32002D0679

2002/679/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. August 2002 zur Änderung der Entscheidung 2002/80/EG zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Feigen, Haselnüssen, Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3109)

Amtsblatt Nr. L 229 vom 27/08/2002 S. 0037 - 0040


Entscheidung der Kommission

vom 22. August 2002

zur Änderung der Entscheidung 2002/80/EG zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Feigen, Haselnüssen, Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3109)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/679/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 2 der Entscheidung 2002/80/EG der Kommission(2), geändert durch die Entscheidung 2002/233/EG(3), sieht vor, dass sie bis spätestens 1. Juli 2002 überprüft wird, um festzustellen, ob die in dieser Entscheidung genannten Sondervorschriften einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft gewährleisten und ob die Sondervorschriften weiterhin erforderlich sind.

(2) Die Ergebnisse der Entnahme und Analyse von Stichproben von Partien getrockneter Feigen, Haselnüsse und Pistazien, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist, zeigen, dass die in der Entscheidung 2002/80/EG genannten Sondervorschriften weiterhin erforderlich sind, um einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(3) Bei frischen Feigen ist keine Aflatoxinkontamination bekannt, daher ist es angezeigt, frische Feigen aus dem Anwendungsbereich der Entscheidung 2002/80/EG auszuschließen. Bei Feigen- und Haselnusspasten wurden jedoch Aflatoxinkontaminationen festgestellt, daher ist es angezeigt, Feigen- und Haselnusspasten in den Anwendungsbereich dieser Entscheidung aufzunehmen.

(4) Damit sichergestellt wird, dass die Entnahme und Analyse von Stichproben aus Partien getrockneter Feigen, Haselnüsse und Pistazien, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist, in der gesamten Gemeinschaft einheitlich durchgeführt werden, ist es angezeigt, festzulegen, mit welcher Häufigkeit die Stichproben ungefähr zu entnehmen und zu analysieren sind, und das Verfahren zur Entnahme von Proben bei Haselnüssen, darunter vakuumverpackten, festzulegen.

(5) Die Liste der Eingangszollstellen, über die die von der Entscheidung 2002/80/EG betroffenen Erzeugnisse eingeführt werden dürfen, muss für Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Österreich und Schweden aktualisiert werden.

(6) Die Entscheidung 2002/80/EG ist entsprechend zu ändern.

(7) Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tierernährung ist konsultiert worden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/80/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "(1) Die Mitgliedstaaten führen Erzeugnisse, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist und die für den Verzehr oder als Zutat eines Lebensmittels bestimmt sind, nur unter der Voraussetzung ein, dass jeder Partie die Ergebnisse einer amtlichen Probenahme und Analyse sowie das in Anhang I angegebene, von einem Vertreter der Generaldirektion für Schutz und Kontrolle des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten der Republik Türkei ausgefuellte, unterzeichnete und geprüfte Gesundheitszeugnis beigefügt sind:

- getrocknete Feigen, die unter den KN-Code 0804 20 90 fallen,

- Haselnüsse (Corylus sp) in der Schale oder geschält, die unter den KN-Code 0802 21 00 oder 0802 22 00 fallen,

- Pistazien, die unter den KN-Code 0802 50 00 fallen,

- Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Feigen, Haselnüsse oder Pistazien enthalten,

- Feigenpaste und Haselnusspaste, die unter den KN-Code 2007 99 98 fallen,

- Haselnüsse, Feigen und Pistazien, zubereitet oder konserviert, einschließlich Mischungen, die unter den KN-Code 2008 19 fallen."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: "(6) Die in Absatz 5 genannte Entnahme und Analyse von Stichproben ist bei etwa 10 % der Partien jeder Kategorie der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse vorzunehmen.

Jede Partie, der Proben entnommen und analysiert werden sollen, ist vor der Freigabe für den Verkehr von der Eingangszollstelle, über die sie in die Gemeinschaft eingeführt wird, höchstens zehn Arbeitstage lang zurückzuhalten. In diesem Fall stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein amtliches Begleitdokument aus, mit dem bestätigt wird, dass der Partie amtliche Proben entnommen und analysiert wurden, und in dem die Analyseergebnisse angegeben werden.

Bei Haselnüssen ist die Probenahme nach den in Anhang I Nummer 5.2 der Richtlinie 98/53/EG der Kommission(4) festgelegten Verfahren durchzuführen. Bei in Vakuumverpackungen vertriebenen Haselnüssen sind von Losen größer oder gleich 15 Tonnen mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 30 kg ergibt, und von Losen kleiner als 15 Tonnen 25 % der Einzelproben gemäß Richtlinie 98/53/EG."

2. Artikel 2 wird wie folgt ersetzt: "Artikel 2

Diese Entscheidung wird anhand der Informationen und Garantien der zuständigen Behörden der Türkei sowie anhand der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Analysen kontinuierlich überprüft.

Diese Entscheidung wird bis spätestens 31. Dezember 2002 überprüft, um festzustellen, ob die in Artikel 1 genannten Sondervorschriften einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft gewährleisten. Ferner wird geprüft, ob die Sondervorschriften weiterhin erforderlich sind."

3. Anhang II wird durch den Text im Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. August 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1.

(2) ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 26.

(3) ABl. L 78 vom 21.3.2002, S. 14.

(4) ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 93.

ANHANG

"ANHANG ΙΙ

Liste der Eingangszollstellen, über die Feigen, Haselnüsse und Pistazien sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist, in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"


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