32002D0357


Titel und Fundstelle

2002/357/EG,EGKS: Beschluss des Rates und der Kommission vom 26. März 2002 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

 ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 11 Band 42 S. 20 - 21
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Beschluss des Rates und der Kommission

vom 26. März 2002

über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

(2002/357/EG, EGKS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION und

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Das am 24. November 1997 in Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits sollte genehmigt werden -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits, die dazugehörigen Protokolle und die der Schlussakte beigefügten Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens, der dazugehörigen Protokolle und der Schlussakte ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt, die jeweils nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl handeln.

(2) Der Präsident des Rates führt nach Artikel 90 des Abkommens den Vorsitz im Assoziationsrat und legt den Standpunkt der Gemeinschaft dar. Ein Vertreter des Präsidenten des Rates führt nach Artikel 93 des Abkommens den Vorsitz im Assoziationsausschuss und legt den Standpunkt der Gemeinschaft dar.

Artikel 3

Der Präsident des Rates hinterlegt die in Artikel 106 des Abkommens vorgesehene Notifikationsurkunde für die Europäische Gemeinschaft. Der Präsident der Kommission hinterlegt die Notifikationsurkunde für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

Geschehen zu Brüssel am 26. März 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.M. Birulés Y Bertrán

Im Namen der Kommission

Der Präsident

R. Prodi

(1) ABl. C 226 vom 20.7.1998, S. 26.

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