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Document 32002L0039

Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft

OJ L 176, 5.7.2002, p. 21–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 06 Volume 004 P. 316 - 320
Special edition in Estonian: Chapter 06 Volume 004 P. 316 - 320
Special edition in Latvian: Chapter 06 Volume 004 P. 316 - 320
Special edition in Lithuanian: Chapter 06 Volume 004 P. 316 - 320
Special edition in Hungarian Chapter 06 Volume 004 P. 316 - 320
Special edition in Maltese: Chapter 06 Volume 004 P. 316 - 320
Special edition in Polish: Chapter 06 Volume 004 P. 316 - 320
Special edition in Slovak: Chapter 06 Volume 004 P. 316 - 320
Special edition in Slovene: Chapter 06 Volume 004 P. 316 - 320
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 004 P. 178 - 182
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 004 P. 178 - 182
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 001 P. 32 - 36

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/39/oj

32002L0039

Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 176 vom 05/07/2002 S. 0021 - 0025


Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 10. Juni 2002

zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In seiner Entschließung vom 7. Februar 1994 über die Entwicklung der Postdienste in der Gemeinschaft(5) nannte es der Rat als eines der Hauptziele der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Postdienste, die Förderung der stufenweisen und kontrollierten Liberalisierung des Postmarktes und eine dauerhaft garantierte Bereitstellung des Universaldienstes miteinander in Einklang zu bringen.

(2) Mit der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarkts der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität(6) wurde ein Rechtsrahmen für den Postsektor in der Gemeinschaft geschaffen, der unter anderem Vorschriften umfasst, die einen Universaldienst garantieren, und bei den Postdiensten Hoechstgrenzen für den Bereich festlegt, den die Mitgliedstaaten für ihre(n) Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren können, um den Universaldienst aufrechtzuerhalten, und der ferner einen Zeitplan für Beschlüsse über eine weitere Öffnung des Marktes für den Wettbewerb festlegt, damit ein Binnenmarkt für Postdienste entsteht.

(3) Artikel 16 des Vertrags verweist auf den Stellenwert, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie auf ihre Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts; weiter heißt es in dem Artikel, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können.

(4) In den Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 1999(7) und vom 18. Februar 2000(8) zu den europäischen Postdiensten wird die soziale und wirtschaftliche Bedeutung der Postdienste und die Notwendigkeit eines qualitativ hochwertigen Universaldienstes betont.

(5) Die Maßnahmen in diesem Bereich sollten so gestaltet werden, dass auch die sozialen Aufgaben der Gemeinschaft nach Artikel 2 des Vertrags - nämlich ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz - als Ziele verwirklicht werden.

(6) Das ländliche Postnetz spielt unter anderem in Berg- und Inselgebieten eine grundlegende Rolle für die Einbeziehung der Unternehmen in die nationale bzw. globale Wirtschaft sowie für die Wahrung des sozialen Zusammenhalts und die Erhaltung der Beschäftigung in ländlichen Berg- und Inselregionen. Außerdem können die ländlichen Poststellen in Berg- und Inselregionen ein wichtiges Netz an Infrastrukturen für den allgemeinen Zugang zu den neuen Technologien im Bereich der Telekommunikation bieten.

(7) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes zu zwei Maßnahmen betreffend die Postdienste aufgerufen; die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten wurden dazu aufgefordert, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse Maßnahmen zu ergreifen. Die erforderlichen Maßnahmen sind: zum einen bis Ende des Jahres 2000 eine Strategie für die Beseitigung der Hemmnisse bei den Postdiensten festzulegen und zum anderen die Liberalisierung in Bereichen wie den Postdiensten zu beschleunigen, damit ein voll funktionierender Markt für solche Dienste entsteht.

(8) Der Europäische Rat von Lissabon hielt es ebenfalls für erforderlich, dass im Rahmen des Binnenmarkts und einer wissensbasierten Wirtschaft den Vertragsvorschriften betreffend Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und den Unternehmen, die mit der Erbringung solcher Dienste betraut sind, uneingeschränkt Rechnung getragen wird.

(9) Die Kommission hat die Lage im Postsektor der Gemeinschaft gründlich überprüft; unter anderem hat sie Studien in Auftrag gegeben, um die wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklungen in dem Sektor zu untersuchen; sie hat bei den Beteiligten eine umfassende Sondierung durchgeführt.

(10) Für den Postsektor der Gemeinschaft ist ein modernes Regelwerk erforderlich, mit dem insbesondere das Funktionieren des Binnenmarkts für Postdienste verbessert werden soll. Eine bessere Wettbewerbsfähigkeit sollte die Einbeziehung alternativer Kommunikationsmethoden in den Postsektor ermöglichen und für eine bessere Qualität der den immer anspruchsvolleren Benutzern erbrachten Leistungen sorgen.

(11) Das grundlegende Ziel, die Sicherstellung eines Universaldienstes gemäß den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualitätsnormen in der gesamten Gemeinschaft auf Dauer und gleich bleibend zu gewährleisten, lässt sich erreichen, wenn in diesem Bereich die Möglichkeit, Dienste zu reservieren, aufrechterhalten bleibt und gleichzeitig durch ein ausreichendes Maß an Dienstleistungsfreiheit für Bedingungen gesorgt wird, die hohe Effizienz ermöglichen.

(12) Der mittelfristig prognostizierte Anstieg der Nachfrage im Postsektor insgesamt könnte dazu beitragen, einen etwaigen Verlust an Marktanteilen aufzufangen, der den Anbietern von Universaldienstleistungen gegebenenfalls durch eine weitere Liberalisierung des Marktes entsteht; dadurch wäre der Universaldienst auch in Zukunft sichergestellt.

(13) Zu den wichtigsten Triebkräften für Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt des Postsektors gehören die technische Entwicklung und der durch den Markt verursachte Druck, die Effizienz zu steigern; die Öffnung des Marktes hat dabei weniger Einfluss auf den Wandel. Sie wird allerdings dazu beitragen, dass die Märkte für Postdienste insgesamt expandieren; wenn solche Maßnahmen (oder die Erwartung solcher Maßnahmen) zu einer Verringerung des Beschäftigungsniveaus bei den Anbietern von Universaldienstleistungen führen, so dürfte das durch einen Anstieg in der Zahl der Beschäftigten bei privaten Betreibern und Neueinsteigern ausgeglichen werden.

(14) Es ist zweckmäßig, auf Gemeinschaftsebene einen Zeitplan für eine schrittweise und kontrollierte Öffnung des Marktes für Briefsendungen festzulegen, so dass allen Anbietern von Universaldienstleistungen genügend Zeit bleibt für die Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um das langfristige Überleben unter neuen Marktbedingungen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten brauchen außerdem ausreichend Zeit, um ihre Regulierungssysteme an ein offeneres Umfeld anzupassen. Deshalb sollte für die weitere Marktliberalisierung ein schrittweiser Ansatz vorgesehen werden, d. h. Übergangsphasen in Form signifikanter, aber kontrollierter Marktöffnungen, gefolgt von einer Überprüfung der Lage und der Unterbreitung eines Vorschlags, in dem gegebenenfalls 2009 als Termin für die Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste bestätigt oder aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung ein angemessenes alternatives Vorgehen zur Erreichung dieses Ziels festgelegt wird.

(15) Es sollte sichergestellt werden, dass die nächsten Phasen der Marktöffnung einerseits substanzielle Fortschritte bringen und für die Mitgliedstaaten praktisch erreichbar sind und andererseits die Fortsetzung des Universaldienstes gewährleisten.

(16) Eine allgemeine Senkung der Gewichtsgrenze auf 100 Gramm im Jahr 2003 und 50 Gramm im Jahr 2006 für Dienste, die für die Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert werden können, bei gleichzeitiger vollständiger Liberalisierung des Marktes für abgehende grenzüberschreitende Postsendungen - mit möglichen Ausnahmen in dem Umfang, wie sie zur Gewährleistung des Universaldienstes erforderlich sind -, stellen relativ einfache und kontrollierte, aber doch bedeutsame nächste Phasen dar.

(17) In der Gemeinschaft entfallen durchschnittlich etwa 16 % der Gesamteinnahmen der Universaldienstanbieter aus Postdiensten auf normale Briefsendungen mit einem Gewicht zwischen 50 und 350 Gramm, davon 9 % auf normale Briefsendungen mit einem Gewicht zwischen 100 und 350 Gramm; etwa weitere 3 % dieser Einnahmen entfallen auf abgehende grenzüberschreitende Postsendungen unterhalb der 50-Gramm-Gewichtsgrenze.

(18) Preisgrenzen für reservierbare Dienste in Höhe des Dreifachen des öffentlichen Tarifs im Jahr 2003 und des Zweieinhalbfachen dieses Tarifs im Jahr 2006 für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der schnellsten Kategorie der Standardsendungen, gegebenenfalls kombiniert mit Gewichtsgrenzen von 100 Gramm und von 50 Gramm, sind sinnvoll.

(19) Der Bereich Direktwerbung ist in den meisten Mitgliedstaaten bereits ein dynamischer, expandierender Markt, für den ein beträchtliches anhaltendes Wachstum prognostiziert wird; in den übrigen Mitgliedstaaten birgt er zumindest ein beträchtliches Entwicklungspotenzial in sich. Bei der Direktwerbung ist der Markt in sechs Mitgliedstaaten bereits weitgehend liberalisiert. Mehr Flexibilität im Dienstangebot und günstigere Preise durch Wettbewerb könnte die Marktposition der Direktwerbung gegenüber alternativen Kommunikationsmedien stärken; als Nebeneffekt dürfte diese Entwicklung zusätzlich neue Formen von Postsendungen mit sich bringen, was die Position der Postbranche insgesamt stärken dürfte. Soweit es zur Sicherung des Universaldienstes notwendig ist, sollte vorgesehen werden, dass Direktwerbung innerhalb der vorstehend genannten Preis- und Gewichtsgrenzen weiter reserviert werden kann.

(20) Auf abgehende grenzüberschreitende Postsendungen entfallen durchschnittlich 3 % der gesamten Einnahmen aus Postdiensten. Die Öffnung dieses Teils des Marktes in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahmen, die zur Gewährleistung eines Universaldienstes erforderlich sind, dürfte es den einzelnen Postbetreibern ermöglichen, die gesamten grenzüberschreitenden Postsendungen einzusammeln, zu sortieren und zu transportieren.

(21) Die Öffnung des Bereichs "eingehende grenzüberschreitende Postsendungen" für den Wettbewerb würde es ermöglichen, im Jahr 2003 die 100-Gramm-Grenze und im Jahr 2006 die 50-Gramm-Grenze durch Verlagerung eines Teils der inländischen Massensendungen zu umgehen, so dass die Auswirkungen dieser Öffnung nicht voraussehbar wären. Den Ursprung von Briefsendungen zu ermitteln, könnte zusätzliche Schwierigkeiten für die Durchsetzung der Bestimmungen bereiten. 100-Gramm- und 50-Gramm-Gewichtsgrenzen für normale eingehende grenzüberschreitende Briefsendungen und Direktwerbung, wie für normale Inlandsbriefsendungen, sind zweckmäßig, da hier nicht das Risiko einer Umgehung der Bestimmung besteht, weder auf dem beschriebenen Weg noch durch künstliche Erhöhung des Gewichts einzelner Briefsendungen.

(22) Jetzt einen Zeitplan für weitere Schritte auf dem Weg zur Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste festzulegen, ist sowohl für die langfristige Lebensfähigkeit des Universaldienstes als auch für die Weiterentwicklung moderner und effizienter Postdienste wichtig.

(23) Es sollte auch weiterhin die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Mitgliedstaaten bestimmte Postdienste für ihre(n) Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren können. Derartige Regelungen werden es den Anbietern von Universaldienstleistungen ermöglichen, die Anpassung von Betrieb und Personal an ein von verstärktem Wettbewerb geprägtes Umfeld zu vollenden, ohne dabei das Gleichgewicht ihrer Finanzen und damit die Sicherstellung des Universaldienstes zu gefährden.

(24) Es ist sinnvoll, neue Gewichts- und Preisgrenzen festzusetzen und zu bestimmen, für welche Dienste diese Grenzen gelten, sowie eine Überprüfung und ein Entscheidungsverfahren vorzusehen, durch das gegebenenfalls 2009 als Termin für die Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste bestätigt oder aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung ein angemessenes alternatives Vorgehen zur Erreichung dieses Ziels festgelegt wird.

(25) Maßnahmen von Mitgliedstaaten, einschließlich der Errichtung von Ausgleichsfonds, ihrer Inanspruchnahme, Änderungen ihrer Betriebsweise sowie der Zahlungen daraus, können staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellen und sind der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 vorher mitzuteilen.

(26) Es besteht die Möglichkeit, die Erteilung von Lizenzen an Wettbewerber an die Bedingung zu knüpfen, dass diese einen Beitrag zur Bereitstellung des Universaldienstes leisten.

(27) Die Richtlinie 97/67/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden für den Postsektor benennen, die von den Postbetreibern rechtlich getrennt sind und unabhängig von ihnen arbeiten. Angesichts der Dynamik des europäischen Postmarkts sollte die wichtige Rolle, die nationale Regulierungsbehörden spielen, anerkannt und gefördert werden; dies gilt insbesondere für ihre Aufgabe, in den Mitgliedstaaten, in denen es reservierte Dienste gibt, für die Erfuellung dieser Verpflichtungen zu sorgen. Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG gestattet es den Mitgliedstaaten, über die Ziele jener Richtlinie hinauszugehen.

(28) Es dürfte angebracht sein, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Einführung von Lizenzen daran knüpfen, dass die Lizenzinhaber transparente, einfache und kostengünstige Verfahren für die Behandlung von Beschwerden ihrer Kunden verfügbar machen, unabhängig davon, ob sie Dienste des/der Universaldienstanbieter(s) oder Dienste von Gesamtlizenzinhabern bzw. von Einzellizenzinhabern betreffen. Es dürfte ferner angebracht sein, diese Verfahren allen Nutzern von Postdienstleistungen auch außerhalb des Universaldienstes zur Verfügung zu stellen. Solche Verfahren sollten Verfahren zur Feststellung der Haftung bei Verlust oder Beschädigung von Postsendungen beinhalten.

(29) Die Anbieter von Universaldienstleistungen bieten z. B. Geschäftskunden, Konsolidierern von Postsendungen für verschiedene Kunden und Massenversendern in der Regel Dienste an, die es ihnen ermöglichen, ihre Post im Vergleich zur normalen Briefpost an anderen Punkten und unter anderen Bedingungen in den Postgang zu geben. Dabei sollten die Universaldienstanbieter sowohl im Verhältnis zwischen Dritten als auch im Verhältnis zwischen Dritten und Universaldienstanbietern mit gleichwertigen Diensten die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung beachten. Solche Dienste sollten auch privaten Kunden, die Sendungen unter vergleichbaren Bedingungen einliefern, zur Verfügung stehen, da es bei der Erbringung von Dienstleistungen nicht zu Diskriminierungen kommen darf.

(30) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte über die Anwendung dieser Richtlinie vorlegen, um sie über die Entwicklung auf dem Binnenmarkt für Postdienste zu unterrichten.

(31) Es ist sinnvoll, die Richtlinie 97/67/EG erst am 31. Dezember 2008 auslaufen zu lassen. In den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 97/67/EG eingeführte Genehmigungsverfahren sollten von diesem Termin unberührt bleiben.

(32) Die Richtlinie 97/67/EG sollte entsprechend geändert werden.

(33) Diese Richtlinie lässt die im Vertrag festgelegten Wettbewerbsregeln und die Dienstleistungsfreiheit unberührt, wie sie insbesondere in der Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf dem Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste(9) ausgeführt sind -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 97/67/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 erhält folgende Fassung: "Artikel 7

(1) Soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist, kann jeder Mitgliedstaat Dienste für Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren. Diese Dienste beschränken sich auf die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Inlandsbriefsendungen und eingehenden grenzüberschreitenden Briefsendungen, entweder als beschleunigte oder als normale Zustellung, innerhalb der beiden nachfolgend genannten Preis- und Gewichtsgrenzen. Die Gewichtsgrenze beträgt ab 1. Januar 2003 100 Gramm und ab 1. Januar 2006 50 Gramm. Die ab 1. Januar 2003 vorgesehene Gewichtsgrenze gilt nicht, wenn der Preis mindestens dem Dreifachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der schnellsten Kategorie entspricht, und die ab 1. Januar 2006 vorgesehene Gewichtsgrenze gilt nicht, wenn der Preis mindestens dem Zweieinhalbfachen dieses Tarifs entspricht.

Bei den kostenlosen Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte können Ausnahmen bezüglich Gewichts- und Preisbeschränkungen gestattet werden.

Soweit es für die Sicherstellung des Universaldienstes notwendig ist, kann Direktwerbung innerhalb derselben Preis- und Gewichtsgrenzen weiterhin reserviert werden.

Soweit es für die Sicherstellung des Universaldienstes notwendig ist - wenn beispielsweise bestimmte Sektoren der Posttätigkeit bereits liberalisiert worden sind oder weil bestimmte Besonderheiten des Postdienstes in einem Mitgliedstaat zu berücksichtigen sind -, können abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen innerhalb derselben Preis- und Gewichtsgrenzen weiterhin reserviert werden.

(2) Dokumentenaustausch kann nicht reserviert werden.

(3) Die Kommission erstellt eine Prospektivstudie, in der für jeden Mitgliedstaat bewertet wird, welche Auswirkungen die Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste im Jahr 2009 auf den Universaldienst haben wird. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen dieser Studie unterbreitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2006 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem ein Vorschlag zur etwaigen Bestätigung des auf 2009 festgelegten Termins für die Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste oder zur Festlegung anderweitiger Schritte im Lichte der Schlussfolgerungen der Studie beigefügt ist."

2. In Artikel 12 werden folgende Gedankenstriche angefügt: "- Wenn Anbieter von Universaldienstleistungen Sondertarife anwenden, beispielsweise für Dienste für Geschäftskunden, Massenversender oder Konsolidierer von Postsendungen verschiedener Kunden, so gelten die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung sowohl für die Tarife als auch für die entsprechenden Bedingungen. Die Tarife tragen den im Vergleich zu dem allumfassenden Standarddienst einschließlich Einsammeln, Transport, Sortierung und Zustellung einzelner Sendungen eingesparten Kosten Rechnung und gelten, ebenso wie die entsprechenden Bedingungen, sowohl im Verhältnis zwischen verschiedenen Dritten als auch im Verhältnis zwischen Dritten und Universaldiensteanbietern, die gleichwertige Dienste anbieten. Alle derartigen Tarife werden auch privaten Kunden gewährt, die Sendungen unter vergleichbaren Bedingungen einliefern.

- Die Quersubventionierung von Universaldiensten, die nicht in den reservierten Bereich fallen, mit Einnahmen aus Diensten im reservierten Bereich ist nicht zulässig, ausgenommen in den Fällen, in denen dies unverzichtbar ist, um spezifische Universaldienstverpflichtungen zu erfuellen, die in dem dem Wettbewerb unterliegenden Bereich erbracht werden müssen; außer in den Mitgliedstaaten, in denen es keine reservierten Dienste gibt, erlassen die nationalen Regulierungsbehörden diesbezügliche Vorschriften und setzen die Kommission von diesen Maßnahmen in Kenntnis."

3. Artikel 19 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die Bearbeitung von Beschwerden der Nutzer, insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoß gegen die Qualitätsnormen, transparente, einfache und kostengünstige Verfahren geschaffen werden (einschließlich Verfahren zur Feststellung der Haftung in Fällen, in denen mehr als ein Betreiber beteiligt ist).

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieses Prinzip auch für Empfänger von folgenden Dienstleistungen Anwendung findet:

- Dienstleistungen, die nicht zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, und

- Dienstleistungen, die zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, aber nicht vom Universaldienstanbieter erbracht werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mittels der Verfahren nach Absatz 1 Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können, und sie sehen vor, dass in berechtigten Fällen eine Möglichkeit der Rückerstattung und/oder Kompensation besteht."

4. Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Die nationalen Regulierungsbehörden sind insbesondere dafür zuständig, die Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu kontrollieren, und legen gegebenenfalls Kontrollen und spezifische Verfahren fest, um sicherzustellen, dass die reservierten Dienste beachtet werden. Sie können auch beauftragt werden, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor zu überwachen."

5. Artikel 23 erhält folgende Fassung: "Artikel 23

Unbeschadet des Artikels 7 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Aspekte sowie über den Beschäftigungsaspekt und die Dienstequalität enthält. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei."

6. Artikel 27 erhält folgende Fassung: "Artikel 27

Diese Richtlinie gilt mit Ausnahme des Artikels 26 bis zum 31. Dezember 2008, sofern gemäß Artikel 7 Absatz 3 nichts anderes beschlossen wird. Die Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 9 werden durch diesen Zeitpunkt nicht berührt."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué I Camps

(1) ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 220, und

ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 291.

(2) ABl. C 116 vom 20.4.2001, S. 99.

(3) ABl. C 144 vom 16.5.2001, S. 20.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2000 (ABl. C 232 vom 17.8.2001, S. 287), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Dezember 2001 (ABl. C 110 E vom 7.5.2002, S. 37) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 7. Mai 2002.

(5) ABl. C 48 vom 16.2.1994, S. 3.

(6) ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.

(7) ABl. C 104 vom 14.4.1999, S. 134.

(8) ABl. C 339 vom 29.11.2000, S. 297.

(9) ABl. C 39 vom 6.2.1998, S. 2.

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