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Document 32002D1376

Entscheidung Nr. 1376/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze

OJ L 200, 30.7.2002, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 029 P. 507 - 510
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 029 P. 507 - 510
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 029 P. 507 - 510
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 029 P. 507 - 510
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 029 P. 507 - 510
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 029 P. 507 - 510
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 029 P. 507 - 510
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 029 P. 507 - 510
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 029 P. 507 - 510
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 036 P. 56 - 59
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 036 P. 56 - 59
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 043 P. 25 - 28

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/1376/oj

32002D1376

Entscheidung Nr. 1376/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze

Amtsblatt Nr. L 200 vom 30/07/2002 S. 0001 - 0004


Entscheidung Nr. 1376/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 12. Juli 2002

zur Änderung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach dem Verfahren in Artikel 251 des Vertrages(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Entscheidung vor.

(2) Die Kommission hat diesen Bericht am 10. Dezember 2001 vorgelegt.

(3) Gemäß dem genannten Artikel 14 unterbreitet die Kommission aufgrund der technischen Entwicklungen und der gesammelten Erfahrungen Vorschläge zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung.

(4) Der Sonderbericht Nr. 9/2000 des Rechnungshofs enthält Empfehlungen, auf die im Bericht der Kommission eingegangen wurde.

(5) In ihrer Mitteilung über eine Initiative der Kommission zur Europäischen Sonderratstagung von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 rief die Kommission die Initiative eEurope ins Leben, wobei sie die soziale Dimension der Informationsgesellschaft hervorhob.

(6) Am 28. Januar 2002 hat der Rat eine Entschließung zu einem gemeinsamen Ansatz und spezifischen Maßnahmen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit(5) angenommen.

(7) Anhang I der Entscheidung Nr. 1336/97/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung Nr. 1336/97/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Für die Zwecke dieser Entscheidung bezeichnet der Begriff 'Telekommunikationsinfrastruktur' die elektronischen Datenübertragungsnetze und die sie nutzenden Dienste."

2. Artikel 8 erhält folgende Fassung: "Artikel 8

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend: 'Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

3. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor dem 31. Januar 2005 einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung für die Zeit von Juli 2000 bis Juni 2004 vor."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Liegt bis zum 31. Dezember 2006 keine Entscheidung vor, so wird Anhang I hinfällig, mit Ausnahme der bereits vor diesem Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen."

4. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 23.

(2) Stellungnahme vom 29. Mai 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juni 2002.

(4) ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12.

(5) ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 2.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG

"ANHANG I

FESTLEGUNG VON PROJEKTEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

1. Transeuropäische Telekommunikationsnetze tragen zur Einführung innovativer transeuropäischer Dienste im Interesse der Allgemeinheit bei. Diese Dienste tragen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft in Bezug auf Wachstum, Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und Beteiligung aller an der wissensgestützten Wirtschaft bei.

2. TEN-Telekom unterstützt die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit, Anerkennung und Bereitstellung von Diensten. Dienste müssen innovativ sein, eine transeuropäische Dimension aufweisen und auf einer bewährten Technologie basieren.

- Ein Dienst kann in verschiedenen Mitgliedstaaten eingeführt und in jedem Staat entsprechend angepasst werden.

- Ein Dienst, der ohne Förderung im Rahmen dieses Programms bereits in einem einzelnen Mitgliedstaat bereitgestellt wird, kann auf andere Mitgliedstaaten ausgedehnt werden.

- Ein Dienst von nachweislich transeuropäischem Interesse kann in einem einzelnen Mitgliedstaat eingeführt werden.

3. Da von transeuropäisch angelegten Diensten auszugehen ist, sind die Teilnahme von Organisationen aus mehr als einem Mitgliedstaat und die Einführung in mehr als einem Mitgliedstaat zu empfehlen, auch wenn sie nicht obligatorisch sind.

4. Vor diesem Hintergrund sind die Projekte von gemeinsamem Interesse aufgrund ihrer betrieblichen Eignung zur Unterstützung der Ziele dieser Entscheidung zu bestimmen.

5. Die nachstehend beschriebenen Projekte von gemeinsamem Interesse betreffen drei Bereiche, die eine kohärente Struktur bilden.

i) Anwendungen

Anwendungen dienen dem Nutzerbedarf unter Berücksichtigung kultureller und sprachlicher Unterschiede und der Erfordernisse der Zugänglichkeit insbesondere für Behinderte. Gegebenenfalls müssen sie dem spezifischen Bedarf weniger entwickelter oder dünner besiedelter Regionen gerecht werden. Sie nutzen die jeweiligen Möglichkeiten von Breitband-, Mobil- und anderen Kommunikationsnetzen.

ii) Basisdienste

Basisdienste unterstützen gemeinsame Anforderungen der Anwendungen durch gemeinsame Werkzeuge zur Entwicklung und Einsatz neuer Anwendungen, die auf interoperablen Normen basieren. Sie stellen Dienste für den Transfer und die Integrität von Daten von Netz zu Netz, einschließlich Breitband- und Mobilkommunikationsnetzen, bereit.

iii) Zusammenschaltung und Interoperabilität von Netzen

Unterstützt werden die Zusammenschaltung, Interoperabilität und Sicherheit von Netzen für den Betrieb von Anwendungen und Diensten von spezifischem öffentlichen Interesse.

Im Folgenden werden auf jeder Ebene transeuropäischer Netze die Projekte von gemeinsamem Interesse festgelegt, die gemäß Artikel 9 und nach dem Verfahren in Artikel 8 zu spezifizieren sind.

I. Anwendungen

- Elektronische Behörden- und Verwaltungsdienste: in stärkerem Maße effiziente, interaktive und integrierte Behördendienste zum Nutzen der Bürger und der KMU bieten der Informationsgesellschaft wesentliche Vorteile. Online-Dienste werden auf allen Ebenen - der europäischen, nationalen, regionalen und lokalen - unterstützt, z. B. für elektronische Vergabeverfahren, gesicherten Zugang zu Online-Behördendiensten für Bürger und KMU, persönliche Sicherheit, Umwelt und Tourismus, kommerzielle Unterstützung für KMU (einschließlich der Informationsdienste und des elektronischen Geschäftsverkehrs) sowie Dienste, mit denen eine umfassende Teilnahme an demokratischen Entscheidungsprozessen erreicht werden soll. Die Dienste können von Behörden oder mit deren Hilfe als ein Dienst im öffentlichen Interesse angeboten werden, der Bürgern und KMU zugute kommt.

- Gesundheitswesen: Netze und Dienste für Telematik im Gesundheitswesen bieten weit reichende Möglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge und ihrer Qualität sowie zur Bewältigung der Auswirkungen des medizinischen Fortschritts und der demografischen Veränderungen. Unterstützt werden innovative Dienste, die Gesundheitsfürsorgeeinrichtungen und andere Versorgungsstellen miteinander verknüpfen und Gesundheitsdienste direkt für die Öffentlichkeit bereitstellen, wobei es insbesondere Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung und Gesundheitsförderung zu unterstützen gilt.

- Behinderte und ältere Menschen: Entwicklungen in der Netzkommunikation bieten weit reichende Möglichkeiten für die Einbeziehung älterer Menschen und Behinderter in die Informationsgesellschaft. Netzanwendungen und Dienste, die ihren spezifischen Bedürfnissen gerecht werden, können zum Abbau sozioökonomischer, geografischer und kultureller Barrieren beitragen. Unterstützt werden Dienste, die den Anforderungen älterer und behinderter Menschen entsprechen, um deren vollständige Integration und Mitwirkung in der Informationsgesellschaft zu fördern.

- Lernen und Kultur: Anspruchsvolle allgemeine und berufliche Bildung und kulturelles Bewusstsein sind eine wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Zusammenhalt. Mit zunehmendem Einfluss der Technologie in der Informationsgesellschaft wird ihre Bedeutung auch künftig hervorgehoben. Es werden Dienste unterstützt, die neue innovative Formen der Vermittlung pädagogischer und kultureller Informationen bieten, darunter Dienste für lebensbegleitendes Lernen.

II. Basisdienste

- Fortschrittliche Mobilfunkdienste: Es laufen Versuche zu den Interoperabilitätsaspekten innovativer Anwendungen für Mobilfunknetze der Übergangsgeneration und der 3. Generation. Sie werden die Basis für fortschrittliche durchgehende Lösungen in der mobilen Umgebung mit standortgestützten, individuell angepassten und kontextsensiblen Diensten bilden. Unterstützt wird die Einführung fortschrittlicher Mobilfunkanwendungen und -dienste im Interesse der Allgemeinheit, u. a. für Navigation und Lenkung, Verkehrs- und Reiseinformationen, Netzsicherheit und Fakturierung, mobilen Handel und Geschäftsverkehr, mobile Arbeit, Lernen und Kultur, Notrufdienste und Gesundheit.

- Vertrauensfördernde Dienste: Die tatkräftige Beteiligung von Unternehmen und Bürgern an der Informationsgesellschaft setzt ihr Vertrauen in die verfügbaren Dienste voraus. Sicherheit ist daher ein vorrangiger Aspekt, der eine wesentliche Herausforderung für die Zukunft darstellt. Unterstützt werden Dienste im Interesse der Allgemeinheit, die alle Sicherheitsaspekte abdecken, einschließlich der Zusammenarbeit im Hinblick auf eine effiziente Vernetzung über nationale CERT-Systeme in der Europäischen Union.

III. Zusammenschaltung und Interoperabilität von Netzen

- Die Zusammenschaltung und Interoperabilität von Netzen sind Voraussetzung für echte transeuropäische Dienste. Unterstützt werden die Zusammenschaltung, Interoperabilität und Sicherheit von Netzen für den Betrieb von Diensten von spezifischem öffentlichen Interesse. Projekte, die die Entwicklung und Verbesserung von Telekommunikationsnetzen betreffen, verdienen besondere Aufmerksamkeit, um zu gewährleisten, dass es nicht zu Konflikten mit den Bedingungen des freien Marktes kommt.

IV. Zusätzliche Unterstützungs- und Koordinierungsmaßnahmen

Neben der Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse leitet die Gemeinschaft Maßnahmen zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für deren Durchführung ein; die Finanzierung dieser Maßnahmen sollte nicht nennenswert zulasten der dem übrigen Programm zugewiesenen Mittel gehen. Die Maßnahmen tragen bei zur Sensibilisierung für das Programm, zur Konsensbildung und zur Konzertierung hinsichtlich europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Tätigkeiten zur Förderung neuer Anwendungen und Dienste, und zwar entsprechend der Durchführung von Programmen in anderen Bereichen, sowie zur Entwicklung von Breitbandnetzen. Die Maßnahmen umfassen die Anhörung europäischer Gremien für Normung und strategische Planung und die Koordinierung mit Maßnahmen, die aus den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft finanziert werden. Dazu gehören

- strategische Studien zur Erarbeitung von Zielvorgaben und Übergang zu diesen Zielen. Diese Vorgaben werden den Akteuren des Sektors helfen, fundierte wirtschaftliche Investitionsentscheidungen zu treffen;

- Festlegung von Möglichkeiten für den Zugang zu Breitbandnetzen;

- Festlegung gemeinsamer Spezifikationen auf der Basis europäischer und weltweiter Normen;

- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des Sektors, u. a. in Form von öffentlich-privaten Partnerschaften;

- Koordinierung der aufgrund dieser Entscheidung durchgeführten Tätigkeiten mit entsprechenden Programmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten."

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