2002/762/EG: Entscheidung des Rates vom 19. September 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung von 2001 ("Bunkeröl-Übereinkommen") zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder diesem beizutreten
Amtsblatt Nr. L 256 vom 25/09/2002 S. 0007 - 0016
Entscheidung des Rates vom 19. September 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung von 2001 ("Bunkeröl-Übereinkommen") zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder diesem beizutreten (2002/762/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c), Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 300, Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung von 2001 (im Folgenden "Bunkeröl-Übereinkommen" genannt) wurde am 23. März 2001 angenommen, um zu gewährleisten, dass infolge der Freisetzung von Öl, das als Treibstoff in den Bunkern von Schiffen befördert wird, geschädigte Personen angemessen, unverzüglich und wirksam entschädigt werden. Das Bunkeröl-Übereinkommen schließt damit eine bedeutende Lücke in der internationalen Regelung der Haftung für Meeresverschmutzung. (2) Die Artikel 9 und 10 des Bunkeröl-Übereinkommens berühren abgeleitetes Gemeinschaftsrecht im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, das in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(2) niedergelegt ist. (3) Die Gemeinschaft ist daher in Bezug auf die Artikel 9 und 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ausschließlich zuständig, soweit diese Artikel die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 berühren. Die Mitgliedstaaten bewahren ihre Zuständigkeiten in denjenigen von dem Übereinkommen erfassten Bereichen, die das Gemeinschaftsrecht nicht berühren. (4) Im Text des Bunkeröl-Übereinkommens werden lediglich souveräne Staaten als Vertragsparteien anerkannt und es bestehen kurzfristig keine Aussichten auf eine Wiederaufnahme der Verhandlungen zur Berücksichtigung der Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher sind der Gemeinschaft die Unterzeichnung und die Ratifizierung des Bunkeröl-Übereinkommens oder der Beitritt dazu derzeit nicht möglich, noch kann davon ausgegangen werden, dass ein Beitritt der Gemeinschaft in naher Zukunft möglich sein wird. (5) Das Bunkeröl-Übereinkommen ist angesichts der Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten von besonderer Bedeutung, da es die Möglichkeit bietet, im direkten Zusammenhang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 den Schutz der Opfer im Rahmen der internationalen Regelung der Haftung bei einer Verschmutzung des Meeres zu verbessern. (6) Die materiellen Bestimmungen der mit dem Bunkeröl-Übereinkommen geschaffenen Regelung fallen unter die nationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und nur die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Angesichts des Gegenstands und des Ziels des Bunkeröl-Übereinkommens kommt es nicht in Betracht, die Annahme der Bestimmungen des Übereinkommens, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und die Bestimmungen, die unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, voneinander zu trennen. (7) Es ist daher angezeigt, dass der Rat die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, im Interesse der Gemeinschaft das Bunkeröl-Übereinkommen unter den in dieser Entscheidung aufgeführten Bedingungen zu unterzeichnen und zu ratifizieren. (8) Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, das Bunkeröl-Übereinkommen vor dem 30. September 2002 zu unterzeichnen, und sie sollten innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Verfahren zur Ratifizierung des Übereinkommens oder zum Beitritt zum Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft abschließen. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über den Stand ihrer Ratifizierungs- oder Beitrittsverfahren austauschen, um die Hinterlegung ihrer Urkunden über die Ratifizierung des Übereinkommens oder den Beitritt zum Übereinkommen vorzubereiten. (9) Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung. (10) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark somit nicht bindend oder anwendbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der Rat ermächtigt die Mitgliedstaaten, im Interesse der Gemeinschaft das Bunkeröl-Übereinkommen unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft auf dem betreffenden Gebiet unter den in den nachstehenden Artikeln festgelegten Bedingungen zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder diesem beizutreten. (2) Der Wortlaut des Bunkeröl-Übereinkommens ist dieser Entscheidung beigefügt. (3) Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten geben, wenn sie das Bunkeröl-Übereinkommen unterzeichnen, ratifizieren oder diesem beitreten, folgende Erklärung ab: "Die Entscheidungen auf den unter dieses Übereinkommen fallenden Gebieten werden, wenn sie von einem Gericht (...)(3) erlassen werden, in (...)(4) gemäß den einschlägigen internen Gemeinschaftsvorschriften(5) anerkannt und vollstreckt." Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, das Bunkeröl-Übereinkommen vor dem 30. September 2002 zu unterzeichnen. (2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Urkunden über die Ratifizierung des Bunkeröl-Übereinkommens oder den Beitritt zum Übereinkommen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und möglichst vor dem 30. Juni 2006 beim Generalsekretariat der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu hinterlegen. (3) Die Mitgliedstaaten teilen dem Rat und der Kommission vor dem 30. Juni 2004 den voraussichtlichen Termin für den Abschluss ihrer Ratifizierungs- oder Beitrittsverfahren mit. (4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, untereinander Informationen über den Stand ihrer Ratifizierungs- oder Beitrittsverfahren auszutauschen. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten unterrichten, wenn sie das Bunkeröl-Übereinkommen unterzeichnen, ratifizieren oder diesem beitreten, den Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation schriftlich davon, dass die Unterzeichnung, die Ratifizierung oder der Beitritt gemäß dieser Entscheidung erfolgt ist. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten wirken so bald wie möglich darauf hin, dass das Bunkeröl-Übereinkommen geändert wird, um den Beitritt der Gemeinschaft als Vertragspartei zu diesem Übereinkommen zu ermöglichen. Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. September 2002. Im Namen des Rates Der Präsident P. S. Møller (1) ABl. C 51 E vom 26.2.2002, S.371. (2) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. (3) Alle Mitgliedstaaten, für die diese Entscheidung gilt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, der die Erklärung abgibt, sowie Dänemarks. (4) Mitgliedstaat, der die Erklärung abgibt. (5) Diese Vorschriften sind derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 niedergelegt.