2002/260/EG: Beschluss der Kommission vom 27. März 2002 über die Einsetzung einer Gruppe der Generaldirektoren für Arbeitsbeziehungen
ABl. L 91 vom 6.4.2002, S. 30–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 05 Band 04 S. 229 - 229
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 05 Band 04 S. 229 - 229
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 05 Band 04 S. 229 - 229
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 05 Band 04 S. 229 - 229
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 05 Band 04 S. 229 - 229
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 05 Band 04 S. 229 - 229
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 05 Band 04 S. 229 - 229
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 05 Band 04 S. 229 - 229
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 05 Band 04 S. 229 - 229
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 05 Band 06 S. 130 - 130
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 05 Band 06 S. 130 - 130
HR.ES Kapitel 05 Band 002 S. 24 - 24
DA DE EL EN ES FI FR IT NL PT SV
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Beschluss der Kommission
vom 27. März 2002
über die Einsetzung einer Gruppe der Generaldirektoren für Arbeitsbeziehungen
(2002/260/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission verweist in ihrer Mitteilung über die sozialpolitische Agenda(1) auf die Notwendigkeit einer positiven und dynamischen Wechselwirkung von Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik; sie bekräftigt insbesondere ihre Absicht, die Veränderungen der Arbeitsumgebung zu berücksichtigen, und schlägt eine Reihe von Maßnahmen vor, um die Arbeitsbeziehungen zu modernisieren und zu verbessern.
(2) In diesem Kontext erweist sich eine Verbesserung der bestehenden Rechtsvorschriften und ihre Anpassung an die neue Wirtschaft als erforderlich, um die Herstellung eines neuen Gleichgewichts zwischen Flexibilität und Sicherheit der Arbeitnehmer zu begünstigen.
(3) Zu diesem Zweck soll eine hochrangige Gruppe eingesetzt werden, die von sich aus oder auf Antrag Stellungnahmen für die Kommission abgibt und die Kommission bei ihren Aufgaben unterstützt, nämlich bei der Vorbereitung neuer Gemeinschaftsinitiativen, bei der Überprüfung des Acquis Communautaire, bei der Planung von Forschungsprogrammen, Analysen und Studien, bei der Bewertung der Durchführung des gemeinschaftlichen Arbeitsrechts sowie bei der Realisierung von Ausbildungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Bekanntmachung des Gemeinschaftsrechts. Die Gruppe könnte auch den Austausch innovativer Erfahrungen und die Verbreitung vorbildlicher Lösungen in diesem Bereich unterstützen.
(4) Eine solche auf Dauer eingesetzte hochrangige Gruppe stärkt und fördert unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Diese Zusammenarbeit wird noch notwendiger im Hinblick auf die künftige Erweiterung der Union, die Internationalisierung der Arbeitsbeziehungen, den transnationalen industriellen Umstrukturierungsprozess und die Maßnahmen zur Modernisierung des Arbeitsrechts, die den Arbeitsmarkt dynamischer gestalten und mehr Transparenz erforderlich machen -
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Es wird eine "Gruppe der Generaldirektoren für Arbeitsbeziehungen" (im Folgenden "Gruppe" genannt) als Instanz für Beratungen, Überlegungen, Austausch und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingesetzt.
(2) Aufgabe der Gruppe ist es,
a) eine enge Zusammenarbeit zwischen den Instanzen der Mitgliedstaaten und der Kommission in Fragen herzustellen, die sich beziehen auf
- die Vorbereitung neuer Gemeinschaftsinitiativen im Bereich der Arbeitsbeziehungen;
- die Anwendung und Überprüfung des Acquis Communautaire im Bereich des Arbeitsrechts;
- die Ausarbeitung von Forschungsprogrammen, Analysen, Studien, Veröffentlichungen und Maßnahmen zur Sensibilisierung für das gemeinschaftliche Arbeitsrecht;
b) die politischen Entwicklungen im Bereich des Arbeitsrechts und der Arbeitsbeziehungen zu beobachten;
c) für den Austausch von Erfahrungen und vorbildlichen Lösungen im Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts zu sorgen.
Artikel 2
(1) Die Gruppe besteht aus den Generaldirektoren für Arbeitsbeziehungen der Mitgliedstaaten.
(2) Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.
(3) Die Gruppe kann Sachverständigen- oder Arbeitsgruppen bilden.
Artikel 3
(1) Die Gruppe tagt auf Einladung ihres Vorsitzenden, der sie entweder von sich aus oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder einberuft.
(2) Die Gruppe tagt im Prinzip zweimal jährlich.
Brüssel, den 27. März 2002
Für die Kommission
Anna Diamantopoulou
Mitglied der Kommission
(1) KOM(2000) 379 endg.
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