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Document 32002G0713(01)

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa

OJ C 168, 13.7.2002, p. 2–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

32002G0713(01)

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa

Amtsblatt Nr. C 168 vom 13/07/2002 S. 0002 - 0005


Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

vom 27. Juni 2002

zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa

(2002/C 168/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In dem Weißbuch der Kommission mit dem Titel "Neuer Schwung für die Jugend Europas" (im Folgenden "Weißbuch") genannt, wird ein neuer Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa vorgeschlagen.

(2) Der Rat (Bildung und Jugend) hat auf seiner Tagung am 29. November 2001 das Weißbuch begrüßt und vorgeschlagen, die Beratungen zur Festlegung eines Rahmens für die künftige Zusammenarbeit fortzusetzen.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Februar 2002 hat der Rat (Bildung und Jugend) anerkannt, dass das Weißbuch einen Ausgangspunkt für die Schaffung eines Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa darstellt, der zwei Schwerpunkte umfasst: zum einen die Anwendung der offenen Koordinierungsmethode und zum anderen die verstärkte Berücksichtigung der Jugendbelange in anderen Politikbereichen. Der Rat hat sich ferner verpflichtet, die Beratungen zur Festlegung des Rahmens fortzusetzen, damit dieser vom Rat (Bildung und Jugend) am 30. Mai 2002 angenommen werden kann.

(4) Der Rat (Bildung und Jugend) hat bereits mehrere Entschließungen zur Partizipation der Jugendlichen(1), zu ihrer sozialen Integration(2), zur Förderung ihrer Eigeninitiative, ihres Unternehmergeistes und ihrer Kreativität(3) und zum Mehrwert, den das freiwillige Engagement junger Menschen im Rahmen der Entwicklung der Gemeinschaftsaktion zugunsten der Jugend bietet(4), sowie die Erklärung zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Internet durch Intensivierung der Arbeit mit den Jugendlichen angenommen.

(5) Das Europäische Parlament und der Rat haben mit dem Beschluss Nr. 1031/2000/EG vom 13. April 2000 auf der Grundlage von Artikel 149 des Vertrags das gemeinschaftliche Aktionsprogramm "Jugend"(5) angenommen, das von der Kommission umgesetzt wird, und das jungen Menschen ermöglichen soll, Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen zu erwerben, die eine Grundlage für ihre weitere Entwicklung bilden können, und ihre Rolle als mündige Bürger verantwortungsvoll wahrzunehmen, um aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

(6) In der Erklärung von Laeken, die den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 beigefügt ist, wird die Frage, "wie dem Bürger, vor allem der Jugend, das europäische Projekt und die europäischen Organe näher gebracht werden können", als eine der grundlegenden Herausforderungen betrachtet, denen sich die Europäische Union stellen muss -

WEISEN DARAUF HIN, DASS

1. im Rahmen der im Weißbuch dargelegten jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa komplementäre Aspekte gegeben sind, die praktische Maßnahmen erfordern:

a) Anwendung der offenen Koordinierungsmethode auf die thematischen Prioritäten für den Jugendbereich;

b) verstärkte Berücksichtigung der Jugend in den anderen Politikbereichen;

BETONEN, DASS

2. die offene Koordinierungsmethode in einer flexiblen, für den Jugendbereich geeigneten Weise unter gebührender Berücksichtigung der einzelstaatlichen Zuständigkeiten und des Subsidiaritätsprinzips angewandt wird;

3. die Grundsätze der Gleichstellung von Männern und Frauen (Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags) und der Nichtdiskriminierung (Artikel 12 und 13 des Vertrags) in allen Initiativen, die im Rahmen der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa vorgeschlagen werden, Berücksichtigung finden müssen;

4. sowohl organisierte als auch nicht organisierte Jugendliche und die sie vertretenden Verbände in den Rahmen für die Zusammenarbeit auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene einbezogen werden sollten;

5. die beitrittswilligen Staaten mit allen geeignet erscheinenden Mitteln in den Rahmen der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa einbezogen werden sollten;

6. ERSUCHEN DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN im Hinblick auf die offene Koordinierungsmethode und die horizontale Berücksichtigung der Jugendbelange in anderen jugendrelevanten Politikbereichen und Initiativen gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass die Politiken und Initiativen, die Jugendliche betreffen, auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene Aspekten wie den Bedürfnissen, der Situation, den Lebensbedingungen und den Erwartungen der Jugendlichen Rechnung tragen;

ANWENDUNG DER OFFENEN KOORDINIERUNGSMETHODE

7. BILLIGEN die vier im Weißbuch vorgeschlagenen thematischen Prioritäten, deren Bedeutung der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Februar 2002 anerkannt hat:

a) Partizipation,

b) Information,

c) freiwilliges Engagement der Jugendlichen,

d) Jugendliche besser verstehen und mehr über sie erfahren;

8. UNTERSTREICHEN, dass ein flexibles Vorgehen in mehreren Schritten für die Umsetzung dieser thematischen Prioritäten am besten geeignet ist, wobei gegebenenfalls u. a. Aspekte der offenen Koordinierungsmethode genutzt werden sollten, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Lissabon) und im Anschluss daran festgelegt wurde;

9. BETONEN, dass die nachstehenden thematischen Prioritäten darauf abzielen sollten,

a) Partizipation

- die Partizipation der Jugendlichen im Hinblick auf die aktive Wahrnehmung ihrer Rolle als mündige Bürger zu fördern;

- die Jugendlichen vor allem dadurch in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, dass die Arbeit der Jugendverbände und die unterschiedlichen Formen der aktiven Teilnahme junger Menschen an der Zivilgesellschaft unterstützt werden;

- die Partizipation auf lokaler Ebene zur Förderung des sozialen Zusammenhalts in den Gemeinschaften zu steigern;

- zum Austausch bewährter Praktiken u. a. durch Förderung und Unterstützung von Netzen anzuregen;

b) Information

- die bestehenden Jugendinformationsdienste zu verbessern, wobei insbesondere die Informationsversorgung der für und mit Jugendliche(n) arbeitenden Personen gefördert werden sollte;

- zur Verknüpfung dieser Dienste mit der Anwendung neuer Technologien anzuregen;

c) freiwilliges Engagement der Jugendlichen

- Möglichkeiten für ein solidarisches und freiwilliges Engagement junger Menschen sowie die Bildung von Netzen zwischen allen Beteiligten zu fördern;

- freiwillige Aktivitäten zu fördern, die den Jugendlichen die Möglichkeit bieten, ihre Einsatzbereitschaft, ihren Sinn für aktive Staatsbürgerschaft sowie individuelle und soziale Fähigkeiten zu entwickeln sowie nützliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die zu ihrer gesellschaftlichen Mitwirkung im Allgemeinen und zur Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit beitragen;

- darauf hinzuwirken, dass freiwillige Aktivitäten unter anderem durch staatliche Stellen, Unternehmen und die Zivilgesellschaft anerkannt und gewürdigt werden;

d) Jugendliche besser verstehen und mehr über sie erfahren

- die Erstellung von Studien über Jugendfragen auf nationaler und europäischer Ebene unter anderem durch Forschungsstrukturen und Jugendverbände zu erleichtern;

- die Vernetzung von Forschungsstrukturen zu erleichtern und zur Schaffung von Studien- und Forschungsinstrumenten (z. B. Indikatoren) beizutragen;

- im Lichte bereits durchgeführter Studien zu erwägen, welche weiteren Arbeiten gegebenenfalls als Grundlage für die Behandlung der derzeitigen Prioritäten, der mit der Autonomie der Jugendlichen verknüpften Fragen und weiterer zukunftsrelevanter Themen erforderlich wären;

10. NEHMEN DIE IM WEISSBUCH DARGELEGTEN ABSICHTEN DER KOMMISSION ZUR KENNTNIS UND ERSUCHEN DIE KOMMISSION,

a) in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten für jede Priorität, einschließlich der Kernfragen, einen Fragebogen zu erstellen, der anschließend den Mitgliedstaaten übermittelt wird;

b) - auf der Grundlage der Antworten der Mitgliedstaaten für jede Priorität einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen, in dem bewährte Praktiken und innovative Ansätze, die für alle Mitgliedstaaten von Interesse sind, dargelegt werden,

- dem Rat Entwürfe für gemeinsame Zielsetzungen vorzulegen, nachdem das Europäische Jugendforum konsultiert wurde, ohne dabei andere Konsultationsformen auf europäischer Ebene auszuschließen;

c) gemäß dem unter Nummer 19 vorgeschlagenen, als Hinweis dienenden Zeitplan zu verfahren und dabei den Bericht der Mitgliedstaaten zur Weiterverfolgung der gemeinsamen Ziele einer jeden Priorität zugrunde zu legen, was eine Anpassung dieser Ziele nach sich ziehen kann;

d) das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen in angemessener Weise zu unterrichten;

11. ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN,

a) sich auf der Grundlage des Fragebogens der Kommission zu allen Prioritäten gemäß dem unter Nummer 19 vorgeschlagenen als Hinweis dienenden Zeitplan zu äußern. Der Fragebogen wird untergliedert, so dass vorhandene Mechanismen, politische Initiativen, kurz- und mittelfristig vorgesehene einzelstaatliche Maßnahmen und Beispiele für bewährte Praktiken ermittelt werden können. Ferner können mit dem Thema verknüpfte Fragen zwecks künftiger Erörterung angesprochen werden;

b) vor Beantwortung des Fragebogens der Kommission ihnen geeignet erscheinende Kommunikationswege für die Anhörung von Jugendlichen, Jugendverbänden sowie gegebenenfalls von nationalen Jugendräten oder ähnlichen Gremien einzurichten;

c) innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen zur Verwirklichung der vom Rat beschlossenen gemeinsamen Ziele zu ergreifen und das als Grundlage für die Berichterstattung dienende Follow-up-Verfahren einzurichten;

d) auf ihrer Ebene gegebenenfalls geeignete Follow-up-Mechanismen, einschließlich Indikatoren, für die Beurteilung der bei jeder thematischen Priorität erzielten Fortschritte festzulegen, damit die Durchführung der Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in Buchstabe c) genannten gemeinsamen Ziele ergriffen werden, verfolgt werden kann;

12. NEHMEN DIE FOLGENDEN VERFAHREN ZUR KENNTNIS:

a) Der Rat legt unter Berücksichtigung eines Entwurfs der Kommission gegebenenfalls die gemeinsamen Ziele und einen Zeitplan für die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten für jede Priorität fest.

b) Der Rat legt unter Berücksichtigung eines Entwurfs der Kommission gegebenenfalls die vorgeschlagenen Anpassungen der gemeinsamen Ziele fest.

c) Der Rat spielt in Zusammenarbeit mit der Kommission durch seinen jeweiligen Vorsitz eine zentrale Rolle, indem er die Kontinuität des Prozesses gewährleistet und dessen Dynamik aufrechterhält.

d) Der Rat kann in Zusammenarbeit mit der Kommission die Anwendung der offenen Koordinierungsmethode im Jugendbereich in Anbetracht der erzielten Fortschritte und unter Berücksichtigung des unter Nummer 18 dargelegten Evaluierungsverfahrens überprüfen;

HORIZONTALE ASPEKTE (VERSTÄRKTE BERÜCKSICHTIGUNG DER JUGENDBELANGE IN DEN ANDEREN POLITIKBEREICHEN)

13. FORDERN DAZU AUF,

a) die Jugendbelange gemäß den im Weißbuch dargelegten Prioritäten (Bildung, lebensbegleitendes Lernen, Mobilität, Beschäftigung und soziale Integration, Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Autonomie) und weiteren vorrangigen Gesichtspunkten, die vom Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission festzulegen sind, in andere Politiken und Programme auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene einzubeziehen;

b) Initiativen, die sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf Gemeinschaftsebene im Jugendbereich ergriffen werden, in ihrem Zusammenhang zu sehen;

14. NEHMEN DIE IM WEISSBUCH DARGELEGTEN ABSICHTEN DER KOMMISSION ZUR KENNTNIS UND ERSUCHEN DIE KOMMISSION, Mittel und Wege für die Berücksichtigung der die Jugendlichen betreffenden Angelegenheiten in ihren Vorschlägen und ihren Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen zu erkunden;

15. NEHMEN DIE ABSICHT DER KOMMISSION ZUR KENNTNIS, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die sich mit dem Thema "Autonomie der Jugendlichen" befassen soll;

16. WEISEN DARAUF HIN, dass der Rat im Rahmen seiner Zuständigkeit dafür sorgen wird, dass die Interessen der Jugendlichen auch in anderen Politikbereichen berücksichtigt werden;

17. ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTATEN, sich innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche um eine möglichst weit reichende Umsetzung der allgemeinen Ziele zu bemühen, die hinsichtlich der horizontalen Berücksichtigung der Jugendbelange in anderen Politikbereichen bestimmt wurden;

EVALUIERUNG DES RAHMENS FÜR JUGENDPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT

18. NEHMEN DIE IM WEISSBUCH DARGELEGTEN ABSICHTEN DER KOMMISSION ZUR KENNTNIS UND ERSUCHEN DIE KOMMISSION, spätestens am Ende der ersten Phase zur Umsetzung der vier thematischen Prioritäten zusammen mit den Mitgliedstaaten einen Evaluierungsbericht über den Rahmen für die Zusammenarbeit zu erstellen, der im Anschluss an die Anhörung des Europäischen Jugendforums (was andere Konsultationsformen nicht ausschließt) dem Rat zur Kenntnisnahme übermittelt wird. Dieser Bericht enthält:

a) eine Evaluierung der offenen Koordinierungsmethode und gegebenenfalls Vorschläge für daran vorzunehmende Änderungen;

b) eine anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen erstellte Zusammenfassung der auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene ergriffenen Initiativen zur horizontalen Berücksichtigung der Jugendbelange in anderen Politikbereichen;

19. SCHLAGEN folgenden Zeitplan VOR:

a) Die offene Koordinierungsmethode wird ab Juli 2002 angewandt, wobei den Aspekten der Partizipation und der Information Vorrang eingeräumt wird.

b) Die übrigen Prioritäten werden flexibel und in mehreren Schritten auf der Grundlage eines Zeitplans angegangen, der vom jeweiligen Vorsitz im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt wird.

c) Was die Berücksichtigung der Jugendbelange in anderen Politikbereichen und Programmen betrifft, so wird der Zeitplan auf die betreffenden Prozesse abgestimmt.

d) Der unter Nummer 18 erwähnte Evaluierungsbericht über den Rahmen für die Zusammenarbeit wird im Jahr 2004 vom Rat erörtert.

(1) ABl. C 42 vom 17.2.1999, S. 1.

(2) ABl. C 374 vom 28.12.2000, S. 5.

(3) ABl. C 196 vom 12.7.2001, S. 2.

(4) ABl. C 50 vom 23.2.2002, S. 3.

(5) ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1.

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