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Document 32002D0747

2002/747/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3310)

OJ L 242, 10.9.2002, p. 44–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 007 P. 167 - 172
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 007 P. 167 - 172
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 007 P. 167 - 172
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 007 P. 167 - 172
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 007 P. 167 - 172
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 007 P. 167 - 172
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 007 P. 167 - 172
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 007 P. 167 - 172
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 007 P. 167 - 172
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 008 P. 262 - 267
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 008 P. 262 - 267

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/06/2011; Aufgehoben durch 32011D0331

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/747/oj

32002D0747

2002/747/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3310)

Amtsblatt Nr. L 242 vom 10/09/2002 S. 0044 - 0049


Entscheidung der Kommission

vom 9. September 2002

zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3310)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/747/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Merkmale wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltfragen beitragen können.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für jede Produktgruppe angegebenen Kriterien erfolgt. Im Anschluss an die Überprüfung ist ein Vorschlag zur Verlängerung, Streichung oder Änderung vorzulegen.

(4) Die Umweltkriterien gemäß der Entscheidung 1999/568/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Lampen(2) sind aufgrund der Entwicklungen auf dem Markt zu überarbeiten. Gleichzeitig sollten der Gültigkeitszeitraum dieser Entscheidung und die Definition der Produktgruppe geändert werden.

(5) Eine neue Entscheidung der Kommission sollte verabschiedet werden, in der die spezifischen Umweltkriterien für diese Produktgruppe festgelegt werden, die für einen Zeitraum von vier Jahren Gültigkeit haben werden.

(6) Es ist angemessen, sowohl die durch diese Entscheidung festgelegten neuen Kriterien als auch die durch die Entscheidung 1999/568/EG festgelegten Kriterien für einen begrenzten Zeitraum von höchstens zwölf Monaten gleichzeitig gelten zu lassen, um den Unternehmen, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Entscheidung für ihre Produkte das Umweltzeichen erhalten oder beantragt haben, genügend Zeit zu geben, die Produkte den neuen Kriterien anzupassen.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stützen sich auf die vorläufigen Kriterien des durch Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss eine Lampe der Produktgruppe "Lampen" gemäß Artikel 2 angehören und den Umweltkriterien im Anhang dieser Entscheidung entsprechen.

Artikel 2

(1) Die Produktgruppe "Lampen" umfasst

"Lampen mit einseitigem Anschluss": sämtliche Allgebrauchslampen mit einseitigem Bajonett-, Schraub- oder Stiftsockel. Die Lampen müssen für die üblichen Spannungen des öffentlichen Versorgungsnetzes geeignet sein.

"Lampen mit zweiseitigem Anschluss": sämtliche Allgebrauchslampen mit Anschlüssen an beiden Seiten. Dazu gehören vor allem sämtliche geradlinigen Leuchtstoffröhren. Die Lampen müssen für die üblichen Spannungen des öffentlichen Versorgungsnetzes geeignet sein.

(2) Folgende Arten von Lampen sind nicht dieser Produktgruppe zuzurechnen: Kompaktleuchtstoffröhren mit induktivem Vorschaltgerät, Projektionslampen, Fotolampen und Solarienröhren.

Artikel 3

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe "Lampen" den Produktgruppenschlüssel "008".

Artikel 4

Artikel 3 der Entscheidung 1999/568/EG erhält folgende Fassung: "Artikel 3

Die Definition der Produktgruppe und deren spezifische Umweltkriterien gelten bis zum 31. August 2003."

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2005. Falls bis 31. August 2005 keine überarbeiteten Kriterien verabschiedet worden sind, gilt diese Entscheidung bis 31. August 2006.

Die Hersteller von in die Produktgruppe "Lampen" fallenden Produkten, an die das Umweltzeichen bereits vor dem 1. September 2002 vergeben worden ist, dürfen dieses Umweltzeichen weiterhin bis zum 31. August 2003 führen.

Den Herstellern von in die Produktgruppe "Lampen" fallenden Produkten, die das Umweltzeichen bereits vor dem 1. September 2002 beantragt haben, kann das Umweltzeichen gemäß den Bedingungen der Entscheidung 1999/568/EG verliehen werden. In diesen Fällen kann das Umweltzeichen bis 31. August 2003 verwendet werden.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. September 2002

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2) ABl. L 216 vom 14.8.1999, S. 18.

ANHANG

RAHMENBEDINGUNGEN

Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele

Mit diesen Kriterien sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden:

- Reduzierung der mit dem Energieverbrauch verbundenen Umweltschäden und -risiken (Erwärmung der Erdatmosphäre, Versauerung, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) durch Verringerung des Energieverbrauchs;

- Minderung der mit dem Einsatz von Ressourcen sowohl bei der Herstellung als auch bei der Behandlung/Entsorgung von Leuchtmitteln verbundenen Umweltschäden und -risiken durch Verlängerung ihrer durchschnittlichen Lebensdauer;

- Reduzierung von mit dem Einsatz von Quecksilber verbundenen Umweltschäden und -risiken durch Verringerung der Gesamt-Quecksilberemissionen während der Lebensdauer eines Leuchtmittels.

Zudem fördern die Kriterien die Anwendung vorbildlicher Verfahrensweisen (optimale Nutzung der Umweltressourcen) und stärken das Umweltbewusstsein der Verbraucher. Die mit diesen Kriterien vorgegebenen Werte sollen gewährleisten, dass das Umweltzeichen für Leuchtmittel vergeben wird, deren Herstellung die Umwelt weniger belastet.

Anforderungen in Bezug auf Beurteilung und Prüfung

Die spezifischen Anforderungen im Hinblick auf die Beurteilung und Prüfung sind unter dem jeweiligen Kriterium angegeben. Die Prüfung sollte von entsprechend zugelassenen Laboratorien oder von Laboratorien, die die allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 erfuellen und über die fachliche Kompetenz zur Durchführung der einschlägigen Prüfungen verfügen, vorgenommen werden.

Sofern der Antragsteller bei der für die Beurteilung des Antrags zuständigen Stelle Erklärungen, Unterlagen, Prüfberichte von Analysen oder andere Nachweise einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien nachzuweisen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder ihrem/ihren Lieferanten usw. stammen. Die für die Beurteilung des Antrags zuständige Stelle kann unabhängige Prüfungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und bei der Überwachung der Einhaltung der Kriterien der Anwendung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder EN ISO 14001 Rechnung zu tragen (Anmerkung: Die Anwendung solcher Systeme ist nicht zwingend vorgeschrieben.)

KRITERIEN

1. Energieeffizienz, Lebensdauer, Lichtstromverhältnis und Quecksilbergehalt

Einseitig gesockelte Leuchtmittel müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Beidseitig gesockelte Leuchtmittel müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hinweis:

Die Energieeffizienz muss der Definition im Anhang IV der Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen(1) entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Energieeffizienz, die Lebensdauer und das Lichtstromverhältnis des Leuchtmittels nach den in der Norm EN 50285 angegebenen Prüfanweisungen ermittelt wurden. Im Bericht müssen Angaben zur Energieeffizienz, zur Lebensdauer und zum Lichtstromverhältnis des Leuchtmittels erfolgen. Falls die Prüfung der Lebensdauer noch nicht abgeschlossen ist, kann die auf der Verpackung angegebene Betriebsdauer akzeptiert werden, bis die Prüfergebnisse vorliegen. Das Ergebnis der Prüfung muss jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach Beantragung des Umweltzeichens mitgeteilt werden.

Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der Quecksilbergehalt unter Verwendung der nachfolgend beschriebenen Methode ermittelt wurde. Der Bericht muss Angaben zum durchschnittlichen Quecksilbergehalt enthalten, der wie folgt errechnet wurde: Bestimmung an zehn Lampen, Streichung des höchsten und des niedrigsten gemessenen Werts, anschließend Errechnung des arithmetischen Mittels der restlichen acht Werte.

Der Quecksilbergehalt wird mittels folgender Prüfmethode bestimmt: Zunächst werden die Kunststoffteile und die zugehörige Elektronik von der Bogenentladungsröhre entfernt. Die Zuleitungsdrähte werden so nah wie möglich an der Glasdichtung abgeschnitten. Die Röhre wird unter einen Abzug gelegt und in Stücke geschnitten. Anschließend werden die Stücke in eine ausreichend große, robuste Plastikflasche mit Schraubverschluss gesetzt, und eine Porzellankugel von 1 Zoll Durchmesser sowie 25 ml hochreine, konzentrierte Salpetersäure (70 %) werden hinzugefügt. Die Flasche wird geschlossen und einige Minuten geschüttelt, damit die Röhre in kleine Teilchen zerfällt. Dabei wird der Verschluss regelmäßig gelockert, damit kein Überdruck entsteht. Den Inhalt der Flasche lässt man 30 Minuten unter regelmäßigem Umrühren reagieren. Danach wird der Inhalt der Flasche durch ein säurebeständiges Filterpapier gefiltert und in einem 100-ml-Messkolben aufgefangen. Anschließend wird Kaliumdichromat zugegeben, bis die Endkonzentration des Chroms bei 1000 ppm liegt. Der Kolben wird nun mit reinem Wasser aufgefuellt. Es werden entsprechende Standardlösungen über einen Konzentrationsbereich bis zu 200 ppm Quecksilber hergestellt. Die Lösungen werden mittels Flammenatomabsorption bei einer Wellenlänge von 253,7 nm mit eingeschalteter Untergrundkorrektur analysiert. Aus den erhaltenen Ergebnissen und dem bekannten Lösungsvolumen kann der ursprüngliche Quecksilbergehalt des Leuchtmittels errechnet werden. Die zuständige Stelle kann Änderungen der Einzelheiten des Prüfverfahrens zustimmen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind. Sie sind dann durchgängig anzuwenden.

2. Ein-/Ausschaltvorgänge

Bei Kompaktleuchtstofflampen muss die Zahl der Ein-/Ausschaltzyklen mehr als 20000 betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Zahl der Ein-/Ausschaltvorgänge für eine Kompaktleuchtstofflampe in einem Versuch mit schnellen Schaltwechseln (0,5 Minuten EIN, 4,5 Minuten AUS) und nach den Prüfanweisungen für die Lebensdauer, auf die in der Norm EN 50285 verwiesen wird, ermittelt wurde. In dem Bericht muss die Zahl der erreichten Ein-/Ausschaltvorgänge angegeben sein, bei denen 50 % der geprüften Kompaktleuchtstofflampen die Anforderungen an die Lebensdauer der Lampe erfuellen, auf die in der Norm EN 50285 verwiesen wird.

3. Farbwiedergabeindex

Der Farbwiedergabeindex (Ra) des Leuchtmittels muss mehr als 80 betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der Farbwiedergabeindex des Leuchtmittels nach den Prüfanweisungen ermittelt wurde, auf die in der IBK-Norm/Veröffentlichung 29/2 verwiesen wird. Im Bericht muss der Farbwiedergabeindex des Leuchtmittels angegeben werden.

4. Flammschutzmittel

a) Kunststoffteile mit einem Gewicht von mehr als 5 g dürfen keine der folgenden Flammschutzmittel enthalten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Kunststoffteile mit einem Gewicht von mehr als 5 g dürfen weder flammenhemmende Substanzen enthalten noch Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(2) und ihren späteren Änderungen zum Zeitpunkt der Antragstellung einer der folgenden Gefahrensätze (oder eine Kombination dieser Gefahrensätze) zugeordnet ist:

R45 (Kann Krebs erzeugen)

R46 (Kann vererbbare Schäden verursachen)

R50 (Sehr giftig für Wasserorganismen)

R51 (Giftig für Wasserorganismen)

R52 (Giftig für Wasserorganismen)

R53 (Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben)

R60 (Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)

R61 (Kann das Kind im Mutterleib schädigen)

Beurteilung und Überprüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht.

5. Verpackung

Laminate und Verbundkunststoffe dürfen nicht verwendet werden.

Bei einseitig gesockelten Leuchtmitteln müssen alle Verpackungen aus Pappe mindestens 65 (Masse-) % recyceltes Material enthalten.

Bei beidseitig gesockelten Leuchtmitteln müssen alle Verpackungen aus Pappe mindestens 80 (Masse-) % recyceltes Material enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht.

6. Hinweise für Benutzer

Das Produkt muss mit sachdienlichen Hinweisen zur umweltgerechten Verwendung für den Benutzer verkauft werden. Insbesondere gilt:

a) Hinweise (Piktogramme oder Ähnliches) auf der Verpackung müssen den Verbraucher auf die geeignete Entsorgungsart und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften aufmerksam machen.

b) Bei einseitig gesockelten Leuchtmitteln: Leuchtmittel, die nicht für die Verwendung mit Dimmern geeignet sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden; weiterhin sind Größe und Form des Leuchtmittels im Vergleich zu einer herkömmlichen Glühlampe auf der Verpackung anzugeben.

c) Bei beidseitig gesockelten Leuchtmitteln: Angaben auf der Verpackung müssen darauf hinweisen, dass sich die Umweltfreundlichkeit des Leuchtmittels bei Verwendung eines elektronischen Hochfrequenzvorschaltgeräts verbessert.

d) Auf der Verpackung des Produkts muss angegeben sein, dass weitere Informationen zu dem Umweltzeichen auf der Website http://europa.eu.int/ecolabel zu finden sind.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und bei der für die Beurteilung des Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar der Verpackung einreichen.

7. Informationen, die auf dem Umweltzeichen erscheinen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten: "Hohe Energieeffizienz

Lange Lebensdauer".

Wenn das Leuchtmittel kein Quecksilber enthält, können im Feld 2 des Umweltzeichens entsprechende Angaben erfolgen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt dieser Anforderung entspricht, und bei der für die Beurteilung des Antrags zuständigen Stelle eine Kopie des Umweltzeichens, wie es auf der Verpackung und/oder auf dem Produkt erscheint, einreichen.

(1) ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1.

(2) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

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