richtlinie 79/700/EWG sollte daher aufgehoben und durch diese Richtlinie ersetzt werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Probenahmeverfahren zur Feststellung des Gehalts an Pestizidrückständen gemäß den Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs. Probenahmeverfahren sowie Umfang und Häufigkeit von Probenahmen gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates(9) über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen fallen nicht darunter.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die für die Kontrollen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 76/895/EWG, gemäß Artikel 8 der Richtlinie 86/362/EWG, gemäß Artikel 8 der Richtlinie 86/363/EWG und gemäß Artikel 6 der Richtlinie 90/642/EWG erforderlichen Probenahmen nach den im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Verfahrensvorschriften durchgeführt werden.

Artikel 3

Die Richtlinie 79/700/EWG wird aufgehoben.

Jeder Hinweis auf die aufgehobene Richtlinie gilt als Hinweis auf diese Richtlinie.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis 1. Januar 2003 nachzukommen. Sie teilen dies der Kommission unverzüglich mit.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Brüssel, den 11. Juli 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26.

(2) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 76.

(3) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(4) ABl. L 134 vom 22.5.2002, S. 36.

(5) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43.

(6) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(7) ABl. L 207 vom 15.8.1979, S. 26.

(8) Dokument CAG/GL 33-1999 der Codex-Alimentarius-Kommission, FAO, Rom. ftp://ftp.fao.org/codex/standard/volume2a/en/GL_033e.pdf.

(9) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

ANHANG

PROBENAHMEVERFAHREN ZUR KONTROLLE DER EINHALTUNG DER ZULÄSSIGEN HÖCHSTWERTE (MAXIMUM RESIDUE LEVELS - MRLS) FÜR PESTIZIDRÜCKSTÄNDE IN UND AUF ERZEUGNISSEN PFLANZLICHEN UND TIERISCHEN URSPRUNGS

1. ZIEL

Proben für die amtliche Kontrolle der Mengen an Pestizidrückständen in und auf Getreide, Obst und Gemüse sowie in Erzeugnissen tierischen Ursprungs werden nach den nachstehend beschriebenen Verfahren entnommen.

Diese Verfahrensvorschriften sollen es ermöglichen, aus einer Partie repräsentative Proben zu entnehmen, um sie zur Kontrolle der Einhaltung der in den Anhängen der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates festgesetzten Hoechstwerte für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Pestiziden) und - in Ermangelung gemeinschaftlicher Hoechstwerte - anderer Hoechstmengenwerte, wie sie beispielsweise von der Codex-Alimentarius-Kommission festgesetzt wurden, zu analysieren. Bei der Ausarbeitung der nachstehend beschriebenen Methoden und Verfahrensvorschriften wurde den Empfehlungen der Codex-Alimentarius-Kommission Rechnung getragen.

2. PRINZIPIEN

Die in der Gemeinschaft geltenden MRLs basieren auf Daten aus der Wissenschaft, insbesondere den Richtlinien der Guten Landwirtschaftlichen Praxis. Rohmaterial und daraus hergestellte Lebensmittel (Derivate), bei denen diese Hoechstwerte nicht überschritten werden, gelten als toxikologisch unbedenklich.

Der MRL für eine Pflanze, ein Ei oder ein Milcherzeugnis entspricht der Hoechstmenge, die bei einer Sammelprobe erwartet wird, die aus verschiedenen Einheiten des behandelten Erzeugnisses zusammengestellt wurde und die für den durchschnittlichen Rückstandsgehalt der Partie repräsentativ sein soll. Bei der Festsetzung eines MRL für Fleisch und Gefluegel wird die Hoechstmenge herangezogen, die erwartungsgemäß im Gewebe einzelner behandelter Tiere oder Vögel präsent ist.

Folglich gelten die MRLs für Fleisch und Gefluegel für eine aus einer einzigen Primärprobe zusammengestellten Gesamtprobe, während die Hoechstwerte für Pflanzenprodukte, Eier und Milcherzeugnisse auf Sammelproben angewendet werden, die jeweils aus ein bis zehn Primärproben zusammengestellt wurden.

3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Analyseportion

Eine aus der Analyseprobe entnommene repräsentative Menge Material von ausreichender Größe für die Messung der Rückstandskonzentration.

Anm.:

Die Analyseportion kann mit einem Probenahmegerät entnommen werden.

Analyseprobe

Das zu analysierende Material, aufbereitet aus der Laborprobe durch Entnahme der zu analysierenden Erzeugnismenge, die zur Herstellung von Analyseportionen mit minimalem Stichprobenfehler vermischt, vermahlen, fein zerkleinert usw. wird(1),(2).

Anm.:

Bei der Aufbereitung der Analyseprobe müssen die Verfahrensvorschriften für die MRL-Festsetzung berücksichtigt werden. Die zu analysierende Erzeugnismenge kann daher Bestandteile enthalten, die normalerweise nicht konsumiert werden.

Gesamtprobe/Sammelprobe

Bei anderen Erzeugnissen als Fleisch und Gefluegel die gut gemischte Kombination der aus einer Partie entnommenen Primärproben. Bei Fleisch und Gefluegel gilt die Primärprobe als Gesamtprobe.

Anm.:

a) Die Primärproben müssen genügend Material umfassen, um aus der Gesamtprobe die notwendigen Laborproben ziehen zu können.

b) Soweit bei der Entnahme der Primärprobe(n) separate Laborproben aufbereitet werden, ist die Gesamtprobe die konzeptuelle Summe der Laborproben zum Zeitpunkt der Entnahme der Proben aus der Partie.

Laborprobe

Die an das Labor weitergeleitete oder von diesem angenommene Probe. Eine repräsentative Menge Material aus der Gesamtprobe.

Anm.:

a) Die Laborprobe kann die ganze oder ein Teil der Gesamtprobe sein.

b) Zur Zusammenstellung der Laborprobe(n) sollten Einheiten nicht zerschnitten oder zerbrochen werden, es sei denn, eine Unterteilung von Einheiten ist in Tabelle 3 vorgesehen.

c) Es können Parallel-Laborproben für separate Analysen aufbereitet werden.

Partie

Eine Menge Lebensmittelmaterial, die zum selben Zeitpunkt angeliefert wird und von der der Probennehmer weiß bzw. bei der er davon ausgeht, dass sie in Bezug auf Herkunft, Erzeuger, Sorte, Verpacker, Verpackungsart, Kennzeichnung, Versender usw. einheitlich ist. Eine Partie gilt als verdächtig, wenn, aus welchen Gründen auch immer, vermutet wird, dass der MRL überschritten ist. Eine Partie ist unverdächtig, wenn keinerlei Verdacht auf MRL-Überschreitung besteht.

Anm.:

a) Soweit eine Sendung aus Partien besteht, die nachweislich von unterschiedlichen Erzeugern usw. stammen, sollte jede Partie separat kontrolliert werden.

b) Eine Sendung kann aus mehreren Partien bestehen.

c) Lassen sich bei einer großen Sendung Dimension oder räumliche Zuordnung der einzelnen Partien nicht ohne weiteres feststellen, so kann von mehreren Waggons, Lastkraftwagen, Schiffsladeräumen usw. jeder einzelne als separate Partie behandelt werden.

d) Eine Partie kann beispielsweise nach Größensortierung oder Herstellungsprozess gemischt werden.

Primärprobe/Einzelprobe

Eine oder mehrere Einheiten, die an einer Stelle von einer Partie entnommen werden.

Anm.:

a) Die Stelle, an der eine Primärprobe aus der Partie entnommen wird, sollte möglichst nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, soweit praktisch möglich jedoch an einer zufallsbestimmten Stelle an den zugänglichen Teilen der Partie.

b) Die Zahl der für eine Primärprobe benötigten Einheiten sollte sich nach Mindestgröße und Zahl der erforderlichen Laborproben richten.

c) Bei Pflanzen, Eiern und Milcherzeugnissen sollte, soweit aus einer Partie mehrere Primärproben entnommen werden, jede dieser Primärproben möglichst einem gleich großen Anteil der Gesamtprobe entsprechen.

d) Einheiten können zum Zeitpunkt der Entnahme der Primärprobe(n) nach dem Zufallsprinzip zur Verwendung als Parallel-Laborproben für separate Analysen bereitgehalten werden, besonders wenn die Einheiten mittelgroß oder groß sind und ein Mischen der Gesamtprobe die Laborprobe(n) nicht repräsentativer machen würde oder wenn die Einheiten (z. B. Eier, Beeren) durch Mischen beschädigt werden könnten.

e) Soweit Primärproben in bestimmten Zeitabständen beim Verladen oder Entladen einer Partie entnommen werden, gilt als "Stelle" der Entnahme ein Zeitpunkt.

f) Zur Zusammenstellung der Primärprobe(n) sollten Einheiten weder zerschnitten noch zerbrochen werden, es sei denn, eine Unterteilung der Einheiten ist in Tabelle 3 vorgesehen.

Probe

Eine oder mehrere aus einer Gesamtheit von Einheiten ausgewählte Einheit(en) oder eine aus einer größeren Materialmenge ausgewählte Menge Material. Zum Zweck dieser Empfehlungen sollte eine repräsentative Probe hinsichtlich des Gehalts an Pestizidrückständen für die Partie, die Gesamtprobe, das Tier usw. repräsentativ sein und nicht unbedingt in Bezug auf andere Attribute.

Probenahme

Das Verfahren der Entnahme und Zusammenstellung einer Probe.

Probenahmegerät

i) Schaufeln, Löffel, Bohrer, Messer, Stechlanzen oder jedes andere Gerät zur Entnahme einer Einheit aus losem Material, aus Packungen (Fässer, großen Käsen) oder aus Fleisch- oder Gefluegeleinheiten, die zur Verwendung als Primärproben zu groß sind.

ii) Riffelprobenteiler (Riffle-Box), um aus einer Gesamtprobe eine Laborprobe oder aus einer Analyseprobe eine Analyseportion herzustellen.

Anm.:

a) Spezifische Probenahmegeräte sind in der einschlägigen ISO-Norm(3),(4),(5) bzw. IDF-Norm(6) beschrieben.

b) Bei Material in Form von losen Blättern kann die Hand des Probenahmebeamten Probenahmegerät sein.

Probenahmebeamter

Eine fachlich qualifizierte und erforderlichenfalls von den entsprechenden Behörden zur Entnahme von Proben autorisierte Person.

Anm.:

Der Probenahmebeamte ist verantwortlich für alle Verfahrensschritte bis zur und einschließlich der Aufbereitung, Verpackung und Weiterleitung der Laborprobe(n). Er muss sich darüber im Klaren sein, dass die vorgegebenen Probenahmeverfahren stets eingehalten werden müssen, und über die Probenahme Protokoll führen. Er sollte eng mit dem Labor zusammenarbeiten.

Stichprobenumfang

Die Anzahl Einheiten oder die Materialmenge, die die Probe ausmachen.

Einheit

Die kleinste einzelne Portion einer Partie, die zur Bildung der ganzen oder eines Teils einer Primärprobe entnommen werden sollte.

Anm.:

Einheiten sollten wie folgt identifiziert werden:

a) Frisches Obst und Gemüse: Jedes ganze Stück Obst oder Gemüse oder Obst-/Gemüsebüschel (z. B. Trauben) sollten eine Einheit bilden, vorausgesetzt, sie sind nicht zu klein. Einheiten aus abgepackten kleinen Produkten können gemäß Buchstabe d) identifiziert werden. Soweit ein Probenahmegerät verwendet werden kann, ohne dass die Gefahr der Materialbeschädigung besteht, können Einheiten auf diese Weise gebildet werden. Einzelne Eier, frisches Obst oder Gemüse dürfen zur Bildung von Einheiten jedoch weder zerschnitten noch zerbrochen werden.

b) Große Tiere oder Teile/Organe von Tieren: Ein Teil oder die Gesamtheit eines spezifischen Körperteils oder Organs sollten eine Einheit bilden. Körperteile oder Organe können zur Bildung von Einheiten zerschnitten werden.

c) Kleine Tiere oder Teile/Organe von Tieren: Jedes ganze Tier oder jedes vollständige Körperteil oder Organ kann eine Einheit bilden. Soweit sie abgepackt sind, können Einheiten gemäß Buchstabe d) identifiziert werden. Soweit ein Probenahmegerät verwendet werden kann, ohne dass etwa vorhandene Rückstände beeinträchtigt werden, können Einheiten auf diese Weise gebildet werden.

d) Abgepacktes Material: Die kleinsten Einzelpackungen sollten als Einheiten genommen werden. Sind auch die kleinsten Packungen noch sehr groß, so sollten wie im Fall von losem Material gemäß Buchstabe e) Proben entnommen werden. Sind die kleinsten Packungen sehr klein, so kann die Einheit aus mehreren Packungen gebildet werden.

e) Loses Material und Großpackungen (Fässer, Käse, usw.), die einzeln genommen als Primärproben zu groß sind: Die Einheiten sind mithilfe von Probenahmegeräten zu bilden.

4. PROBENAHMEVERFAHREN(7)

4.1. Vorsichtsmaßnahmen

Kontamination und Verderb der Proben müssen auf allen Verfahrensstufen vermieden werden, da sie die Analyseergebnisse beeinträchtigen können. Jede Partie, deren Konformität kontrolliert werden muss, ist separat zu untersuchen.

4.2. Entnahme von Primärproben

Die Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind, ist in Tabelle 1 bzw. - bei verdächtigen Fleisch- oder Gefluegelpartien - in Tabelle 2 festgelegt. Jede Primärprobe sollte soweit praktisch möglich an einer zufallsbestimmten Stelle der Partie entnommen werden. Die Proben müssen ausreichend Material umfassen, um die für die betreffende Partie erforderliche Laborprobe(n) bilden zu können.

Anm.:

Geräte zur Entnahme von Körnern(8), Hülsenfrüchten(9) und Tee(10) sind in ISO-Empfehlungen, Geräte zur Entnahme von Milcherzeugnissen(11) von der IDF vorgegeben.

Tabelle 1

Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2

Zahl der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Primärproben, die erforderlich sind, um bei einem gegebenen Vorkommen von MRL-Überschreitungen in einer Fleisch- oder Gefluegelpartie mit einer vordefinierten Wahrscheinlichheit mindestens eine nicht konforme Probe nachzuweisen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anm.:

a) Die Tabellenwerte setzen eine Zufallsauswahl voraus.

b) Macht die in Tabelle 2 vorgegebene Anzahl Primärproben mehr als 10 % der Einheiten in der Gesamtpartie aus, so kann die Zahl der zu entnehmenden Primärproben reduziert werden; sie ist in diesem Fall wie folgt zu berechnen:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei

n= Mindestanzahl der zu entnehmenden Primärproben,

no= Anzahl Primärproben gemäß Tabelle 2,

N= Anzahl Einheiten der Partie, aus denen sich eine Primärprobe bilden lässt.

c) Wird eine einzige Primärprobe entnommen, so entspricht die Wahrscheinlichkeit, MRL-Überschreitungen nachzuweisen, dem Vorkommen von Überschreitungen.

d) Bei exakten oder alternativen Wahrscheinlichkeitswerten bzw. unterschiedlichen Vorkommniswerten kann die Zahl zu entnehmender Proben nach der Formel

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

berechnet werden, wobei p der Wahrscheinlichkeit, i dem Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie (beides ausgedrückt als Fraktionen, und nicht als Prozentwerte) und n der Anzahl Proben entspricht.

4.3. Aufbereitung der Gesamtprobe

Die Verfahrensvorschriften für Fleisch und Gefluegel sind in Tabelle 3 festgelegt. Jede Primärprobe gilt als separate Gesamtprobe.

Die Verfahrensvorschriften für Pflanzenerzeugnisse, Eier oder Milchprodukte sind in den Tabellen 4 und 5 festgelegt. Zur Bildung der Gesamtprobe sollten die Primärproben soweit praktisch möglich kombiniert und gut gemischt werden.

Ist das Mischen der Primärproben zur Bildung der Gesamtprobe unangemessen oder nicht praktikabel, so kann alternativ wie folgt verfahren werden: Besteht die Gefahr, dass Einheiten durch den Mischvorgang oder das Unterteilen der Gesamtprobe beschädigt (und Rückstände auf diese Weise möglicherweise beeinträchtigt) werden, oder lassen sich große Einheiten zum Erreichen einer einheitlicheren Rückstandsverteilung nicht mischen, so sollten die Einheiten zum Zeitpunkt der Entnahme der Primärproben nach dem Zufallsprinzip Parallel-Laborproben zugeteilt werden. In diesem Fall gilt als Ergebnis der Mittelwert der gültigen Ergebnisse der Laborprobenanalyse.

Tabelle 3

Fleisch und Gefluegel: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborprobe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 4

Pflanzenerzeugnisse: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 5

Eier und Eiprodukte: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.4. Aufbereitung der Laborprobe

Ist die Gesamtprobe größer als zur Bildung einer Laborprobe erforderlich, so sollte sie unterteilt werden, um eine repräsentative Portion zu erhalten. Dies kann mit einem Probenahmegerät, durch Vierteln oder eine andere Art der Zerkleinerung erfolgen. Einheiten frischer Pflanzenerzeugnisse oder ganzer Eier sollten jedoch nicht zerschnitten bzw. zerbrochen werden. Parallel-Laborproben für etwaige separate Analysen sollten erforderlichenfalls in diesem Stadium entnommen oder nach dem vorstehend beschriebenen alternativen Verfahren aufbereitet werden. Die Mindestgrößen für die Laborproben sind in den Tabellen 3, 4 und 5 festgelegt.

4.5. Probenahmeprotokoll

Der Probenahmebeamte muss über Art und Herkunft der Partie, ihren Besitzer, Lieferanten oder Beförderer sowie über Datum und Ort der Probenahme und alle anderen einschlägigen Informationen Protokoll führen. Jede Abweichung von der empfohlenen Probenahmemethode ist festzuhalten. Eine unterzeichnete Kopie dieses Protokolls muss jede Parallel-Laborprobe begleiten, eine weitere Kopie wird vom Probenahmebeamten verwahrt, und eine dritte Kopie geht an den Besitzer der Partie oder seinen Vertreter, auch wenn ihnen keine Laborprobe zur Verfügung gestellt wird. Wird das Protokoll elektronisch angefertigt, so ist es denselben Empfängern zu übermitteln, und es sollte ein ebenso kontrollierbarer Prüfpfad gewährleistet sein.

4.6. Verpackung und Übersendung der Laborprobe

Die Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu packen, das vor Kontaminationen, Beschädigung und Leckagen schützt. Das Behältnis sollte verplombt, dauerhaft beschriftet und vom Probenahmeprotokoll begleitet sein. Wird ein Barcode verwendet, sollten die Daten auch alphanumerisch gegeben sein. Die Probe ist dem Labor so bald wie möglich anzuliefern. Sie darf während der Beförderung nicht verderben, d. h. frische Proben sollten kühl, gefrorene Proben gefroren bleiben. Fleisch- und Gefluegelproben sollten vor der Versendung eingefroren werden, es sei denn, die Beförderung zum Labor erfolgt, bevor Verderb eintreten kann.

4.7. Aufbereitung der Analyseprobe

Der Laborprobe sollte ein individueller Kenncode zugeteilt werden, der zusammen mit dem Annahmedatum und dem Probenumfang ebenfalls im Probenahmeprotokoll zu vermerken ist. Der zu analysierende Teil der Ware(12),(13), d. h. die Analyseprobe, sollte so bald wie möglich entnommen werden. Erfordert die Berechnung der Rückstandsmenge die Einbeziehung nicht analysierter Teile(14), so ist das Gewicht der entnommenen Teile im Protokoll festzuhalten.

4.8. Aufbereitung und Lagerung der Analyseportion

Die Analyseprobe sollte gegebenenfalls zerkleinert und gut gemischt werden, damit repräsentative Portionen entnommen werden können. Die Größe der Analyseportion sollte sich nach der Analysemethode und der Mischeffizienz richten. Die angewandten Zerkleinerungs- und Mischmethoden sollten aufgezeichnet werden und die in der Analyseprobe vorhandenen Rückstände nicht beeinflussen. Die Analyseprobe sollte gegebenenfalls unter besonderen Bedingungen (z. B. bei Minustemperaturen) bearbeitet werden, um nachteilige Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Soweit die Bearbeitung Rückstände beeinträchtigen könnte und keine praktischen Alternativen gegeben sind, kann die Analyseportion aus ganzen Einheiten oder aus von ganzen Einheiten entnommenen Segmenten bestehen. Besteht die Portion somit aus wenigen Einheiten oder Segmenten, so ist sie für die Analyseprobe kaum repräsentativ, und es sind genügend Parallel-Portionen separat zu analysieren, die über die Unsicherheit des Mittelwertes Aufschluss geben. Müssen Portionen vor der Analyse gelagert werden, so sind Lagermethode und -dauer so zu wählen, dass das Niveau der vorhandenen Rückstände nicht beeinträchtigt wird. Für separate Analysen und Bestätigungsanalysen müssen erforderlichenfalls zusätzliche Portionen entnommen werden.

4.9. Schematische Darstellungen

Schematische Darstellungen der vorstehend beschriebenen Probenahmeverfahren sind in dem in Fußnote 8 der Seite 30 genannten Dokument gegeben.

5. KRITERIEN FÜR DIE KONFORMITÄTSKONTROLLE

Analyseergebnisse müssen sich auf eine oder mehrere Laborproben beziehen, die aus der Partie entnommen und in einem analysefähigen Zustand angenommen wurden. Sie müssen durch annehmbare Qualitätskontrolldaten(15) untermauert werden. Überschreitet ein Rückstand die zulässige Hoechstmenge, so sollte seine Identität bestätigt und seine Konzentration durch Analyse einer oder mehrerer zusätzlicher Analyseportionen aus der (den) Original-Laborprobe(n) überprüft werden.

Der MRL gilt für die Gesamtprobe.

Die Partie gilt als konform, wenn der MRL nicht um das (die) Analyseergebnis(se) überschritten wird.

Liegen die Ergebnisse für die Gesamtprobe über dem MRL, so ist bei der Entscheidung über die Nichtkonformität der Partie Folgendes zu berücksichtigen:

i) gegebenenfalls die Ergebnisse für mindestens eine Laborprobe und

ii) die Genauigkeit und Präzision der Analyse, wie sie aus den untermauernden Qualitätskontrolldaten hervorgehen.

(1) Warenklassifizierung der EG: Anhang I der Richtlinie 86/362/EWG und Anhang I der Richtlinie 86/363/EWG, beide geändert durch die Richtlinie 93/57/EG des Rates (ABl. L 211 vom 23.8.1993, S. 1) und Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG, geändert durch die Richtlinie 95/38/EG des Rates (ABl. L 197 vom 22.8.1995, S. 14).

(2) Erzeugnisteile, für die die Hoechstwerte gelten: Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG, geändert durch die Richtlinie 93/58/EG (ABl. L 211 vom 23.8.1993, S. 6).

(3) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide - Probenahmeverfahren (wie Körner).

(4) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken - Probenahmeverfahren.

(5) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee - Probenahmeverfahren.

(6) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse - Probenahmeverfahren.

(7) Erforderlichenfalls können ISO-Empfehlungen für Probenahmen von Körnern (vgl. Fußnote 3) oder anderen Waren, die lose befördert werden, herangezogen werden.

(8) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide - Probenahmeverfahren (wie Körner).

(9) Internationale Normenorganisation ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken - Probenahmeverfahren.

(10) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee - Probenahmeverfahren.

(11) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse - Probenahmeverfahren.

(12) Warenklassifizierung der EG: Anhang I der Richtlinie 86/362/EWG und Anhang I der Richtlinie 86/363/EWG, beide geändert durch die Richtlinie 93/57/EG des Rates (ABl. L 211 vom 23.8.1993, S. 1) und Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG, geändert durch die Richtlinie 95/38/EG des Rates (ABl. L 197 vom 22.8.1995, S. 14).

(13) Erzeugnisteile, für die die Hoechstwerte gelten: Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG, geändert durch die Richtlinie 93/58/EG (ABl. L 211 vom 23.8.1993, S. 6).

(14) Bei Kernobst werden die Kerne beispielsweise nicht analysiert, die Rückstandsberechnung beruht jedoch auf der Annahme, dass sie einbezogen sind, jedoch keine Rückstände enthalten. Vgl. Fußnote 2.

(15) Qualitätskontrollverfahren für Pestizidrückstandsanalysen. Dokument SANCO/3103/2000, Änderungen siehe Internet-Website der Kommission.

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